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Beschluss

19 A 546/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0326.19A546.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für das erstinstanzliche Verfahren auf (8.000 DM : 1,95583 =) 4090,34 EUR und für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für das erstinstanzliche Verfahren auf (8.000 DM : 1,95583 =) 4090,34 EUR und für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. Gründe: I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird entsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfange zu Eigen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Flurstück 1296 der Flur 9 der Gemarkung T. mit Grabstätten zu belegen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass der Beklagten für die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten die erforderliche friedhofsrechtliche Genehmigung nicht erteilt worden sei. Eine entsprechende Genehmigungsurkunde sei nicht vorhanden. Die Beklagte sei auch bis 1974 nicht Eigentümerin des Flurstücks 1296 gewesen. Nach 1974 habe sie die Erteilung einer Genehmigung für die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten nicht beantragt. Der Kläger werde durch die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten in seinen Rechten verletzt. Das friedhofsrechtliche Genehmigungserfordernis sei drittschützend, weil es auch dem Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Nachbarn des Friedhofs diene. Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 14. Januar 2004 zugelassenen Berufung vor: Das Flurstück 1296 sei der friedhofsrechtlich genehmigten "Altanlage" des Friedhofs zuzurechnen. Der Kläger habe etwaige Ansprüche auf Unterlassung der Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten verwirkt, weil er sich erstmals mit Schreiben vom 13. März 1999 gegen die Belegung des Flurstücks 1296 gewandt habe. Das friedhofsrechtliche Genehmigungserfordernis sei auch nicht nachbarschützend. Der Nachbar eines Friedhofs habe keinen Anspruch auf Durchführung und Einhaltung des Genehmigungsverfahrens. Ein Recht des Klägers auf Grundwasserförderung in dem auf dem Flurstück 98 errichteten Brunnen bestehe nicht. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Angesichts seiner "nahezu zahllosen" Bemühungen, ein Heranrücken des Friedhofs an seine Grundstücke zu verhindern, sei die Auffassung der Beklagten, er habe den vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterlassungsanspruch verwirkt, unzutreffend. Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage des Klägers auf Erteilung der wasserhausrechtlichen Genehmigung zur Grundwasserförderung in dem auf dem Flurstück 98 errichteten Brunnen mit Urteil vom 27. April 2001 - 8 K 473/00 - abgewiesen. Die hiergegen gerichtete (zugelassene) Berufung des Klägers hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 14. November 2002 - 20 A 2508/01 - zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Minden 8 K 473/00 (= OVG NRW 20 A 2508/01) und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden und haben keine Gesichtspunkte dargelegt, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern. Die vom Kläger im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2004 aufgeworfene Frage, ob § 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003, GV NRW S. 313, nachbarschützenden Charakter hat, ist eine Rechtsfrage, die entgegen der Auffassung des Klägers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erfordert. Die Beteiligten haben umfangreich zu dieser Frage schriftsätzlich Stellung genommen und die Entscheidung des Senats stützt sich nicht auf Gesichtspunkte, die von den Beteiligten nicht angesprochen sind oder sonst einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten. Es spricht zwar aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils Vieles dafür, dass der Beklagten für die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten (bislang) keine Genehmigung erteilt worden ist. Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch hierauf jedoch nicht stützen, weil er aus dem auch für kirchliche Friedhöfe bestehenden Genehmigungserfordernis allein keine subjektiven Rechte herleiten kann. Er wird durch die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten auch nicht in materiellen subjektiven Rechten, die geeignet wären, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu begründen, verletzt. Der Kläger kann subjektive Rechte aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Genehmigungserfordernis gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, PrGS S. 585, und auch aus § 764 des Zweyten Theils, Eilfter Titel, des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5. Februar 1794, abgedruckt bei Hattenhauer, Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, Textausgabe, 1970, S. 568, nicht herleiten. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1924 bedurften Beschlüsse des Kirchenvorstandes einer katholischen Gemeinde der Genehmigung der Staatsbehörde bei der Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen. Nach der Vorschrift des § 764 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach in Nordrhein-Westfalen fortgalt, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1967 - V A 333/67 -, DVBl 168, 120 (120 f.), sollte die Anlegung neuer Begräbnisplätze nur aus erheblichen Ursachen und nur unter Einwilligung der geistlichen Obern sowie der Polizeivorgesetzten des Ortes stattfinden. Die genannten Vorschriften sind jedoch durch § 20 Abs. 2 Nr. 4 BestG NRW aufgehoben worden. Eine Übergangsvorschrift, aus der die Fortgeltung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Juli 1924 und des § 764 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten mit Relevanz für das vorliegende Verfahren hervorginge, enthält das Bestattungsgesetz nicht. Das Genehmigungserfordernis für die Erweiterung des Friedhofs der Beklagten um das Flurstück 1296 ergibt sich nunmehr aus § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW. Nach dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung die Errichtung und die Erweiterung der Friedhöfe der kreisangehörigen Gemeinden und der Religionsgemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 BestG NRW, die, wie die Beklagte als (örtliche) katholische Kirchengemeinde, Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Vgl. zum Körperschaftsstatus der (örtlichen) katholischen Kirchengemeinden: von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 1996, S. 152; Friesenhahn, in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Erster Band, 1974, S. 567. Genehmigungsbehörde ist für Friedhöfe der Religionsgemeinschaften die Bezirksregierung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Der Kläger kann aber aus dem Fehlen einer Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Der - hinsichtlich des Flurstücks 1296 unterstellte - Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis verletzt keine subjektiven Rechte des Klägers. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ist erforderlich, weil die objektive - formelle oder auch materiell-rechtliche - Rechtswidrigkeit der Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs für sich allein keine Unterlassungsansprüche begründet. Vgl. auch zum Baurecht: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56, Nr. 163, S. 413 (414), und Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46, Nr. 173, S. 397 (399); Hahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, 1998, Rdn 5 (S. 3), m. w. N. Subjektive Rechte des Klägers werden durch das Fehlen der Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW verletzt, wenn das Genehmigungserfordernis nicht nur der Durchsetzung öffentlicher Interessen, sondern gerade auch dem Schutz individueller Interessen, hier den Interessen des Klägers, dient. Eine solche Schutzfunktion allein des Genehmigungserfordernisses ergibt sich nicht schon daraus, dass die Erteilung der Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs materiell-rechtlich unter anderem die hinreichende Berücksichtigung der Gesundheit und des Eigentums der Grundstücksnachbarn voraussetzt. A. A. zu § 1 Abs. 3 des BestG Rh.-Pf.: OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 5. Februar 1985 - 7 A 28/84 -, unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 3 BestG Rh.-Pf.; vgl. ferner: Spranger, Bestattungsgesetz NRW, 2003, § 2 Anm. I (S. 40). Erforderlich ist vielmehr, dass das Genehmigungserfordernis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nach seinem Schutzzweck nicht nur auf die Ordnung des Verfahrens und die vollständige Unterrichtung der Genehmigungsbehörde und zu beteiligender öffentlicher Stellen über die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs, die davon betroffenen öffentlichen Belange, insbesondere die mit der Friedhofserrichtung oder -erweiterung einhergehenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit, sowie die Gesundheit und die schutzwürdigen Eigentumsrechte der Grundstücksnachbarn abzielt, sondern weitergehend gerade auch den von der Errichtung und Erweiterung des Friedhofs betroffenen Dritten, etwa den Grundstücksnachbarn, in spezifischer Weise und unabhängig von materiellen Rechten der Drittbetroffenen eine eigene selbstständig durchsetzbare Rechtsposition gewährt. Das ist nur der Fall, wenn die Norm erkennen lässt, dass der von der Friedhofserrichtung oder - erweiterung Betroffene unter Hinweis allein auf das Fehlen der Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW, d. h. ohne Rücksicht auf die Verletzung eigener materieller Rechte, die Unterlassung der Errichtung oder Erweiterung durchsetzen kann. Vgl. zum Baurecht BVerwG, Beschluss vom 3. August 1982 - 4 B 145.82 -, BRS 39, Nr. 193, S. 392 (392), Urteile vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 (41), 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243 (246), 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 (239 f.), 20. Oktober 1972 - IV C 107.67 -, BVerwGE 41, 39 (63 ff.); OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, NWVBl 2003, 54 (55) - jeweils zum Bau- oder Wasserrecht -, und OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1997 - 19 A 429/96 -, NVwZ-RR 1998, 431; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, § 42 Abs. 2 Rdn 77, m. w. N. Eine solche Schutzfunktion hat § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW für den Friedhofsnachbarn nicht. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat den von der Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs Betroffenen keine durchsetzbaren subjektiv-rechtlichen Rechtspositionen innerhalb des Genehmigungsverfahrens nach dem Bestattungsgesetz eingeräumt. Schon deshalb ist ungeachtet der Frage, ob sich ein etwaiger Verfahrensverstoß auch auf materiell- rechtliche Rechtspositionen des Drittbetroffenen ausgewirkt haben muss, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1993 - 7 B 114.92 -, DVBl 1992, 1149 (1150), nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW oder sonstigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes bezweckte, einem durch die Friedhofserrichtung oder -erweiterung möglicherweise betroffenen Dritten, etwa den Grundstücksnachbarn, ein subjektives Recht auf Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu geben, wenn der Friedhofsträger die Genehmigung nicht von sich aus beantragt oder die Genehmigungsbehörde ein Genehmigungsverfahren nicht durchführt. Das Genehmigungserfordernis zielt vielmehr darauf ab, in einem einheitlichen Verfahren über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit einer beabsichtigten Friedhofserrichtung oder -erweiterung unter Beteiligung der in § 2 BestG NRW genannten Stellen und Berücksichtigung aller rechtlich geschützten öffentlichen und individuellen Interessen zu entscheiden. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 3 BestG NRW. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Friedhof den Erfordernissen des Wasserhaushaltsrechts und des Gesundheitsschutzes entspricht und ihr sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. Gerade weil das Genehmigungsverfahren nach dem gesetzlich vorgegebenen Entscheidungsprogramm auf eine sachlich umfassende Entscheidung der Genehmigungsbehörde ausgerichtet ist, zielt das Genehmigungserfordernis nicht auf die Gewährleistung einer spezifischen Verfahrenssicherung Dritter ab, sondern allein auf ein im öffentlichen Interesse gelegenes (rationelles) Verwaltungsverfahren. Vgl. auch zum Verfahren nach § 31 WHG: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, a. a. O., S. 240. Hinzu kommt, dass sich weder aus dem Genehmigungserfordernis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW noch aus den übrigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes entnehmen lässt, gegenüber wem und auf welche Weise ein Anspruch etwa eines Grundstücksnachbarn auf Durchführung des Genehmigungsverfahrens sollte durchgesetzt werden können. Solche - ausdrücklichen oder durch Auslegung herleitbaren - Regelungen sind aber für die Verwirklichung eines verfahrensrechtlichen Drittschutzes ebenso unerlässlich wie seine grundsätzliche Anerkennung selbst. Der gesetzlichen Regelung muss sich insoweit zumindest entnehmen lassen, ob sich etwaige Ansprüche des Dritten gegen den Friedhofsträger richten sollen, oder ob der Dritte Ansprüche unmittelbar gegen die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde soll geltend machen können, oder ob ihm diese Möglichkeiten kumulativ oder alternativ zur Verfügung stehen sollen. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -, a. a. O., S. 247, m. w. N. Auf diese Fragen gibt das Bestattungsgesetz keine Antwort. Es lässt sich den Vorschriften des Bestattungsgesetzes auch nicht durch Auslegung entnehmen, ob der Kläger etwaige (öffentlich-rechtliche) Unterlassungsansprüche auf Grund der Verletzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW gegen den - regelmäßig öffentlich-rechtlichen - Friedhofsträger und/oder die Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde geltend machen soll. Die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW dahin, dass diese Vorschrift einem Dritten keine vom materiellen Recht selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewährt, steht nicht im Widerspruch zu den vom Verwaltungsgericht angeführten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über den Schutz von Grundrechten auch durch verfahrensrechtliche Vorschriften in dem Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE, 53, 30 ff. Dort wird den Auslegungs- und Anhörungsvorschriften des Atomgesetzes grundrechtsschützende Wirkung im Wesentlichen mit der Begründung zuerkannt, das Atomgesetz "bezweckt ausdrücklich - und zwar ... vorrangig vor einer Förderung der Atomenergienutzung ... - Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen" (BVerfG, a. a. O., S. 58). Von diesem Ansatz her kommt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Atomrecht eine Grundrechtsverletzung auch dann in Betracht, wenn die Genehmigungsbehörde solche atomrechtlichen Verfahrensvorschriften außer acht lässt, die der Staat in Erfüllung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG erlassen hat. Eine solche Zielrichtung hat das Genehmigungserfordernis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW jedoch nicht. Es dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Bestattung der Toten. Vgl. auch zur eingeschränkten Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts außerhalb des Atomrechts: BVerwG, Beschluss vom 3. August 1982 - 4 B 145.82 -, a. a. O., S. 392 f. Der Kläger wird durch die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten auch nicht in materiellen subjektiven Rechten verletzt. Drittschützende wasserhaushaltsrechtliche Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen sind (§ 2 Abs. 3 BestG NRW), werden durch die Erweiterung des Friedhofs nicht verletzt. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich auf dem Flurstück 98 ein Brunnen befindet, der der Wasserversorgung der Gebäude auf den ihm gehörenden Flurstücken 98, 392 und 1299 dient und etwa 35 m vom Flurstück 1296 entfernt liegt. Der Kläger hat insofern eine schutzwürdige Rechtsposition, die ein Abwehrrecht begründet, nicht inne. Durch rechtskräftiges Urteil des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2002 ist geklärt, dass die bislang erfolgte Grundwasserförderung und -nutzung in dem Brunnen nicht erlaubnisfrei (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz, § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG) ist und die Voraussetzungen für die erforderliche Genehmigung der Grundwasserförderung (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) nicht erfüllt sind. Die Genehmigung zur Grundwasserförderung in dem beantragten Umfang sei gemäß § 6 WHG zu versagen, weil die Beschaffenheit des in dem Brunnen geförderten Wassers wegen des angrenzenden Friedhofs der Beklagten eine Gefahr für die Gesundheit der Wasserverbraucher darstelle. Der Kläger ist deshalb mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt T. vom 23. Juli 2003 verpflichtet worden, die Flurstücke 98, 392 und 1299 sowie die darauf errichteten Gebäude aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu versorgen. Soweit in dem Bescheid vom 23. Juli 2003 davon ausgegangen wird, dass der Kläger den Brunnen noch zur Gartenbewässerung nutzen dürfe, ist diese Auffassung bezogen auf die bisherige Art und Weise der Grundwasserförderung und -nutzung angesichts der Ausführungen in dem Urteil des 20. Senats vom 14. November 2002 unzutreffend. Hinzu kommt, dass der Bürgermeister der Stadt T. nicht Wasserbehörde ist (§ 136 LWG NRW) und deshalb keine Befugnis zur Entscheidung über die wasserrechtliche Zulässigkeit der Grundwasserförderung treffen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das in dem Brunnen geförderte Grundwasser derzeit in anderer als vom 20. Senat angenommenen Art und Weise nutzt und die geänderte Nutzung nach den wasserrechtlichen Vorschriften erlaubnisfrei oder genehmigungsfähig wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen macht der Kläger nicht geltend und es ist auch sonst nichts dafür dargetan, dass die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten sein eventuell bestehendes Recht auf Nutzung des Brunnens zur Gartenbewässerung beeinträchtigt. Der Kläger kann auch keine materiellen subjektiven Rechte aus den Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen, Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 1979, MBl. NRW S. 1724, zuletzt geändert durch Erlass vom 7. Februar 2001, MBl. NRW S. 402, herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Hygiene-Richtlinien als Verwaltungsvorschriften überhaupt Rechte Dritter begründen und ob etwaige Rechte Dritter allein gegenüber der Bezirksregierung als Genehmigungsbehörde, nicht aber gegenüber der Beklagten als Friedhofsträger geltend gemacht werden können. Eventuell noch bestehende und nach Nr. 1.1, 1.2, 3.2 und 3.3 der Hygiene-Richtlinien zu schützende wasserhaushaltsrechtliche Befugnisse des Klägers in Bezug auf den Brunnen auf dem Flurstück 98 werden, wie ausgeführt, durch die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten nicht beeinträchtigt. Der nach Nr. 1.4 vorgesehene Sichtschutz der Grundstücke des Klägers durch Bäume, wintergrüne Hecken, Sträucher oder Mauern wird nach dem Vortrag der Beklagten beachtet. Sie hat mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. August 1999 und 25. September 2001 vorgetragen, dass der erforderliche Sichtschutz durch eine dichte und über 4 m hohe Baumhecke gewährleistet ist. Dem hat der Kläger nicht substantiiert widersprochen. Soweit er mit Schriftsatz seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2000 auf einen teilweise nicht vorhanden Sichtschutz und die vorgelegten Fotos Nr. 4, 5, und 6 verwiesen hat, geht aus dem Vortrag des Klägers schon nicht hervor, ob der von ihm als nicht ausreichend gerügte Sichtschutz die Sicht zum Flurstück 1296 oder zum ebenfalls als Friedhof genutzten Flurstücks 906 betrifft. Abgesehen davon lassen die Fotos lediglich einen offenbar ausgetrockneten Baum innerhalb einer ansonsten geschlossenen Baumreihe erkennen und ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte nicht bereit und in der Lage ist, den ausgetrockneten Baum - ggf. auch mehrere Bäume - zu ersetzen, soweit dies nicht schon geschehen sein sollte. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2004, es seien "einige" Bäume eingegangen, ist nicht belegt. Soweit der Kläger im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2004 außerdem darauf hinweist, dass zu Gunsten eines Campingplatzes eine 10 m breite Sichtschutzbepflanzung auf dem Friedhofsgelände erfolgt ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass alleine eine 10 m breite Sichtschutzbepflanzung den Anforderungen gemäß Nr. 1.4 der Hygiene-Richtlinien genügt. Ein konkreter Abstand zwischen Grabstätten und an den Friedhof angrenzenden Wohngebäuden ist nach den geltenden Hygiene-Richtlinien, die in ihrer ursprünglichen Fassung einen Mindestabstand von 35 m vorsahen, vgl. Nr. 1.4 Satz 1 der Hygiene-Richtlinien vom 21. August 1979, MBl NRW, S. 1724, nicht vorgeschrieben. Auch aus sonstigen, im Rahmen des § 2 Abs. 3 BestG NRW beachtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts ergibt sich nicht das Erfordernis, bei der Belegung des Friedhofsgeländes mit Grabstätten einen Mindestabstand einzuhalten. Vgl. auch Spranger, a. a. O., § 2 Anm. II 1 (S. 40). Ob ein bestimmter Mindestabstand erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des menschlichen Wohlbefindens im Sinne der Nr. 1.1 der Hygiene-Richtlinien auszuschließen, kann dahinstehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgesehene Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten das Wohlbefinden des Klägers beeinträchtigen könnte. Er selbst hält unter Verweis auf § 5 Abs. 5 des sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen einen Mindestabstand von 35 m für erforderlich. Unbeschadet der Frage, ob ein solcher Abstand zum Schutz des menschlichen Wohlbefindens im Sinne der Nr. 1.1 der Hygiene-Richtlinien einzuhalten ist, trifft die Behauptung des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2004, "mit einer Belegung der Flurstücke 1296 und 1297 würde die Beklagte die Gräber bis auf ca. 14 m an das Wohnhaus des Klägers heranlegen", (schon) nicht zu. Nach den vorliegenden Karten beträgt der kürzeste Abstand zwischen dem Flurstück 1296 und dem Wohnhaus des Klägers mindestens 30 m, so dass unter Berücksichtigung der vorhandenen Sichtschutzbepflanzung nicht anzunehmen ist, dass der Abstand zwischen den Grabstätten auf dem Flurstück 1296 und dem Wohnhaus des Klägers auf dem Flurstück 1299 weniger als 35 m beträgt. Ob der Abstand zwischen etwaigen Grabstätten auf dem Flurstück 1297 und dem Wohnhaus des Klägers weniger als 35 m beträgt, ist nicht entscheidungserheblich. Das vorliegende Verfahren betrifft allein die Belegung des Flurstücks 1296 mit Grabstätten. Unerheblich ist auch der Vortrag des Klägers, seine Tochter beabsichtige auf dem Flurstück 97 ein Wohnhaus zu errichten. Der Kläger kann aus einer eventuellen Verletzung der Rechte seiner Tochter keine eigenen (Abwehr-) Ansprüche herleiten. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Tochter des Klägers eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Flurstück 97 erteilt worden ist, die es ihr gestatten würde, das Wohnhaus in einer Entfernung von weniger als 35 m zu den Grabstätten auf dem Flurstück 1296 zu errichten. Der Kläger kann sich schließlich nicht auf eine Beeinträchtigung von Grundrechten berufen. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beachtliche Gesundheitsgefahren bestehen, wie ausgeführt, nicht. Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) begründet selbst keine Abwehrrechte oder Unterlassungsansprüche des Klägers. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den näheren Inhalt einer sozialgerechten Eigentumsordnung zu konkretisieren. Eigentumsrechtlicher Nachbarschutz besteht deshalb grundsätzlich - und so auch hier - nur insoweit, als ihn der Gesetzgeber normiert hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, Buchholz 406.19, Nachbarschutz, Nr. 152, S. 68 (69), sowie Urteile vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BauR 1998, 760 (762 f.), 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, BauR 1998, 533 (534), und 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, Buchholz 406.19, Nachbarschutz, Nr. 136, S. 26 (33 f.); OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1999 - 21 A 4405/96 -; Hahn/Schulte, a. a. O., Rdn 8 bis 11. Abgesehen davon ist - auch im Schriftsatz vom 16. März 2004 - nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich, dass sich über das vorstehend Erörterte hinaus die strittige Erweiterung des Friedhofs der Beklagten nachteilig auf eigentumsrechtlich geschützte Belange des Klägers auswirkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Der Senat setzt in Verfahren, die Klagen gegen die Erweiterung eines Friedhofs betreffen, den Streitwert in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes fest. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 1994 - 19 A 966/95 -. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Nr. 7.6.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht einschlägig, weil sie baurechtliche Nachbarstreitigkeiten betrifft. Vorliegend handelt es sich demgegenüber um eine friedhofsrechtliche Streitigkeit.