Beschluss
7 B 2430/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0330.7B2430.03.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2003 wird mit Ausnahme der Streit¬wertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. September 2003 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. September 2003 (Errichtung einer Außentreppe mit Podest) wird angeordnet.
Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2003 wird mit Ausnahme der Streit¬wertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. September 2003 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. September 2003 (Errichtung einer Außentreppe mit Podest) wird angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah¬ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet. Entgegen der mit der Beschwerdebegründung gerügten Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin mit Einwendungen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. September 2003 nicht ausgeschlossen. In dem außergerichtlichen Vergleich mit dem Beigeladenen vom 5. Dezember 2001 hat sie sich nicht generell mit einer (Stahl-)Treppe als gesondertem Zugang zum 2. Obergeschoss des Gebäudes des Beigeladenen einverstanden erklärt. Vielmehr bezieht sich ihre Erklärung ausdrücklich auf die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2000 und die deren Inhalt bestimmenden Bauunterlagen. Die Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben, die sich beispielsweise aus der Unterzeichnung der Bauunterlagen durch den Nachbarn ergeben kann, ist als Verzicht auf eventuelle Abwehrrechte zu werten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2002 – 7 B 1061/02 -; Beschluss vom 30. August 2000 – 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204. Ein Nachbar ist grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht. Dementsprechend kann er einerseits sein Einverständnis frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, andererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit einer Nachbarbebauung erklären. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2000 – 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204. Gleiches gilt für einen nach Erteilung der Baugenehmigung erklärten Verzicht auf Abwehrrechte gegen ein konkretes, in der Baugenehmigung bestimmtes Vorhaben. In einen solchen Verzicht kann nicht ohne weiteres hinein gelesen werden, die Erklärung erstrecke sich auch auf (spätere) Nachbarrechtsverletzungen durch ein abweichendes Vorhaben oder durch abweichend genehmigte Teile des ursprünglichen Vorhabens. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn sich das spätere Vorhaben oder dessen teilweise geänderte Bauausführung objektiv als weniger beeinträchtigend herausstellen sollte als dasjenige, mit dem sich der Nachbar einverstanden erklärt hatte. Wenn ein Vorhaben Nachbarrechte (möglicherweise) verletzt, kann der Bauherr es entweder auf eine gegebenenfalls gerichtliche Klärung dieser Frage ankommen lassen oder aber den Verzicht des Nachbarn, zu dem dieser aus subjektiven Überlegungen heraus inhaltlich bereit ist, hinnehmen und das Vorhaben, auf das sich der Verzicht bezieht, verwirklichen. Dabei ist der Nachbar rechtlich grundsätzlich nicht gehindert, eine bestimmte Beeinträchtigung hinzunehmen, ohne auf Abwehrrechte gegen eine objektiv geringere Beeinträchtigung zu verzichten. Er kann sogar ein eigenes (subjektives) Interesse daran haben, gerade die konkrete Beeinträchtigung, nicht aber eine möglicherweise (objektiv) geringere hinzunehmen. Dies leuchtet unmittelbar ein, wenn der Nachbar beispielsweise auf Abwehrrechte gegen eine geschlossene Einfriedung an der Grenze mit einer Höhe von 3 m (vgl. § 6 Abs. 11 Nr. 2 BauO NRW) verzichtet, aber mit einer nur knapp über 2 m hohen Mauer nicht einverstanden ist, weil er z.B. selber Interesse an einer höheren Abschirmung zum Baugrundstück hat. Es gibt keinen rechtlichen Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben generell auch für alle (nach Ansicht des Bauherrn und der Genehmigungsbehörde) objektiv weniger belastende Vorhaben gilt. Nach diesen Maßgaben kann der vorliegende – nachträgliche – Verzicht der Antragstellerin auf eventuelle Abwehrrechte in dem außergerichtlichen Vergleich mit dem Beigeladenen vom 5. Dezember 2001 nur dahin ausgelegt werden, dass sie sich – soweit der äußere Zugang zu der oberen Wohnung des Beigeladenen betroffen ist – ausschließlich mit der in der Baugenehmigung vom 14. Dezember 2000 konkret genehmigten Wendeltreppe einverstanden erklärt hat. Dies ergibt sich bereits aus der eindeutigen Bezugnahme in dem genannten Vergleich auf diese Baugenehmigung, den hiergegen eingelegten Widerspruch und das Eilrechtsschutzverfahren 3 L 413/01 (VG Aachen). Dieser Widerspruch, zu dessen Rücknahme sich die Antragstellerin in dem Vergleich verpflichtet hatte, und das einstweilige Rechtsschutzverfahren richteten sich (nur) gegen das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben. Bezogen auf den Zugang zu dem Bauvorhaben hat sich die Antragstellerin mithin mit der Errichtung der Wendeltreppe quasi "in der Ecke des Hofes" des Beigeladenen einverstanden erklärt. Es sind keine Anhaltspunkt dafür ersichtlich oder vorgetragen, die Antragstellerin habe darüber hinaus auch auf mögliche Abwehrrechte gegen (mehr als geringfügig) abweichende Vorhaben verzichten wollen. Gegenstand der Baugenehmigung vom 4. September 2003 ist auch keine geringfügige, möglicherweise unbeachtliche Abweichung in diesem Sinne. Unter anderem weist die genehmigte Treppe erheblich andere Maße und Ausdehnungen auf als die Wendeltreppe und wird zudem teilweise an dem Gebäude der Antragstellerin entlang geführt. Auf den sinngemäßen Vortrag der Antragstellerin, sie habe sich mit der Wendeltreppe einverstanden erklärt, weil sie angenommen habe, diese werde auch in Zukunft nicht der einzige Zugang zu der oberen Wohnung im Gebäude des Beigeladenen bleiben, kommt es nicht einmal an, so dass die Relevanz dieses Vorbringens dahin stehen kann. Das Verwaltungsgericht wollte mit den Ausführungen, die Antragstellerin sei mit Einwendungen gegen die nunmehr genehmigte Treppe ausgeschlossen, möglicherweise darauf abstellen, die Antragstellerin könne sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht auf den geltend gemachten Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften berufen, weil die nunmehr genehmigte Treppe sie offensichtlich geringer in eigenen Rechten verletze als es die Wendeltreppe getan hätte. Diese Ansicht trifft jedenfalls in der Sache nicht zu. Eine Verwirkung - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4/89 -, BRS 52 Nr. 218; OVG NRW, Urteil vom 9. April 1992 – 7 A 1521/90 -, BRS 54 Nr. 201 – scheidet ohnehin aus, da die Antragstellerin sich bereits vor Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung gegen die nunmehr zugelassene Außentreppe gewandt hatte. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die nunmehr genehmigte Außentreppe die Antragstellerin in geringerem Umfang in öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten beeinträchtigt als die Wendeltreppe. Die Wendeltreppe sollte nicht, wie das Verwaltungsgericht, die Antragstellerin und der Beigeladene annehmen, einen Abstand von 0,24 m zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin aufweisen. Diese Maßangabe in den Grundrissen (Blatt 49 bis 52 der Beiakte 1) bezieht sich auf die Dicke der zur Nachbargrenze ausgerichteten Außenwand des Wohnhauses des Beigeladenen. Nach den genannten Grundrissen beträgt der Abstand (des gedachten Kreises um die Treppe, jeweils abgegriffen und gerundet) im Erdgeschoss 0,10 m und im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss je 0,05 m. Der Grundriss des 1. Obergeschosses stellt die Treppe sogar grenzständig dar. Die Westansicht zeigt eine Treppe, deren Stufen im Erdgeschossbereich teilweise bis an das Nachbargebäude heranreichen, weitestgehend jedoch einen Abstand von ca. 0,80 m einhalten. Nach den Bauunterlagen mündet die Treppe in einer Entfernung von ca. 0,90 m zur Nachbargrenze in den Zugang zur "Terrasse" im 2. Obergeschoss. Die Wendeltreppe weist einen Gesamtdurchmesser von ca. 1,80 m auf und tritt im entferntesten Punkt bis etwa 2,10 m vor die rückwärtige Außenwand des Gebäudes des Beigeladenen im Erd- und 1. Obergeschoss (im 2. Obergeschoss ca. 1,90 m hinter die Brüstung der "Terrasse"). Nach den Maßangaben im Erdgeschossgrundriss soll der Mittelpunkt der Wendeltreppe 0,90 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden. Ausgehend von diesen Maßen dürfte die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2000 dahin auszulegen sein, dass die Wendeltreppe grenzständig genehmigt ist. Damit dürfte sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW mit den Abstandsflächenvorschriften im Einklang stehen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich der Verzicht der Antragstellerin auf mögliche Abwehrrechte auch auf eine nur grenznahe Errichtung der Wendeltreppe erstrecken dürfte. Die nunmehr genehmigte Außentreppe weist erheblich größere Maße auf und erlaubt darüber hinaus eine Einsicht auf das Grundstück der Antragstellerin, die in diesem Umfang mit der ursprünglich vorgesehenen Wendeltreppe nicht verbunden wäre. Die jetzt genehmigte Treppe – soweit sie parallel zur Grundstücksgrenze verläuft - hält durchgängig einen Abstand von 0,40 m ein. Der Zugang zur "Terrasse" befindet sich ca. 0,40 m von der Nachbargrenze entfernt. Die Treppe tritt maximal 2,90 m vor die Brüstung im 2. Obergeschoss und 3,15 m vor die rückwärtige Außenwand im Erd- und 1. Geschoss. Dabei soll in dieser Entfernung, 0,40 m von der Nachbargrenze entfernt und in einer Höhe von ca. 3,20 m über Grund ein 0,90 x 0,90 m großes Podest errichtet werden, von dem aus – wie die Antragstellerin unwidersprochen vorträgt – über das rückwärtige Gebäude des Beigeladenen ihr Hof eingesehen werden kann. Obwohl, worauf der Beigeladene in dem Verfahren 3 L 413/01 (VG Aachen) zu Recht hingewiesen hatte, die Einsehbarkeit in ein Nachbargrundstück alleine keine Nachbarrechte verletzt, zeigt dieser Umstand dennoch auf, dass der durch die Abstandflächenvorschriften auch geschützte Belang des hinreichenden Sozialabstands durch die nunmehr genehmigte Treppe (erstmals oder stärker als bei Errichtung der Wendeltreppe) berührt wird. Kann nach alledem die erstinstanzliche Entscheidung mit der von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Begründung nicht bestätigt werden, ist das Antragsbegehren umfassend zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 – 7 B 315/02 -, BRS 65 Nr. 87. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Die Baugenehmigung vom 4. September 2003 verstößt offensichtlich gegen die nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Die Antragstellerin kann sich aus den oben dargelegten Gründen hierauf auch berufen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten. Bauteile und Vorbauten, die nicht privilegiert im Sinne von § 6 Abs. 7 BauO NRW sind, sind als Bestandteile des Gebäudes den für Außenwände geltenden Regelungen über die durch sie ausgelösten Abstandflächen unterworfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1998 – 7 A 2822/96 -; Beschluss vom 19. Januar 1999 – 10 B 1/99 -, JURIS-Dokumentation. Wegen der Maße der Außentreppe bedarf es keiner Erörterung, ob es sich um eine Hauseingangstreppe im Sinne des § 6 Abs. 7 BauO NRW handelt. Sie tritt jedenfalls mehr als 1,50 m vor die hofseitige Außenwand des Gebäudes des Beigeladenen. Demzufolge muss die Treppe als Teil des Gebäudes grundsätzlich eine Abstandfläche wahren, vorliegend eine Mindestabstandsfläche von 3 m zur Nachbargrenze, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Eine Abstandfläche ist nur dann nicht einzuhalten, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) oder b) oder Satz 3 BauO NRW vorliegen. Neben weiteren Voraussetzungen ist hiernach erforderlich, dass "ohne Grenzabstand" gebaut wird. Dieses Merkmal erfüllt die genehmigte Außentreppe nicht. Sie soll nicht ohne, sondern mit einem Grenzabstand von 0,40 m errichtet werden. Ob eine vergleichbare Außentreppe grenzständig entlang dem Gebäude der Antragstellerin errichtet werden dürfte, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der Beigeladene macht geltend, die Antragstellerin werde deshalb nicht durch die Außentreppe in eigenen Rechten verletzt, weil die Belichtungs- und Belüftungssituation des Grundstücks der Antragstellerin nicht nachteilig verändert werde. Damit soll möglicherweise zum Ausdruck gebracht werden, der Abstandflächenverstoß führe zu keiner tatsächlichen oder nennenswerten Beeinträchtigung der Antragstellerin. Abgesehen davon, dass der durch die Abstandflächenvorschriften geschützte Belang des hinreichenden Sozialabstands – wie oben dargelegt - vorliegend betroffen ist, kann dem Abwehrrecht der Antragstellerin hiermit nicht begegnet werden. Jeder Baukörper in Grenznähe, auch wenn er die Abstandflächen wahrt, stellt eine Beeinträchtigung des Nachbarn dar. Ein Abwehrrecht gegen diese Beeinträchtigung wird dem Nachbarn aber erst dann eingeräumt, wenn die gesetzlich vorgesehenen Abstandflächen unterschritten werden. Die Beeinträchtigung des Nachbarn ist unbeschadet des Vor- und Zurückspringens vor oder hinter das maßgebliche Abstandsmaß annähernd gleich groß. Allerdings wird sie erst rechtlich "verwertbar", wenn das Abstandsmaß unterschritten wird. Demzufolge kann einer nicht bedeutsamen Unterschreitung der Abstandswerte nicht mit dem Argument begegnet werden, diese sei vom Nachbarn hinzunehmen, weil sie nicht ohne weiteres quantitativ festzulegen und deshalb de facto nicht beeinträchtigend sei. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1994 – 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196 (Seite 507). Verstößt eine Baugenehmigung gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, verletzt sie den Nachbarn in seinen Rechten, ohne dass zusätzlich eine tatsächliche Beeinträchtigung festgestellt werden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 -, BRS 58 Nr. 115 (Seite 316). Schließlich kommt es für einen Abwehranspruch des Nachbarn wegen Verstoßes gegen Abstandflächenvorschriften nicht darauf an, ob der Nachbar diesen Verstoß tatsächlich wahrnehmen kann. Ob die zwei Fenster im Gebäude der Antragstellerin, die zum Baugrundstück ausgerichtet sind, genehmigt sind oder zumindest Bestandsschutz genießen, ist hiernach ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Abstandflächenverstoß jedenfalls mit Blick auf den Belang "Sozialabstand" für die Antragstellerin wahrnehmbar ist. Verletzt nach alledem die Baugenehmigung vom 4. September 2003 die Antragstellerin in eigenen Rechten, ist die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung wird auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.