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Beschluss

3 A 4016/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0331.3A4016.02.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.377,47 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.377,47 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das gilt zunächst für die Rüge der Klägerin, die Einzelrichterin habe ihr nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt, indem sie ihre Entscheidung auf die Zahlenwerte der Abrechnung der Beklagten vom 20. November 1997 gestützt habe ungeachtet ihrer Äußerung im Verhandlungstermin, die Differenz zwischen der Abrechnung vom 7. Februar 1995 und der neueren, der Klägerin erst im Verhandlungstermin zur Kenntnis gelangten Abrechnung könne im Termin nicht abschließend erläutert und erörtert werden und müsse (falls entscheidungserheblich) in einem weiteren Termin erörtert werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO). Auch wenn das Verwaltungsgericht der Klägerin unzulässigerweise die Möglichkeit zu weiterem Vorbringen genommen haben sollte, kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Entscheidung auf einem solchen Gehörsverstoß beruht. Die durch § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit gebotene Erheblichkeits- oder Kausalitätsprüfung ist (wie auch bei den anderen Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 VwGO) aus zwei Blickwinkeln vorzunehmen. Einmal ist zu prüfen, ob der Verfahrensmangel nach Maßgabe der Auffassung des Verwaltungsgerichts ursächlich für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung gewesen sein kann. Zum anderen ist das Berufungsgericht zu der Prüfung befugt, ob der Verfahrensmangel nach Maßgabe seiner eigenen Rechtsauffassung für den Ausgang des von der Klägerin angestrebten Berufungsverfahrens von Bedeutung wäre. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO (Stand: Januar 2003), § 124 Rn. 264, 265 und 269 (m.w.N.). Eine andere Beurteilung ist nicht etwa deshalb geboten, weil die von der Klägerin behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs zu den in § 138 VwGO genannten absoluten Revisionsgründen zählt (§ 138 Nr. 3 VwGO) und der Einfluss der dort genannten Verfahrensmängel auf die Sachentscheidung unwiderleglich vermutet wird. Denn abgesehen von der Frage, ob die Beruhensfiktion des § 138 VwGO auf das Berufungszulassungsverfahren zu übertragen ist, bejaht etwa von Seibert, a.a.O., § 124 Rn. 266, verneint (für die Versagung rechtlichen Gehörs) vom OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. August 1998 - 2 B 11508/98 -, DVBl. 1999, 118, offengelassen vom OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 1997 - 11 B 498/97 -, NVwZ- RR 1997, 759, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Beruhensfiktion für die Gehörsrüge nur eingeschränkt gilt. Bezieht sich der Gehörsverstoß auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, auf die es für die Revisionsentscheidung ersichtlich nicht ankommt, so ist die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO trotz eines Gehörsverstoßes nicht zuzulassen; erfasst der gerügte Mangel hingegen den gesamten Streitstoff (das Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. von § 108 Abs. 1 VwGO), so ist eine Feststellung, das angefochtene Urteil sei im Ergebnis richtig, nicht möglich. Vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C 48.92 -, NVwZ 1994, 1095. Sollte die Beruhensfiktion des § 138 VwGO auf das Berufungszulassungsverfahren zu übertragen sein, so wäre das Berufungsgericht nach Maßgabe dieser Differenzierung zwischen "totalen" und "partiellen" Gehörsverstößen bei den "partiellen" Verstößen nicht der in § 124 Abs. 2 Nr. 5 vorgesehenen fallbezogenen Prüfung enthoben, ob die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Vgl. den Senatsbeschluss vom 1. August 2000 - 3 B 624/00 - sowie (mit generellem Ausschluss der Beruhensfiktion des § 138 VwGO) OVG Rheinland- Pfalz, a.a.O., und Seibert, a.a.O, Rn. 268 f. mit 147 f. (ohne analoge Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO); vgl. ferner (mit analoger Anwendung des § 144 Satz 4 VwGO auf Gehörsverstöße) OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 7. April 1997 - 25 A 1460/97.A -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 2 O 379/98 - NordÖR 2000, 154, VGH Bayern, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 19 ZB 00.31971 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, 29, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 10 B 10646/01 -, InfAuslR 2001, 429. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die durch § 124 Abs. 2 Nr. 5 vorgeschriebene "Beruhensprüfung" nicht dazu führen darf, dass bereits im Berufungszulassungsverfahren Tatsachen- und Rechtsfragen entschieden werden, die erst im Berufungsverfahren geklärt werden können. Den insoweit von der Klägerin vorgetragenen Bedenken wird jedoch durch die Anlegung eines strengen Entscheidungsmaßstabs Rechnung getragen. Denn das Berufungsgericht kann die ihm hiernach gestellte Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel "beruhen kann", füglich nur dann verneinen, wenn der Verfahrensfehler "mit Sicherheit" für das endgültige Ergebnis des Berufungsgerichts bedeutungslos ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1977 - 4 B 13.77 -, BVerwGE 54, 99, und vom 30. April 1990 - 5 ER 616.90 -, Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9 (ein solcher Fehler rechtfertige nicht die Fortführung des Hauptsacheverfahrens) sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 1997 - 25 A 1460/97.A -, VGH Bayern, Beschluss vom 12. Oktober 2000, a.a.O., und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Juli 2001, a.a.O. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zunächst unter Bezugnahme auf das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Senats vom 24. Mai 2002 (3 A 689/98) angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Finanzierungskosten. Zwecks Berechnung des erstattungsfähigen Erschließungsaufwandes der Klägerin hat das Verwaltungsgericht weiterhin nicht die in der Berechnung des Beklagten vom 20. November 1997 enthaltenen Einzelposten übernommen, sondern eine eigene Berechnung angestellt. Diese geht von dem (seitens des Beklagten im Schriftsatz vom 27. November 1997 vertretenen und der Klägerin Anfang Dezember 1997 bekanntgewordenen) Standpunkt aus, die unter Titel 2 und 3 der Schlussrechnung L. vom 30. August 1988 dargestellten Kosten der Schmutz- und Regenwasserkanalisation seien im Verhältnis 1.254.969,90 DM zu 1.130.000,-- DM (mithin um 9,0042 %) zu kürzen; der gekürzte Aufwand für den Regenwasserkanal sei (entsprechend dem in der Abrechnung des Beklagten vom 20. November 1997 genannten Anteil für die Straßenentwässerung von 35 %) lediglich zu 65 % in der Abrechnung zu berücksichtigen; die tatsächlichen Herstellungskosten der Kanalisation errechneten sich hiernach auf 497.998,13 DM. Diesen tatsächlichen Herstellungskosten hat das Verwaltungsgericht errechnete Kanalanschlussbeiträge für die Grundstücke des Erschließungsgebietes von insgesamt 374.851,40 DM und die der Klägerin bereits erstatteten Kanalanschlussbeiträge von Fremdanliegern in Höhe von 122.553,20 DM sowie 13.005,30 DM gegenübergestellt und hieraus eine Gegenposition von insgesamt 510.439,90 DM errechnet. Aus dieser Gegenüberstellung hat das Verwaltungsgericht gefolgert, die Herstellungskosten der Klägerin würden durch die Gegenposition überschritten; da somit der Erfüllungseinwand der Beklagten insoweit durchgreife, könne die vorliegende Klage auf Zahlung von 61.369,-- DM (nebst 9,75 % Zinsen) als Kanalanschlussbeitrag für das Fremdanliegergrundstück G. keinen Erfolg haben; die weiteren unter den Beteiligten umstrittenen Fragen (Anwendung des § 9 Abs. 3 des Erschließungsvertrages, Anschlusspflicht des Fremdanliegers G. zu den von der Stadt gebauten Kanälen und Berücksichtigung des Fremdanliegerflurstücks 509) könnten hiernach offenbleiben. Gegen die Richtigkeit dieser Berechnung unter den Gesichtspunkten "Rechenansatz", "rechnerische Richtigkeit" und "Höhe der Einzelpositionen" (insbesondere aus der Schlussrechnung L. übernommene Beträge, vereinnahmte und an die Klägerin ausgekehrte Kanalanschlussbeiträge der Fremdanlieger, für die Grundstücke der Klägerin errechnete Kanalanschlussbeiträge und Kostenanteil der Straßenentwässerung von 35 %) hat die Klägerin durchweg keine Einwendungen erhoben; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Hiervon ausgenommen ist lediglich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der Angebotspreise der Firma L. für den Schmutzwasserkanal und den Regenwasserkanal um 9,0042 %. Die insoweit von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen greifen jedoch nicht durch. Der Senat vermag zunächst nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, die Beklagte verstoße "gegen die vertraglichen Regelungen in § 9 Abs. 2 und 3 des Vertrages" vom 22. Mai 1980, wenn sie "von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Kanalisation im Wege einer Art Umlage auch ersparte Aufwendungen abzieht, die nach ihrer - im Ergebnis unrichtigen - Darstellung in anderen Bereichen entstanden sind". Anders als die Klägerin offenbar meint, vermag der Senat § 9 des Erschließungsvertrages keine Regelung des Begriffs der "Aufwendungen" im Sinne der Klägerin zu entnehmen. Insoweit findet sich in § 9 Abs. 2 lediglich der Begriff der "Herstellungskosten", die insbesondere mit den Anschlussbeiträgen für die Grundstücke der Klägerin und der "Fremdanlieger" in die zugunsten der Klägerin aufzumachende Erstattungsberechnung einzustellen sind (§ 9 Abs. 1 bis 4 des Vertrages). Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs mit den von der Beklagten erhobenen Kanalanschlussbeiträgen ist mit "Herstellungskosten" der "Aufwand für die Herstellung" der Entwässerungskanäle i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Nordrhein-Westfalen gemeint; hierunter sind - da eine Berechnung nach Einheitssätzen ausscheidet - die von der Klägerin geschuldeten und entsprechend dieser Schuld tatsächlich geleisteten Zahlungen für den Kanalbau zu verstehen. Vgl. Driehaus (Hg.), Kommunalabgabenrecht (1989 ff.), § 8 KAG Rn. 580 (Dietzel, Stand: Sept. 2001) mit Rn. 323 (Driehaus - Stand: März 1999 - "die in Rechnung gestellten Beträge"). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, hat die Klägerin für die Schmutzwasserkanalisation und die Regenwasserkanalisation nicht die Angebotspreise bezahlt (277.443,20 DM bzw. 311.728,35 DM), sondern jeweils um 9,0042 % gekürzte Beträge. Das ergibt sich aus der Form der Schlussrechnung der Fa. L. vom 30. August 1988. Diese Rechnung weist zwar für die fünf Gewerke- Titel einzelne Beträge aus, die sich auf 1.254.969,90 DM summieren; sie stellt jedoch diesen Angebotspreisen keine reduzierten Einzelpreise gegenüber, sondern stellt der Klägerin "lt. Vertrag: Pauschal-Netto" 1.130.000 DM in Rechnung. Nun trägt die Klägerin zwar vor, der Preisnachlass habe lediglich für die übrigen Gewerke, nicht jedoch für die Gewerke "Schmutzwasserkanalisation" und "Regenwasserkanalisation" gegolten. Weder im Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrages (einschließlich ihrer Anhörungsäußerung vom 3. März 2004) noch in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts noch sonst findet der Senat jedoch einen tatsächlichen Anhalt, der für diese Auffassung der Klägerin streitet. Mangels jeglichen Hinweises darauf, dass ein solcher Anhalt existieren und ermittelt werden könnte, sieht der Senat keine Veranlassung zu weiterer Aufklärung von Amts wegen und zur Erörterung in einem Berufungsverfahren, wie es von der Klägerin erstrebt wird. Gleiches gilt für die "rechtlichen Zweifel" der Klägerin, ob die Beklagte den Aufwendungsbetrag der Abrechnung vom 7. Februar 1995 nachträglich ändern dürfe, da diese Zweifel weder durch Hinweise auf Tatsachen noch durch detaillierte rechtliche Erwägungen substantiiert sind. Vielmehr ist in Würdigung der Aktenlage anzunehmen, dass die Firma L. ihre Angebotspreise für die unter den Titeln 1 bis 5 aufgeführten einzelnen Gewerke gleichmäßig ("pauschal") gekürzt hat, d.h. dass sie jeden der fünf Angebotspreise in der Schlussrechnung jeweils um 9,0042 % gekürzt hat. Als "Titel 2" gehört hierzu auch die "Schmutzwasserkanalisation", als Titel 3 die "Regenwasserkanalisation". Hieraus hat das Verwaltungsgericht zutreffend gefolgert, dass die tatsächlichen Kanalherstellungskosten der Klägerin (497.998,13 DM) niedriger sind als die Summe aus Abgeltungsbeträgen für eigene Grundstücke und aus bereits erstatteten Fremdanliegerbeiträgen (insgesamt 510.439,90 DM). Dies hat nach der klaren Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Erschließungsvertrages (Abführung der Anschlussbeiträge an die Klägerin "nur bis zur Höhe der Herstellungskosten abzüglich des eigenen fiktiven Anschlussbeitrages") die weitere Folge, dass der von der Klägerin hier geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist. Da nach Vorstehendem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache zu Recht ergangen ist, kommt eine Zulassung der Berufung wegen der von der Klägerin außerdem geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht wegen solcher Schwierigkeiten als ergebnisoffen erscheint. Dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag, die Sache gemäß § 124b Satz 1 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung des § 124 Abs. 2 VwGO vorzulegen, ist nicht zu entsprechen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass die Prozessordnung der Klägerin kein entsprechendes Antragsrecht gewährt, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124b Rn. 9. Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Beruhenserfordernisses in Fällen "partieller" Gehörsverstöße besteht - wie die vorstehenden Ausführungen und die dazu angeführten Nachweise zeigen - kein hier entscheidungserheblicher Klärungsbedarf, der eine Vorlage nach § 124b Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO rechtfertigen könnte (Fragen 4.1 und 4.2 im Schriftsatz vom 3. März 2004). Soweit mit der Frage 4.2 zugleich der Gesichtspunkt der ausreichenden Gehörsgewährung im Zulassungsverfahren angesprochen ist, ist ein solcher Klärungsbedarf gleichfalls nicht ersichtlich; insofern ist der Klägerin jedenfalls mit der Verfügung des Berichterstatters vom 13. Februar 2004 hinreichend Gehör gewährt worden. Die Frage 4.3 stellt sich jedenfalls deshalb nicht, weil der in ihr vorausgesetzte weitere Aufklärungsbedarf (wie oben dargetan) nicht besteht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.