Beschluss
15 A 4661/02.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0419.15A4661.02A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrages, "zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1. auf Grund ihrer psychischen Erkrankung in Form einer Posttraumatisierung der ständigen medizinischen Betreuung und Versorgung im Bundesgebiet bedarf und eine Abschiebung dauerhaft in die Türkei aus gesundheitlichen Gründen unvertretbar ist, durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, welches sich zu den oben erwähnten Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG erklärt", findet ihre Stütze im Prozessrecht. Zu Recht hat der Vorderrichter den Antrag abgelehnt, weil eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich war. Soweit die Klägerin zu 1. an einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden sollte, die sie sich wegen eines angeblichen Vergewaltigungsversuchs in einem Asylbewerberwohnheim zugezogen haben könnte, wäre eine solche Erkrankung nicht entscheidungserheblich. Es ist geklärt, dass psychische Erkrankungen dieser Art in der Türkei behandelbar sind und somit Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes wegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht begründen können. In der Antragsschrift wird nicht dargelegt, welche konkreten Anhaltspunkte vorgelegen haben sollen, die entgegen dieser Rechtsprechung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten hätten. Soweit die Klägerin geltend macht, an einer psychischen Erkrankung der genannten Art wegen einer angeblichen Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte zu leiden, war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ebenfalls nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin keinen Glauben geschenkt. Dem kann die psychologische Stellungnahme des Pädagogischen Zentrums B. e.V. vom 15. November 2002 nicht entgegen gehalten werden. Zwar wird in dieser Stellungnahme, die auf Grund eines erstmaligen Besuches der Klägerin zu 1. bei diesem Verein gut zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung erfolgte, eine psychische Erkrankung bescheinigt, die ihre Ursache auch in gewaltsamen Erfahrungen in der Türkei haben soll. Diese Stellungnahme ist jedoch schon vom Ansatz her untauglich zur Feststellung der Ursache der in Rede stehenden psychischen Erkrankung, weil sie unkritisch von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu 1. ausgeht, die das Verwaltungsgericht gerade nicht als richtig beurteilt hat. Vgl. zur Untauglichkeit solcher ärztlichen Feststellungen OVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.