Beschluss
10 B 828/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0422.10B828.04.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. März 2004 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Februar 2004 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. März 2004 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 17. Februar 2004 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 anzuordnen. Die Baugenehmigung vom 29. Oktober 2003 ist insoweit rechtswidrig, als darin die grenzständige Errichtung eines Baukörpers im Anschluss an das bestehende Wohnhaus genehmigt ist; insofern verletzt sie das Recht der Antragstellerin auf Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandflächen. Der zur Abstellung von Kraftfahrzeugen und - teilweise - als Dachterrasse vorgesehene Baukörper hält die nach § 6 Absatz 1 Satz 1, Absätze 5 und 6 BauO NRW erforderliche Abstandfläche nicht ein, da er unmittelbar an die Grenze gebaut ist. § 6 Absatz 11 BauO NRW, der die Errichtung einer Grenzgarage in den Abstandflächen eines Gebäudes und ohne eigene Abstandflächen mit einer mittleren Wandhöhe von 3,00m über der Geländeoberfläche sowie einer Länge von 9,00m entlang einer Grundstücksgrenze erlaubt, lässt das Erfordernis einer Abstandfläche nicht entfallen. Denn bei dem betroffenen Baukörper handelt es sich nicht um eine Grenzgarage im Sinne dieser Vorschrift. Die vorgesehene Nutzung des Baukörpers auch als Dachterrasse führt zur Einstufung des gesamten Baukörpers als sonstiges, Abstandflächen auslösendes Gebäude; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Dachterrassennutzung einen Grenzabstand von 3,00m einhält. Denn eine Garage ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW ein ganz oder teilweise umschlossener Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen; jede darüber hinaus gehende Nutzung lässt jedenfalls die Eigenschaft als privilegierte Grenzgarage entfallen, selbst wenn auch ein derartiges Gebäude alltagssprachlich als Garage bezeichnet werden mag. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 1990 - 10 A 1895/88 -, BRS 50 Nr. 149; ebenso: Temme / Heintz, Landesbauordnung NRW - Abstandflächen und Abstände -, 5. Auflage 2003, § 6 Rn 288; Boeddinghaus / Hahn / Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung, § 2 Rn 129ff., § 6, Rn 280ff. und § 74 Rn 274. Von dem Erfordernis einer Abstandfläche ist der Beigeladene auch nicht in rechtmäßiger Weise befreit worden. Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet die Erteilung einer Befreiung auf der Grundlage des § 73 BauO NRW aus, da die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW ein in sich geschlossenes System mit eigenen Abweichungsregelungen bildet, das mit Hilfe des § 73 BauO NRW nur in atypischen Situationen ergänzt, nicht aber grundsätzlich relativiert werden darf. Die Abweichung nach § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Abstandflächenverletzungen. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141; Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 10 B 2249/97 -, BRS 59 Nr. 122; Boeddinghaus / Hahn / Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung, § 73 Rn 6, 18ff. m.w.N. Hiervon abgesehen wäre die Ausübung des behördlichen Ermessens hinsichtlich der nachbarlichen Interessen als fehlerhaft einzustufen, da die Einwilligung der Antragstellerin zu einer Erhöhung der Außenmauer der Garage um 0,30m und einer Verlängerung um ca. 0,55m sich nicht auf den genehmigten Baukörper bezieht; die Antragstellerin hat weder die Bauzeichnungen abgezeichnet noch eine Erklärung unterschrieben, aus der die Nutzung des Baukörpers hervorginge. Vielmehr bezieht sich ihre Erklärung vom 15. September 2003 nach ihrem Wortlaut auf die Erteilung einer Befreiung von der höchstzulässigen Garagenhöhe von 3,00m und -länge von 9,00m und damit nach ihrem Zusammenhang lediglich auf eine - hier weder genehmigte noch errichtete - Grenzgarage im Sinne von § 6 Absatz 11 BauO NRW. Dies wird im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass der dem Beigeladenen erteilte Befreiungsbescheid Nr. 62/03 die Abweichung ausdrücklich auf den Fall einer "Grenzgarage" bezieht. Aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich gegebenenfalls eine Verpflichtung des Antragsgegners auf ordnungsbehördliches Einschreiten. Der Antragsgegner wird zu prüfen haben, ob die Stilllegung der Bauarbeiten auf den betroffenen Baukörper einschließlich des neu zu schaffenden Zugangs zu der geplanten Dachterrasse beschränkt werden kann, zumal die Antragstellerin eine derartige Beschränkung selbst angeregt hat. Dass im vorliegenden Fall eine bauliche Gestaltung möglich erscheint, die die zulässige Errichtung einer Dachterrasse auf dem Grundstück des Beigeladenen in dem erforderlichen Grenzabstand beinhaltet, ändert entgegen der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 22. April 2004 an dem Erfordernis einer Stilllegung nichts, da die derzeit allein genehmigte Bauausführung aus den genannten Gründen Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt; eine hypothetische Berücksichtigung rechtmäßiger Alternativlösungen scheidet in diesem Zusammenhang aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.