Beschluss
3 A 2960/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0426.3A2960.02.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.761,29 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.761,29 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen wegen der vom Kläger aufgeworfenen Frage, "ob die Flächen sondergesetzlich festgesetzter und gemäß § 9 Abs. 6 BauGB in einem Bebauungsplan nachrichtlich übernommener Überschwemmungsgebiete aufgrund ihrer besonderen öffentlichen Zweckbestimmung als einer baulichen Nutzung im Sinne von § 133 I BauGB grundsätzlich nicht zugänglich anzusehen und deswegen sowohl nach § 131 I 1 BauGB als auch nach § 133 I BauGB unberücksichtigt zu lassen sind". Denn der erste Teil der Frage ist bereits durch die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Bauplanungsrecht in verneinendem Sinne geklärt. Danach können in Nordrhein- Westfalen auch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten Baugebiete ausgewiesen werden, was gegebenenfalls auch zur Zulassung von Hochbauten in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet führen kann. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2002 - 7a D 35/00.NE -. Demzufolge sind Grundstücke in solchen Baugebieten grundsätzlich Bauland i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB und gehören zu den erschlossenen Grundstücken i.S.v. § 131 Abs. 1 BauGB. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Berufungsverfahrens zwecks Klärung dieser vom Kläger aufgeworfenen Frage. Die Berufung ist des weiteren nicht wegen der vom Kläger allein in rechtlicher Hinsicht reklamierten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. "Besondere Schwierigkeiten" im Sinne einer Ergebnisoffenheit des Verfahrens ergeben sich aus den Ausführungen der Antragsschrift nicht mehr, soweit es die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage anlangt, da diese bereits geklärt ist. Damit ist auch die vom Kläger in diesen Zusammenhang gestellte Rechtsfrage, ob die Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes eine eigenständige Nutzungsfestsetzung oder lediglich eine sondergesetzliche Nutzungsbeschränkung darstellt, in letzterem Sinne beantwortet. Die Antragsbegründung zeigt auch keine Gesichtspunkte auf, die ein Berufungsverfahren angebracht erscheinen ließen zwecks Überprüfung der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im Überschwemmungsgebiet gelegene Teilfläche eines Anliegergrundstücks sei ebenso zu behandeln wie eine als "private Grünfläche" ausgewiesene Teilfläche, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der übrigen Grundstücksfläche einheitlich privat genutzt werden kann und damit zugleich durch die Anbaustraße erschlossen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1994 - 8 B 171.94 -, HSGZ 1995, 161. Der Senat erkennt nicht die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte "Divergenz" in der Begründung des angefochtenen Urteils; vielmehr spricht das Verwaltungsgericht (wie das von ihm verwendete Literaturzitat zeigt) an den vom Kläger genannten Stellen die unterschiedlich zu behandelnden Fälle an, in denen einerseits ein Grundstück weiterhin privatnützig gebraucht werden kann und andererseits ein solcher Gebrauch durch entsprechende planerische Festsetzung ("öffentliche Grünfläche") ausgeschlossen ist. Schließlich zeigt die Antragsbegründung keine besonderen (aus den konkreten Fallumständen herrührenden) Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage auf, ob der im Überschwemmungsgebiet gelegene Teil des veranlagten Grundstücks zugleich von der Festsetzung WA-Gebiet des einschlägigen Bebauungsplans erfasst wird und als im Sinne von §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB erschlossen anzusehen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.