Beschluss
6 B 1787/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0427.6B1787.03.00
4mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.927,12 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.927,12 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsgegner zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Auffassung des Antragsgegners, bei der auf § 34 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz - LBG - (idF vom 1. Mai 1981, GV NRW 234) gestützten Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bestehe entgegen den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die Möglichkeit, das Beamtenverhältnis über § 194 Abs. 3 LBG fortzusetzen, ist nicht zutreffend. Die hierfür angeführten Gründe sind nicht stichhaltig. Dem Umstand, dass in § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG in die Klammer nach dem Wort "Dienstunfähigkeit" einerseits § 45 und andererseits nur § 194 Abs. 1 aufgenommen wurde, kommt nicht die Bedeutung zu, dass § 194 Abs. 3 LBG bei der Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten im Beamtenverhältnis auf Probe unbeachtlich ist. Die Ausgestaltung von § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG mit dem geschilderten Inhalt hat die Funktion, die Dienstunfähigkeit bei Beamten allgemein und diejenige bei Polizeivollzugsbeamten im besonderen für den Entlassungstatbestand einander gleichzusetzen. Schon zu der seither unveränderten Fassung des Entlassungstatbestandes im LBG 1981 galt, dass § 194 Abs. 3 LBG 1981 ("Wird der Polizeibeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 2 bezeichneten Dienstherrn versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 erfüllt sind."), eine Sonderregelung für Polizeivollzugsbeamte enthielt, die im Grundsatz auch die Beamten auf Probe mitumfasste. Vgl. Hildebrandt-Demmler-Bachmann, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand Okt. 1995, Kommentierung 1974, § 194 Anm. 3. An diesem Grundsatz hat sich durch die Neufassung des § 194 (zuletzt durch Art. I Nr. 27 des Gesetzes vom 10. Februar 1998, GV NRW 134) nichts geändert. Dementsprechend kann auch nach der heutigen Rechtslage ein polizeidienstunfähiger Probebeamter, falls nicht zwingende Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden. Diese Regelung soll zwar in erster Linie vorzeitige Zurruhesetzungen von auf Lebenszeit ernannten Polizeivollzugsbeamten verhindern, sie ist jedoch auch anwendbar, um die Entlassung von Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG zu vermeiden. Vgl. auch Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand März 2004, § 34 RdNr. 132 sowie § 194 RdNr. 29. Ob die Ermessensausübung in beiden Fällen identischen Maßstäben unterliegt, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommen hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Beschwerde greift die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht an. Dessen Schlussfolgerung, dass - gemessen an der "Sollvorschrift" des § 194 Abs. 3 LBG - das negative Votum der Auswahlkommission nicht nachvollziehbar sei, ist deshalb einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b), 20 Abs. 3 GKG.