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Urteil

8 A 3924/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0428.8A3924.03.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, die Einwilligung zu einer Änderung des Dienstvertrags zwischen ihm und dem Beigeladenen zu erteilen, durch die er rückwirkend eine höhere Vergütung erhielte. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 31. Dezember 1997 eines der beiden Vorstandsmitglieder des Deutschen Weinfonds bzw. des Stabilisierungsfonds für Wein als dessen Rechtsvorgänger. Dem Beschäftigungsverhältnis lag zuletzt der am 8. Juli 1975 geschlossene, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: BML) unter dem 23. Dezember 1975 genehmigte Dienstvertrag zu Grunde. § 4 des Dienstvertrags sah vor, dass der Kläger ein Grundgehalt von 4.300,00 DM, einen Ortszuschlag nach Tarifklasse I a der Ortszuschlagstabelle des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Kinderzuschlag entsprechend den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften erhalten sollte. Darüber hinaus sollte das Grundgehalt, beginnend mit dem Kalenderjahr 1974, im gleichen Zeitpunkt und Umfang erhöht werden, in dem das Grundgehalt eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 3 erhöht wird. Die Erhöhungsbeträge sollten im Einvernehmen mit dem BML festgelegt werden. Gemäß § 5 des Dienstvertrags sollte der Beigeladene die Prämie für die bei der Barmer Ersatzkasse und dem Berliner Verein, G. , abgeschlossenen Versicherungsverträge im bestehenden Umfang nach den jeweils geltenden Tarifen tragen. Darüber hinaus sollte der Beigeladene eine Unfallversicherung abschließen. Nach § 6 des Dienstvertrags gelten im Übrigen die Bestimmungen der ADO i.V.m. dem BAT. Der Dienstvertrag wurde in der Folgezeit jeweils für fünf Jahre verlängert, zuletzt im Jahre 1995 für den Zeitraum bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 31. Dezember 1997. Hintergrund der vorerwähnten Vergütungsregelung war ein im Oktober 1973 gefundener Kompromiss zwischen dem BML und dem Aufsichtsrat des Beigeladenen, nachdem dessen Beschluss vom Mai 1972, die Vergütung auf eine Höhe vergleichbar den Bezügen des Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 5 anzuheben, keine Einwilligung des Ministeriums erhalten hatte. Infolge eines weiteren Aufsichtsratsbeschlusses vom Dezember 1973 wurden die Bezüge des Klägers für seine Tätigkeit als Berater des privatrechtlich als GmbH verfassten Deutschen Weininstituts (DWI) auf 600,00 DM monatlich erhöht. Ausweislich einer Prüfungsbemerkung des Bundesrechungshofes vom 30. März 1979 lag die Gesamtvergütung des Klägers damals oberhalb der Besoldungsgruppe B 5, sie kam der Besoldungsgruppe B 7 nahe. In der Folgezeit vereinbarten das BML und der Beigeladene u.a., dass die Vorstandsmitglieder eine außertarifliche Zulage in Höhe von monatlich 600,00 DM anstelle der vom DWI gezahlten Nebenvergütung erhalten sollten. Eine Stellenbewertung für Vorstandsmitglieder sollte erst im Zusammenhang mit einem Personalwechsel erfolgen. Mit Blick auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers im Jahr 1997 führte das BML eine Bewertung der Tätigkeit der beiden Vorstandsmitglieder des Beigeladenen durch. Ausweislich seines Vermerks vom 22. November 1996 entsprechen die mit den Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder des Beigeladenen verbundenen Anforderungen hinsichtlich Schwierigkeit und Bedeutung denen einer nach Besoldungsgruppe B 5 bewerteten Funktion. Die Bewertung umfasst die wahrgenommenen Tätigkeiten als Vorstandsmitglieder des Beigeladenen, als Geschäftsführer beim DWI und verschiedenen Nebengesellschaften. In der Sitzung des Aufsichtsrats des Beigeladenen vom 28. November 1996 informierte ein Vertreter des BML über das Ergebnis der Stellenbewertung. In der nachfolgenden Aussprache wies ein Mitglied des Aufsichtsrats des Beigeladenen darauf hin, dass Vorstandsmitglieder als Angestellte, anders als Beamte, ihre Arbeitnehmerbeiträge für die Sozialversicherung selbst zu tragen hätten. Daher seien diese zur materiellen Gleichstellung dem nominellen Tarif B 5 hinzuzurechnen. Daraufhin fasste der Aufsichtsrat den Beschluss, das BML zu bitten, die Vergütungsbeträge entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 für die Stelleninhaber zu errechnen; der sich im Verhältnis zur gegenwärtigen Vergütung ergebende Mehrbetrag sollte bereits den gegenwärtigen Stelleninhabern vergütet werden. Mit Schreiben vom 30. Januar 1997 teilte das BML dem Vorsitzenden des Aufsichts- und Verwaltungsrats des Beigeladenen mit, dass die im Zusammenhang mit der Nachbesetzung erforderlich gewordene Neubewertung der Stellen der Vorstandsmitglieder abgeschlossen sei. Das Ministerium sei unter Beteiligung der Bundesministerien der Finanzen und des Innern zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stellen außertariflich entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 zu bewerten seien; der Bundesrechnungshof sei über das Verfahren und das Ergebnis informiert. Am 13. März 1997 schloss der Beigeladene mit Herrn H. ring als Nachfolger des Klägers einen Dienstvertrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1997. § 5 des Dienstvertrags sieht neben Bezügen entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen eine Erstattung in Höhe der jeweiligen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) vor. Gemäß § 6 des Vertrags trägt der Beigeladene die Prämien für die von Herrn H. ring für sich und seine Familienangehörigen abgeschlossene private Versicherung für stationäre Heilbehandlung. Mit Schreiben vom 3. April 1997 teilte das BML dem Vorsitzenden des Aufsichts- und Verwaltungsrats des Beigeladenen mit, dass es den mit Herrn H. ring abgeschlossenen Dienstvertrag zustimmend zur Kenntnis nehme, nachdem es die Einwilligung zum Abschluss des Dienstvertrages bereits vorab telefonisch übermittelt habe. Unter dem 11. Juni 1997 teilte die WIBERA Wirtschaftsberatung AG dem Vorstand des Beigeladenen mit, dass der Kläger bei Gleichstellung seiner Vergütung mit einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 5 einen monatlichen Mehrbetrag von 720,06 DM erhielte. In seiner Sitzung vom 25. Juni 1997 fasste der Aufsichtsrat des Beigeladenen u.a. folgenden Beschluss: "- Gleichstellung der Dienstverträge der derzeitigen Vorstandsmitglieder mit dem gemäß Schreiben vom 3. April 1997 genehmigten Dienstvertrag mit Wirkung vom 1. Januar 1994. - Der Vorsitzende wird beauftragt, die satzungsgemäß erforderliche Einwilligung des BML einzuholen und zu diesem Zweck um ein persönliches Gespräch mit dem Bundesminister zu bitten." Mit Schreiben vom 26. Juni 1997 bat der Beigeladene das BML um Erteilung der Einwilligung. Ausweislich eines Aktenvermerks des BML vom 8. Juli 1997 hatte der Vertreter des BML in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 25. Juni 1997 deutlich gemacht, dass die Erfolgsaussichten, die Gehälter der derzeitigen Vorstände anzuheben, äußerst gering seien. In einem weiteren Vermerk vom 24. Juli 1997 ist als Ergebnis einer entsprechenden Prüfung festgehalten, dass ein Rechtsanspruch auf die erstrebte "Gleichstellung der Verträge" aus dem Ergebnis der Stellenbewertung nicht hergeleitet werden kann. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 genehmigte das BML gemäß § 45 des Weingesetzes den vom Verwaltungsrat beschlossenen I. Nachtrag zum Wirtschaftsplan 1997 des Beigeladenen mit der Maßgabe, dass eine Genehmigung der vorgesehenen Ausgaben für eine Nachzahlung zur Angleichung der Dienstbezüge der Vorstände an diejenigen des Herrn H. ring nicht erfolgen könne (Nr. 2.2 des Bescheides). Der an den Beigeladenen gerichtete, die Genehmigung des Wirtschaftsplanes 1998 betreffende Bescheid des BML vom 10. Februar 1998 erklärte unter Nr. 4. die Ermächtigung für Nachzahlungen an den Kläger sowie das Vorstandsmitglied C. wegen fehlender Rechtsgrundlage für nicht genehmigungsfähig. Mit Schriftsatz vom 7. September 1998 erhob der Kläger beim Landgericht N. Klage gegen den Beigeladenen auf Feststellung, dass dieser verpflichtet sei, ihn ab 1. Januar 1994 gemäß der Besoldungsstufe B 5 zu vergüten und zugleich die jeweiligen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu erstatten. Daraufhin teilte das BML dem Verwaltungsrat des Beigeladenen unter dem 25. September 1998 mit, es werde die Versagung der Genehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 25. Juni 1997 bezüglich der rückwirkenden Erhöhung der Bezüge des Klägers sowie des Herrn C. aufheben, falls der Kläger im derzeit laufenden Rechtsstreit obsiegen sollte. Dann sei - zumindest inzident - gerichtlich festgestellt, dass für die Versagung kein Rechtsgrund bestanden habe. Mit Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 O 388/98 - wies das Landgericht N. die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger die erstrebte Vergütung weder nach § 22 Abs. 2 des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) noch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem allgemeinen Gleichheitssatz beanspruchen könne. Die Aufsichtsratsbeschlüsse vom 28. November 1996 bzw. 25. Juni 1997 stellten mangels erforderlicher konstitutiver Einwilligung des BML keine Anspruchsgrundlage dar. Unabhängig davon, ob das Gericht die Einwilligung ersetzen könne, bestehe kein Anhalt dafür, dass die Verweigerung der Einwilligung durch das BML unter Berufung auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Grenzen der in jedem Fall gegebenen Rechtsaufsicht überschreite. Auf die hiergegen eingelegte Berufung verurteilte das Oberlandesgericht L. den Beigeladenen nach Änderung des Hauptantrags durch rechtskräftig gewordenes, auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2000 ergangenes Urteil vom 23. März 2000 - 9 U 966/99 -, beim BML folgende Anträge zu stellen: "a) die im Schreiben des Ministeriums vom 15. Oktober 1997 unter 2.2. ausgesprochene Genehmigungsverweigerung aufzuheben, b) den Aufsichtsratsbeschluss der Beklagten vom 25. Juni 1997 auch in diesem Punkt zu genehmigen." Zur Begründung führte es u.a. aus, die etwaige Möglichkeit des Klägers, die Versagung der Genehmigung in einem Verwaltungsstreitverfahren anzufechten, stehe der Begründetheit des Hauptantrags nicht entgegen. Es spreche alles dafür, dass der Kläger jedenfalls hinsichtlich der für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Verpflichtungsklage nicht klagebefugt sei. Die Versagung der Genehmigung im Bescheid des BML vom 15. Oktober 1997 sei - ausgehend vom Beteiligtenvorbringen - mangels erforderlicher Begründung rechtswidrig. Der Beklagte sei wegen seiner dienstvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten, beim zuständigen Ministerium einen Antrag auf Aufhebung des vorerwähnten Bescheides und Erteilung der vorgenannten Genehmigung zu stellen. Schon zuvor, nämlich am 4. Februar 2000, hatte der Aufsichtsrat des Beigeladenen folgenden Beschluss gefasst: "1. der Aufsichtsrat begrüßt einstimmig den Beschluss der DWA Trägerversammlung vom 26. Januar 2000, die rückwirkende Gewährung von Gesellschaftsführergehältern abzulehnen und nimmt diese Ablehnung zustimmend zur Kenntnis. 2. nach erneuter Prüfung der Sachlagen und vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen beschließt der Aufsichtsrat einstimmig, die Gleichstellung der Dienstverträge der früheren Vorstandsmitglieder Dr. F.W. N. und RA C.M. C. mit dem gemäß Schreiben vom 3. April 1997 mit dem heute alleinigen Vorstand genehmigten Dienstvertrag nicht mehr zu befürworten. Durch diesen Beschluss werden die früheren Beschlüsse in gleicher Angelegenheit aufgehoben." Diese Beschlusslage war in das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht L. nicht eingeführt worden. Unter Hinweis auf die geänderte Beschlusslage des Aufsichtsrats stellte der Beigeladene unter dem 6. April 2000 beim BML die Anträge entsprechend seiner Verpflichtung aus dem vorerwähnten Urteil des Oberlandesgerichts L. . Mit an den Beigeladenen gerichtetem Bescheid vom 6. Juni 2000 beschied das BML die Anträge dahin, dass die im Schreiben des Ministeriums vom 15. Oktober 1997 unter 2.2. ausgesprochene Genehmigungsverweigerung sowie die Nichtgenehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses des Beigeladenen vom 25. Juni 1997 auch in diesem Punkt aufrechterhalten würden. Zur Begründung führte es aus: Es könne auf sich beruhen, ob der Beigeladene einen Anspruch auf neue Entscheidung durch Erlass eines Zweitbescheids habe. Denn eine erneute Betrachtung der derzeitigen Sach- und Rechtslage führe zu keinem für ihn günstigen Ergebnis. Der Beigeladene sei durch die im Oktober 1997 ausgesprochene Genehmigungsverweigerung nicht mehr beschwert, weil der zu Grunde liegende Aufsichtsratsbeschluss durch weiteren Beschluss vom 4. Februar 2000 aufgehoben worden sei. Im Übrigen sei die Genehmigungsverweigerung vom 15. Oktober 1997 rechtmäßig gewesen. Dem Beigeladenen, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungs- und Aufsichtsrats, sei nämlich die Auffassung der Behörde bekannt gewesen (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Daher habe es keiner weiteren schriftlichen Begründung bedurft. Die Genehmigung sei auch materiell rechtmäßig verweigert worden. Wie das Landgericht N. in seinem Urteil zutreffend erkannt habe, besitze der Kläger nach keiner Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Anpassung seiner Bezüge, und das BML sei deshalb durch die §§ 7, 34 und 58 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) an der Erteilung der Genehmigung gehindert. Der Aufsichtsrat des Beigeladenen beschloss in seiner Sitzung vom 4. Juli 2000, gegen diesen Bescheid nicht zu klagen. Der Kläger hat am 5. Juli 2000 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Klage sei zulässig, insbesondere besitze er die erforderliche Klagebefugnis. Das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erfordere, dass er die entsprechende Genehmigung unmittelbar erstreiten könne. Die Tatsache, dass der streitgegenständliche Bescheid auf dem Urteil des Oberlandesgerichts L. beruhe, verdeutliche, dass subjektive Rechte seiner Person betroffen seien. Der Bescheid des BML vom 6. Juni 2000 stelle einen Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung dar. Die Klage sei auch begründet. Denn er habe einen Anspruch auf Bezug einer Vergütung ab dem 1. Januar 1994 in der Weise, wie er wirtschaftlich als Beamter bei einer Besoldung gemäß B 5 stünde. Der maßgebliche Aufsichtsratsbeschluss des Beigeladenen vom 25. Juni 1997 sei nicht durch den Beschluss vom 4. Februar 2000 gegenstandslos geworden. Denn es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn man die Aufhebung als wirksam betrachten wollte. Im Rahmen der dem BML zustehenden Rechtsaufsicht bestünden keine Bedenken gegen die vom Aufsichtsrat gewünschte rückwirkende Vergütungsanpassung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte die gleichartige Vergütung des Nachfolgers des Klägers genehmigt habe. Im Übrigen werde die Üblichkeit einer am "Netto- Prinzip" orientierten Vergütung privatrechtlich angestellter Vorstände nachgeordneter bundesmittelbarer Anstalten dadurch belegt, dass die - ebenfalls unter der Rechtsaufsicht der Beklagten stehenden - Centrale Marketinggesellschaft der deutschen Landwirtschaft (CMA) GmbH noch höhere Vergütungen des Vorstandes kenne. Eine im Rahmen der Anstaltsautonomie liegende Ausgestaltung der Vergütung der Vorstandsmitglieder - wie die rückwirkende Anpassung der Vergütung zum 1. Januar 1994 - könne nicht im Wege der Rechtsaufsicht beanstandet werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hindere § 58 BHO die Erteilung der erstrebten Genehmigung nicht. Diese Vorschrift regele lediglich Änderung von Verträgen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Da er, der Kläger, zumindest gemäß § 242 BGB einen Anspruch auf Vertragsänderung besitze, könne § 58 BHO nicht eingreifen. Im Übrigen benachteilige ihn das Festhalten am unveränderten Vertrag i.S.d. Ziff. 1.4 der VV zu § 58 BHO unbillig, so dass er wegen Vorliegens eines begründeten Ausnahmefalles die begehrte Vertragsänderung erreichen könne. Seine des Öfteren erfolgte Wiederwahl stelle u.a. wegen seiner besonderen fachlichen und persönlichen Eignung sowie mit Blick auf die Kontinuität der Geschäftsführung einen wirtschaftlichen Vorteil für den Beigeladenen dar. Nach Maßgabe der von den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen unter dem 27. Mai 2003 vorgelegten Berechnung betrage der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen seinen und den vergleichbaren Bezügen seines Nachfolgers beispielsweise für den Monat Juli 1997 966,08 DM. Dieser Unterschiedsbetrag sei nicht geringfügig. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags bestehe zwischen ihm und der Beklagten ein Rechtsverhältnis. Denn es gehe um Besoldungsansprüche, die unter Vorbehalt rechtsaufsichtlicher Genehmigungen stünden. Der weitere Hilfsantrag sei erforderlich, weil die Beklagte einerseits der Auffassung sei, dass der Beigeladene einer Genehmigung durch den Aufsichtsratsbeschluss vom 4. Februar 2000 die Grundlage entzogen habe. Zugleich sei sie nach wie vor der Ansicht, dass die Versagung der Genehmigung in der Vergangenheit rechtmäßig gewesen sei. Weil sie damit auch zu erkennen gebe, dass die Versagung der Genehmigung auch zukünftig für rechtmäßig erachtet werde, sei Anlass für den weiteren Feststellungsantrag gegeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 2000 zu verpflichten, die Einwilligung zu einer Änderung des Dienstvertrages zwischen ihm, dem Kläger, und dem Beigeladenen ab dem 1. Januar 1994 zu erteilen, durch die seine Vergütung in gleicher Weise geregelt wird wie in dem zwischen dem Beigeladenen und Herrn H. ring am 13. März 1997 abgeschlossenen Dienstvertrag, hilfsweise, festzustellen, dass eine rückwirkende Anpassung seiner Vergütung in dem im Hauptantrag bezeichneten Umfang keiner weiteren Zustimmung durch die Beklagte bedarf, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass im Falle eines erneuten ihn begünstigenden Aufsichtsratsbeschlusses des Beigeladenen zur rückwirkenden Änderung des Dienstvertrages in dem im Hauptantrag bezeichneten Umfang die Beklagte verpflichtet ist, der Vertragsänderung zuzustimmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Der Verpflichtungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger den Erlass des von ihm begehrten Verwaltungsakts nicht zuvor bei der Behörde beantragt habe. Jedenfalls sei die erforderliche Klagebefugnis nicht gegeben. Die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beklagte über den Genehmigungsantrag des Beigeladenen zu entscheiden habe, dienten nicht den Interessen des Klägers. Sie hätten als Regelungen der Aufsicht gegenüber verselbstständigten Verwaltungseinheiten allein den Zweck, die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Bezüglich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags fehle es an einem der Feststellung zugänglichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Er beziehe sich nämlich auf die Frage, ob der Beigeladene zu einer rückwirkenden Anhebung der klägerischen Vergütung einer Zustimmung der Beklagten bedürfte und betreffe mithin allein das Rechtsverhältnis zwischen diesen Beteiligten. Die Klage sei auch unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig sei. Eine Genehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 25. Juni 1997 sei infolge Aufhebung durch Beschluss vom 4. Februar 2000 unmöglich. Der Aufsichtsratsbeschluss vom Juni 1997 sei darüber hinaus rechtswidrig gewesen, weil er den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung widersprochen habe. Insbesondere sei er nicht durch die vom Kläger herangezogene Anstaltsautonomie gedeckt. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, hat ausgeführt, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch auf Besoldungsanpassung besessen. Der Arbeitgeber sei im Bereich außertariflicher Vergütungen frei, hinsichtlich der Arbeitsentgelte zu unterscheiden. Im Übrigen rechtfertigten die Absichten, Personal zu gewinnen sowie einen Alleinvorstand einzusetzen, die unterschiedliche Besoldung. Der Beschluss des Aufsichtsrats vom 25. Juni 1997 sei eine Geste gewesen, die von der Zustimmung des BML abhängig gewesen sei. Der Vorwurf, er, der Beigeladene, habe sich treuwidrig verhalten, sei mit Blick auf verschiedentliche Vorstöße gegenüber dem BML abwegig. Wegen der u.a. durch die dauerhafte Genehmigungsverweigerung seitens des BML zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung habe das Erfordernis einer Korrektur der Aufsichtsratsbeschlüsse bestanden. Da man keinen Dauerkonflikt mit dem Ministerium gewollt habe, sei die Angelegenheit schließlich neu bewertet und entschieden worden. Durch Urteil vom 8. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet. Der Kläger besitze die erforderliche Klagebefugnis. Es spreche viel dafür, dass er durch eine rechtswidrige Verweigerung der Einwilligung in seinen Rechten verletzt sein und ein Anspruch seiner Person auf Erteilung der Einwilligung zumindest dann vorliegen könne, wenn ihm privatrechtlich - abgesehen von der Zustimmungspflicht - ein Anspruch auf Vertragsänderung zustehe. Die Aufhebung des Aufsichtsratsbeschlusses vom Juni 1997 durch den weiteren Beschluss vom 4. Februar 2000 lasse das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die satzungsgemäß erforderliche Genehmigung sei entgegen der klägerischen Auffassung (fehlendes Erheben von Einwänden seitens der Vertreter des BML in der Aufsichtsratssitzung vom 25. Juni 1997) auch noch nicht erteilt worden. Die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags aber nicht begründet. Denn die Verweigerung der Einwilligung im streitgegenständlichen Bescheid sei rechtmäßig. Das BML habe die Erteilung der Einwilligung zutreffend verweigert, weil der Beigeladene gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO den mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag nicht habe ändern dürfen. Daher sei das BML im Rahmen seiner Rechtsaufsicht gehalten gewesen, nicht in die vom Aufsichtsrat beschlossene Vertragsänderung einzuwilligen. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO sei mangels Rechtsanspruchs des Klägers auf Vertragsänderung anwendbar. Ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO liege nicht vor, weil die dem Kläger gezahlten Bezüge jedenfalls nicht wesentlich von den Bezüge eines in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Beamten abgewichen seien. Die vom Kläger erhaltene Vergütung unterschreite das Bruttogehalt des Beamten der Besoldungsgruppe B 5 nämlich um nur etwa 3 %. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unbegründet, da für die Änderung des Dienstvertrags gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen die Einwilligung des BML erforderlich und bislang nicht erteilt worden sei. Der weitere Hilfsantrag sei gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil der Kläger seine Rechte gegenüber der Beklagten entsprechend seiner Möglichkeit durch Verpflichtungsklage geltend gemacht habe. Auf den am 27. August 2003 gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16. Dezember 2003 zugelassen. Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung unter ergänzender Bezugnahme auf sein Vorbringen in erster Instanz sowie im Zulassungsantrag aus: Die Annahme, dass ein Rechtsanspruch auf Vertragsänderung nicht bestehe, erscheine fraglich. Denn das BML sei seinerzeit im Aufsichtsrat vertreten gewesen, ohne Vorbehalte an der Beschlussfassung oder gar Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit zu äußern. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Aufsichtsratsbeschlüsse sei ein Vertrauenstatbestand zu seinen Gunsten entstanden, der eine nachfolgende Abweichung bzw. die Versagung der Genehmigung ausschließe. Wenn man mit Blick auf die rechtskräftig gewordenen zivilrechtlichen Urteile davon ausgehe, dass ihm kein zivilrechtlicher Anspruch zustehe, bleibe lediglich § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO zu prüfen. Die Situation eines Dienstvertrags sei, anders als der Bereich von Sachleistungen oder die Einhaltung von Werkverträgen, von der Norm nicht erfasst. Personalauswahl und Vergütungsregelung auf der Führungsebene gehörten zu den herausragenden Aufgaben und Privilegien der Selbstverwaltungsorgane einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Frage, ob sich eine Vergütungsanpassung im Rahmen des Angemessenen bewege, sei im Gegensatz zur Rechtsaufsicht eine Frage der Zweckmäßigkeit. Der auch seitens des Verwaltungsgerichts als geringfügig erachtete Vergütungsunterschied stelle kein gravierendes Missverhältnis dar, zumal die zugesagte Anpassung sowohl der eigenen Stellenbewertung seitens der Beklagten als auch der genehmigten Regelung für den Nachfolger des Klägers entspreche. Rechtsaufsichtliche Befugnisse und Genehmigungsvorbehalte seien demgemäß nicht ausgelöst. Durch die jahrzehntelange Verzögerung der wiederholt in Aussicht gestellten Anpassung hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zu Lasten des Klägers schleichend nachteilig verändert. Vor diesem Hintergrund sei eine Vertragsanpassung im Rahmen der von der Beklagten für den Nachfolger erteilten Genehmigung ohne weiteres gerechtfertigt. Im Übrigen stelle sich die begehrte Vergütungsanpassung als eine für den Beigeladenen vorteilhafte Vertragsänderung dar. Bei zutreffendem Prüfungsansatz (Vergleich von Grundvergütung, Erstattung des Arbeitnehmeranteils an der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Übernahme der Prämien der Zusatzversicherungen für den Kläger bzw. dessen Nachfolger im Amt) wäre das Verwaltungsgericht zu einem Vergütungsunterschied von nahezu 1.000,00 DM je Kalendermonat gekommen. Dieser Unterschied sei erheblich. Selbst bei Annahme eines Nachteils i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO hätte sich ein derart hoher Vergütungsunterschied ergeben, der auch bei restriktiver Auffassung zum Klageerfolg geführt hätte. Der zweite Hilfsantrag beruhe auf der Besorgnis, dass im Falle eines Urteils, wonach die Beklagte ohne Vorliegen eines ihn begünstigenden Aufsichtsratsbeschlusses keine Möglichkeit zur Zustimmung zur Vertragsanpassung habe, die zur Entscheidung anstehende Frage nach Herbeiführung eines erneuten günstigen Aufsichtsratsbeschlusses wiederum zum Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden müsse. Ein Verpflichtungsantrag könne mangels Absehbarkeit des genauen Inhalts eines derartigen Beschlusses heute noch nicht formuliert werden. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 6. Juni 2000 zu verpflichten, die Einwilligung zu einer Änderung des Dienstvertrags zwischen ihm und dem Beigeladenen ab dem 1. Januar 1994 zu erteilen, durch die seine Vergütung in gleicher Weise geregelt wird wie in dem zwischen dem Beigeladenen und Herrn H. ring am 13. März 1997 geschlossenen Dienstvertrag, hilfsweise, festzustellen, dass eine rückwirkende Anpassung seiner Vergütung in dem im Hauptantrag bezeichneten Umfang keiner weiteren Zustimmung durch die Beklagte bedarf, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass im Falle eines erneuten ihn begünstigenden Aufsichtsratsbeschlusses des Beigeladenen zur rückwirkenden Änderung des Dienstvertrags in dem im Hauptantrag bezeichneten Umfang die Beklagte verpflichtet ist, der Vertragsänderung zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Selbst bei Erteilung der vom Kläger begehrten Einwilligung würde die von ihm erstrebte Vertragsänderung nicht erfolgen. Im Übrigen besitze der Kläger offensichtlich keinen Anspruch auf Änderung des Dienstvertrags gegen den Beigeladenen. Von einem zu seinen Gunsten entstandenen Vertrauenstatbestand könne keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Beigeladene durch den Aufsichtsratsbeschluss vom 4. Februar 2000 deutlich gemacht, dass er nicht mehr bereit sei, die angestrebte Vertragsänderung vorzunehmen. Eine etwaige Einwilligung der Beklagten zur Änderung des Dienstvertrags gebe dem Beigeladenen daher keinen Anlass, eine solche Vertragsänderung vorzunehmen. Für einen Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Einwilligung sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass § 58 BHO der vom Kläger angestrebten Vertragsänderung entgegenstehe. Der Nachteil i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO ergebe sich daraus, dass nach einer Vertragsänderung an den Kläger zusätzliche finanzielle Leistungen zu erbringen wären, ohne dass der Beigeladene hierfür eine Gegenleistung erhielte. Ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift bestehe selbst dann nicht, wenn man die klägerischen Berechnungen zu Grunde lege. Er habe die Vergütung erhalten, die er mit dem Beigeladenen vereinbart habe. Dass es seinem Nachfolger gelungen sei, eine höhere Vergütung zu vereinbaren, lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger eine unbillig geringe Vergütung erhalten habe. Dies sei auch inhaltlich nicht der Fall. Ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne der genannten Bestimmung könne mit Blick auf den bei Dienstpostenbewertungen bestehenden großen Spielraum lediglich dann gegeben sein, wenn die vom Kläger vereinbarte Vergütung durch wesentliche Veränderung der dienstlichen Aufgaben oder andere außergewöhnliche, das Dienstverhältnis betreffende Entwicklungen evident unbillig geworden wäre. Das sei nicht der Fall. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, trägt vor: Der Kläger habe zu keiner Zeit einen Rechtsanspruch auf Änderung seines Dienstvertrags besessen. Es bestehe keine Bereitschaft, den Aufsichtsratsbeschluss vom 4. Februar 2000 zu ändern. Der Klage fehle insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gelte insbesondere für den zweiten Hilfsantrag. Dieser habe keinen Bezug zur Realität. Mit Blick auf die Kenntnis des Klägers bezüglich des Zustimmungserfordernisses des Ministeriums habe bei ihm zu keiner Zeit ein schützenswertes Vertrauen, in jedem Fall eine Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe B 5 zu erhalten, entstehen können. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO trage den klägerischen Anspruch nicht. Eine Besoldungserhöhung stelle eine nachteilige Vertragsanpassung dar. Mit Blick auf die erste Beschlussfassung des Aufsichtsrats im November 1996, konkretisiert im Juni 1997, ergebe sich, dass der Kläger realistischer Weise den Arbeitgeber nicht mehr habe wechseln können. Er fordere im Übrigen im Verhältnis zu einem Beamten eine Besserstellung, da Beamte im Zweijahreszeitraum vor der Pensionierung keinesfalls von B 3 nach B 5 hätten befördert werden können. Die seinerzeit erfolgte Stellenbewertung durch das BML habe sich ausdrücklich auf die neue Besetzung bezogen. Im Bereich außertariflicher Vergütung habe kein Rechtsanspruch bestanden, die Geschäftsführertätigkeit einer veränderten Stellenbewertung zu unterwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände) und des Beigeladenen (1 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit den Hilfsanträgen (2., 3.) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Einwilligung zu einer rückwirkenden, auf Vergütungserhöhung gerichteten Änderung des seinerzeitigen Dienstvertrags zwischen ihm und dem Beigeladenen begehrt, ist ungeachtet etwaiger Zweifel bezüglich ihrer Zulässigkeit (a) jedenfalls unbegründet (b). a) Gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage bestehende Bedenken können auf sich beruhen (aa) bzw. sie greifen nicht durch (bb). aa) Dahingestellt bleiben kann, ob nach dem Klagevorbringen die Möglichkeit besteht, dass der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht gegen die Beklagte besitzen kann, die nach § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen erforderliche Einwilligung in eine Vertragsänderung zu erteilen (Klagebefugnis; vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Es erscheint nicht unproblematisch, ob von vornherein offensichtlich und eindeutig auszuschließen ist, dass sich der Kläger für seine Verpflichtungsklage auf eine Norm stützen kann, die ihm Drittschutz in dem Sinne gewährt, dass sie nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93, vom 3. August 2000 - 3 C 30.99 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 7 S. 12 m.w.N., und vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133. Dieser Frage ist nicht weiter nachzugehen, weil die Klage jedenfalls im Hinblick darauf unbegründet ist, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte hat, die erstrebte Einwilligung in die rückwirkende Änderung seines Dienstvertrags zu erteilen. bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage fehlt nicht deshalb, weil der Beigeladene nicht mehr bereit ist, den damaligen Vertrag mit dem Kläger rückwirkend zu ändern. Die fehlende Bereitschaft des Beigeladenen betrifft lediglich den Gesichtspunkt der freiwilligen Vertragsänderung. Damit ist nichts über den Fall ausgesagt, dass der Kläger möglicherweise einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Beigeladenen besitzt, den seinerzeitigen Vertrag abzuändern. b) Die Klage erweist sich mit ihrem Hauptantrag als unbegründet. Denn die im Bescheid des BML vom 6. Juni 2000 ausgesprochene Aufrechterhaltung der Genehmigungsverweigerung vom 15. Oktober 1997 sowie der Nichtgenehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses des Beigeladenen vom 25. Juni 1997 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat kein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung der begehrten Einwilligung (aa), und das BML war bereits im Rahmen der ihm jedenfalls zustehenden Rechtsaufsicht berechtigt, nicht in eine rückwirkende, auf Vergütungserhöhung gerichtete Änderung des Dienstvertrags zwischen Kläger und Beigeladenem einzuwilligen (bb). aa) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Einwilligung zu einer rückwirkenden Änderung des zwischen ihm und dem Beigeladenen seinerzeit bestehenden Dienstvertrags zu erteilen. Das Erfordernis für die begehrte Einwilligung des BML ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen. Das BML hatte über den - hier vom Beigeladenen gestellten - Genehmigungsantrag nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 des Weingesetzes (WeinG; vom 8. Juli 1994 - BGBl. I S. 1467 - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 - BGBl. I S. 985 -, zuletzt geändert durch Art. 40 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 - BGBl. I S. 3322 -) zu entscheiden. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 WeinG untersteht der Deutsche Weinfonds der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Maßnahmen des Deutschen Weinfonds auf Verlangen des Ministeriums aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. Diese Vorschriften begründen kein subjektives öffentliches Recht des Klägers auf Erteilung der begehrten Zustimmung zu einer Änderung seines damaligen Dienstvertrags. § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen ist im Zusammenhang mit den Vorschriften des Weingesetzes auszulegen. Sowohl der Wortlaut des § 42 Abs. 1 WeinG als auch die Systematik des Weingesetzes sowie Sinn und Zweck des ministeriellen Einwilligungserfordernisses sprechen gegen die Annahme, dass diese Vorschriften zumindest auch einen Anspruch des Klägers zu gewähren bestimmt sind. Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 2 WeinG setzen Aufsichtsmaßnahmen des BML voraus, dass die in Rede stehende Maßnahme des Beigeladenen gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstößt oder aber das öffentliche Wohl verletzt. Schon diese Bezugspunkte für etwaige Aufsichtsmaßnahmen legen nicht die Annahme nahe, dass sie zumindest auch zugunsten des Klägers erfolgen sollen. Hinzu kommt, dass § 42 WeinG als Vorschrift über die ministerielle Aufsicht in einem systematischen Zusammenhang zu anderen Bestimmungen des Weingesetzes steht, die ebenfalls ein Genehmigungserfordernis des BML festlegen, ohne dass insoweit die subjektive Betroffenheit beispielsweise des jeweiligen Anstaltsorgans in Rede steht. So stellt der Verwaltungsrat nach § 40 Abs. 4 Satz 2 WeinG allgemeine Richtlinien für den Vorstand und den Aufsichtsrat auf, die der Genehmigung des BML bedürfen. Nach Abs. 5 der Vorschrift gibt der Verwaltungsrat sich und dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung, die ebenfalls der ministeriellen Genehmigung bedarf. Gleiches gilt gemäß § 41 WeinG für die Satzung des Deutschen Weinfonds, über die der Verwaltungsrat beschließt. Gemäß § 45 WeinG bedarf schließlich der vom Deutschen Weinfonds für die Bewirtschaftung seiner Mittel aufzustellende Wirtschaftsplan der Genehmigung des BML. Dieser gesetzgeberischen Konstruktion ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass mit den Zustimmungsvorbehalten andere als öffentliche Interessen (wie etwa dasjenige sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel oder dasjenige ordnungsgemäßer Erfüllung der dem Deutschen Weinfonds obliegenden Aufgaben) verfolgt würden. Entscheidendes Gewicht kommt Sinn und Zweck des ministeriellen Einwilligungsvorbehalts zu. Es soll sichergestellt werden, dass der Deutsche Weinfonds als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Bewirtschaftung seiner Mittel den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung trägt (vgl. § 105 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. den §§ 7, 34 Abs. 2, 58 BHO). Im Übrigen wird durch § 42 Abs. 1 WeinG als Regelung (zumindest) der Rechtsaufsicht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gewährleistet. Soweit sich aufsichtliche Maßnahmen zugunsten Einzelner auswirken, geschieht dies regelmäßig - so auch hier - nicht in Verwirklichung eines subjektiven Rechts des Betreffenden. Die begünstigende Auswirkung hat lediglich die Bedeutung eines Rechtsreflexes. Vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 5. Februar 1996 - NotZ 14/95 -, DNotZ 1997, 167; Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 42 Rdnr. 113 "Aufsichtsmaßnahmen" m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 S 165/99 -, NVwZ-RR 1999, 581. Das vorstehende Ergebnis, wonach der Kläger kein subjektives öffentliches Recht auf die Erteilung der begehrten Einwilligung besitzt, wird durch die Überlegung bestätigt, dass sich die Aufsicht des BML auf den Deutschen Weinfonds als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 WeinG) bezieht. Demgemäß richten sich Aufsichtsmaßnahmen des BML an den Beigeladenen, nicht aber den Kläger. Weder den Bestimmungen des Weingesetzes noch sonstigen Vorschriften lässt sich im Übrigen etwas für ein eigenes Recht des Klägers, die nach § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen erforderliche Einwilligung des BML zu beantragen, entnehmen. Ob in Fallgestaltungen, in denen - anders als hier - ein zivilrechtlicher Anspruch auf höhere Vergütung durch (rechtskräftiges) Urteil zuerkannt ist, das Einwilligungserfordernis besteht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. In Betracht käme, § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen in derartigen Fällen nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung möglicherweise lediglich ausgehandelte, nicht aber Vertragsänderungen, zu denen ein rechtskräftiges Urteil verpflichtet, erfassen will. Auf sich beruhen kann daher auch, ob die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) insoweit eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift im vorerwähnten Sinne sogar verlangt. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der betreffende Verwaltungsakt des BML letztlich das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beigeladenem beeinflusst. Denn aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht, den Inhalt von vertraglichen Vereinbarungen mit der Gegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln, folgt für sich genommen noch kein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung. Etwas Gegenteiliges folgt nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230, 233 f.; vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93. Diese Entscheidung betrifft die - hier nicht gegebene - Fallgestaltung, dass die Verwaltung nachträglich in bestehende Vertragsverhältnisse durch Verwaltungsakt eingreift. bb) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen war das BML im Rahmen der Aufsicht berechtigt, nicht in eine rückwirkende, auf Vergütungserhöhung gerichtete Änderung des Dienstvertrags zwischen Kläger und Beigeladenem einzuwilligen. In diesem Zusammenhang kann auf sich beruhen, ob dem BML gemäß den §§ 42, 45 WeinG lediglich eine Rechtsaufsicht, eine erweiterte Rechtsaufsicht oder aber eine auch Ansätze einer Fachaufsicht einschließende Rechtsaufsicht zukommt. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, BVerfGE 107, 59, und vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1 (zum Rechtsvorgänger des Beigeladenen, dem Stabilisierungsfonds für Wein). Denn das BML war bereits im Rahmen der ihm jedenfalls zustehenden Rechtsaufsicht berechtigt, nicht in eine rückwirkende, auf Vergütungserhöhung gerichtete Änderung des Dienstvertrags zwischen Kläger und Beigeladenem einzuwilligen. Der Kläger hatte weder einen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Zahlung einer höheren Vergütung (1) noch durfte der Beigeladene den mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften ändern (2). (1) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus § 22 Abs. 2 BAT noch mit Blick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - sei es in direkter, sei es in analoger Anwendung - oder aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch die Beschlüsse des Aufsichtsrats des Beigeladenen vom 28. November 1996 und vom 25. Juni 1997 konnten den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf höhere Vergütung nicht rechtfertigen. Zur näheren Begründung nimmt der Senat auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Urteils des Landgerichts N. vom 5. Mai 1999 - 9 O 388/98 - (S. 5 - 8, 1. Absatz des Entscheidungsabdrucks), denen er folgt, Bezug. Diesen Ausführungen ist der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt hat, nicht weiter entgegengetreten. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Änderung seines Dienstvertrags auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stützen. Das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (heute, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts: Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB; vgl. auch die Überleitungsvorschrift des Art. 229, § 5 EGBGB) greift nicht ein. Denn es setzte voraus, dass nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen bezüglich der Vergütung oder aber der Tätigkeit des Klägers - hinsichtlich ihres Umfangs und/oder aber ihres Inhalts - eingetreten wären. Mit Blick darauf, dass die letzte Vertragsverlängerung im Jahre 1995 (für die Zeit bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst) erfolgt ist, lässt sich derartiges bereits im Ansatz nicht annehmen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch dann kein Anhaltspunkt für derartige Veränderungen vorliegt, wenn man zu Gunsten des Klägers einen längeren Zeitraum (etwa ab dem Jahr 1990) in den Blick nimmt. Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass seinerzeit ein einwilligungsunabhängiger Vertrauenstatbestand zu seinen Gunsten entstanden ist, der einen Anspruch auf Vergütungserhöhung begründen könnte. Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Beigeladene (ggf. in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrats) dem Kläger in Aussicht gestellt hat, mit Blick auf die im November 1996 erfolgte Stellenbewertung durch das BML seine Vergütung erhöhen zu wollen, ist wegen der allen Beteiligten bekannten öffentlich- rechtlichen Bindungen des Beigeladenen (vgl. etwa § 4 Abs. 2 seiner Satzung) nicht anzunehmen, dass eine derartige, rechtlich nicht gebotene Vertragsänderung unabhängig davon erfolgen sollte, ob sie haushaltsrechtlich zulässig ist. Vor diesem Hintergrund hat ein Vertrauenstatbestand des Klägers dahin gehend, der Beigeladene werde seine Vergütung selbst bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Haushaltsrechts (dazu unter [2]) erhöhen, auszuscheiden. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte, auf Vernehmung des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden des Beigeladenen gerichtete Beweisantrag des Klägers war abzulehnen. Denn für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob Herr Dr. N. dem Kläger zumindest seit 1994 wiederholt eine Erhöhung der Vergütung nach Maßgabe der bevorstehenden Stellenbewertung nicht nur unverbindlich zugesagt hat. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden des Beigeladenen war und ist wegen § 8 der Satzung des Beigeladenen, der Pflichten und Rechte des Aufsichtsrats bestimmt und hierbei grundsätzlich das Gremium als Ganzes im Blick hat (vgl. zu Ausnahmen etwa § 8 Abs. 3 der Satzung), eine Rechtsmacht zur Erteilung derartiger Zusagen nicht eingeräumt. Hinzu kommt, dass eine Zusage zu einer rechtlich nicht gebotenen Vertragsänderung, wie sowohl dem Kläger als auch Herrn Dr. N. bewusst war, dem ministeriellen Einwilligungsvorbehalt unterlag. Eine Zusage dieser Art ginge aus den zum Vertrauenstatbestand dargestellten Gründen ins Leere, wenn sie unabhängig davon erfolgen sollte, ob sie haushaltsrechtlich zulässig ist. Vor diesem Hintergrund hängt die Beantwortung der Frage, ob die Verweigerung der Einwilligung in die Vertragsänderung rechtmäßig ist, nicht davon ab, ob der Kläger seinerzeit eine Zusage erhalten hat. (2) Hatte der Kläger nach alledem keinen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Zahlung einer höheren Vergütung, durfte dieser den mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag nach den maßgeblichen haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht in diesem Sinne ändern. Dabei kann auf sich beruhen, dass der Beigeladene seit dem Beschluss seines Aufsichtsrats vom 4. Februar 2000 - dessen Abänderung zu Gunsten des Klägers er nochmals in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen hat - zu einer rückwirkenden Vergütungserhöhung mittlerweile nicht mehr bereit ist. Denn er war nach haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht befugt, den Dienstvertrag mit dem Kläger rückwirkend abzuändern. Einer vertraglichen Vergütungserhöhung stand § 105 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO entgegen. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 2 BHO gilt für den Beigeladenen als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 37 WeinG) u.a. § 58 BHO entsprechend, soweit - wie hier - nicht durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die entsprechende Anwendung bedeutet, dass der sachliche Gehalt der Vorschriften auf die Verhältnisse bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu übertragen ist. Vgl. Eibelshäuser/Wallis, in: Heuer, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: November 2003, § 105 BHO Anm. C.9; von Köckritz/Ermisch/Ditt-rich/Lamm, Bundeshaushaltsordnung, Stand: 1. September 2003, § 105 BHO Anm. 3; Nebel, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, 2. Aufl. (Stand: August 2003), § 105 Rdnr. 5. Demgemäß durfte der Beigeladene Verträge zu seinem Nachteil nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO ist hier anwendbar, weil der Kläger - wie dargelegt - keinen Anspruch auf Vertragsänderung besitzt. Vgl. in diesem Zusammenhang Heuer/Reuter, in: Heuer, a.a.O., § 58 BHO Anm. II.2; von Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, a.a.O., § 58 BHO Anm. 2.1; vgl. auch Ziff. 1.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zur BHO. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die erstrebte rückwirkende Vergütungserhöhung als ein Vertrag zum Nachteil des Beigeladenen i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO dar. Denn diese Frage ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, und ein wirtschaftlicher Nachteil des Beigeladenen liegt vor, wenn er durch die Vertragsänderung schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der unveränderten Rechtsposition. Vgl. von Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, a.a.O., § 58 BHO Anm. 2.4. Unabhängig davon, dass der Beigeladene bei rückwirkender Vergütungserhöhung zugunsten des Klägers keine zusätzliche Gegenleistung erhielte, ist das Vorliegen eines wirtschaftlichen Nachteils für den Beigeladenen wegen des etwaigen Erbringens weiterer finanzieller Leistungen offensichtlich. Ein besonders begründeter Ausnahmefall i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO, der die Vertragsänderung ermöglichte, liegt nicht vor. Eine Vertragsänderung zum Nachteil des Beigeladenen ist haushaltsrechtlich dann zulässig, wenn ein Festhalten am Vertrag für seinen Vertragspartner (hier: den Kläger) eine unbillige Härte darstellte. Bei der Beantwortung dieser nach Lage des Einzelfalles zu beurteilenden Frage kommt es auf das Vorliegen von Umständen an, die bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhergesehen werden konnten. Vgl. Heuer/Reuter, in: Heuer, a.a.O., § 58 BHO Anm. II.2. Neben einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners seit Vertragsschluss ist Voraussetzung, dass hierfür Umstände maßgeblich sind, die ihm nicht zuzurechnen sind. Demgemäß muss das Festhalten am Vertrag den Vertragspartner unbillig benachteiligen. Vgl. von Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, a.a.O., § 58 BHO Anm. 2.5. Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommenen detaillierten Darstellung etwaiger Unterschiede der Vergütung des Klägers im Vergleich zu den Bezügen eines Beamten der Besoldungsgruppe B 5 liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall nach Maßgabe vorstehender Grundsätze nicht vor. Eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seit der Vertragsverlängerung im Jahr 1995 bzw. derjenigen im Jahre 1990 ist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man zu Gunsten des Klägers auf das Jahr 1975 als den Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses abstellt. Wegen der bereits im damaligen Dienstvertrag enthaltenen Vergütungsanpassungsklausel lässt sich nicht annehmen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit Vertragsschluss insgesamt erheblich verschlechtert hätten. Hinzu kommt, dass es dem Kläger um die rückwirkende Erhöhung seiner Vergütung für die letzten vier Jahre seines Dienstverhältnisses geht. Schließlich ist kein hinreichender Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass das Festhalten am Dienstvertrag den Kläger unbillig benachteiligte. Bei dieser Bewertung ist - unabhängig von der durch das BML im November 1996 vorgenommenen Stellenbewertung - zu berücksichtigen, dass hinsichtlich einer etwaigen Vergütungserhöhung einschließlich etwaiger Zusatzleistungen eine gewisse Bandbreite an Ergebnissen denkbar ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt mit Blick auf die Prüfungsbemerkung des Bundesrechnungshofes vom 30. März 1979, wonach die Gesamtvergütung des Klägers bereits seinerzeit oberhalb der Besoldungsgruppe B 5 lag und derjenigen gemäß Besoldungsgruppe B 7 nahe kam. Dass die vom Kläger bezogene Vergütung grob unangemessen gewesen wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Das Fehlen eines besonders begründeten Ausnahmefalls ergibt sich des Weiteren im Hinblick auf das Lebensalter, das der Kläger im Zeitpunkt der ihn begünstigenden Aufsichtsratsbeschlüsse vom November 1996 bzw. Juni 1997 erreicht hatte. Seinerzeit stand der Kläger vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres, d.h. sein Ausscheiden aus dem Dienst stand kurz bevor. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger nicht verwehrt gewesen ist, anlässlich der Vertragsverlängerungen alle fünf Jahre, zuletzt 1995, eine höhere Vergütung auszuhandeln. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO auch deshalb nicht eingreift, weil sich das BML im Anschluss an die Beanstandung von Höhe und Zusammensetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder des Beigeladenen durch den Bundesrechnungshof im November 1985 gegenüber dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages verpflichtet hatte, die Stellen der Vorstandsmitglieder funktionsgerecht zu bewerten und das Bewertungsergebnis erstmals bei Neubesetzungen im Vorstand zu Grunde zu legen (vgl. hierzu den Vermerk des Referats 111 des BML vom 22. November 1996). 2. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag keinen Erfolg. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich die begehrte Feststellung, dass eine rückwirkende Anpassung der klägerischen Vergütung in dem im Hauptantrag bezeichneten Umfang keiner weiteren Zustimmung durch die Beklagte bedarf, bereits mangels Feststellungsinteresses als unzulässig erweist. Denn dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. Ein Zustimmungserfordernis für eine Vertragsänderung ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Satzung des Beigeladenen, und das BML hat die erforderliche Einwilligung bislang nicht erteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die erforderliche Einwilligung nicht daraus abgeleitet werden, dass der Vertreter des BML in der Sitzung des Aufsichtsrats des Beigeladenen vom 25. Juni 1997 keine Einwände gegen die Beschlussfassung erhoben haben soll. Insoweit kann dahinstehen, ob der Aktenvermerk des BML vom 8. Juli 1997, wonach der Vertreter des BML die geringen Erfolgsaussichten einer Vergütungsanhebung in der Aufsichtsratssitzung verdeutlicht hatte, inhaltlich zutrifft. Jedenfalls steht das etwaige bloße Schweigen des Vertreters des BML während der Aufsichtsratssitzung der Erteilung der Einwilligung nicht gleich. Ein stillschweigendes Einverständnis liegt auch deshalb nicht vor, weil der Vorsitzende des Aufsichtsrats ausweislich der Beschlussfassung beauftragt wurde, die erforderliche Einwilligung des BML erst einzuholen. Damit ist auch aus Sicht des zuständigen Organs des Beigeladenen eine Einwilligung nicht erteilt worden. 3. Die Klage hat schließlich nicht mit dem weiteren Hilfsantrag Erfolg. Die begehrte Feststellung, dass die Beklagte im Falle eines erneuten, den Kläger begünstigenden Aufsichtsratsbeschlusses des Beigeladenen zur rückwirkenden Änderung des Dienstvertrags in dem im Hauptantrag bezeichneten Umfang verpflichtet ist, der Vertragsänderung zuzustimmen, ist unzulässig. Insoweit fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der angestrebte Rechtsschutz kann die Rechtstellung des Klägers im Ergebnis nicht (mehr) verbessern, nachdem der Aufsichtsrat des Beigeladenen seine den Kläger begünstigende Beschlusslage am 4. Februar 2000 aufgehoben und noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitteilen lassen hat, dass eine erneute Änderung dieses (dem Kläger nachteiligen) Beschlusses selbst dann nicht in Betracht käme, wenn die Beklagte zur Erteilung der Einwilligung verurteilt werden würde. Ergänzend ist anzumerken, dass es dem Aufsichtsrat des Beigeladenen seinerzeit nicht verwehrt war, die früheren Beschlüsse in gleicher Angelegenheit aufzuheben, und dass sich die Berufung auf den Beschluss vom 4. Februar 2000 entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht (mehr) als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Nachdem das BML nicht zuletzt durch an den Vorstand des Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 15. Oktober 1997 im Ergebnis die Genehmigung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 25. Juni 1997 über die Gleichstellung der Dienstverträge der seinerzeitigen Vorstandsmitglieder mit demjenigen des jetzigen Vorstandsmitglieds verweigert hatte, war eine Bindung des Aufsichtsrats des Beigeladenen an diese Beschlusslage in der Folgezeit nicht mehr anzunehmen. Ist demgemäß der Beschluss des Aufsichtsrats vom 4. Februar 2000 als rechtswirksam anzusehen, so verstößt die Berufung auf die aktuelle Beschlusslage auch nicht (mehr) gegen Treu und Glauben. Insbesondere liegt kein Verstoß der Beklagten bzw. des BML zu vorangegangenem eigenen Verhalten vor. Wenngleich dem Kläger einzuräumen ist, dass der Beigeladene den Beschluss vom 4. Februar 2000 nicht in die wenige Tage später stattfindende mündliche Verhandlung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht L. eingeführt hat, so lässt sich ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht mehr annehmen, nachdem der Aufsichtsrat des Beigeladenen am 4. Juli 2000 beschlossen hatte, gegen den streitgegenständlichen Bescheid nicht zu klagen. Denn hierdurch hat er mittelbar die zwischenzeitlich eingetretene, dem Kläger nachteilige Beschlusslage bestätigt. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, dass es im Hinblick auf die vorerwähnte Beschlusslage auch an der hinreichenden Konkretisierung eines wie auch immer gearteten Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) fehlt. Im Übrigen besitzt der Kläger jedenfalls aus den unter 1. dargestellten Gründen kein subjektives öffentliches Recht auf Zustimmung der Beklagten zu einer etwaigen rückwirkenden Vertragsänderung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Im Hinblick darauf, dass sich der Beigeladene keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.