Beschluss
12 A 4295/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.12A4295.01.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a°der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -), ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen nur, wenn durch das Vorbringen des Rechtsmittelführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, m.w.N. Das ist hier nicht der Fall. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht der von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht, da die Klägerin örtlich zuständig war zur Regelung des dem Kostenerstattungsbegehren zugrunde liegenden Hilfefalls der O. C. . Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin ergab sich aus § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Sätze 4 und 2 SGB VIII für die Hilfe zur Erziehung bzw. aus § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für die Hilfe nach § 41 SGB VIII an O. C. . Da die Eltern der Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und seit Oktober 1996 keinem Elternteil mehr die Personensorge zustand, war nach § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII grundsätzlich der örtliche Träger für die Regelung der Hilfe zur Erziehung zuständig, in dessen Bereich O. C. vor Beginn der Leistung zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; die Zuständigkeit richtete sich allerdings nach dem tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Leistung, wenn O. während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätte. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Zeitpunkt "vor Beginn der Leistung" der Zeitpunkt ist, in dem der Antrag auf diese Leistung gestellt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, FEVS 54, 275 (rechtskräftig). Da hier der maßgebliche Antrag auf Hilfe zur Erziehung am 27. Juni 1997 gestellt wurde, kommt es darauf an, ob die Jugendliche im Zeitraum vom 27. Dezember 1996 bis zur Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dafür spricht Überwiegendes. Nach den nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts endete der durch die Aufnahme im Haushalt der Großeltern in I. begründete gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zuständigkeitsbereich der Klägerin Ende des Jahres 1996. Nach übereinstimmender Einschätzung aller Beteiligten war Ende des Jahres 1996 klargeworden, dass eine Rückkehr der schon seit Mitte Oktober 1996 in der Landesklinik in W. untergebrachten O. in den Haushalt ihrer Großeltern auf keinen Fall mehr in Betracht zu ziehen war. Der Akteninhalt spricht sogar dafür, dass erst am 7. Januar 1997 bei einer Besprechung im Jugendamt der Klägerin eine Rückkehr in den großelterlichen Haushalt endgültig ausgeschlossen wurde. Nach dem hierüber gefertigten Vermerk hat O. in Anwesenheit aller Beteiligten den eindeutigen Wunsch geäußert, nach Entlassung aus dem Landeskrankenhaus in eine Jugendwohngruppe zu wechseln. In dem zuvor stattgefundenen Gespräch vom 12. Dezember 1996 war die endgültige Entscheidung für O. weiteren Lebensweg nach Beendigung des Aufenthalts in W. ausdrücklich dem weiteren Gespräch am 7. Januar 1997 vorbehalten worden. Selbst wenn ungeachtet dieser Indizien für eine spätere Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in I. davon ausgegangen wird, schon Ende 1996 habe O. ihren durch die Wohnungnahme bei den Großeltern begründeten gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben, bestand er in den letzten Dezembertagen 1996, also noch innerhalb des Zeitraums "sechs Monate vor Beginn der Leistung", weiterhin. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens begründete er auch die örtliche Zuständigkeit der Klägerin. Denn nach deren Argumentation in der Zulassungsschrift, für die Einiges spricht, wurde jedenfalls durch den Aufenthalt in der Landesklinik in W. kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Anderenfalls hätte sich dies für die Klägerin gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII im Kostenerstattungsverhältnis ohnehin nicht begünstigend ausgewirkt. Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin hat sich nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII in Bezug auf die Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt, da sie der Hilfe zur Erziehung nachgefolgt ist. 2. Ferner hat die Rechtssache nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht darauf an, ob den von ihr unter Angabe von Rechtsprechungsnachweisen zitierten Rechtssätzen zu folgen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. § 194 Abs. 5 VwGO). Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2001 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).