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Beschluss

12 B 308/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.12B308.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit der Beschwerde greift der Antragsgegner weder die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an, wonach die Unterbringung und Pflege der Antragstellerin bei den Eheleuten T. eine „sonstige Leistung" nach § 6 AsylbLG darstellt, noch die Beurteilung, die örtliche Zuständigkeit für diese Leistung bestimme sich nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Vielmehr macht der Antragsgegner mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Bereich des Antragsgegners tatsächlich aufgehalten habe. Maßgeblich sei demgegenüber der tatsächliche Aufenthalt der Antragstellerin in dem Zeitpunkt, in dem die durch Leistungen nach § 6 AsylbLG zu behebende Notlage eingetreten sei, nämlich der Tag, an dem die Antragstellerin in die Pflegefamilie aufgenommen worden und damit der Unterbringungsbedarf in der Pflegestelle entstanden sei (4. Februar 2004). Zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin ihren tatsächlichen Aufenthalt nicht mehr im Bereich der Stadt B. , sondern bereits im Gebiet der Stadt X. gehabt. Vor dem Umzug nach X. habe im Hinblick auf die Unterbringung in der Pflegefamilie noch kein gegenwärtiger Bedarf bestanden, den er, der Antragsgegner, hätte decken müssen. Durch die am 4. Februar 2004 erfolgte Änderung des tatsächlichen Aufenthalts sei ein Wechsel der örtlich zuständigen Behörde eingetreten. Durch dieses Vorbringen wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es komme nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG darauf an, wo sich die Antragstellerin im Januar 2004 tatsächlich aufgehalten habe, nicht erschüttert. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, beantwortet sich aus dem das Sozialhilferecht - entsprechendes gilt für das Asylbewerberleistungsrecht - prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine „gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, FEVS 45, S. 89 (91), sowie Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 -, FEVS 51, S. 145 (147), mit weiteren Nachweisen. Entscheidend ist demnach nicht, ob ein Bedarf für die Zeit nach einer Ortsveränderung geltend gemacht wird, sondern ob er seiner Eigenart nach bereits am Ort des bisherigen Aufenthalts gegenwärtig war oder ob der Grundsatz der Effektivität der Sozialhilfe (bzw. Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) ein Festhalten des Hilfeträgers an seiner Zuständigkeit erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 -, a.a.O. Bei Anwendung dieser Kriterien ergibt sich, dass im Hinblick auf die Unterbringung der Antragstellerin in einer Pflegefamilie wegen der Eigenart dieses Bedarfs spätestens seit dem 20. Januar 2004 und damit zu einer Zeit, zu der sich die Antragstellerin noch im Bereich des Antragsgegners tatsächlich aufgehalten hat, eine gegenwärtige Notlage bestanden hat. Denn die Kinderklinik des Universitätsklinikums B. hatte dem Pfleger der Antragstellerin mit Telefaxschreiben vom 20. Januar 2004 mitgeteilt: Die medizinische Akutversorgung der Antragstellerin sei abgeschlossen und ihre anstehende Entlassung aus der stationären Betreuung dringlich. Die Pflegeeltern, die inzwischen nach aufwendiger Suche gefunden worden seien, seien seit Anfang Januar 2004 bereit, das Kind mit nach Hause zu nehmen. Für einen weiteren stationären Aufenthalt bestehe somit seit langem keine Notwendigkeit mehr. Die Klinik bat den Pfleger eindringlich, durch eine einstweilige Verfügung die Entlassung des Kindes nach Hause zu ermöglichen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Antragstellerin nicht länger in der Kinderklinik bleiben konnte und möglichst rasch in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen werden sollte. Die Aufnahme in die Pflegefamilie setzte jedoch voraus, dass sich zuvor ein Sozialleistungsträger zur Übernahme der Unterbringungskosten verpflichtet hatte bzw. durch gerichtliche Entscheidung zur Kostenübernahme verpflichtet worden war. Der Vermittlungsdienst für Sonderpädagogische Pflegestellen bei der Diakonie in E. , der die Eheleute T. als geeignete Pflegeeltern vermittelt hatte, verweigerte nämlich in Anbetracht der Höhe der Unterbringungskosten von monatlich etwa 3.000 EUR die Aufnahme ohne vorherige Kostenzusage, wie der Ergänzungspfleger in der Antragsschrift vom 21. Januar 2004 mitgeteilt hat. Mithin musste vor der Aufnahme der Antragstellerin bei den Eheleuten T. in X. eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, dass ein Leistungsträger bzw. eine Behörde die Kosten der Unterbringung in der Pflegefamilie übernimmt. Insoweit war der Unterbringungsbedarf bereits im Januar 2004 gegenwärtig, auch wenn die Unterbringung bei den Pflegeeltern T. tatsächlich erst am 4. Februar 2004 erfolgt ist, nachdem das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss den Antragsgegner zur vorläufigen Kostenübernahme verpflichtet hatte. Danach war der Antragsgegner für die Gewährung von Leistungen zur Beseitigung der spätestens seit dem 20. Januar 2004 gegenwärtigen Notlage in Bezug auf die Unterbringung der Antragstellerin nach der Entlassung aus der Klinik örtlich zuständig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist diese örtliche Zuständigkeit nicht mit der Änderung des tatsächlichen Aufenthalts der Antragstellerin - von B. nach X. - am 4. Februar 2004 entfallen. Denn § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG - und die diesem nachgebildete Vorschrift des § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG - fixiert die örtliche Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Hilfeträgers für die Regelung zumindest derjenigen Bedarfslagen, die im Verantwortungsbereich dieses Trägers während der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfe Suchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, a.a.O., S. 92 f., vom 5. März 1998 - 5 C 12.97 -, FEVS 48, S. 433 (434) sowie vom 22. Dezember 1998 - 5 C 21.97 -, a.a.O., S. 147. Das trifft auf die Unterbringung der Antragstellerin bei den Pflegeeltern T. zu. Dieser Bedarf ist - wie oben ausgeführt - bereits während des Aufenthalts der Antragstellerin im Universitätsklinikum B. entstanden und dem Antragsgegner durch den Antrag des Pflegers vom 15. Januar 2004 zur Kenntnis gelangt. Der Antragsgegner hätte die Notlage auch durch Abgabe einer Kostenzusage gegenüber den Pflegeeltern bzw. der Vermittlungsstelle bei der Diakonie in E. beseitigen können. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Antragsgegner für die Übernahme der Unterbringungskosten in der Pflegefamilie und gegebenenfalls auch für weitere Leistungen auf unbestimmte Zeit örtlich zuständig bleibt, wie er seinem Schriftsatz vom 16. März 2004 zufolge offenbar befürchtet. Vielmehr ist seine Zuständigkeit nur für die bis zum 30. April 2004 entstehenden Unterbringungskosten gegeben, weil nur insoweit bereits im Januar 2004 ein gegenwärtiger Bedarf bestanden hat. Der Antragsgegner hat selbst in seiner Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2004 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pflegevermittlungsstelle bei der Diakonie in E. die Aufnahme der Antragstellerin in der Pflegefamilie von einer vorherigen, für einen längeren Zeitraum wirksamen Kostentragungsverpflichtung des (örtlich) zuständigen Leistungsträgers abhängig gemacht hat. Die gegenwärtige Notlage, die seit dem 20. Januar 2004 vorhanden war und für deren Beseitigung der Antragsgegner örtlich zuständig war, zeichnete sich also dadurch aus, dass eine Regelung hinsichtlich der Übernahme der Kosten der Unterbringung in der Pflegefamilie für einen zwar längeren, d.h über einige Tage hinausgehenden, aber begrenzten Zeitraum getroffen werden musste, um die Aufnahme in der Pflegefamilie zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der bereits im Januar 2004 gegenwärtige Bedarf die Unterbringung für die Zeit bis zum 30. April 2004 betrifft, und hat die einstweilige Anordnung auf diesen Zeitraum begrenzt. Diese zeitliche Eingrenzung hat der Antragsgegner mit der Beschwerde nicht angegriffen. Greifen die vom Antragsgegner mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts somit nicht durch, so sieht sich der Senat doch zur Vermeidung weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen veranlasst, für die zukünftige Behandlung des Hilfefalles auf Folgendes hinzuweisen: Wegen der Besonderheiten der Betreuung in der Übergangszeit mag die in Rede stehende Maßnahme längstens bis zum 30. April 2004 als „sonstige Leistung" nach § 6 AsylbLG eingeordnet werden können. Auf die Dauer jedenfalls handelt es sich bei der Unterbringung und Pflege der Antragstellerin bei den Eheleuten T. - nach summarischer Prüfung - um Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Damit dürfte ausschließlich eine Weiterbehandlung des Hilfefalles im Rahmen des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs in Betracht kommen. Vgl. zur Konkurrenz zwischen Asylbewerberleistungs- und Jugendhilferecht: Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. 39. Die Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe (bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe (Asylbewerberleistungen) besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, S. 337 (340). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Unterbringung und Betreuung der Antragstellerin bei den Eheleuten T. dürfte jedenfalls nach der abgelaufenen Übergangszeit ausschließlich der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII zuzuordnen sein. Für die rechtliche Einordnung einer beanspruchten und gewährten Leistung sind deren Ursache, Zweck und auch ihr (überwiegender) Charakter maßgeblich. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 1995 - 12 B 92.1768 -, FEVS 46, S. 185 (191). Die Ursache für die dauerhafte Betreuung der Antragstellerin in einer Pflegefamilie liegt nicht in erster Linie in ihren aus den Berichten des Universitätsklinikums B. vom 21. Oktober 2003 und 5. Februar 2004 ersichtlichen körperlichen Behinderungen, sondern in der Unfähigkeit ihrer Eltern, ihr trotz dieser Behinderungen eine ihrem Wohl entsprechende Erziehung zuteil werden zu lassen. Die Behinderungen sind nämlich nicht so schwerwiegend, dass die Antragstellerin nur von einem ausgebildeten Krankenpfleger oder sogar nur von einem Arzt gepflegt und betreut werden könnte. Vielmehr können auch Personen ohne pflegerische oder medizinische Ausbildung die Versorgung der Antragstellerin übernehmen, wenn sie sich zuvor unter ärztlicher Anleitung mit den notwendigen Maßnahmen (z.B. Ernährung der Antragstellerin mittels einer Sonde) vertraut gemacht haben. Das ergibt sich schon aus dem endgültigen Verlegungsbericht des Universitätsklinikums vom 21. Oktober 2003, in dem es heißt: „Während des stationären Aufenthaltes von I. taten sich erhebliche sozialpädiatrische Probleme auf, denn die Eltern trennten sich und die zukünftige häusliche Versorgung des Mädchens ist völlig ungewiss. Unsere Sozialarbeiterin war und ist mit der Beratung der Eltern und Planung der sozialpädiatrischen Nachbetreuung befasst." Das bedeutet, dass die Antragstellerin durchaus der Pflege ihrer Eltern hätte anvertraut werden können, wenn eine intakte Familie vorhanden gewesen wäre und die Eltern die erforderlichen Pflegemaßnahmen erlernt hätten. Auch die Ausführungen des gerichtlich bestellten Pflegers der Antragstellerin weisen darauf hin, dass die Notwendigkeit, diese außerhalb ihrer Herkunftsfamilie unterzubringen, letztlich erst durch bei ihren Eltern bestehende Defizite begründet worden ist. So hat er mit Schreiben vom 28. April 2004 mitgeteilt, die Mutter der Antragstellerin habe sich deren Versorgung nicht zugetraut (auch nicht mit entsprechender Hilfe), da sie mit der schweren Behinderung nicht habe umgehen können. Ihr Vater habe die Antragstellerin unbedingt zu sich nehmen wollen; es habe sich jedoch bei seinen Besuchen im Klinikum gezeigt, dass er die notwendigen pflegerischen Fertigkeiten nicht habe erlernen wollen; schließlich habe er zugeben müssen, dass er sich die Versorgung des Kindes auch nicht zutraue. Musste die Antragstellerin danach in einer Pflegefamilie untergebracht werden, weil ihre Eltern mit der Pflege und Erziehung eines behinderten Kindes überfordert waren, so handelt es sich nach Ursache und Zweck der Leistung nicht etwa um Eingliederungshilfe, sondern um Hilfe zur Erziehung. Wird nämlich die Aufnahme in eine Pflegefamilie oder in ein Heim dadurch notwendig, dass das Elternhaus dem durch die Behinderung erschwerten Erziehungsauftrag nicht gewachsen ist oder - anders ausgedrückt - die Eltern sich als unfähig erwiesen bzw. für unfähig erklärt haben, dem Kind Unterhalt zu gewähren sowie für das Kind zu sorgen, es zu betreuen und zu erziehen, dann ist die erforderliche und gewährte Hilfe nicht als behindertengerechte Betreuung mit dem Ziel der Eingliederung (Eingliederungshilfe), sondern als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder Heimerziehung (§§ 27, 34 SGB VIII) zu qualifizieren. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 6. April 1995 - 12 B 92.1768 -, a.a.O., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, S. 281 (285). Bei der Betreuung der Antragstellerin in der Pflegefamilie T. steht nicht der medizinisch anspruchsvolle Pflegebedarf im Vordergrund, der möglicherweise auch auf andere Weise - etwa durch einen ambulanten Pflegedienst - gedeckt werden könnte. Entscheidend ist statt dessen, dass die Eltern, die letztlich erklärt haben, die Antragstellerin nicht zu sich nehmen zu können, für die Betreuung, die Erziehung und für den Unterhalt des Kindes nicht in Betracht kommen, insoweit also ein Erziehungs- und Betreuungsdefizit besteht. Dass die ablehnende Haltung der Eltern durch die Behinderung ihres Kindes ausgelöst worden ist, spielt somit für die Qualifizierung der der Antragstellerin in der Pflegefamilie zugewandten Leistungen als Maßnahmen der Jugendhilfe keine Rolle. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 12 L 549/97 -, a.a.O., S. 286. Für die Einordnung der Unterbringung der Antragstellerin bei Pflegeeltern als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass es sich bei der Pflegefamilie T. um eine Sonderpädagogische Pflegestelle handelt, in der regelmäßig Leistungen nach § 33 (Satz 2) SGB VIII erbracht werden. Das geht aus dem vorgelegten „Vertrag über die Hilfe zur Erziehung in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle für chronisch kranke und behinderte Kinder" hervor, der zwischen der Stadt C. und der Diakonie in E. geschlossen werden und als Grundlage für die Unterbringung und Betreuung der Antragstellerin bei den Eheleuten T. dienen sollte. Zwar ist es nicht zum Abschluss des Vertrages gekommen, weil die Stadt C. die Gewährung von Hilfe zur Erziehung mit der - wohl unzutreffenden - Begründung abgelehnt hat, nicht erzieherische Momente, sondern eine Hilfe zur medizinischen Versorgung stehe im Vordergrund. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eheleute T. die Antragstellerin anders pflegen und erziehen, als wenn der Vertrag zustande gekommen wäre. Die Leistungen, die die Antragstellerin tatsächlich durch ihre Pflegeeltern erhält, sind daher ihrem Charakter nach solche gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege dürfte schließlich auch nicht entgegenstehen, dass die nach § 27 Abs. 1 SGB VIII Leistungsberechtigte, nämlich die Mutter der Antragstellerin, die nach § 1626a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge hat, und die Antragstellerin selbst Ausländer sind. Denn nach § 6 Abs. 2 SGB VIII können auch Ausländer Leistungen nach diesem Buch beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Das trifft auf die Mutter der Antragstellerin zu. Sie verfügt ausweislich der Bescheinigung der Ausländerbehörde der Stadt C. über eine ausländerrechtliche Duldung und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, und zwar in C. , wo sie seit der im August 2003 erfolgten Trennung vom Vater der Antragstellerin wieder bei ihren Eltern wohnt. Da sie bereits seit dem 7. Mai 1991 als im Bundesgebiet wohnhaft gemeldet ist, kann nicht zweifelhaft sein, dass sie sich in C. unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Auch die Antragstellerin selbst hat nach § 6 Abs. 4 SGB VIII in Verbindung mit Art. 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe, weil sie jedenfalls nach Ablauf von 6 Monaten, d.h. seit dem 1. Februar 2004, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Vgl. dazu näher OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 - 16 A 3477/97 -, NWVBl. 1999, S. 144 (148 f.), und BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, S. 152 (159 ff.). Allerdings setzen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, S. 532. Erforderlich ist ein Antrag des Leistungsberechtigten, d.h. im hier vorliegenden Fall der Hilfe zu Erziehung nach § 27 SGB VIII ein Antrag des Personensorgeberechtigten. Personensorgeberechtigt für die Antragstellerin ist deren Mutter. Ausweislich des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt C. vom 16. Dezember 2003 hat aber bislang lediglich der Ergänzungspfleger der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung gestellt. Der Wirkungskreis des Pflegers umfasst Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Behördenangelegenheiten. Es spricht Vieles dafür, dass der Pfleger danach nicht berechtigt ist, Hilfe zur Erziehung für die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Erziehungsverantwortung, an die §§ 27, 33 SGB VIII anknüpfen, unberührt lässt. Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2001 - 12 E 460/00 -. Auch der Wirkungskreis „Behördenangelegenheiten" dürfte zu unbestimmt sein, als dass darunter auch eine so weitgehende Maßnahme wie die Beantragung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege verstanden werden könnte. Der Pfleger sollte deshalb entweder darauf hinwirken, dass die Mutter der Antragstellerin unverzüglich beim Bürgermeister der Stadt C. einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellt, oder er sollte beim Amtsgericht C. eine entsprechende Erweiterung seines Wirkungskreises beantragen, damit er selbst einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.