Beschluss
18 B 693/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0430.18B693.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: die Beschwerde - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO) -). Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Die Ausführungen des Antragstellers zum Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 des Ausländergesetzes - AuslG - vermögen ihm keinen Duldungsanspruch für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens zu verschaffen. Der bisher nicht beschiedene Antrag des Antragstellers vom 1. Dezember 2003 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hat kein Bleiberecht des Antragstellers in Form einer Duldungs- oder Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG begründet. Dem Eintritt der Fiktionswirkung steht § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG entgegen, da der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aufgrund des seinen Asylantrag ablehnenden bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vollziehbar ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist. Duldungsgründe im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG sind vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden. Aus dem von ihm geltend gemachten Gesichtspunkt, er sei mitsorgeberechtigter Vater von mehreren bei seiner von ihm geschiedenen Ehefrau in P. lebenden Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten, und leiste ihnen in vielfacher Hinsicht familiären Beistand, ergibt sich kein Duldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG wegen einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Die Kinder sind ebenso wie der Antragsteller serbisch-montenegrinische Staatsangehörige. Sie waren dem die Scheidung des Antragstellers von seiner damaligen Ehefrau aussprechenden Beschluss des Vierten Gemeindegerichts in Belgrad vom 6. September 2002 zufolge damals noch in Zemun in Serbien und Montenegro angemeldet. Auch wenn sie angesichts des Aufenthaltsrechts der Mutter der Kinder nach legaler Einreise am 10. November 2003 befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten haben, sind sie angesichts des bisher relativ kurzen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland hier nicht in einem solchen Maße integriert, dass ihnen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und die Rückkehr nach Serbien und Montenegro nicht zumutbar wäre, falls ihre gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sich für ein Zusammenleben der Kinder in familiärer Gemeinschaft mit dem Antragsteller entscheiden sollten. Da dieser den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners zufolge seit seiner letzten Einreise im Jahre 1999 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht und somit wirtschaftlich nicht integriert ist, fehlt es an einer Fallkonstellation, die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 = DVBl. 2002, 693 = InfAuslR 2002, 171 = FamRZ 2002, 601 - unmittelbar erfasst wird, wonach die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehung zu seinem deutschen Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Ebenso Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 - und vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 -. Bei der im Falle der Geltendmachung familiärer Bindungen an berechtigterweise in Deutschland lebende Familienangehörige grundsätzlich gebotenen Betrachtung des Einzelfalles vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999, a.a.O. ist hier festzustellen, dass es nicht allein um die Zurückdrängung einwanderungspolitischer Belange - hier aufgrund der nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers - zugunsten des Familienschutzes geht, sondern dass vielmehr der Umstand, dass dem Antragsteller eine gesicherte wirtschaftliche Existenz fehlt, ein gewichtiges öffentliches, gegen die Duldung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland sprechendes Interesse darstellt, welches bei der Entscheidung des Antragsgegners über die weitere Duldung des Antragstellers berücksichtigt werden darf. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2003 - 18 B 2337/02 -, vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -,vom 16. März 2004 - 18 B 555/04 - und vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.