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Beschluss

13 C 1280/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0511.13C1280.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das gilt auch unter Berücksichtigung des von dem Antragsteller/der Antragstellerin überreichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, "die Frage, ob bei keiner der Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlich Angestellter auf Dauer eine Aufgabenzuweisung vorliege, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (SWS) nicht rechtfertige, sei erst in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen", trifft das nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass bei keiner der besagten Stellen eine solche Aufgabenzuweisung bestehe und sich eine "nähere Überprüfung im Hauptsacheverfahren" vorbehalten. Das ist auch im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Für die Berechnung des Lehrangebots ist zunächst nach dem Stellenprinzip die Zahl der Stellen und ihre Zuordnung in Gruppen sowie das an den Amtsinhalt der Stellen anknüpfende normativ festgesetzte Regellehrdeputat entscheidend. Nur im Ausnahmefall erscheint es nach der Rechtsprechung des Senats denkbar, dass bei einer auf Dauer höherwertigen Stellenbesetzung, d. h. bei einer Besetzung mit einer Lehrkraft mit höherer individueller Lehrverpflichtung als der Stelle entsprechenden Regellehrverpflichtung, diese Stelle kapazitätsrechtlich mit dem individuell höheren Lehrdeputat berücksichtigt werden könnte. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Anstellungsverträge der befristet angestellten Wissenschaftlichen Mitarbeiter überprüft und Anstellungsverhältnisse mit einer individuellen das sog. Stellendeputat übersteigenden Lehrverpflichtung nicht festgestellt. Weitere mögliche diesbezügliche Sachaufklärung ist nicht erkennbar, vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren nicht verlangt und von ihm auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt worden. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin pauschal die Überprüfung des Dienstleistungsabzugs des Curriculareigenanteils durch das Verwaltungsgericht rügt, greift das nicht durch. Auch der Senat hat gegen die insoweit angesetzten Werte der Kapazitätsberechnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken. Die Werte sind kapazitätsrechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Die ebenfalls pauschale Rüge des Antragstellers/der Antragstellerin, die Deputatsreduzierungen seien zu hoch, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Regellehrverpflichtungen für die jeweiligen Stellen durch Lehrverpflichtungsverordnung, gegen deren Rechtswirksamkeit keine Bedenken bestehen, bindend vorgegeben. Das Verwaltungsgericht hat diese zutreffend auf die stellenplanmäßigen Lehrpersonalstellen der zu betrachtenden Lehreinheit angewandt. Inwieweit insoweit ein "erheblicher Darstellungsmangel" vorliegen soll, ist auch vor dem Hintergrund der vom Antragsteller zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unerfindlich. Der Hinweis des Antragstellers/der Antragstellerin, die Berücksichtigung der Beteiligung klinischer Fächer und klinischer Bezüge gemäß § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. mit etwa einem Drittel des Curricularanteils sei zu gering, greift nicht durch. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. eine stärkere inhaltliche Ausrichtung der Vorklinik auf die Klinik verfolgt. Die Sollvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄAppO n. F. zielt auf eine "Verknüpfung" von theoretischem und klinischem Wissen. In welcher Weise dies organisatorisch von der Hochschule im Regelstudium durchzuführen ist, besagt die ÄAppO n. F. nicht. Insbesondere ist eine Qualifizierung und Quantifizierung von eventuellen Beiträgen der klinischen Lehreinheiten an der vorklinischen Ausbildung nicht erfolgt, so dass der Hochschule zur Erfüllung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. ein relativ weiter wissenschaftlich-pädagogischer Freiraum eröffnet ist. Inwiefern im Einzelfall einer Hochschule klinische Lehrkräfte in die vorklinische Ausbildung des Regelstudiums einbezogen sind, und inwieweit eventuell von einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten die Rede sein kann, könnte nur nach einer Überprüfung jeder einzelnen Veranstaltung und Beiträge und Inanspruchnahme der mitwirkenden klinischen Dozenten und nur nach Beendigung des Berechnungsjahrs, nicht aber schon bei der notwendigerweise ex ante durchzuführenden Kapazitätsberechnung beurteilt werden. Erfahrungen über die Umsetzung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. lagen im Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung für das Berechnungsjahr 2003/04 nicht vor und können erst rückblickend für das Berechnungsjahr 2004/05 berücksichtigt werden. Der vom Antragsteller für richtig befundene Ansatz eines mindestens 50 %igen Beitrags der klinischen Lehreinheiten an den vorklinischen Seminaren ist nicht verifizierbar, wenn nicht sogar willkürlich gegriffen. Das gilt um so mehr, als die angestrebte vorklinisch-klinische Verknüpfung und der klinische Bezug nicht zwingend von einem Kliniker hergestellt werden müssen und selbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen Veranstaltung nicht ohne weiteres zu einer Entlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und eine Einordnung der Veranstaltung oder eines Anteils davon weg von einer Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin hin zu einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten rechtfertigt. Es spricht viel dafür, dass eine vorklinische Lehrveranstaltung selbst bei Mitwirkung eines Klinikers federführend von dem jeweiligen Dozenten der Vorklinik durchgeführt wird, seine Anwesenheit auch bei den klinischen Beiträgen geboten ist und so auch in seiner Person Lehraufwand in Form von Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung aufgezehrt wird sowie eine vorklinisch-klinisch ausgerichtete Lehre nur für die Kleingruppenveranstaltungen zu erwarten ist. Möglich ist auch, dass der Vorkliniker selbst die klinischen Aspekte in die übergreifende Veranstaltung einbringt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Grenze des der Hochschule zukommenden wissenschaftlich-pädagogischen Freiraums bei der Ausgestaltung und Umsetzung des § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. durch die RFWU nicht überschritten. Die auf die beiden klinischen Lehreinheiten entfallenden Fremdanteile am CAp sind mit 0,06 und 0,37 gegenüber denjenigen des Berechnungsjahres 02/03 von 0,03 und 0,17 wesentlich höher - vgl. insoweit die vom Antragsgegner erstinstanzlich vorgelegte "CNW-Ermittlung gemäß vorläufiger Studienordnung Medizin - vorklinischer Teil (8. ÄAppO) -", worin die in einer Vorausschau umfangreicheren Beiträge dieser Lehreinheiten zum Ausdruck kommen; sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Curricularanteil der auf die Vorklinik entfallenden Kleingruppenveranstaltungen, insbesondere Seminare, und erscheinen ausreichend zur Erreichung des Ausbildungsziels des § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. Der Antragsteller/die Antragstellerin geht in der Beschwerdebegründung (Bl. 7) selbst von einem nach der Formel v x f:g ermittelten Curriculareigenanteil von 1,64 aus, mit dem auch die Wissenschaftsverwaltung und das Verwaltungsgericht gerechnet haben. Er hält diesen aber dennoch für rechtswidrig, weil die zu ihm führenden Parameter Gruppengröße 180 für Vorlesungen und Gruppengröße 15 für Praktika zu niedrig seien und bei Werten von 220 bzw. 20 zu dem Curriculareigenanteil 1,4214 und im weiteren Rechengang zu 259 Plätzen führten. Dem folgt der Senat nicht. Zwar mag zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der "Hörer" unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Gleichwohl hält sich die Gruppengröße 180 für Vorlesungen als ein Parameter des Curricularnormwerts des Studiengangs Medizin im Rahmen des Normsetzungsspielraums des KapVO-Verordnungsgebers; sie ist mit dem Kapazitätserscherschöpfungsgebot vereinbar und überschreitet nicht die Willkürgrenze. Die Gruppengröße geht zurück auf die entsprechende Größe, die bereits den Curricularnormwerten für den Studiengang Medizin in den früheren Fassungen der KapVO zu Grunde lag und ein Mittel gewonnener Erfahrungswerte darstellte. Sie ist Bestandteil der früheren Curricularnormwerten zu Grunde liegenden früheren ZVS-Beispielstudienpläne, die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Orientierungsmaßstab anerkannt und nicht beanstandet worden sind. Auch der gegenwärtige Curricularnormwert ist vom ZVS-Unterausschuss "Kapazitätsverordnung" aus der ÄAppO n. F. abgeleitet, auch wenn kein ZVS-Beispielstudienplan als quantifizierter Modellstudienplan aufgestellt worden ist, und seine einzelnen Anteile stehen in einem gewissen "Beziehungsverhältnis" zu einander und die Gruppengrößen der verschiedenen Veranstaltungsarten sind wie zuvor aufeinander abgestimmt. Die vom Verordnungsgeber der ÄAppO n. F. durch Erhöhung der Seminarstunden mit niedriger Betreuungsrelation erkennbar beabsichtigte Intensivierung der Medizinerausbildung würde durch Erhöhung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen zumindest neutralisiert und die normative Vorstellung einer u. a. von den Gruppengrößen/Betreuungsrelationen geprägten Mindestausbildungsqualität gestört. Überdies ist die Veranstaltungsart Vorlesung ebenso wie die anderen Veranstaltungsarten studiengangübergreifend zu betrachten. Gesichtspunkte der Praktikabilität der Kapazitätsverordnung und ihrer Anwendung auf alle Studiengänge legen einheitliche Gruppengrößen für dieselben Veranstaltungsarten in den verschiedenen Studiengängen bei der Ermittlung der jeweiligen auf der Nachfrageseite anzusetzenden Curricularwerte nahe. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Gruppengröße 180 für Vorlesungen fachübergreifend einen vertretbaren Mittelwert darstellt und auch im Rahmen der Ausbildung nach der ÄAppO n. F. über die Gesamtdauer eines Medizinstudiums betrachtet angemessen ist. Im Übrigen muss die Kapazitätsberechnung für einen Studiengang zwangsläufig eine gewisse, mögliche Veränderungen kapazitätsrelevanter Umstände nicht ausschließende Zeit vor Beginn des Berechnungszeitraums (1. Oktober) vorgenommen und abgeschlossen sein und kann die erst zu berechnende Zulassungszahl nicht bereits in ihre eigene Berechnung nach der Formel vxf:g eingebracht werden. Auch erlaubt die Prüfung der Verwaltungsgerichte nicht, die notwendigerweise ex ante angelegte Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung einer ex post-Betrachtung zu unterziehen und der Wissenschaftsverwaltung dieserhalb einen Berechnungsfehler bei der Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm anzulasten. Die ex ante erfolgende normative Bestimmung des Curricularnormwerts muss daher von festen, einheitlichen Eingabewerten für die Formel vxf/g ausgehen, wobei sich der Normgeber von wissenschafts- pädagogischen Erkenntnissen leiten lassen und auch die Hochschulwirklichkeit in Form einer Durchschnittsbetrachtung berücksichtigen darf. Mit dem Rückgriff auf die bisher nicht beanstandete Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat der KapVO-Verordnungsgeber aus Sicht des Senats unter angemessenem Ausgleich der beteiligten aus Art. 12 Abs. 1 und 5 Abs. 3 ableitbaren Interessen der Studienbewerber, eingeschriebenen Studenten und der Hochschule seinen Normsetzungsspielraum nicht überschritten. Die Gruppengröße 15 für Praktika geht auf Erfahrungswerte der Hochschulen über die mit Blick auf das Ausbildungsziel dieser Ausbildungsform angemessene Betreuungsrelation Dozent/Studenten zurück und war bereits in der KapVO 75 - ebenso wie die übrigen Gruppengrößen - normativ festgelegt; sie ist in der Vergangenheit von Seiten der Studienbewerber nicht angegriffen worden. Der Senat hält diese Größe für einen vertretbaren Ausgleich zwischen den Interessen der Studienbewerber an Ausschöpfung aller denkbaren Ausbildungskapazität, der eingeschriebenen Studierenden an einer den Mindestanforderungen genügenden Ausbildung und der Hochschule bzw. des Dozenten an didaktisch sinnvollen und zumutbaren Rahmenbedingungen des Unterrichtens und praktischen Übens. Ein Überschreiten des auch insoweit der Hochschule einzuräumenden wissenschaftlich-pädagogischen Freiraums ist nicht feststellbar. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin ausgehend von den vom Verwaltungsgericht akzeptierten Werten einen weiteren 225. Platz errechnet, liegt das an seinem durchgehenden Rechengang mit 4 Stellen hinter dem Komma. Die Kapazitätsverordnung schreibt insoweit eine bestimmte Rechenweise nicht vor. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat eine Auf- oder Abrundung des - auf 2 Stellen hinter dem Komme gerundeten - Rechenergebnisses des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung für geboten, weil es Studienplätze abbildet und eine universitäre Ausbildung auf einem Anteil eines Studienplatzes nicht denkbar ist. Bei dieser im Lande ständig praktizierten Rundung ist das Ergebnis des Verwaltungsgerichts zutreffend. Dass der gegenüber den Vorjahren günstigere Schwundausgleichsfaktor von 1/0,98, wie der Antragsteller/die Antragstellerin meint, fehlerhaft sei und sich auf Grund dessen ein über die festgesetzte Studienplatzkapazität hinausgehender Studienplatz ergibt, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung darüber, wie kapazitätsbestimmende Faktoren als Rechengröße in die Kapazitätsberechnung eingehen, steht im Regelungsermessen des Normgebers der Kapazitätsverordnung; außerdem ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Vgl. BverwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u. a. -, NVwZ 1985, 566, und 7 C 66.83 -, DVBl. 1985, 1081; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03 - und vom 17. März 2003 - 13 C 11.03 -. Demnach ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine sachangemessene, dem Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende Schwundberechnung durchzuführen. Die vorliegende Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell und lässt Rechenfehler nicht erkennen. Ein Ansatz von 5 Semestern (3 Wintersemester, 2 Sommersemester) erscheint nach den obigen Ausführungen vor dem Hintergrund, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, also vier Semestern, erfolgt, und angesichts dessen, dass die Studienplatzkapazität für Anfänger vorrangig in den Wintersemestern zur Verfügung gestellt wird, vertretbar und mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin die Vorlage einer Schwundberechnung mit Angaben zu Beurlaubungen begehrt, kommt es auf letztere nicht an. Beurlaubungen fallen nicht unter die Kategorien des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO. Der Vorlage der von dem Antragsteller/der Antragstellerin beantragten Unterlagen bedarf es aus Rechtsgründen nicht. Bei der Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm kann der Normgeber nur von den ihm im Normsetzungszeitpunkt gegebenen Erkenntnissen ausgehen. Hinreichend rechnerisch erfassbare Erkenntnisse darüber, wie die verantwortlichen Dozenten der Vorklinik den Auftrag aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. im Berechnungszeitraum in die Ausbildungspraxis umsetzen würden, konnten angesichts der erst ab Wintersemester 2003/04 anzuwendenden ÄAppO n. F. noch nicht vorliegen. Insoweit konnten nur Annäherungswerte prognostiziert werden. Auf die sich erst im Berechnungszeitraum entwickelnde Hochschulwirklichkeit des Ausbildungsbetriebs, die der Antragsteller/die Antragstellerin dargelegt wissen will, kommt es daher nicht an. Allerdings wird die Wissenschaftsverwaltung die Erfahrungen aus dem Berechnungsjahr 2003/04 bei der für das Berechnungsjahr 2004/05 zu prognostizierenden eventuellen Mitwirkung von Klinikern an der vorklinischen Ausbildung berücksichtigen müssen. Die in dem Zusammenhang begehrte Glaubhaftmachung der Lehrdeputatsverminderungen durch Vorlage der entsprechenden Verfügungen des Kultusministers geht ins Leere. Derartige Verminderungen sind bereits nicht lehrangebotsreduzierend in Ansatz gebracht. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.