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Beschluss

6 B 462/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0513.6B462.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen mit Wirkung vom 00.00.0000 zugewiesene weitere Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO (II. Säule-"ZS") mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Antragsgegner habe den Antragsteller und die Beigeladene nach den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie der Vorbeurteilungen zu Recht als gleich qualifiziert angesehen, der Beigeladenen aber aufgrund des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG den Vorzug gegeben und dabei das Vorliegen der sog. Öffnungsklausel verneint. Dass der Antragsgegner das lediglich um zwei Jahre höhere Beförderungsdienstalter des Antragstellers nicht so gravierend angesehen habe, um den Gesichtspunkt der Frauenförderung zu Lasten der Beigeladenen zurück treten zu lassen, stehe im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Auch das um sieben Jahre höhere allgemeine Dienstalter und das um knapp zwei Jahre und neun Monate höhere Lebensalter des Antragstellers seien letztlich nicht so gewichtig, als dass dem Antragsteller der Vorzug hätte gegeben werden müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner diese - weniger am Leistungsgrundsatz orientierten - Hilfskriterien grundsätzlich gegenüber dem Hilfskriterium der Frauenförderung als nachrangig einstufe, zumal der geringe Frauenanteil in der Besoldungsgruppe A 10 BBesO dem Gesichtspunkt der Frauenförderung besondere Dringlichkeit verleihe. Im Hinblick darauf sei der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet gewesen, die Beigeladene im Verhältnis zum Antragsteller bei der Auswahlentscheidung vorzuziehen. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Es sei bereits fraglich, inwieweit überhaupt die Möglichkeit bestehe, bei Hilfskriterien eine interne Rangfolge bezüglich der Gewichtung aufzustellen. Die Rechtsprechung habe es gerade nicht im Rahmen der Frauenförderung für zulässig erachtet, eine Rangfolge der Hilfskriterien aufzustellen. Vielmehr solle hier eine Gesamtschau der Hilfskriterien durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Verweildauer im statusrechtlichen Amt durch das Verwaltungsgericht hier als übergewichtig eingestuft worden. Es hätte ebenso ins Auge gefasst werden müssen, dass der Antragsteller einen Vorsprung von sieben Jahren im Hinblick auf das allgemeine Dienstalter vorweisen könne, was für eine erheblich größere Erfahrung im Polizeibereich spreche. Im Zusammenhang mit einem siebenjährigen Dienstaltersvorsprung, einem zweijährigen Vorsprung im Rahmen der Verweildauer im statusrechtlichen Amt sowie einem zweijährigen Vorsprunges im Rahmen des Lebensalters sei auf die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG zurück zu greifen. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als gegeben an. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen steht entgegen der Auffassung des Antragstellers mit § 25 Abs. 6 Satz LBG im Einklang. Zur rechtlichen Einordnung und Handhabung des Gesichtspunktes der Frauenförderung nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. November 1997 - C-409/95 -, Slg. 1997, Seite I-6383, wird zunächst auf die mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang stehenden Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dass der Antragsgegner bei der hiernach vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung dem Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters ein deutlich höheres Gewicht als dem allgemeinen Dienstalter sowie dem Lebensalter beigemessen hat, ist mit Blick auf den wesentlich engeren Leistungsbezug des Beförderungsdienstalters bedenkenfrei. Dies gilt hier in besonderer Weise deshalb, weil das Beförderungsdienstalter des Antragstellers und der Beigeladenen mit der Verweildauer im Laufbahnabschnitt II zusammenfällt. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein um fünf Jahre höheres Dienstalter des männlichen Bewerbers im bisherigen statusrechtlichen Amt einen Anhaltspunkt für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG darstellt. Vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 29. März 2001 - 6 B 1954/00 - (m. w. Nachw.). Daran gemessen ist die Entscheidung des Antragsgegners, angesichts des nur zweijährigen Vorsprungs des Antragstellers im Beförderungsdienstalter der Beigeladenen den Vorzug zu geben, auch unter Berücksichtigung des deutlich höheren allgemeinen Dienstalters des Antragstellers sowie seines um etwa zwei Jahre und neun Monate höheren Lebensalters nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der geringe Frauenanteil in dem Beförderungsamt (hier 4,4 %) dem Gesichtspunkt der Frauenförderung besondere Dringlichkeit verleiht. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1999 - 6 B 595/99 - und vom 7. Januar 2002 - 6 B 1536/01 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.