Urteil
20 A 1810/02.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0517.20A1810.02A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen in vollem Umfang dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen in vollem Umfang dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1980 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er beantragte Mitte 2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter und machte bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe mit dem Auto seines Arbeitgebers fahren können, obwohl er keinen Führerschein besessen habe. Er habe einen Unfall verursacht und dabei einen Offizier des Militärs überfahren. Er habe Angst vor einer Bestrafung wegen des Unfalls. Er sei über die Türkei ausgereist und auf einem Lastkraftwagen in die Bundesrepublik gelangt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2001 wurde das Asylbegehren des Klägers abgelehnt, ferner wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint und wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aufgefordert. Der Kläger hat am 18. September 2001 Klage erhoben und sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. August 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und die Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter Abweisung der Klage hinsichtlich des Asylbegehrens verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen, und die Abschiebungsandrohung bezüglich des Irak aufgehoben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Beteiligten, der sinngemäß beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger und die Beklagte stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen; ferner wird auf die mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation im Irak Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung des Beteiligten hat Erfolg; die Klage ist insgesamt unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach der rechtskräftigen Ablehnung des Begehrens auf Anerkennung der Asylberechtigung die Ansprüche auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG sowie auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG und ferner die Anfechtung der Abschiebungsandrohung. Wegen ihrer Nachrangigkeit gegenüber dem Begehren zu § 51 Abs. 1 AuslG stehen die Ansprüche zu § 53 AuslG - als in der ersten Instanz wegen Stattgabe nach dem Hauptbegehren unbeschieden gebliebene Hilfsbegehren - unmittelbar in der Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung an, wenn der Bundesbeauftragte - wie hier - gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem vorrangigen Klagebegehren erfolgreich Rechtsmittel einlegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1998 - 9 C 2.98 -, vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341 und - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet; der Bescheid des Bundesamtes ist - soweit streitbefangen - rechtmäßig. Soweit die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, ist die Klage mangels drohender politischer Verfolgung unbegründet. Das deshalb aufzugreifende Begehren der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist unbegründet, weil keine der dort genannten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den Wortlaut der Norm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen zu erwägen ist, wegen Bestehens eines anderweitigen Schutzes ausscheidet. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Wegen der Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung wird deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff., verwiesen. In Anwendung der dort aufgezeigten Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung, auf die es vorliegend ankommt, ist im Irak weder derzeit noch in absehbarer Zukunft gegeben. Für den gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine solche Gefahr sogar mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Dies folgt daraus, dass das einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zugrunde liegende Substrat, eine Staatsgewalt, nicht gegeben ist. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt werden, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlich ist eine (wie auch immer geartete) Verfolgung, wenn sie im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 333 ff. Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem ebenfalls mit Verfahren irakischer Asylbewerber befassten 9. Senat des Gerichts davon aus, dass das frühere Regime Saddam Husseins seine politische und militärische Herrschaft über den Irak endgültig verloren hat und keine neuen staatlichen oder staatsähnlichen Strukturen an die Stelle getreten sind, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine verfolgungsmächtige Ordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und Beschlüsse vom 7. November 2003 - 20 A 4065/02.A - sowie vom 7. Januar 2004 - 9 A 1891/02.A -. Diese Einschätzung ist - was die Beteiligten nicht in Frage stellen - auch heute noch gerechtfertigt. Insbesondere ist eine irakische Übergangsregierung bisher nicht zustande gekommen. Auch für die nächste Zukunft ist die Herausbildung einer neuen irakischen Regierungs- oder sonstigen Herrschaftsmacht - und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung - nicht konkret abzusehen. Insofern sind auf der Grundlage allgemeiner und vielfältiger Medienberichte nach wie vor Bedenken vor allem deshalb angebracht, weil auch bei einer teilweisen oder allmählichen Zurückverlagerung von Macht und Machtausübung auf irakische Kreise, wie sie für Ende Juni 2004 angekündigt ist, die Kriegsalliierten die letztlich ausschlaggebende militärische Kontrolle über den Irak auf unabsehbare Zeit zu behalten beabsichtigen und die politische Entwicklung des Landes weiterhin aktiv begleiten wollen. Aber selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass im Irak in absehbarer Zukunft mit der Errichtung eines zu politischer Verfolgung fähigen Machtgebildes zu rechnen ist, bedarf es nicht der Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, da vorliegend die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Übergriffs mit dem Gewicht eines Verfolgungsaktes nicht festzustellen ist. Ob auch künftig - wie gegenwärtig - eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung bejaht werden kann, mag dahinstehen. Darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil jedes realistischerweise in die Erwägungen einzustellende staatliche oder staatsähnliche Gebilde jedenfalls keine Ähnlichkeit mit dem früheren System haben und insbesondere nicht aus Gründen zu Maßnahmen der Verfolgung greifen wird, die unter dem früheren System Saddam Husseins relevant gewesen sind bzw. gewesen sein sollen. Unter dieser Voraussetzung kommt selbst im Falle von Vorverfolgung, also des Verlassens des Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung, der herabgesetzte Prognosemaßstab - das Kriterium der hinreichenden Sicherheit vor künftiger politischer Verfolgung - nicht zur Anwendung. Denn die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabes setzt in Beachtung des Zumutbarkeitsgedankens eine bestimmte Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung voraus, die es rechtfertigt, dem Asylsuchenden unter erleichterten Voraussetzungen des Nachweises Schutz vor erneuter Verfolgung zu bieten. Eine Forderung dahin, dass ein Vorverfolgter künftig vor jeder denkbaren politischen Verfolgung sicher ist, wäre nämlich nicht mehr an der die Zumutbarkeit der Rückkehr wesentlich bestimmenden Wiederholungsgefahr ausgerichtet: Demjenigen, der seine Heimat zwar verfolgt verlassen hat, dessen aktuelle Gründe für eine ihm zukünftig drohende politische Verfolgung aber keinerlei Verknüpfung zu der bereits erlittenen Verfolgung aufweisen, ist die Rückkehr in sein Heimatland nach demselben Maßstab zumutbar wie einem noch nicht Verfolgten. Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Galt eine früher erlittene politische Verfolgung etwa der aus einer konkreten Situation erwachsenen Protesthaltung des Betroffenen, so muss zwar die Gefahr, dass die (beendete) Verfolgung wegen des in der Vergangenheit liegenden Anlasses wiederauflebt, nicht jedoch auch die Möglichkeit jeder denkbaren sonstigen politischen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein; die Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als wiederholungsträchtig erweist. Haben sich die politischen Verhältnisse im Heimatstaat grundlegend verändert, so ist dies ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen Verfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Lässt die Änderung der politischen Verhältnisse allein noch keinen eindeutigen Rückschluss auf die Verminderung des Risikos einer Verfolgungswiederholung zu, kommt es vor allem darauf an, ob die feststellbaren objektiven Verfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung rechtfertigende Verknüpfung aufweisen oder nicht. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn unterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind, während ein erhöhtes Verfolgungsrisiko typischerweise nahe liegt, wenn dasselbe Ausgrenzungsmerkmal in Rede steht. Ist Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des Asylsuchenden, so bedarf es einer Prüfung, ob eine Vorverfolgung wegen dieser bestimmten politischen Überzeugung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97, 100 f.. Der Senat hat zu den einzustellenden künftigen Entwicklungen im Irak im oben genannten Beschluss vom 7. November 2003 ausgeführt: "... ein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit dem bisherigen Regime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des damaligen Regimes ... denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich vor allem auf eine sachverständige Beurteilung (Brocks vom 14. August 2003). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen werde, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem verankert war. Die zu erwartende Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen schließt aus, dass es zu einer Machtausübung allein um des Machterhalts willen - wie beim Regime Saddam Husseins - kommt. Damit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die ... tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des bisherigen Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom bisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Aufgrund der heute verfügbaren, eine Prognoseentscheidung ermöglichenden Erkenntnisse ist für den Zeitraum ab Etablierung einer neuen irakischen Staatsgewalt auch im Übrigen nichts ersichtlich, was mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf eine politische Verfolgung ... schließen ließe: Umstände dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt ... ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anlass für ... Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht; die ... vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich, wenn damit - was in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verneint ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01.A) - überhaupt ein beachtlicher Nachfluchtgrund gegeben war, als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Auch spricht nichts dafür - erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit -, dass eine Verfolgung ... durch eine zukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an ... Volks- oder Religionszugehörigkeit erfolgt; ein Konfliktpotenzial allein aus ethnischen Gründen ... ist nicht anzunehmen (Brocks vom 14. August 2003)." Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass geben könnten, diese Betrachtung zu ändern oder auch nur in Frage zu stellen, lassen sich weder dem zusätzlichen in das Verfahren eingeführten Auskunftsmaterial - dieses bestätigt vielmehr die Einschätzung, vgl. AA vom 6. November 2003, S. 3 und Deutsches Orient-Institut vom 1. Oktober 2003 an OVG Schleswig, S.6 - noch den Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen entnehmen, noch sind sie klägerseitig aufgezeigt. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist danach festzustellen: Die im verwaltungsgerichtlichen Urteil für die Annahme einer drohenden politischen Verfolgung herangezogenen Aspekte der Asylantragstellung und des illegalen Auslandsaufenthalts tragen nach dem Vorstehenden jedenfalls nicht mehr. Die im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren hervorgehobenen Umstände, aus denen eine erlittene oder bei der Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung und eine Gefährdung im Falle der Rückkehr folgen sollten, also der behauptete Verkehrsunfall mit Personenschaden, ergeben schon der Art nach keine politische Verfolgung, sodass der Frage einer möglichen Fortsetzung oder Wiederholung nicht nachzugehen ist. Auf die gegenwärtige und die in naher Zukunft zu erwartende Situation bezogene Anknüpfungspunkte für eine mögliche politische Verfolgung sind klägerseitig - auch auf ausdrückliche Aufforderung hin - nicht angebracht worden, im Übrigen auch nicht ersichtlich. Nach alldem kann die erstinstanzlich erfolgte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG keinen Bestand haben. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegen nicht vor. Sie setzen voraus, dass im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also im Irak - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine in den Vorschriften näher umschriebene Behandlung droht, deren Urheberschaft beim Staat oder bei einer staatsähnlichen Organisation liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265. Da das klägerische Vorbringen nach den obigen Ausführungen auch für den Fall des Entstehens einer irakischen staatlichen oder staatsähnlichen Macht nicht zur Annahme einer relevanten Besorgnis führt und dieser Schluss nicht allein wegen spezifischer - zwar für die politische Verfolgung, nicht jedoch im Rahmen des § 53 AuslG bedeutsamer - Aspekte zu ziehen ist, fehlt es an diesen Voraussetzungen. Abschiebungsschutz ist auch nicht nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht und dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. Allerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Die Berücksichtigung von Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Schutz suchende Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, ist allein einer generellen Entscheidung nach § 54 AuslG vorbehalten (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), und das grundsätzlich selbst dann, wenn eine solche Gefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar betrifft. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei einer allgemeinen Gefahr lediglich dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde" - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. -, und gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -. Letzteres, also eine Schutzgewährung auf der Grundlage eines Erlasses, greift vorliegend ein; der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 - Az. 15.44.382-I 3 - zur Verlängerung auslaufender Duldungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dem Irak um sechs Monate, der gemäß dem Schreiben des Innenministeriums NRW an den Senat vom 28. Januar 2004 - Az. 15.44.382-I 3 - auch auf die Fälle des Erlöschens asylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann, beinhaltet angesichts des angenommenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses und der unter solchen Voraussetzungen schon kraft Gesetzes anstehenden Entscheidung, § 55 Abs. 2 AuslG, unmissverständlich die rechtsverbindliche Vermittlung von Schutz vor Abschiebung. Es bedarf daher keines Eingehens auf gruppenspezifische Gründe für Besorgnisse und auf die Frage, ob daran anknüpfend eine verfassungsrechtlich relevante Zuspitzung in Rede stehen könnte. Maßgeblich kann allein eine individuelle, in persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sein. In dieser Hinsicht ergibt sich freilich nichts Tragfähiges; denn gerade die offensichtlichen und schwerwiegenden Probleme hinsichtlich der Sicherheit und - zumindest teilweise - auch der Versorgung (vgl. insbesondere UNHCR- Stellungnahme zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November 2003) ergeben Gefahren allgemeiner Art. Auch auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts hin, ist klägerseitig nichts Spezifisches und Konkretes vorgetragen worden. Gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind angesichts der gebotenen Klageabweisung im Übrigen Bedenken nicht zu erheben. Die Entscheidungen zu den Kosten folgen aus § 154 Abs. 1, § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision, §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO, sind nicht gegeben.