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Urteil

2 A 963/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0518.2A963.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 20. Juli 1970 in O. im Gebiet Orenburg, Russland geboren. Seine Eltern sind der am 28. Juni 1945 geborene Q. L. und die am 1. Dezember 1946 geborene S. L. , die Kläger zu 1) und 2) des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 2 A 962/04. Die Klägerin zu 3) ist die 1990 geborene Tochter des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu 2), die in der Geburtsurkunde ihrer Tochter mit russischer Nationalität geführt wird. Am 13. September 1995 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin gaben sie u.a. an, der Kläger zu 1) sei deutscher Volkszugehörigkeit, er habe von Geburt an Deutsch und ab dem 6. Lebensjahr Russisch erlernt. Er spräche heute selten Deutsch und häufig Russisch, er verstehe auf Deutsch fast alles und könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen. Am 3. September 1997 wurde der Kläger zu 1) im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Saratow zu seinem Begehren gehört. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger zu 1) fast alles auf Deutsch versteht und ein einfaches Gespräch in Deutsch führen kann. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsamtes verweigerte das Landratsamt B. - E. -Kreis für das Land Baden-Württemberg die Zustimmung zu einem Aufnahmebescheid für den Kläger zu 1) mit der Begründung, der Kläger zu 1) habe von der herausgehobenen beruflichen Stellung seines Vaters profitiert. Durch Bescheid vom 8. Februar 1999 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger zu 1) könne kein Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt werden. Zwar habe er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG glaubhaft gemacht, er erfülle aber den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVFG, da sein Vater ab 1974 Vorsitzender des T. Dorfsowjets und von 1987 bis 1990 Sekretär des Parteikomitees des Sowchos "A. " gewesen sei und damit eine Stellung im Sinne des § 5 Nr. 1 Buchst. d BVFG inne gehabt habe. Der Kläger zu 1) habe als Familienangehöriger von den Privilegien seines Vaters profitiert. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Februar 1999 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Der Vater des Klägers zu 1) habe keine Funktion ausgeübt, die innerhalb des totalitären Herrschaftssystems der Sowjetunion bedeutsam gewesen sei. Insoweit werde auf die Ausführungen im Verfahren der Eltern des Klägers zu 1) Bezug genommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Gemäß § 5 Nr. 2 c des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung sei der Kläger zu 1) weiterhin vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen. Er habe mehr als drei Jahre mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt, der in dieser Zeit als Vorsitzender des Dorfsowjets und danach als Parteisekretär eines Sowchos Funktionen ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des damaligen kommunistischen Herrschaftssystems bedeutsam gewesen seien. Mit der am 31. März 2000 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung haben sie auf den Vortrag im Verfahren der Eltern des Klägers zu 1) - 7 K 2819/00 - VG Köln Bezug genommen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2000 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 8. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2000 zu verpflichten, die Kläger zu 1) und 3) in den der Mutter des Klägers zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid einzubeziehen und die Klägerin zu 2) in diesem Bescheid mit aufzuführen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf ihre ablehnenden Bescheide bezogen und nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1) mit seinem Vater, der durch die Ausübung einer Parteifunktion die Voraussetzungen der Ausschlussvorschrift erfülle, mehr als drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in diesen einzubeziehen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 18. März 2004 zugelassenen Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass der Vater des Klägers zu 1) durch seine Tätigkeit als hauptamtlicher Parteisekretär des Sowchos in der Zeit von Juli 1987 bis Februar 1990 eine bedeutsame Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG innegehabt habe und der Kläger zu 1) mit diesem mehr als drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei es nicht erforderlich, dass die Funktion nach § 5 Nr. 2 b BVFG mindestens drei Jahre wahrgenommen worden sein müsse und während der gesamten Zeit von mindestens drei Jahren die Haushaltsgemeinschaft bestanden habe. Vielmehr sei allein auf die Dauer der Haushaltsgemeinschaft als solche abzustellen, die vom Gesetzgeber erst als mit dreijähriger Dauer als gegeben angenommen werde. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systemzusammenhang der Vorschrift. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei geringerer als dreijähriger Funktionsausübung für den Funktionsinhaber die Fortdauer des Kriegsfolgenschicksals unterbrochen werde, müsse dies auch für dessen Haushaltsmitglied gelten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger tragen im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 1) habe nicht mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt, während dieser die Funktion als Parteifunktionär wahrgenommen habe. Denn er habe von 1985 bis 1989 eine Ausbildung an einem Technikum in der Stadt B. absolviert. Während dieser Zeit habe er in B. in einem Studentenheim gewohnt. Anschließend sei er zum Militär eingezogen worden. Von Herbst 1989 bis Herbst 1990 sei er in der Stadt C. in Aserbaidschan stationiert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da dem Kläger zu 1) ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zusteht, in den die Klägerinnen zu 2) und 3) einzubeziehen sind. Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2959. Da der Kläger zu 1) noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Der Kläger zu 1) erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Er stammt von der deutschen Volkszugehörigen S. L. ab. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil des Senats vom heutigen Tage - 2 A 962/04 - Bezug genommen. Der Kläger zu 1) wird in seinem 1985 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt. Daraus folgt, dass er sich entweder zur deutschen Nationalität bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Dem Kläger zu 1) ist die deutsche Sprache in der Familie auch ausreichend vermittelt worden, da er heute noch ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann. Der Kläger zu 1) ist auch nicht nach § 5 Nr. 2 c) BVFG in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen. Diese auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Verfassungsrecht im Einklang stehende Vorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene Aufnahmeverfahren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, und - 5 C 28.00 -. Nach § 5 Nr. 2 c BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nr. 2 b der Bestimmung, das heißt einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt der Kläger zu 1) nicht. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Tätigkeit des Vaters des Klägers zu 1) als Vorsitzender eines Dorfsowjets in der Zeit von Juli 1977 bis Juli 1987 nicht die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG erfüllt, da es sich insoweit nicht um eine Funktion handelt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Da die Beklagte sich im Berufungsverfahren nicht mehr auf diese Tätigkeit des Vaters des Klägers zu 1) beruft, nimmt der Senat insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und schließt sich ihnen an. Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung eines Gutachtens von Prof. Dr. Gerhard Simon vom 7. April 1999 zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, die Stellung eines Vorsitzenden des Dorfsowjets erfülle wegen des geringen Einflusses und der auf Verwaltungstätigkeiten beschränkten Befugnisse nicht die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b BVFG. Sie habe in der Hierarchie der UdSSR mehrere Stufen unter der Position eines Sowchosdirektors gestanden. Es handelte sich damit nicht um eine Funktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001, - 5 C 15.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 5 BVFG Nr. 3, und Beschluss vom 21. Januar 2004, - 5 B 96.03 -. Dagegen hat der Vater des Klägers zu 1) als Parteisekretär eines Sowchos in der Zeit von Juli 1987 bis Februar 1990, also für gut zweieinhalb Jahre, eine Funktion nach § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 18. Mai 2004 im Verfahren des Vaters des Klägers zu 1) - 2 A 962/04 - Bezug genommen. Dies bedeutet aber, dass der Kläger zu 1) nicht mit dem Inhaber einer Funktion des § 5 Nr. 2 b BVFG mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001, - 5 C 15.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 5 BVFG Nr. 3, und Beschluss vom 21. Januar 2004, - 5 B 96.03 -. Die Formulierung "wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b) in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat" kann nur dahin verstanden werden, dass diese Funktion zumindest drei Jahre lang während des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft ausgeübt worden sein muss. In häuslicher Gemeinschaft mit einem "Inhaber einer Funktion" wird nur dann gelebt, wenn dieser die Funktion tatsächlich - noch oder schon - innehat. Hat er die Funktion vorher wahrgenommen, ist er ein "ehemaliger" Inhaber, nimmt er sie später wahr, ist er ein "zukünftiger" Inhaber. Das Fehlen entsprechender Zusätze, aus denen etwa zu folgern wäre, dass es ausreichte, mit jemandem in häuslicher Gemeinschaft zu leben, der jemals eine solche Funktion innehatte, lässt nur den Schluss zu, dass nach dem Gesetz die Gleichzeitigkeit der Funktion und der Haushaltsgemeinschaft gegeben sein muss. Hierfür spricht zudem, dass der Gesetzgeber die Frage des Zeitpunktes der Funktionsausübung offensichtlich durchaus in den Blick genommen hat. Denn § 5 Nr. 2 b) BVFG stellt darauf ab, dass jemand "in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat", diese Funktion also irgendwann einmal wahrgenommen worden ist. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 24.00 -. Dieses sich aus dem Wortlaut ergebende Verständnis entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. § 5 Nr. 2 c BVFG knüpft ebenso wie § 5 Nr. 2 b BVFG an das fehlende Kriegsfolgenschicksal des Funktionsinhabers bzw. der Personen an, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 28.00 - unter Bezugnahme auf Bundestags- Drucksachen 14/1523, S. 172 f. und 14/1636, S. 175. Denn auch bei dem in § 5 Nr. 2 c) BVFG genannten Personenkreis deutscher Volkszugehöriger konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass dieser jedenfalls in der Zeit der häuslichen Gemeinschaft mit den Funktionsträgern nach Nr. 2 b), als diese die Funktion innehatten, den Schutz des Herrschaftssystems genossen, eine Gefahrenlage für sie also nicht fortbestand, vielmehr das fortwirkende Kriegsfolgenschicksal unterbrochen war. Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116, und - 5 C 28.00 - . Da die in Hausgemeinschaft Lebenden nur einen abgeleiteten Schutz genossen, ist es nachvollziehbar, dass für ihr Zusammenleben mit dem Funktionsträger eine Mindestzeit festgelegt wurde, in der sich ihr Status verfestigen konnte, während für den Funktionsträger selbst keine Mindestzeit festgelegt worden ist. Vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 26.00 -. Aus dem Gedanken des abgeleiteten Schutzes folgt, dass die Mindestzeit von drei Jahren sich nicht nur auf die Haushaltsgemeinschaft bezieht, sondern in gleicher Weise auf das Innehaben der Funktion durch den Hausgenossen. Denn nicht die seit langem bestehende Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger zu 1) und seinem Vater vermittelt den Schutz vor Verfolgung, sondern erst dessen Funktion als Parteisekretär, die dieser nicht so lange wahrgenommen hat, dass sich der Schutz für seine Hausgenossen hinreichend verfestigen konnte. Für ein solches Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Entwurf sah zunächst eine Regelung für den Personenkreis vor, der "tatsächlichen Anhaltspunkten zufolge nicht unerhebliche Vorteile genossen hat, weil ein Verwandter, der Ehegatte oder dessen Eltern eine Funktion im Sinne von Buchstabe b ausgeübt hat", und betraf nach der Begründung "insbesondere die Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Stellungsinhaber lebten und deshalb notwendig an seinen Vergünstigungen teil hatten". Vgl. Bundestags-Drucksache 14/1523, Art. 19, S. 6 und S. 173. Im Haushaltsausschuss wurde dann die Gesetz gewordene Fassung beschlossen, vgl. Bundestags-Drucksache 14/2016, S. 12, die die häusliche Gemeinschaft aus der Begründung übernahm und statt der kaum nachzuweisenden genossenen Vorteile das Zeitmoment aufnahm. Demgemäß stellt auch das Bundesverwaltungsgericht für die Frage, ob eine Person die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c BVFG erfüllt, nur auf die Zeit ab, in der diese Person mit einem Funktionsträger in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116 und - 5 C 28.00 -. Hier kommt hinzu, dass der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt, in dem sein Vater als Parteisekretär tätig war, mit diesem in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Die Kläger haben im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Angaben im Aufnahmeantrag vorgetragen, dass der Kläger zu 1) ab Herbst 1985 bis 1992 nicht bei seinen Eltern gewohnt habe. Er habe von 1985 bis 1989 eine Ausbildung in der Stadt B. absolviert. Während dieser Zeit habe er dort in einem Studentenheim gewohnt. Ab Herbst 1989 bis 1992 habe er seinen Militärdienst abgeleistet. An der Richtigkeit dieser Angaben, die durch den Aufnahmeantrag belegt werden und von der Beklagten nicht bestritten worden sind, hat der Senat keinen Zweifel. Selbst wenn sich der Kläger zu 1) in dieser Zeit an den Wochenenden und in den Ferien bei seinen Eltern aufgehalten haben sollte, lebte er mit ihnen nicht in häuslicher Gemeinschaft. Denn diese erfordert, einen ständigen gemeinsamen Aufenthalt in einem Haushalt. Nur dadurch wird nach außen die Verbindung zwischen dem Funktionsträger und seinen Hausgenossen deutlich, die es rechtfertigt, anzunehmen, dass der dem Funktionsträger zugute kommende Verfolgungsschutz sich auch auf die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft Lebenden erstreckt. Ein nur zeitweiser Aufenthalt, wie er bei einem Studenten gegeben ist, der überwiegend in einer anderen Stadt in einem Wohnheim lebt, rechtfertigt nicht die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft. Gleiches gilt für die Zeit ab Herbst 1989 bis 1992, in der der Kläger zu 1), weit entfernt vom Wohnort seiner Eltern, seinen Militärdienst ableistete. Dass der Kläger zu 1) zuvor mit seinem Vater seit seiner Geburt bis 1985 in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist dagegen - wie oben ausgeführt - unerheblich. Denn der sich aus der Funktion des Vaters ergebende Schutz gegen Verfolgung konnte dem Kläger zu 1), da er nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehörte, nicht zu Gute kommen. Der Kläger zu 1) erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er, seine Mutter und Großmutter von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. Als Ehefrau des Klägers zu 1) hat die Klägerin zu 2) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den ihrem Ehemann zu erteilenden Aufnahmebescheid. Auch der Klägerin zu 3) steht als Abkömmling nach dieser Bestimmung ein Anspruch auf Einbeziehung in den dem Kläger zu 1) zu erteilenden Bescheid zu. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.