Beschluss
7 B 879/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0526.7B879.04.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller wird verworfen.
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller, diese als Gesamtschuldner, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/3; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller wird verworfen. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen werden zurückgewiesen. Die Antragsteller, diese als Gesamtschuldner, der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu 1/3; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsteller war als unzulässig zu verwerfen. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2004 ist den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis am 7. April 2004 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte daher bis zum 21. April 2004 erhoben werden müssen, ist aber erst mit Schriftsatz vom 22. April 2004 am selben Tage und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen. Gründe, den Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist einzuräumen, sind nicht ersichtlich und innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht vorgetragen worden. Die Beschwerde ist darüber hinaus aus einem weiteren Grunde unzulässig. Sie ist nicht durch einen zur Vertretung der Antragsteller vor dem Oberverwaltungsgericht Berechtigten (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) erhoben worden. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Dezember 2003 und den Nachtragsbescheid vom 3. März 2004 angeordnet, da die Nebenbestimmung Ni 3 Nr. 5 der Baugenehmigung mit der Folge unbestimmt sei, dass eine den Antragsteller nicht zumutbare Beeinträchtigung durch dem Vorhaben zuzuordnende Lichtimmissionen möglich sei. Weder Antragsgegner noch die Beigeladene stellen mit den in der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, die Unbestimmtheit der Nebenbestimmung Ni 3 Nr. 5 in Abrede. Vielmehr meinen sie, es werde nicht zu den Antragstellern unzumutbaren Lichtimmissionen kommen. Für die Annahme, es seien unzumutbare Lichtimmissionen nicht zu erwarten und daher eine entsprechende Regelung in der Baugenehmigung gar nicht erforderlich, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch nichts Durchgreifendes. Zunächst ist die Annahme des Antragsgegners irrig, aus der von ihm angenommenen Unanwendbarkeit des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. September 2000, MBl NRW 2000, 1283, berichtigt MBl NRW 2001, 457 - Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung (RdErl) - ergebe sich, dass die Lichtimmissionen der vom Parkplatz des Vorhabens abfahrenden Kraftfahrzeuge nicht erheblich belästigend seien. Eine Ausschlusswirkung bemisst sich der Runderlass jedoch selbst nicht zu. Er enthält Beurteilungsmaßstäbe zur Konkretisierung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergebenden Anforderungen (vg. Nr. 1 Abs. 4 RdErl). Auf den Erlass kann demnach nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen zurückgegriffen werden, jedoch "ergänzend" bzw. als Anhalt für die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 10 B 2581/03 -; vgl. auch Urteil vom 11. Juli 1997 - 21 A 1845/96 -. Auszugehen ist für die Bewertung davon, ob dem Vorhaben der Beigeladenen zuzuordnende Lichtimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG belästigend sind. Ausschlusswirkung kommt dem RdErl insoweit wie dargelegt nicht zu. Allein aus seinen Regelungen kann ungeachtet der Frage, wie Ziffer 2 Abs. 2 RdErl auszulegen ist, daher auch nicht darauf geschlossen werden, Lichtimmissionen vom Parkplatz des Vorhabens abfahrender Kraftfahrzeuge seien unerheblich. Auch ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen kein durchgreifender Anhalt für die Annahme, das dortige Geschehen sei der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 3, Abs. 5 BImSchG nicht zuzurechnen. Dies hat auch die Beigeladene nicht verkannt. Von einer ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung, wonach die Lichtimmissionen nicht erheblich belästigend seien, sieht der Senat ab. Wie das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene und mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 vorgelegte lichttechnische Gutachten des Dr. Ing. T. vom 29. April 2004 belegt, sind vor dem Fenster des Wohnzimmers des Hauses der Antragsteller durch alleine einen vom Parkplatz des Vorhabens abfahrenden Pkw Immissionen zu erwarten, die den von der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft empfohlenen Wert (zumutbarer Beleuchtungsstärke) um das Sechsfache übersteigen. Mit einer solchen Situation, die in den Wintermonaten über einige Stunden des Tages auftreten kann, mussten die Antragsteller auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen vorgebrachten örtlichen Gegebenheiten nicht rechnen. Auch ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen der Beigeladenen keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die Antragsteller seien durch eigenen Bewuchs auf ihrem Grundstück vor den Lichtimmissionen weitestgehend geschützt. Das Gutachten des Dr. Ing. T. belegt das Gegenteil. Die Beigeladene hält dem entgegen, die dem Gutachten zugrunde liegenden Messungen seien am 27. April 2004 und damit zu einer Zeit erfolgt, als die auf dem Grundstück der Antragsteller aufstehenden Pflanzen noch nicht begrünt gewesen seien. Jedoch treten die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen namentlich zur Winterzeit auf, in der der vom Gutachter vorgefundene Zustand der eher gewöhnliche sein dürfte. Schließlich gibt das Gutachten nichts dafür her, allein mit der Bepflanzung könne ausreichender Schutz vor Lichtimmissionen bewirkt werden; als die dem Gartenbereich betreffende Schutzmöglichkeit verweist er auf einen "lichtdichten Zaun" von ca. 1,8 m Höhe. Ob die Beigeladene, wie sie mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 möglicherweise andeuten will, durch geeignete Vorkehrungen für das Grundstück der Antragsteller Lichtimmissionen ausschließen kann, ist nicht entscheidungserheblich. Eine entsprechende, die Auflage Ni 3 Nr. 5 der Baugenehmigung ersetzende Auflage ist nicht streitgegenständlich. Die vom Antragsgegner hilfsweise als ausreichend angesehene teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller kam nicht in Betracht, da die unbestimmte Auflage Ni 5 die Baugenehmigung insgesamt erfasst. Da die Beschwerde des Antragsgegners und der Beigeladenen unbegründet sind, steht für das Beschwerdeverfahren nicht zur Entscheidung des Senats, ob das Vorhaben der Beigeladenen aus anderen Gründen als denen der Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit die Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.