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Urteil

7a D 55/03.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.7A.D55.03NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 32 - "M. " - der Stadt T. ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 32 - "M. " - der Stadt T. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 32 - "M. " - der Antragsgegnerin, der die Zulässigkeit von Windenergieanlagen für die eine im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone für Windenergieanlagen im Detail regelt. Die Antragstellerin hat nach ihrem Vorbringen langjährige Verträge geschlossen, die sie zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf den im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücken berechtigt. Ihren Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windfarm mit fünf Windenergieanlagen lehnte die Bezirksregierung Detmold mit Bescheid vom 25. Juni 2003 ab; den Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2003 als unbegründet zurück. Die von der Antragstellerin erhobene Klage ist derzeit beim Verwaltungsgericht Minden (- 11 K 6990/03 -) mit ihrem Begehren anhängig, einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für eine aus vier Windenergieanlagen bestehende Windfarm zu erteilen. Der Bebauungsplan erfasst eine ca. 25 ha große, als Ackerland genutzte Fläche. Er setzt ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Windpark" fest. Durch Baugrenzen legt er drei quadratische überbaubare Grundstücksflächen mit einer Kantenfläche von jeweils 40 m fest, innerhalb derer die Errichtung jeweils einer Windenergieanlage zulässig ist. Die drei Baufenster sind in einer von Norden nach Süden verlaufenden Reihe etwa mittig des Bebauungsplangebiets untereinander angeordnet. Das nördlichste Baufenster hat zur Nordgrenze des Bebauungsplangebiets einen Abstand von rund 140 m, das südlichste Baufenster zur südlichen Bebauungsplangrenze einen Abstand von etwa 220 m. Zueinander halten die Baufenster etwa jeweils 120 m Abstand ein. Der Bebauungsplan beschränkt die zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlagen auf 74 m, gemessen ab dem gewachsenen Boden (textliche Festsetzung Nr. 2.1.2), und gibt für jede der drei möglichen Windenergieanlagen einen maximalen Schallleistungspegel von 101 dB(A) vor. Durch textliche Festsetzungen regelt der Bebauungsplan Einzelheiten zur Zulässigkeit von Nebenanlagen und bestimmt, dass alle nicht zur Windenergienutzung benötigten Flächen entsprechend der jetzigen Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft erhalten bleiben sollen oder als Ausgleichsflächen dienen. Weitere Regelungen betreffen die Anlage erforderlicher Wege. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist die textliche Festsetzung 2.4 mit folgendem Wortlaut gestützt: "Die durch das Lärmschutzgutachten vorgegebenen Emissionswerte an der Anlage und die im Bebauungsplan eingetragenen Werte LWA dB(A) für die einzelnen Anlagen sind einzuhalten und dürfen nicht überschritten werden. Durch geeignete Gutachten ist nachzuweisen, ob eine Beeinträchtigung der Wohn- und Gewerbegebäude der das Plangebiet umgebenden Ortschaften durch Schattenwurf oder durch sogenannten Discoeffekt vorliegt. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, so ist durch technische Einrichtungen an den Anlagen sicherzustellen, dass die Beeinträchtigungen durch Schattenwurf und den sogenannten Discoeffekt ausgeschlossen werden." Die textliche Festsetzung 3.1 ist auf § 9 Abs. 1 Nrn. 20, 25 und Abs. 6 BauGB gestützt; sie hat folgenden Wortlaut: "Auf einer noch zu benennenden Fläche von mindestens 3,4 ha hat der Antragsteller biotopbildende Maßnahmen vorzunehmen. Der unteren Landschaftsbehörde ist vor dem Bau der Anlagen die Lage (Gemarkung, Flur und Flurstück) sowie die Maßnahmen konkret darzulegen. Mindestens 60 % der Ausgleichsflächen sind zur Abschirmung zwischen der südlichsten Anlage und der Ortschaft I. anzulegen. ..." Weiter heißt es in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen, gestützt auf § 179 BauGB: "Die Stadt T. verpflichtet den Eigentümer der baulichen Anlagen, die baulichen Anlagen nach Aufgabe der Nutzung zu beseitigen und die nicht mehr genutzten Flächen wieder nutzbar zu machen. Einzelheiten werden in einem städtebaulichen Vertrag festgelegt." Schließlich bestimmen die textlichen Festsetzungen unter Ziffer 5.: "Deutsche Telekom AG: Durch die Windenergieanlagen kann es zu Beeinträchtigungen des TV-Empfangs kommen, deren Umfang nicht genau qualifiziert werden kann. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens muss deshalb zwischen dem Bauantragsteller für eine Windenergieanlage und der Deutschen Telekom AG eine Vereinbarung getroffen werden, in der sich der Antragsteller verpflichtet, die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des TV-Empfangs vorzunehmen und nachträglich eventuell auftretende Störungen zu beseitigen. ..." Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 7. Februar 2000 beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan aufzustellen. Noch im Jahre 2000 wurde eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Der Diplom-Geograph M. , Büro für Stadtplanung, Projektsteuerung und Schallschutz, erstellte unter dem 10. April 2002 ein schalltechnischen Gutachten. Ebenfalls unter dem 10. April 2002 legte das Planungsbüro Rinteln einen Grünordnungsplan vor. Am 14. Mai 2002 beschloss der Bau- und Planungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf offen zu legen. Nach Bekanntmachung am 31. Mai 2002 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 11. Juni bis 11. Juli 2002 öffentlich aus. Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Unter anderem trug die Deutsche Telekom AG Bedenken hinsichtlich zu erwartender Störungen des TV-Empfangs infolge der Errichtung von Windenergieanlagen vor. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Amt für Denkmalpflege, führte zu Blickbeeinträchtigungen der Stadtsilhouette der Stadt T. und der denkmalgeschützten Burg T. aus. Bürger brachten Bedenken gegen die Errichtung von Windenergieanlagen vor. Der Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet und auch die Antragstellerin, diese mit Schreiben vom 9. Juli 2002, wandten sich gegen den Bebauungsplan u.a. mit der Begründung, dass aufgrund der beschränkenden Festsetzungen keine wirtschaftlich vertretbare Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet mehr möglich sei. Am 10. September 2002 prüfte der Bau- und Planungsausschuss die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und änderte den Bebauungsplan insoweit, als die Abstände der Baufenster zu den Plangebietsgrenzen mit der Folge vergrößert wurden, dass die drei Standorte für Windenergieanlagen näher zusammengerückt wurden. Der nach dem Windenergie-Erlass vorgesehene Mindestabstand von vier Rotordurchmessern werde gewahrt. Der Ausschuss beschloss sodann die erneute Offenlage des Bebauungsplans mit der Maßgabe, dass Anregungen nur noch zu den geänderten Teilen vorgebracht werden könnten. Nach öffentlicher Bekanntmachung am 27. September 2002 lag der geänderte Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 8. Oktober bis 24. Oktober 2002 öffentlich aus. Träger öffentlicher Belange wurden wiederum beteiligt. Die Antragstellerin wandte sich bereits mit Schreiben vom 19. September 2002 erneut gegen die Bebauungsplanung. Träger öffentlicher Belange brachten Anregungen vor. Am 12. November 2002 prüfte der Bau- und Planungsausschuss die Anregungen auf Grundlage einer zu den Anregungen erarbeiteten Stellungnahme der Verwaltung. Die entsprechende Sitzungsvorlage wurde allen Ratsmitgliedern zugeleitet. Der Ausschuss folgte dem Verwaltungsvorschlag mehrheitlich und empfahl dem Rat auf dieser Grundlage, den Satzungsbeschluss zu fassen. Am 9. Dezember 2002 schloss sich der Rat der Antragsgegnerin ebenfalls der Stellungnahme der Verwaltung zu den aufgrund der erneuten Offenlage ergänzend vorgebrachten Anregungen an und beschloss den mit einer Begründung versehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Am 10. März 2003 wurde die (das Bebauungsplangebiet umfassende) Ordnungsbehördliche Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis I. vom 7. März 2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 28. März 2003 wurde der Satzungsbeschluss bekannt gemacht. Am 31. März 2003 fertigte der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Mit dem am 17. Juli 2003 gestellten Normenkontrollantrag trägt die Antragstellerin vor: Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt, sei nämlich nur auf die Verhinderung von Windenergieanlagen gerichtet. Während die eine im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin dargestellte Konzentrationszone noch die Errichtung von jedenfalls fünf Windenergieanlagen zugelassen habe, beschränke der das Gebiet der Konzentrationszone erfassende Bebauungsplan die Zahl zulässiger Windenergieanlagen auf drei. Die durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen seien zudem so angeordnet, dass die "windenergetischen Nutzungsmöglichkeiten" unnötig verschlechtert würden. Da die Rotoren einer Windenergieanlage über die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nicht hinausreichen dürften, lasse der Bebauungsplan nur Windenergieanlagen eines Rotordurchmessers von 40 m zu. Die Errichtung von gängigen Windenergieanlagen des größten deutschen Windenergieanlagenherstellers sei damit ausgeschlossen; selbst in der 500/600 kW- Klasse hätten Windenergieanlagen noch einen Rotordurchmesser von 44 m. Moderne Windenergieanlagen seien mit einem solch geringen Rotordurchmesser auf dem Markt nicht (mehr) erhältlich. Auch dürften Bebauungsplanfestsetzungen nicht von vornherein so gewählt werden, dass sie nicht ausgenutzt werden könnten, ohne Ausnahmen zuzulassen. Dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan Windenergieanlagen verhindern wolle, zeige auch die Festsetzung der zulässigen Gesamthöhe. Mit einer Gesamthöhe von 74 m seien Windenergieanlagen an einem derartigen Binnenlandstandort wirtschaftlich nicht zu betreiben. Sollten gar denkmalpflegerische Belange größeren Windenergieanlagen entgegenstehen, was bestritten werde, sei der überplante Bereich als Konzentrationsfläche mit der Folge ungeeignet, dass der Bebauungsplan nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt sei. Aus den vorstehenden Erwägungen sei der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft. Hinzu komme, dass der Rat die Erschließung des Bebauungsplangebiets über eine im privaten Eigentum stehende Wegeparzelle vorgebe, die wegen enger Kurven nicht geeignet sei; auch sei ihre Verfügbarkeit mangels öffentlicher Widmung nicht sichergestellt. Es fehlten ferner Festsetzungen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 32 - "M. " - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Antrag sei unzulässig. Lediglich obligatorisch Berechtigte seien nicht befugt, die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren überprüfen zu lassen. Eine obligatorische Berechtigung genüge der Antragsbefugnis nur, wenn sie auf eine tatsächliche Grundstücksnutzung gestützt sei. Die Antragstellerin nutze das in Rede stehende Grundstück jedoch nicht; sie könne sich deshalb auch nicht auf ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Erst künftige Nutzungsmöglichkeiten genügten nicht, die Antragsbefugnis zu begründen. Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an den von der Antragstellerin gerügten Abwägungsmängeln. Auszugehen sei von der einen im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone. Die für diesen Bereich durch den Bebauungsplan vorgegebenen Standorte für drei Windenergieanlagen lägen nicht zu dicht beieinander. Der Windenergie-Erlass nenne lediglich einen Orientierungswert, wenn er in Hauptwindrichtung einen Abstand zwischen Windenergieanlagen mit dem Achtfachen des Rotordurchmessers empfehle. Es handele sich nicht um das Mindestmaß des erforderlichen Abstands. Die festgesetzten Standorte lägen in Nordsüdrichtung zueinander und damit nicht in der Hauptwindrichtung aus West bis Südwest. Die Abstände von 250 m bzw. 280 m genügten in Nebenwindrichtung. Erforderlich sei dann nur ein Abstand in der Größe des vierfachen Rotordurchmessers. Danach mögliche Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 60 m bis 70 m seien aufgrund der zulässigen Anlagengesamthöhe von 74 m gar nicht zulässig. Die Baufenster seien ausreichend bemessen. Die Festsetzungen ließen einen Rotordurchmesser von 40 m zu. Selbst wenn Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 74 m Rotordurchmesser von 40 m bis 45 m haben sollten, wären auch derartige Anlagen zulässig. Die Rotorblattspitzen träten dann nur in geringfügigem Ausmaß über die Baugrenzen vor, was gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zulässig sei. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft restriktiv. Eine Pflicht zur Förderung der Windenergie gebe es für die Gemeinde nicht. Die Höhenbegrenzung sei wegen entsprechend gewichtiger Belange gerechtfertigt. Es sei ihr, der Antragsgegnerin, darum gegangen, die Blickbeziehungen auf die Silhouette der denkmalgeschützten Burg T. und auf die Stadtsilhouette möglichst gering zu beeinträchtigen. Auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes habe im Bebauungsplanverfahren auch das Westfälische Amt für Denkmalpflege hingewiesen. Die Beeinträchtigung durch über 74 m Höhe hinausreichende Windenergieanlagen würde noch gravierender sein, da die Wehrbereichsverwaltung ab 75 m eine Tageskennzeichnung der Rotorblätter und ab 100 m eine Nachtkennzeichnung verlange. Es sei dem Rat auch nicht offensichtlich gewesen, dass der Betrieb von Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 74 m aus wirtschaftlichen Gründen ausscheide. Nachvollziehbare Berechnungen seien im Bebauungsplanverfahren nicht vorgelegt worden. Konkretisierende und belegte Angaben habe die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. Hätte der Rat die durch überbaubare Grundstücksflächen festgelegten Standorte der Windenergieanlagen an die Ränder des Bebauungsplangebiets verlegt, hätten an einigen Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte wohl nicht mehr eingehalten werden können, wie sich aus dem im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten des Büros für Stadtplanung, Projektsteuerung und Schallschutz aus Hameln ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen über das Bebauungsplanverfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragstellerin ist aufgrund der mit dem Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke getroffenen Vereinbarungen berechtigt, dort Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Windenergieanlagen sind auf im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstücken privilegiert zulässig. Die Antragstellerin hat als obligatorisch Berechtigte ein abwägungsbeachtliches Interesse, entsprechend den sich aus § 35 BauGB ergebenden Möglichkeiten im Bebauungsplangebiet Windenergieanlagen zu errichten. Auch dieses Interesse hatte die Antragsgegnerin mit den Belangen abzuwägen, die sie für die Bebauungsplanung reklamiert. Es ist möglich, dass die Antragstellerin durch die Abwägungsentscheidung in einem subjektiven Recht verletzt worden ist. Als "Recht" im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist auch das Recht auf Abwägung der eigenen durch die Bebauungsplanung mehr als nur geringfügig berührten Belange anzusehen. Aus diesem Grund kann etwa der Pächter eines von der Festsetzung eines Bebauungsplans betroffenen Grundstücks antragsbefugt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50. Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist hingegen nicht, wie die Antragsgegnerin meint, dass sich der obligatorisch Berechtigte auf eine tatsächlich bereits ausgeübte Grundstücksnutzung stützen kann. Ausreichend ist vielmehr, dass der obligatorisch Berechtigte die Möglichkeit darlegt, in absehbarer Zeit in seinen Rechten verletzt zu werden. Bereits die auf gesicherte zivilrechtliche Ansprüche gestützte ernsthafte Absicht, in einer Konzentrationszone einen Windpark zu betreiben, kann die Antragsbefugnis gegen solche Bebauungsplanungen eröffnen, die die Errichtung der Windenergieanlagen in der ohne entgegenstehenden Bebauungsplan möglichen Weise beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, BRS 64 Nr. 55 (zum Kiesabbau); OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2003 - 7a D 131/02.NE -, BauR 2003, 1696 (nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BauR 2004, 634). Die Antragstellerin hat nicht nur die Absicht, im Bebauungsplangebiet einen Windpark aufgrund ihrer vertraglichen Befugnisse zu betreiben. Sie hat darüber hinausgehend ihre Absicht konkretisiert und eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt, die derzeit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 11 K 6990/03 VG Minden ist. Vgl. zur Antragsbefugnis, wenn ein Antragsteller auf Grundlage von Vereinbarungen mit Grundstückseigentümern (Bau- )Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen gestellt hat, das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem Verfahrensmangel. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm erlassenen Bebauungsplans soll - dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung tragend - sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, wobei das Bundesrecht zwar ungeregelt lässt, welche Anforderungen an die Ausfertigung zu stellen sind, allerdings erfordert, dass der Ausfertigung die Bekanntmachung vorauszugehen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25; Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41. Für das hiernach maßgebende Landesrecht ist in der Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts geklärt, dass es ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, sein Vertreter oder ein mit der Ausfertigung betrauter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Ratsbeschluss, aber vor Bekanntmachung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl 1992, 357 ff., Urteil vom 22. Mai 2000 - 10a D 197/98.NE -. Der Bebauungsplan Nr. 32 der Antragsgegnerin ist jedoch erst nach seiner öffentlichen Bekanntmachung am 28. März 2003, nämlich am 31. März 2003 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin und damit verspätet ausgefertigt worden. Der Bebauungsplan leidet darüber hinaus an materiellen Mängeln. Mehrere Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin ohne Ermächtigungsgrundlage getroffen. Der Gemeinde steht kein bauplanerisches Festsetzungsfindungsrecht zu. Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, nichtig, und zwar unabhängig von der Frage, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 -, BauR 1995, 351 = BRS 57 Nr. 23. Die textlichen Festsetzungen Nrn. 2.4, 3.1, 4 und 5 sind im vorstehenden Sinne ermächtigungslos. Sie haben keine Grundlage in der Baunutzungsverordnung oder im Baugesetzbuch. Die Antragsgegnerin war allerdings grundsätzlich ermächtigt, die bauliche Nutzung der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone durch Windenergieanlagen durch Festsetzung eines Sondergebiets und weiterer Einzelregelungen zu steuern. Durch § 2 Abs. 5 BauGB ist § 11 BauNVO in Bezug genommen, der die Gemeinde berechtigt, ein sonstiges Sondergebiet festzusetzen. Im sonstigen Sondergebiet sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67; Beschluss vom 16. September 1998 - 4 B 60.98 -, BauR 1999, 146 = BRS 60 Nr. 30. Ferner sieht die Baunutzungsverordnung Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, seiner Berechnung, zur Bauweise, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen vor. Die textlichen Festsetzungen Nrn. 2.4, 3.1, 4 und 5 legen jedoch weder die Art der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen näher fest noch dienen sie einer anderen auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung möglichen Regelung. Davon ist auch der Rat der Antragsgegnerin nicht ausgegangen, sondern hat sich auf Bestimmungen des Baugesetzbuchs gestützt, denen eine entsprechende Festsetzungsermächtigung zu entnehmen sei. Den fraglichen Festsetzungen korrespondiert jedoch keine der dort genannten und auch keine andere Ermächtigungsgrundlage. Hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 2.4 stützt sich die Antragsgegnerin zu Unrecht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz, zur Vermeidung oder zur Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Welche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vorgesehen sind, muss der Festsetzung mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden können. Die Angabe bestimmter Zielvorstellungen durch bloße Nennung von Lärmgrenzwerten genügt nicht, da die gesetzliche Ermächtigung bauliche oder technische Maßnahmen verlangt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25. Diesen Anforderungen genügt die textliche Festsetzung nicht. Sie benennt keine bestimmten Maßnahmen bzw. Vorkehrungen, die getroffen werden müssten, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Vielmehr fordert sie u.a. die Vorlage eines Gutachtens. Mit einem Gutachten soll nachgewiesen werden, ob eine Beeinträchtigung von Wohn- und Gewerbegebäuden durch Schattenwurf oder den sog. Discoeffekt vorliegt. Abgesehen davon, dass die Vorlage eines Gutachtens keine Maßnahme im vorbenannten Sinne ist, fehlt eine konkretisierungsfähige Angabe, wann von einer Beeinträchtigung der Wohn- und Gewerbegebäude durch Schattenwurf oder einen Discoeffekt auszugehen ist. Es ist zudem nicht differenziert zwischen Wohn- und Gewerbegebäuden, obwohl diese nicht gleichermaßen schutzbedürftig sind. Erst für den Fall, dass - nicht näher qualifizier-te - Beeinträchtigungen zu erwarten sind, fordert die textliche Festsetzung Nr. 2.4 "technische Einrichtungen", die die befürchteten Beeinträchtigungen ausschließen. Welche Einrichtungen dies aber sein sollen, ist wiederum nicht bestimmt. Die textliche Festsetzung Ziffer 3.1 stützt sich zu Unrecht auf § 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 sowie § 9 Abs. 6 BauGB. § 9 Abs. 6 BauGB ist ohnehin nicht einschlägig. Dort geht es nicht um Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft, sondern um die Möglichkeit, in den Bebauungsplan nach anderen gesetzlichen Vorschriften erlassene Festsetzungen nachrichtlich zu übernehmen. Aber auch § 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 BauGB tragen die Regelung nicht. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ermöglicht die Festsetzung von Flächen und auch die Festsetzung konkreter Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dienen. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB konkretisiert für einzelne Flächen die Befugnis der Gemeinde, das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorzugeben, ferner die Bepflanzungen bestimmten Bindungen, namentlich Erhaltungsauflagen zu unterwerfen. Auch eine solche Regelung ist in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen nicht vorgesehen. Es ist schon gar keine Fläche konkret benannt, die für Maßnahmen der genannten Art vorgesehen ist oder die selbst zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dienen soll. Eine Fläche von "mindestens 3,4 ha" soll vielmehr erst noch benannt werden. Auch die "biotopbildenden Maßnahmen" sind nicht bestimmt. Wann die Antragsgegnerin schließlich gemäß der textlichen Festsetzung von einer Ausgleichsmaßnahme ausgehen will, die der "Abschirmung" dient, ist im Bebauungsplan nicht geregelt. Die textliche Festsetzung Nr. 4, mit der der Eigentümer zur Beseitigung baulicher Anlagen verpflichtet wird, wobei Einzelheiten in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden sollen, findet keine Ermächtigungsgrundlage in § 179 Abs. 1 BauGB. § 179 BauGB ermöglicht es nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen lediglich, Eigentümern durch Verwaltungsakt Duldungspflichten aufzuerlegen, nicht jedoch diese selbst zur Beseitigung baulicher Anlagen zu verpflichten. Die nach § 179 BauGB möglichen Rückbau- und Entsiegelungsmaßnahmen hat danach die Gemeinde auf ihre Kosten durchzuführen. Auch die weiteren Regelungen des Baugesetzbuches gestatten die Festsetzung eines vom Eigentümer umzusetzenden Abbruchgebots oder die Verpflichtung zur Beseitigung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1988 - 4 NB 13.88 -, Buchholz 406.11 § 39 BBauG Nr. 1. Schon gar nicht gibt § 179 BauGB eine Grundlage dafür, den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags vorzuschreiben. Hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 5 ist bezüglich der verlangten vertraglichen Vereinbarung mit der Deutschen Telekom AG eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan genügt darüber hinaus den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen hat der Rat der Antragsgegnerin nicht in jeder Hinsicht genügt. Die Prüfung der im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verbunden. Sie ist Bestandteil des Abwägungsvorganges und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über die Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) vorzubehalten, den der Rat der Gemeinde nach dem hier einschlägigen Landesrecht (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 f GO NRW) nicht übertragen kann. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates als des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet. Werden die vorgebrachten Anregungen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein - z.B. weil er der Auffassung ist, dass darüber ein Ausschuss schon abschließend beraten hat -, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BauR 2000, 845 = BRS 62 Nr. 45. Ob dies hier der Fall ist, kann im Hinblick auf die weiteren Mängel des Bebauungsplans dahinstehen. Allerdings sind dem Rat ausweislich der vorliegenden Akten über das Bebauungsplanverfahren nicht alle abwägungserheblichen Unterlagen zur Sitzung am 9. Dezember 2002 vorgelegt worden, insbesondere nicht die Anregungen der Antragstellerin und des Eigentümers der Grundstücke im Planbereich, die sich zur Frage verhielten, ob auf Grundlage der beschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans überhaupt die Errichtung von Windenergieanlagen in wirtschaftlich vertretbarer Weise möglich sei. Erwägungen zu diesen Anregungen finden sich in der Stellungnahme des Bau- und Planungsausschusses der Antragsgegnerin, die dieser in seiner Sitzung vom 10. September 2002 beschlossen hat. Ob sich auch der Rat mit den Anregungen befasst hat, lässt sich der vorgelegten Akte nicht zweifelsfrei entnehmen. Aus dem nachfolgenden Verfahren ergibt sich nichts zugunsten der Annahme einer umfassenden Abwägung der durch den Bebauungsplan betroffenen Belange. Der Sitzung vom 10. September 2002 nachfolgend fand eine erneute (eingeschränkte) Offenlage des Bebauungsplanentwurfs statt. Nur die nach dieser Offenlage (ergänzend) vorgebrachten Anregungen und die hierzu vorliegende Empfehlung des Bau- und Planungsausschusses vom 12. November 2002 waren Gegenstand der Sitzung des Rats der Antragsgegnerin am 9. Dezember 2002. Die Abwägung ist aber auch im Ergebnis selbst unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bau- und Planungsausschusses nicht nur vom 12. November 2002, sondern auch vom 10. September 2002 fehlerhaft, denn sie wird dem Gewicht der Belange des Eigentümers der im Plangebiet gelegenen Grundstücke und auch der Belange der Antragstellerin nicht gerecht. Der Rat hatte sich abwägend auch zur Frage zu verhalten, ob die von der eigentumsgestaltenden Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan erfassten Flächen in wirtschaftlich sinnvoller Weise genutzt werden können. Aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan steht dem Eigentümer vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu. Die ausgewiesene Konzentrationszone lässt nach den Angaben der Antragstellerin die Errichtung von jedenfalls fünf Windenergieanlagen einer deutlich über die nach dem Bebauungsplan zulässigen Höhe hinausgehenden Höhe zu, und zwar zudem in Abständen voneinander, die die gegenseitige Beeinflussung durch Windturbulenzen minimiert. Demgegenüber beschränkt der Bebauungsplan die mögliche Windenergienutzung. Ob er dies in einer Weise tut, die den Interessen an der Windenergienutzung Rechnung trägt, hatte der Rat auch im Hinblick auf die Anregungen zu erwägen, die von der Antragstellerin und dem Grundstückseigentümer der im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke vorgebracht worden waren. Das Gewicht ihres durch Art. 14 GG gestützten Interesses hat der Rat der Antragsgegnerin nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zunächst ist allerdings schon fraglich, ob der Rat das erforderliche Abwägungsmaterial ermittelt oder nicht vielmehr auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden hat. Die Antragstellerin hat im Planaufstellungsverfahren vorgetragen, mit Anlagen einer Gesamthöhe von bis 74 m sei ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, es seien im Bebauungsplanverfahren (und auch im vorliegenden Normenkontrollverfahren) keine nachvollziehbaren Berechnungen vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass Windenergieanlagen dieser Größe im Plangebiet nicht wirtschaftlich betrieben werden könnten. Es ist jedoch Sache des Rates, eine dem Gewicht der betroffenen Belange entsprechende Abwägungsgrundlage zu schaffen. Zwar sind beispielsweise betriebliche (Erweiterungs-)Interessen nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache ihrer Betroffenheit aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78, 4 N 2 - 4.79 -, BRS 35 Nr. 24; Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3; Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BauR 2001, 83 = BRS 63 Nr. 107. Jedenfalls aufgrund der von der Antragstellerin vorgetragenen Anregungen musste sich der benannte Gesichtspunkt der Antragsgegnerin jedoch als abwägungsbeachtlich aufdrängen. Der Antragsgegnerin ist zwar einzuräumen, dass nicht von vornherein offenkundig sein mag, ob im Bebauungsplangebiet der Betrieb von nur bis 74 m hohen Windenergieanlagen unwirtschaftlich ist. Auf den entsprechenden Hinweis der Antragstellerin oblag es jedoch nicht dieser, ungefragt substantiierte Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, sondern der Antragsgegnerin, sich - ggf. durch Nachfrage bei der Antragstellerin - eine substantiierte Vorstellung über die wirtschaftlichen Folgen ihrer Planung zu verschaffen. Die Ermittlung des vollständigen Abwägungsmaterials war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der wirtschaftliche Betrieb von Windenergieanlagen nicht gewährleistet werden müsse. Der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin hat Entsprechendes unter Bezug auf das Urteil des Senats vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, BRS 64 Nr. 101 formuliert. Der Rat missversteht die Ausführungen des Senats im vorgenannten Urteil. Selbstverständlich muss der Rat sich mit den Interessen auch an der Windenergieanlagennutzung in substantieller Weise abwägend auseinandersetzen. Dies gilt um so mehr, wenn er die einzige Konzentrationszone der Gemeinde überplant, deren Eignung für die Windenergienutzung aufgrund des gesamtgemeindlichen Planungskonzepts, das zur Darstellung der Konzentrationszone geführt hat, von ihm vorauszusetzen ist. Eine bloße Alibiplanung, die Flächen für die Windenergienutzung ausweist, ohne zu prüfen, ob diese Flächen tatsächlich auch für eine entsprechende Nutzung (u.a. unter Berücksichtigung der Windverhältnisse sowie der finanziellen Förderung der Windenergie) geeignet sind, trägt den abwägungsbeachtlichen Belangen an einer wirtschaftlich sinnvollen Windenergienutzung keine hinreichende Rechnung. Der Bau- und Planungsausschuss hat als weiteres Argument angeführt, Windkraftanlagen mit einer Höhe von 74 m würden auch heute noch von der Industrie hergestellt und angeboten. Ob solche Windenergieanlagen jedoch im Bebauungsplangebiet wirtschaftlich betrieben werden können, ist nicht davon abhängig, ob Anlagen der festgelegten Größenordnung tatsächlich auf dem Markt erhältlich sind. Hinzu kommt, dass mit dem Bebauungsplan Windenergieanlagen nicht nur hinsichtlich ihrer Höhe, sondern auch hinsichtlich des möglichen Rotordurchmessers begrenzt worden sind. Durch die Festsetzung überbaubarer quadratischer Grundstücksflächen mit einer Kantenlänge von 40 m dürfen die Windenergieanlagen, die im Plangebiet errichtet werden können, keinen Rotordurchmesser aufweisen, der mehr als nur in geringfügigem Ausmaß 40 m überschreitet (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Ob sich unter beiden die Zulässigkeit von Windenergieanlagen beschränkenden Festsetzungen noch eine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit ergibt, hat der Rat nicht erwogen. Der Bau- und Planungsausschuss hat sich für die Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen auf die schützenswerten Silhouetten der denkmalgeschützten Burg T. und der Stadt T. berufen. Da ab 75 m Gesamthöhe der Anlagen wegen ihrer Lage unterhalb eines militärischen Tieffluggebietes eine Tageskennzeichnung und - bei Anlagen ab 100 m - eine Nachtkennzeichnung erforderlich sei, werde ansonsten das besonders schützenswerte Ortsbild beeinträchtigt; deshalb sei eine Höhenbegrenzung erforderlich. Die Wehrbereichsverwaltung III Düsseldorf hatte in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2001 entsprechende Kennzeichnungen gefordert. Jedoch hat sich die Antragsgegnerin nicht zur Stellungnahme der Antragstellerin verhalten, eine Tageskennzeichnung müsse nicht in der Kennzeichnung durch drei Farbfelder bestehen, sondern könne ersetzt werden durch weißleuchtende Feuer mittlerer Lichtstärke an den Rotorblattenden. Ob mit einer solchen Tageskennung versehene Windenergieanlagen zu solchen Beeinträchtigungen des Ortsbildes führen, die unter Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin und des Grundeigentümers nicht hinzunehmen sind, hat die Antragsgegnerin nicht gewürdigt. Sie hat auf die Nachtkennzeichnung der Windenergieanlagen abgehoben, die jedoch erst ab einer Gesamthöhe von 100 m erforderlich ist. Ob durch eine Höhenfestsetzung, die es ausschließt, dass eine Nachtkennung installiert werden müsste, den Ortsbildbelangen hinreichende Rechnung getragen werden kann, ist nicht ausgeführt. Auch ist nicht dargelegt, ob die als schützenswert angesehenen Sichtbeziehungen nachts geringerer Bedeutung sein könnten. Schließlich ist nicht ersichtlich, weshalb die Zahl zulässiger Windenergieanlagen für das Plangebiet auf drei beschränkt werden musste. Die Antragsgegnerin stützt sich im vorliegenden Normenkontrollverfahren auf Immissionsschutzerwägungen. Das von ihr in Bezug genommene Gutachten des Dipl.-Geogr. M. vom 10. April 2002 gibt jedoch keine Grundlage für die Annahme, die Konzentrationszone könne aus Immissionsschutzgründen überhaupt nur mit drei Windenergieanlagen bebaut werden. Das Gutachten beschränkt sich antragsgemäß ohnehin nur auf die Prüfung, ob drei Windenergieanlagen (wie sie ursprünglich angeordnet werden sollten) in mit der umgebenden Wohnnutzung verträglicher Weise betrieben werden könnten (Seite 4 des Gutachtens). Der Gutachter unterstellt Schallleistungspegel der Windenergieanlagen von 102 dB(A) zuzüglich von Einzeltonzuschlägen von 2 dB(A) (Seite 8 des Gutachtens). Dennoch kommt er nur im Bereich eines erst noch geplanten Wohngebiets (C. SO) dazu, dass der nächtliche Betrieb der Windenergieanlagen den für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA-Lärm angenommenen Orientierungswert von 40 dB(A) fast erreicht, an vorhandener Wohnbebauung jedoch weit niedrigere Werte erreicht werden. Wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, werden weit größere Windenergieanlagen als sie auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 32 zulässig sein sollen, mit einem Schallleistungspegel von nicht mehr als 101 dB(A) betrieben, ohne dass zusätzlich ein Einzeltonzuschlag angesetzt werden müsste. Schon dieser Vergleich zeigt, dass der Rat der Antragsgegnerin nicht ohne weitere Erwägungen davon ausgehen konnte, die Zahl der in der Konzentrationszone möglichen Windenergieanlagen müssten aus Immissionsschutzgründen auf drei beschränkt werden. Für eine sachgerechte Abwägung der Beschränkung der Zahl zulässiger Windenergieanlagen auf drei ergibt sich auch nichts aus den Erwägungen des Bau- und Planungsausschusses, mit denen er begründet hat, weshalb die drei Standorte der Windenergieanlagen näher aneinander gerückt werden könnten, als dies in dem ursprünglichen Bebauungsplanentwurf zunächst vorgesehen war. Es seien "nochmals die Abstände zu den Ortschaften I. , S. sowie M. als auch die Abstände der Windenergieanlagen zueinander gewürdigt worden". In der Abwägung war jedoch davon auszugehen, dass der Flächennutzungsplan für die ihn konkretisierende Bebauungsplanung verbindlich vorgibt, welche Flächen für die Windenergienutzung als grundsätzlich geeignet anzusehen sind. In das auf die gesamträumliche Planung bezogene Abwägungsgefüge des Flächennutzungsplans greift der Rat ein, wenn er die Abstände zur Wohnnutzung durch den Bebauungsplan der Sache nach vergrößert. Eine solche konkretisierende Bebauungsplanung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt jedoch eine Abwägung mit den für die Windenergienutzung bestehenden Interessen voraus. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Eigentümer der innerhalb einer Konzentrationszone gelegenen Grundstücke grundsätzlich (vorbehaltlich anderer entgegenstehender öffentlicher Belange) als Folge der Darstellung der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan berechtigt sind, dort Windenergieanlagen zu errichten. Es kann nach alledem dahinstehen, ob der Bebauungsplan noch den sich aus § 8 Abs. 2 BauGB ergebenden Anforderungen gerecht wird. Stellt die Gemeinde im Flächennutzungsplan Konzentrationszonen dar, dann geschieht dies auf Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts, das der Windenergienutzung substantiellen Raum lässt. Ein solches Anliegen hat die Antragsgegnerin mit dem Flächennutzungsplan verfolgt. Ob dieses Konzept durch den Bebauungsplan deshalb in Frage gestellt wird, weil kein substantieller Raum für die Windenergienutzung mehr bleibt, bedarf keiner Entscheidung. Die festgestellten Mängel führen zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Ein Bebauungsplan ist für nichtig und nicht nur gemäß § 215 a BauGB für unwirksam zu erklären, wenn durch die Behebung des Mangels die Grundzüge der Planung berührt werden bzw. wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 -, BRS 60 Nr. 53. Ohne die unwirksamen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan ist schon nicht klar, ob die Windenergieanlagen in einer Weise betrieben werden können, wie sie die Antragsgegnerin als mit ihren städtebaulichen Vorstellungen verträglich angesehen hat. Darüber hinaus ist von grundlegender Bedeutung, in welchem Umfang Windenergienutzung im Plangebiet abwägungsgerecht zu ermöglichen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.