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Beschluss

19 B 959/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0528.19B959.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Soweit sie geltend macht, "die" - gemeint sind die Anordnungen in den Bescheiden des Antragsgegners vom 19. Januar und 17. Februar 2004 - Anordnungen der sofortigen Vollziehung genügten nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, trifft ihr Vorbringen nicht zu. Die Begründungen des Antragsgegners sind jeweils hinreichend einzelfallbezogen. Daran ändert nichts, dass sie ihrem Inhalt nach identisch sind. Dies beruht allein darauf, dass die angeführten Gründe aus der Sicht des Antragsgegners sowohl die Anordnung vom 19. Januar 2004 als auch die Anordnung vom 17. Februar 2004 rechtfertigen. Ob die angeführten Gründe in der Sache zutreffen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17. Februar 2004, die der sofortigen Durchsetzung der Pflichten der Eltern der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 2 SchPflG dienen soll, fehlerhaft ist, weil sie sich nicht, wie von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorausgesetzt, auf einen Verwaltungsakt bezieht, macht die Antragstellerin nicht geltend. Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Pflicht der Eltern gemäß § 16 Abs. 2 SchPflG, dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin am Unterricht einer deutschen Schule und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnimmt, eine gesetzliche Pflicht ist, die - anders als die Anmeldepflicht der Eltern gemäß § 16 Abs. 1 SchPflG - nicht durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden kann. Kommen die Eltern ihren Pflichten gemäß § 16 Abs. 2 SchPflG nicht nach, sind die Lehrer und die Schulleitung der von der Antragstellerin zu besuchenden deutschen Schule verpflichtet, die Antragstellerin zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten und auf die Erziehungsberechtigten einzuwirken (§ 18 SchPflG). Bleibt die Einwirkung erfolglos, wird die Antragstellerin auf schriftliches Ersuchen der Schulleitung der zu besuchenden Schule zwangsweise der deutschen Schule zugeführt (§ 19 SchPflG). Der genehmigte Besuch der L. G. Akademie bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass sie die dort begonnene Schullaufbahn beenden kann. Es gibt keinen Grundsatz, dass die begonnene Schullaufbahn stets an der besuchten Schule beendet werden kann. Das lässt sich insbesondere den Ausführungen in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Senats vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 - nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil der Beschluss einen Fall betrifft, in dem das zuständige Schulamt nach seiner Ermessenspraxis schulpflichtigen Kindern im Interesse einer geordneten Schulausbildung den weiteren Besuch einer Schule im Ausland auch dann genehmigte, wenn die Schulausbildung im Ausland zunächst ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchPflG begonnen worden war. Es ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine vergleichbare Ermessenspraxis des Antragsgegners besteht. Soweit die Antragstellerin sich auf Nachteile im Falle des Wechsels zu einer deutschen Schule beruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragstellerin tatsächlich Nachteile entstehen könnten. Sie selbst hat keine konkreten Nachteile aufgezeigt. Angesichts der Befristung der Genehmigung vom 31. Mai 2001 durfte sie nicht auf eine Fortsetzung ihrer Schulausbildung an der L. G. Akademie vertrauen. Das Alter der am 21. Oktober 1993 geborenen Antragstellerin lässt ebenfalls erwarten, dass es ihr gelingt, sich in eine deutsche Schule zu integrieren. Unüberwindbare Sprachschwierigkeiten oder sonstige Hindernisse sind nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).