Beschluss
19 B 1010/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0607.19B1010.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stattzugeben. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass seine eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen Frau S. E. insgesamt achtzehn Monate im Bundesgebiet bestanden habe, sind damit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht dargetan, weil die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift u. a. eine Bestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens zwei Jahren voraussetzt. Auch wenn seine Ehe bereits seit sechs Jahren besteht, ist nicht aufgezeigt, dass seine eheliche Lebensgemeinschaft - wie die genannte Vorschrift weiter fordert - im Bundesgebiet zwei Jahre bestanden hat. Das weitere - wiederholte - Beschwerdevorbringen bezüglich der angeblichen Gewalttätigkeiten des Schwiegervaters des Antragstellers gegenüber dem Antragsteller und seiner Ehefrau stellt die zutreffende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass auch die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht vorliegen, nicht durchgreifend in Frage. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). Eine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ist nur anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind neben gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet die in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG genannten Beispielsfälle, die nach der Wertung des Gesetzgebers eine besondere Härte darstellen, zu berücksichtigen. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1997 - 1 B 118.96 -, DÖV 1997, 835, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2004 - 19 B 1812/02 - und 4. Februar 2004 - 19 B 1358/02 -. Vorliegend kann eine besondere Härte im Sinne der ersten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG nicht bejaht werden. Bei der Prüfung, ob dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, sind nicht mehr nur außerhalb des Bundesgebiets drohende auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführende erhebliche Beeinträchtigungen berücksichtigungsfähig, sondern alle - erheblichen - schutzwürdigen Belange, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland infolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts drohen. OVG NRW, a.a.O. Ausgehend davon sind schutzwürdige Belange des Antragstellers als Ausgangspunkt für eine besondere Härte im vorgenannten Sinne nicht aufgezeigt worden. Gewachsene Bindungen oder besondere Integrationsleistungen des Antragstellers im Bundesgebiet sind nicht erkennbar. Ferner ist es unerheblich, ob die Initiative zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers von seiner Ehefrau ausgegangen ist und ob und in welcher Art seitens des Schwiegervaters des Antragstellers Druck auf den Antragsteller und seine Ehefrau ausgeübt worden ist, der zur Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft - unstreitig schon im Oktober 2002 - geführt hat. Die insoweit vom Antragsteller geltend gemachte gewalttätige Einflussnahme durch seinen Schwiegervater auf ihn und seine Ehefrau war möglicherweise eine Beeinträchtigung seiner - nicht mehr bestehenden - ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie ist jedoch keine erst durch die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstandene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Antragstellers und stellt schon daher keine besondere, aus der auf der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft beruhenden Rückkehrverpflichtung erwachsende Härte dar. Dasselbe gilt für den Verzicht des Antragstellers "um der Liebe zu seiner Frau willen auf eine mögliche akademische Ausbildung in seinem Heimatland" oder der Abbruch seiner Schulzeit nach neun Jahren. Gründe für diesen "Verzicht" waren seine Heirat oder jedenfalls die damit verbundene Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft war für den Antragsteller auch nicht im Sinne der 2. Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange unzumutbar. Diese Alternative greift nur bei einseitiger Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den ausländischen Ehegatten ein. Hier hat aber auch die Ehefrau des Antragstellers erklärt, sie beabsichtige nicht, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Soweit man neben § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG den Rückgriff auf eine unbenannte besondere Härte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG für möglich hält, liegt diese ebenfalls nicht vor. Bei der danach vorzunehmenden Gesamtbetrachtung trifft die Ausreisepflicht den Antragsteller nicht ungleich härter als andere Ausländer in derselben Situation. Insoweit hat der Antragsgegner bereits in der Ordnungsverfügung vom 6. November 2003 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ehefrau gemeinsam mit dem Antragsteller hätte nach M. ziehen können, wenn an einer Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihm außerhalb des Einflussbereichs ihres Vaters interessiert gewesen wäre. Etwaige Hinderungsgründe dafür hat der Antragsteller weder im Beschwerdeverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahen mitgeteilt. Assoziationsrechtlich begründete Aufenthaltsrechte des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Der Verweis des Antragstellers darauf, dass er "zumindest seit mehr als 14 Monaten in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis" stehe, ist unsubstantiiert. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen des - hier allein in Betracht zu ziehenden - Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 offenkundig schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller nach Aktenlage ersichtlich nicht im Sinne der Vorschrift "ordnungsgemäß" beschäftigt war. Nach dieser Vorschrift hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 7 ARB 1/80 der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Eine Beschäftigung ist ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats steht. Fehlt es an einer notwendigen Arbeitserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, ist die Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht ordnungsgemäß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 3.95 -, InfAuslR 1997, 346 (347. So verhält es sich hier. Die dem Antragsteller am 1. Oktober 2002 erteilte Aufenthaltserlaubnis enthielt die Auflage: "Arbeitserlaubnispflichtige Erwerbtätigkeit nur gem. gültiger Arbeitserlaubnis gestattet." Dass dem Antragsteller vor oder nach diesem Datum eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).