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Urteil

20 A 4757/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0607.20A4757.01.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nach teilweiser Klagerücknahme noch auf die Zahlung von mehr als 7.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 gerichtet ist.

Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt die Klägerin unter teilweiser Einbeziehung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils 5/12 derjenigen, die bis zur teilweisen Klagerücknahme angefallen sind und 1/8 derjenigen, die danach angefallen sind; die Beklagte trägt die verbleibenden Kosten I. Instanz. Die Kosten des Verfahrens II. Instanz trägt, soweit darüber nicht durch Beschluss vom 7. Januar 2003 entschieden worden ist, die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nach teilweiser Klagerücknahme noch auf die Zahlung von mehr als 7.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 gerichtet ist. Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt die Klägerin unter teilweiser Einbeziehung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils 5/12 derjenigen, die bis zur teilweisen Klagerücknahme angefallen sind und 1/8 derjenigen, die danach angefallen sind; die Beklagte trägt die verbleibenden Kosten I. Instanz. Die Kosten des Verfahrens II. Instanz trägt, soweit darüber nicht durch Beschluss vom 7. Januar 2003 entschieden worden ist, die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist gewässerunterhaltungspflichtig für einen in ihrem Gemeindegebiet verlaufenden namenlosen Bach. Im Ortsteil T. der Klägerin kreuzt der Bach eine Bahnstrecke der Beklagten. Er fließt in diesem Bereich in einem Kastendurchlass unter einer Gemeindestraße, die unter der Bahnlinie hindurchgeführt wird. Die Unterführung einschließlich des Durchlasses ist im Zuge des Baus der Bahnstrecke um 1900 erstellt worden und steht im Eigentum der Beklagten. Mitte Mai 1997 kam es bei einem Unwetter zu einer Überschwemmung von an den Durchlass angrenzenden Flächen. Bei einer Ortsbesichtigung Mitte Juni 1997 stellten Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten fest, dass der lichte Querschnitt des Durchlasses durch Ablagerungen stark eingeengt war. Sie kamen überein, dass die Klägerin die erforderlichen Reinigungs- und Unterhaltungsarbeiten durchführen solle. Die Klägerin ließ daraufhin den Durchlass instandsetzen und von dem in ihm abgelagerten Boden sowie sonstigen Material räumen. Die ihr hierfür entstandenen Kosten machte die Klägerin unter Abzug eines Teilbetrages für Arbeiten, die ihrer Meinung nach auch ohne den Durchlass angefallen wären, gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte eine Kostenerstattung ab. Sie sei zwar nach § 94 des Landeswassergesetzes (LWG) unterhaltungspflichtig für den Durchlass. Jedoch habe der Durchlass den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen. Er habe lediglich die Durchführung der Gewässerunterhaltungspflicht erschwert. Eine Vereinbarung mit der Klägerin sei hinsichtlich der Kostentragung nicht zustande gekommen. Am 24. November 1999 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben; dieses hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klageforderung von zunächst 12.375,02 DM auf 8.000,- DM herabgesetzt. Die hierin enthaltenen Kosten für die Beseitigung des Geschiebes haben die Beteiligten übereinstimmend mit 1.000,- DM beziffert. Die Klägerin hat vorgetragen, der Erstattungsanspruch ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie habe ein Geschäft der Beklagten geführt. Der Durchlass unterfalle allein der Unterhaltungspflicht der Beklagten nach § 94 LWG. Diese Pflicht umfasse neben der Sicherung der Anlage selbst die Beseitigung von Beeinträchtigungen, die dem ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers zuwiderliefen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Durchfluss in dem Durchlass zu erhalten und wieder herzustellen sowie entstandene Abflusshindernisse zu entfernen. An der freien Strecke des Baches seien Unterhaltungsarbeiten zur Abflusssicherung nicht erforderlich gewesen. Die Arbeiten seien wegen der Besonderheiten des Durchlasses notwendig geworden. Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 98 LWG sei von der zuständigen Wasserbehörde abgelehnt worden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an sie 8.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Räumung des Gewässers habe der Klägerin als Gewässerunterhaltungspflichtiger auch in dem Durchlass oblegen. Der rechtmäßig errichtete und betriebene Durchlass habe den ordnungsgemäßen Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt. Die Kosten einer Erschwerung der Gewässerunterhaltung könnten allein nach § 92 LWG umgelegt werden. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben, soweit sie nicht zurückgenommen worden war. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Senat zugelassen hat, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 verurteilt worden ist. Die Beklagte trägt ergänzend und vertiefend vor, sie akzeptiere ihre Unterhaltungspflicht für den baulichen Zustand des Durchlasses. Jedoch sei auch im Bereich einer Anlage im Sinne des § 94 LWG die Gewässerunterhaltungspflicht nicht aufgehoben. Dem Gewässerunterhaltungspflichtigen obliege auch insoweit die Räumung des Gewässerbettes durch die Beseitigung des vom Gewässer mitgeführten Geschiebes. Die Rechtsprechung des Senats bestätige das. Die Klägerin habe daher kein für sie fremdes Geschäft geführt. Der Durchlass habe sich 1997, wie aus einer 1986 vorgenommenen baulichen Veränderung zu schließen sei, in einem zeitgemäßen Zustand befunden. Es werde bestritten, dass bei den Reinigungsarbeiten aus dem Durchlass herausgebrochene Gesteinsbrocken auf dessen Sohle gelegen hätten. Die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien ebenfalls nicht erfüllt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, soweit sie zur Zahlung eines 7.000,- DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist, und insoweit die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie trägt ergänzend und vertiefend vor, die Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage im Sinne des § 94 LWG schließe die Pflicht ein, das Gewässer im Bereich der Anlage zu unterhalten und die hydraulischen Voraussetzungen für einen ungehinderten Wasserdurchfluss dauerhaft zu sichern. Die Anlage müsse so beschaffen sein, wie dies bei ihrer Genehmigung zugrunde gelegt worden sei. Das Vorhandensein von Geschiebe sei Folge des Durchlasses, der ein künstliches Hindernis für den Wasserabfluss bilde. Außerhalb eines Durchlasses seien Veränderungen des Gewässerbettes grundsätzlich zu belassen. Sohlveränderungen in einem Durchlass bedürften daher keiner Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, sondern Maßnahmen der Anlagenunterhaltung. Auf die Anlage dürfe der Gewässerunterhaltungspflichtige ohne Einwilligung des Eigentümers nicht zugreifen. Allein der Eigentümer sei in der Lage, Geschiebe aus einem Durchlass zu entfernen. Die Beklagte sei auch deshalb in Bezug auf die Erhaltung des Durchflussprofils pflichtwidrig untätig geblieben, weil sich Beton und Steine aus dem Durchlass gelöst hätten und auf dessen Sohle ein Hindernis für den Wasserabfluss sowie für den Weitertransport des natürlichen Geschiebes gebildet habe. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien auch im Übrigen erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin Zahlung von mehr als 7.000,- DM zuzüglich Zinsen begehrt. Der 7.000,- DM übersteigende Teil des zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Klageanspruchs, hinsichtlich dessen die Berufung allein zugelassen worden ist, steht der Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag (entsprechend §§ 677, 679, 683 iVm § 670 BGB) zu. Ihr ursprüngliches Vorbringen, der Anspruch sei aufgrund einer mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung begründet, hat die Klägerin erstinstanzlich fallen gelassen. Die noch streitige Forderung betrifft Aufwendungen der Klägerin für die Beseitigung von Boden und sonstigem Material aus dem Durchlass. Mit dieser Maßnahme hat die Klägerin keine Aufgaben wahrgenommen, die gemäß § 94 LWG, wonach Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihrem Eigentümer so zu erhalten sind, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird, objektiv zum Pflichtenkreis der Beklagten gehören, und also kein Geschäft für die Beklagte geführt. Eine Pflicht der Beklagten, den Durchlass von dem in Frage stehenden Material zu räumen, ergibt sich nicht. Die Räumung des Durchlasses oblag der Klägerin, die gewässerunterhaltungspflichtig für den den Durchlass durchfließenden Bach ist. Der Durchlass ist, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen, eine Anlage in und an einem fließenden Gewässer im Sinne des § 94 LWG. Kennzeichnendes Merkmal solcher Anlagen ist, dass sie in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit ihnen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 -, ZfW 1994, 373; Urteil vom 4. Februar 1993 - 20 A 3167/91 -; Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -, ZfW 1992, 387. Der Durchlass unterfällt diesen Kriterien. Er dient keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken; vielmehr ist er als Kreuzungsbauwerk im Zuge der Errichtung der Bahnstrecke zu deren Einfügung in die Örtlichkeit erstellt worden. Die Pflicht, die Anlage zu erhalten, erstreckt sich auf deren Zustand. Dieser ist nach dem klaren Wortlaut des § 94 LWG vom Zustand des Gewässers zu unterscheiden. Eine Anlage wie der in Frage stehende Durchlass unter einem Bahndamm hebt für den betreffenden Abschnitt des hindurchgeleiteten Gewässers die Gewässereigenschaft nicht auf. Die streckenweise unterirdische Führung eines ansonsten oberirdisch verlaufenden Gewässers hat nicht zur Folge, dass die Merkmale eines Gewässers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG) insofern entfallen und der einheitliche Zusammenhang des Gewässers unterbrochen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 4 B 5.96 -, ZfW 1997, 25. Dem Nebeneinander der Anlage und des Gewässers entspricht die unterschiedliche Zuordnung der Pflichten zum einen hinsichtlich der Erhaltung der Anlage und zum anderen hinsichtlich der Unterhaltung des Gewässers. Der von der Anlage räumlich betroffene Gewässerabschnitt ist nicht von der Aufgabe der Gewässerunterhaltung ausgenommen; die Gewässerunterhaltung als solche ist nicht Bestandteil der Anlagenunterhaltung. Bezugspunkt der Pflicht nach § 94 LWG ist die Anlage selbst, also ihre Beschaffenheit, nicht dagegen das Gewässer, an oder in dem sich die Anlage befindet und auf das sie sich gegebenenfalls nachteilig auswirkt. Steht der rechtmäßige Zustand der Anlage nicht in Frage, wird die Pflicht nach § 94 LWG nicht ausgelöst und ist der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers ausschließlich im Rahmen der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten. Gegenstand der Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist hingegen das Gewässer insgesamt, und zwar unabhängig davon, ob es im Sinne des § 31 WHG ausgebaut ist. Inhaltlich umfasst die Gewässerunterhaltung ungeachtet der Ursachen eines eventuellen Unterhaltungsbedarfs die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss bzw. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG in der im Zeitpunkt der Räumung des Durchlasses im Jahre 1997 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 bzw. § 28 Abs. 1 Satz 5 WHG in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002), wozu die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer gehören (§ 90 Satz 3 Nr. 3 LWG). Jedoch beschränkt sich die Gewässerunterhaltung nicht auf die Gewährleistung eines ungehinderten Abflusses; sie dient auch der Wahrung der ökologischen Belange der Gewässerbewirtschaftung (§§ 1a Abs. 1, 28 Abs. 1 WHG, § 90 Satz 2, Satz 3 Nrn. 1 und 2 LWG). Das bloße Vorhandensein der Anlage hat lediglich, wirkt es sich erschwerend oder beeinträchtigend auf die Gewässerunterhaltung aus, zur Folge, dass der Eigentümer der Anlage zum Kreis derjenigen Personen gehört, auf die nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG der Aufwand für die Gewässerunterhaltung abgewälzt werden kann, sofern er zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss angefallen ist. Die Umlagefähigkeit des Aufwandes setzt notwendig voraus, dass die zuletzt genannten Maßnahmen auch im Bereich von Anlagen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen obliegen. Auch eine Maßnahme der Gewässerunterhaltung, die ihrer Art oder ihrem Umfang nach durch die Existenz der Anlage bedingt ist, ist daher, wenn sich die Anlage in einem rechtmäßigen Zustand befindet, allein von dem Gewässerunterhaltungspflichtigen durchzuführen. Ein anderes - hiernach schon mit dem Wortlaut sowie dem systematischen Zusammenhang der §§ 90, 92 und 94 LWG nicht zu vereinbarendes - Verständnis ginge auch über den Sinn und Zweck des § 94 LWG hinaus, wie er der erwähnten Rechtsprechung des Senats zur Zuordnung von Durchlassbauwerken zu den Anlagen in und an fließenden Gewässern zugrunde liegt. Solche Bauwerke sind, obwohl sie wesensmäßig im Zusammenhang mit dem Gewässer stehen und dieses betreffen, aus der Gewässerunterhaltung herausgenommen und der Erhaltung durch den Eigentümer überantwortet, weil ihre Zweckbestimmung und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -, a.a.O. Dagegen beanspruchen die wasserwirtschaftlichen Belange und damit die Gewässerunterhaltung ohne weiteres Geltung, soweit Maßnahmen in Rede stehen, die nicht den baulichen Zustand der Anlage betreffen. Befindet sich die Anlage in einem baulich ordnungsgemäßen Zustand, steht im Hinblick auf die Aufgaben aus § 90 Satz 3 LWG, insbesondere auch die Vermeidung von Abflusshindernissen nicht das Erhaltungsinteresse des Eigentümers im Vordergrund, sondern das wasserwirtschaftliche Interesse an der Sicherstellung der Gewässerfunktionen, denen nicht anders als an sonstigen Gewässerstrecken mit Maßnahmen der Gewässerunterhaltung Rechnung zu tragen ist. Dennoch die Gewässerunterhaltung auf den Anlageneigentümer zu verlagern, stünde im Widerspruch zu der weitgehenden Zuordnung der Gewässerunterhaltungspflicht zu den Anliegergemeinden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG) sowie zu sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften, wodurch zur wirksamen Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben der Kreis der Pflichtigen eng eingegrenzt und die Unterhaltung für das jeweilige Gewässer in einer Hand zusammengefasst wird, und würde einer unerwünschten und unzweckmäßigen Aufsplitterung der Unterhaltung einheitlich zu bewirtschaftender Gewässer bzw. Gewässerstrecken Vorschub leisten. Dem kommt umso mehr Gewicht zu vor dem Hintergrund dessen, dass die Gewässerunterhaltung sich, wie erwähnt, nicht in der Sicherung des Wasserabflusses erschöpft und ein Interesse des Anlageneigentümers an der Beachtung der ökologischen Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung von vornherein nicht vorausgesetzt werden kann. Die dem § 94 LWG zugrunde liegende Interessenlage hat, was die Reichweite der hieran anknüpfenden Handlungspflichten anbelangt, danach nicht zu einer ausschlaggebend vom Gesichtspunkt der Verursachung einer eventuellen Abflusserschwerung oder eines sonstigen besonderen Aufwandes für die Gewässerunterhaltung getragenen Verantwortlichkeit des Eigentümers für alle Folgen der Existenz der Anlage geführt. Tragfähige Anhaltspunkte für den gegenteiligen Schluss finden sich auch sonst nicht. Bereits das Landeswassergesetz in seiner ursprünglichen Fassung vom 22. Mai 1962 enthielt in seinem § 54, der inhaltlich im Wesentlichen mit § 94 LWG übereinstimmt, und in seinen §§ 48 Nr. 2 Buchst. a), 51, deren Regelungsgehalt hinsichtlich der Finanzierung des Aufwandes der Gewässerunterhaltung durch § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG aufgegriffen wird, die Unterscheidung zwischen der Anlagenunterhaltungspflicht und der daneben stehenden Gewässerunterhaltungspflicht. Der Eigentümer der Anlage sollte verpflichtet sein, die Anlage so zu unterhalten, dass nachteilige Einwirkungen auf den Zustand des Gewässers ausgeschlossen waren, den der Gewässerunterhaltungspflichtige selbst zu erhalten hatte, und anlagenbedingte Mehrkosten der Gewässerunterhaltung tragen. Vgl. LT-Drucks. 4/156 Seite 89 zu § 50; Burghartz, WHG und LWG, 2. Auflage, § 54 Rdnr. 1. Für die derzeitige, seit dem Landeswassergesetz in der Fassung vom 4. Juli 1979 geltende Abgrenzung zwischen den beiderseitigen Pflichten gilt Entsprechendes. Ausdrücklich erwogen worden ist insoweit die Baufälligkeit einer Anlage in ihren Auswirkungen auf das Gewässer, vgl. LT-Drucks. 8/2388 Seite 118 zu § 94, mithin ein regelwidriger Zustand der Anlage. Ferner steht die Beschränkung auf die Betrachtung dieser Erhaltungsaspekte, die auch in der Verwaltungspraxis gerade für Verrohrungen Anerkennung gefunden hat, vgl. Czychowski, ZfW 1974, 293 mit Hinweis auf frühere ministerielle Unterhaltungsrichtlinien, im Einklang damit, dass Anlagen in und an Gewässern der Zulassung bedürfen und in diesem Rahmen Regelungen zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einschließlich der Gewährleistung der Erfordernisse des Wasserabflusses zugänglich sind. Eine - wie hier - allseitige künstliche Umschließung eines Gewässers durch eine Verrohrung oder einen Durchlass bedeutet zwar, dass insofern von einem eigentlichen Bett und Ufer des Gewässers im Sinne der Bestimmungen über die Gewässerunterhaltung nicht gesprochen werden kann und anders als bei einer ein Gewässer querenden Brücke das Nebeneinander von Anlage und Gewässer nicht in gleicher Weise augenfällig ist und die Trennung der Pflichten zur Erhaltung bzw. Unterhaltung in der Praxis zusätzliche Schwierigkeiten hervorrufen kann. Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29. April 2002 - 6 U 157/01 -, ZfW 2003, 122; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2000 - 1 A 11964/99 -, ZfW 2001, 59. Die spezifischen Merkmale derartiger Bauwerke ändern aber nichts daran, dass das Gewässer durch die Anlage nicht unterbrochen wird und die Anlage gegenständlich und rechtlich vom Gewässer unterschieden werden kann mit der Folge, dass auch die Erhaltung der Anlage von der Unterhaltung des Gewässers abzugrenzen ist. Dem Eigentümer einer Verrohrung oder eines Durchlasses ist durch § 94 LWG unmissverständlich dessen Erhaltung, aber nicht die Unterhaltung des Gewässers überantwortet worden. Die von der Klägerin gesehenen rechtlichen Hindernisse einer Räumung des Gewässers innerhalb einer Verrohrung oder eines Durchlasses seitens des Gewässerunterhaltungspflichten lassen jedenfalls nicht auf unüberwindliche Schwierigkeiten schließen. Unabhängig davon, inwieweit die Eigentumsverhältnisse an der Anlage tatsächlich in der Praxis nennenswerte Probleme bereiten, wenn die Gewässerunterhaltung situationsangepasst durchgeführt wird, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers sowie seine Anlieger die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer zu dulden (§ 97 Abs. 1 LWG). Damit hat auch der Anlageneigentümer die erforderlichen Arbeiten zur Gewässerunterhaltung umfassend hinzunehmen. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der erforderlichen Übereinstimmung zwischen dem Zustand der Anlage und den insofern aufgrund der Zulassung bestehenden Vorgaben. Vorbehaltlich gesonderter Regelungen im Zusammenhang mit der Zulassung, für die in Bezug auf den Durchlass der Beklagten nichts spricht, verstößt eine Verengung des hydraulisch wirksamen Durchflussprofils bei ordnungsgemäßem baulichen Zustand der Anlage nicht gegen den der Anlage gezogenen rechtlichen Rahmen. Ein abweichendes Verständnis der Zulassung, wonach dem Eigentümer unabhängig von den Ursachen von Störungen die Einstandspflicht für das Entfernen von Abflusshindernissen zugewiesen wäre, steht nach dem oben Gesagten im Widerspruch zur gesetzlichen Interessenbewertung und Risikoverteilung. Einen Anhaltspunkt dafür, dass aus dem im Zeitpunkt der Errichtung des Durchlasses geltenden früheren Recht vorliegend eine nach wie vor rechtsverbindliche anderweitige Regelung abgeleitet werden könnte, gibt es nicht. Die noch streitige Klageforderung ist auch nicht aus der Erwägung heraus begründet, die Beklagte sei wegen des von der Klägerin behaupteten schadhaften baulichen Zustandes des Durchlasses zu dessen Räumung verpflichtet gewesen. Allerdings ist der Durchlass von der Klägerin - auf Kosten der Beklagten - instandgesetzt worden, was sich nur durch einen entsprechenden Instandsetzungsbedarf erklären lässt. Ferner belegen die während der Arbeiten gefertigten Lichtbilder, dass in dem Durchlass nach dem Unwetter neben Boden auch steiniges Material vorgefunden worden ist. Nach - von der Beklagten bestrittenen - Angaben der Klägerin gehörten hierzu Beton- und Mauerwerksteile, die sich aus dem Durchlass gelöst hatten. Eine mittels Geschäftsführung ohne Auftrag wahrzunehmende Aufgabe der Beklagten, diese Teile sowie eventuell dadurch verursachte Ablagerungen von Boden und sonstigem Material aus dem Durchlass zu entfernen, lässt sich aber aus § 94 LWG, wie ausgeführt, nicht herleiten; es geht hierbei nicht um das Erhalten der Anlage, das dazu dient, aus dem Zustand der Anlage herrührende Störungen zu vermeiden. Die insoweit zu erwägende Vorschrift des § 96 Satz 1 LWG, wonach der Verursacher eines Hindernisses für den Wasserabfluss von der zuständigen Behörde zur Beseitigung anzuhalten ist, bringt zwar die Beseitigungspflicht des Verursachers zum Ausdruck und setzt sie voraus. Indessen ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte ein Hindernis für den Wasserabfluss verursacht hat. Das Vorhandensein des Durchlasses reicht hierfür angesichts § 94 LWG nicht aus. Dass bauliche Bestandteile des Durchlasses tatsächlich hinderlich waren für den ordnungsgemäßen Durchfluss des Gewässers, weil der für den Ablauf des Wassers notwendige Querschnitt des Durchlasses nicht mehr bestand, steht nicht fest; ebenso wenig steht fest, dass auf der Sohle des Durchlasses liegende Beton- bzw. Mauerwerksteile ursächlich dafür waren, dass das vom Bach mitgeschwemmte und von der Klägerin beseitigte Material sich im Durchlass abgelagert hat. Konkrete Umstände, denen insofern zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nachgegangen werden könnte, sind nicht substantiiert dargetan worden oder sonst ersichtlich. Die von der Klägerin benannten Zeugen sollen ihrem Beweisangebot zufolge Aufschluss lediglich über die bei Öffnung des Durchlasses aufgefundenen Materialien geben; die Lichtbilder sind nicht genügend aussagekräftig. Das bedarf aber keiner Vertiefung und abschließenden Würdigung. Ebenfalls kann auf sich beruhen, dass die zuständige Kreisordnungsbehörde gegenüber der Beklagten nicht die Beseitigung des - eventuell verursachten - Hindernisses angeordnet hat. Denn unabhängig hiervon hat die Klägerin nicht den Weg nach § 96 Satz 3 LWG zur Realisierung eines Aufwandserstattungsanspruchs gegenüber der Beklagten als der vermeintlich zur Beseitigung des Hindernisses verpflichteten Verursacherin beschritten. Nach § 96 Satz 3 LWG setzt die zuständige Behörde - die Kreisordnungsbehörde - im Streitfall den dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten zu erstattenden Betrag nach Anhören der Beteiligten fest. Die Befugnis zur Streitentscheidung, die sich notwendig auf den Grund und die Höhe des Anspruchs bezieht, ist der Behörde ersichtlich deswegen eingeräumt, damit sie auf der Grundlage ihrer Sachkunde die Auseinandersetzung zwischen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen und dem Störer potentiell verbindlich regeln kann. Eine parallele Regelung findet sich bezogen auf Fragen der Gewässerunterhaltung in § 98 LWG. Insofern ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Verwaltungsverfahren vor der Behörde eine vorrangige Möglichkeit der Streitentscheidung ist, die einer unmittelbaren Klageerhebung entgegensteht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 793/87 -, ZfW 1989, 113. Für das Verfahren nach § 96 Satz 3 LWG trifft dasselbe zu. Es sichert sowohl die Einflussnahme der Behörde auf die Gewässerunterhaltung als auch die Erfüllung ihrer Aufgabe, den Verursacher eines Abflusshindernisses, soweit tunlich, zur Beseitigung heranzuziehen. Die Klägerin ist nicht mit dem Ziel, nach § 96 Satz 3 LWG zu verfahren, an die Kreisordnungsbehörde herangetreten. Sie hat, ausgehend von ihrem - inzwischen aufgegebenen - Standpunkt, mit der Beklagten eine zur Erstattung verpflichtende Vereinbarung geschlossen zu haben, und ihrer Auffassung zur Reichweite der Pflichten der Beklagten aus § 94 LWG ein solches Verfahren für entbehrlich erachtet. Es erschließt sich nicht, dass das Verfahren gleichwohl als "inhaltsleere Förmelei" sinnlos und entbehrlich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.