Beschluss
18 B 22/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0609.18B22.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Zunächst einmal sind die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt. Der Senat sieht in dieser Vorschrift eine rein formelle Anforderung. Alleiniger Zweck des Begründungserfordernisses ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Nur dann, wenn dieser Gesetzeszweck verkannt worden ist, ist das Gericht der Notwendigkeit einer eigenständigen Interessenabwägung enthoben und kann sich auf die bloße Kassation der Vollziehungsanordnung mit der Folge beschränken, dass es der Behörde freisteht, anschließend den Sofortvollzug erneut mit dann rechtlich bedenkenfreier Begründung anzuordnen. Demgegenüber kann in diesem Zusammenhang nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsakts maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, und vom 2. Oktober 2001 - 18 B 1054/01 -. Die weitere Frage danach, ob die Vollziehungsanordnung der Sache nach gerechtfertigt ist, stellt sich erst im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung. Erst dabei ist zu beachten, dass für die Vollziehungsanordnung im Regelfall ein Erfordernis bestehen muss, das über dasjenige des zu vollziehenden Verwaltungsaktes hinaus geht. Gemessen hieran ist gegen die Begründung der streitigen Vollziehungsanordnung nichts einzuwenden. Der Antragsgegner hat in seiner angefochtenen Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2003 zu erkennen gegeben, den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs erfasst zu haben. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Gründen festgestellt. Die demnach gebotene Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die auch insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats steht und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei hinzugefügt, dass es zu keinem anderen Ergebnis führte, wenn das Scheiben des Antragstellers vom 17. November 2002 als Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bewertet würde. Denn angesichts der zuletzt bis zum 14. Oktober 2002 erteilten Aufenthaltserlaubnis, wäre ein solcher Antrag - worauf ebenfalls das Verwaltungsgericht schon hingewiesen hat - verspätet gewesen und hätte deshalb mangels Eintritts der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht die zwischenzeitlich Kraft Gesetzes eingetretene Ausreispflicht des Antragstellers entfallen lassen und seine aufenthaltrechtliche Position verbessern können. Das Beschwerdevorbringen gibt weiter Anlass ergänzend darauf hinzuweisen, dass vorliegend die Ausweisungsschutzvorschriften für Minderjährige (§§ 47 Abs. 3 Satz 4, 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG) nicht anwendbar sind, da der am 15. November 1984 geborene Antragsteller im Zeitpunkt der Ausweisung durch die Ausweisungsverfügung des Antragstellers vom 8. Oktober 2003 kein Minderjähriger mehr war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat nunmehr ausdrücklich unter Aufgabe seiner älteren Rechtsprechung - vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 1996 - 18 B 1851/94 - (maßgeblich Erlass des Widerspruchsbescheides) anschließt ist bei der Prüfung der Minderjährigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsverfügung, - vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1997 - 1 C 23.96 -, InfAuslR 1997, 390, und vom 19. November 1996 - 1 C 25.94 -, InfAuslR 1997, 152, 153 - was selbstverständlich einschließt, dass auch die vom Antragsteller für sich beanspruchten Zeitpunkte der Urteilsverkündung bzw. des Eintritts der Rechtskraft unmaßgeblich sind. Ob ein missbräuchliches Zuwarten der Ausländerbehörde mit dem Erlass einer Ausweisungsverfügung bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Ausländers eine andere Beurteilung verlangt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein derartiges Verhalten ist nicht feststellbar, es ist sogar schon durch die Zeitabfolge ausgeschlossen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die hier in Betracht kommenden §§ 47 Abs. 2 Nr. 1, 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht auf die Straftat abstellen, sondern eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzen. Rechtskraft trat hinsichtlich der letzten Verurteilung des Antragstellers durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 4. Juli 2002, die letztlich zum Erlass der Ausweisungsverfügung führte, erst am 24. Oktober 2002 ein, wovon der Antragsgegner frühestens am 31. Oktober 2002 Kenntnis erhielt, während das mit einem Rechtskraftvermerk versehene Urteil sogar erst am 9. Dezember 2002 bei ihm einging. Der Antragsteller vollendete aber bereits am 15. November 2002 sein 18. Lebensjahr. Bis dahin durfte unter Zugrundelegung eines üblichen Verfahrensablaufs eine Entscheidung des Antragstellers nicht erwartet werden, so dass davon ausgehend durch die zeitliche Verzögerung bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung am 8. Oktober 2003 der vom Antragsteller behauptete Rechtsverlust nicht eingetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.