Beschluss
15 B 1191/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0611.15B1191.04.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2004 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller zum Schriftführer für die Europawahl am 13. Juni 2004 berufen worden ist. Der Antrag wird abgelehnt, soweit in der Berufung zum Schriftführer zugleich die Berufung zum Beisitzer für die Europawahl am 13. Juni 2004 enthalten ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Mai 2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2004 wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsteller zum Schriftführer für die Europawahl am 13. Juni 2004 berufen worden ist. Der Antrag wird abgelehnt, soweit in der Berufung zum Schriftführer zugleich die Berufung zum Beisitzer für die Europawahl am 13. Juni 2004 enthalten ist. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat zum Teil Erfolg. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung überwiegt teilweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das private Interesse des Antragstellers, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Das öffentliche Interesse überwiegt insoweit, als der Antragsteller mit der Berufung zum Schriftführer für die Europawahl 2004 auch zum Beisitzer berufen worden ist. Insoweit - hinsichtlich der Berufung zum Beisitzer - ist der Bescheid rechtmäßig. Die Berufung zum Schriftführer durch den Bescheid des Antragsgegners vom 5. April 2004 schließt bei der gebotenen Auslegung die Berufung zum Beisitzer ein. Nach § 6 Abs. 4 der Europawahlordnung (EuWO) ist der Schriftführer "aus den Beisitzern" zu bestellen. Zum Schriftführer darf danach nur bestellt werden, wer zugleich oder zuvor als Beisitzer bestellt worden ist. Eine anderweitige gesonderte Berufung des Antragstellers zum Beisitzer durch den Antragsgegner ist nicht erfolgt. Deshalb ist der angefochtene Bescheid nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass er auch die Berufung zum Beisitzer umfasst. Eine Umdeutung des Bescheides nach § 47 Abs. 1 VwVfG ist hiermit nicht verbunden, so dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Umdeutung nicht ankommt. Die Berufung zum Beisitzer des Wahlvorstandes für die Europawahl findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen vom 13. Dezember 1988 (GV.NRW. 1988 S. 536, geändert durch VO vom 13.05.1997, GV.NRW S. 106). Danach beruft der "Gemeindedirektor" (hier: der Oberbürgermeister) die Beisitzer der Wahlvorstände. Die materiellrechtlichen Vorgaben für die Auswahl der Beisitzer regelt § 6 Abs. 2 EuWO, wonach die Beisitzer möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Ein vom Antragsteller für erforderlich gehaltenes, am Zufallsprinzip orientiertes Auswahlverfahren für die Berufung zum Ehrenamt des Beisitzers für die Europawahlen schreibt weder das einfache Gesetzesrecht vor, noch ist dieses von Verfassungs wegen geboten. Hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die Speicherung seiner personenbezogenen Daten vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens und angesichts der Eilbedürftigkeit der Entscheidung schon nicht festzustellen, dass datenschutzrechtliche Erwägungen überhaupt geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der Heranziehung als Beisitzer in Frage zu stellen. Ebenso wenig lässt sich aus der vom Antragsteller angeführten Religionsfreiheit ein "sonstiger wichtiger Grund" i.S.v. § 9 Nr. 5 EuWO für die Ablehnung der Übernahme des Ehrenamtes mit der Begründung ableiten, er besuche "am Sonntag regelmäßig den Gottesdienst der N. " und sei durch die Ausübung des Amtes des Wahlhelfers "gezwungen, gegen das Gebot der Heiligung des Feiertages zu verstoßen". Der angefochtene Bescheid ist dagegen rechtswidrig, soweit der Antragsteller - über das Ehrenamt eines Beisitzers hinaus - zum Schriftführer für die Europawahl berufen wird. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners nicht entkräftet werden. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf § 6 Abs. 6 Satz 1 der EuWO verweist, wonach der Wahlvorstand von der Gemeindebehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen wird, betrifft diese Bestimmung nicht die Ernennung/Berufung der Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern nur deren – an die vorherige Ernennung/Berufung anknüpfende - Einberufung. Ist die Bestellung des Antragstellers zum Schriftführer mithin von einem unzuständigen Organ ausgesprochen worden, so unterliegt sie jedenfalls deshalb der Anfechtung. Damit ist nicht gesagt, dass auch eine durch den hierfür nach § 6 Abs. 4 EuWO zuständigen Wahlvorsteher vorgenommene Bestellung zum Schriftführer anfechtbar wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.