Beschluss
18 A 2192/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0625.18A2192.04.00
1mal zitiert
21Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung nicht vorliegen. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2001 - 18 B 1055/01 -, vom 2. Dezember 2002 - 18 B 1176/01 -, vom 11. August 2003 - 18 A 2014/03 - und vom 24. Mai 2004 - 18 A 1246/04 -. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 14. Februar 2001 - 18 A 321/01 -, vom 10. Dezember 2002 - 18 B 1407/01 - und vom 5. Juni 2003 - 18 A 3601/01 - . Die vom Kläger zunächst aufgeworfene Frage, ob und inwieweit ein vormundschaftsgerichtlicher Betreuungsbeschluss bindende Wirkung gegenüber der Ausländerbehörde hat, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Es steht außer Frage und ist weder vom Verwaltungsgericht noch vom Antragsgegner angezweifelt worden, dass der Beschluss des Amtsgerichts P. vom 26. September 2001 - -, durch den der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dessen berufsmäßigem Betreuer für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der Vermögensangelegenheiten, der Rechtsangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden bestellt wurde, wirksam und zu beachten ist. Insbesondere ist die Klage entgegen dem Vortrag des Klägers nicht etwa abgewiesen worden, weil das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten hätte, dem Betreuungsbeschluss käme keine bindende Wirkung zu. Die weiter aufgeworfene Frage, ob durch die vormundschaftsgerichtliche Feststellung, dass eine Krankheit bzw. Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AuslG begründet wird, ist ebenfalls nicht grundsätzlich zu klären. Der Umstand, dass ein volljähriger Ausländer aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG. Eine Abschiebung ist aus rechtlichen Gründen im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder aufgrund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 (214) = DVBl. 1998, 722 f. Dass bzw. inwiefern vorrangiges Recht, insbesondere eine grundrechtliche Wertentscheidung, in jedem Fall einer gerichtlichen Betreuerbestellung zu einem zwingenden Abschiebungshindernis führen soll, hat der Kläger, der sich lediglich auf seine Betreuungsbedürftigkeit und das Erfordernis der Beachtung des in dem Betreuungsbeschluss festgelegten Aufgabenkreises beruft, nicht dargelegt. Dass ein solches Abschiebungshindernis aus dem bloßen formalrechtlichen Umstand einer Betreuerbestellung nicht herzuleiten ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Umfang der erforderlichen Betreuung und damit der festgelegte Aufgabenkreis von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Ob die zur Bestellung eines Betreuers führende Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB von solcher Art und Schwere ist, dass Grundrechte einer Abschiebung des Betroffenen entgegenstehen, insbesondere ihm eine Abschiebung unzumutbar ist, kann nur aufgrund einer Würdigung der Besonderheiten seines Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner gesamten Lebensumstände und Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt werden und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte enge persönliche Verhältnis zu seinem Betreuer mit einer unter dem Schutz des Art. 6 GG stehenden familiären Lebensgemeinschaft nicht vergleichbar ist. Vielmehr ist durch das Bundesverfassungsgericht vgl. Beschluss vom 10. Februar 1960 - 1 BvR 526/53, 29/58 -, BVerfGE 10, 302 (328) = NJW 1960, 811 ff. (nach damaligem Recht betreffend den Vormund eines volljährigen Mündels) geklärt, dass der Betreuer bzw. Vormund als solcher nicht Mitglied der Familie, sondern Vertrauensperson des Staates ist und dass Art. 6 GG durch eine Beschränkung vormundschaftsgerichtlicherseits eingeräumter Befugnisse des Betreuers bzw. Vormunds durch hoheitliche Maßnahmen - wie hier durch die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung und gegebenenfalls eine Abschiebung - nicht betroffen sein kann. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel zuzulassen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte. Nach dem Prozessrecht und darüber hinaus unmittelbar auf Grund von Art. 103 Abs. 1 GG haben Verfahrensbeteiligte u. a. Anspruch darauf, dass das Gericht ihre Ausführungen zur Kenntnis nimmt und sie bei der Entscheidung in Erwägung zieht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, sind sie nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 143/98 - und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 22. März 2001 - 18 B 379/01 -, vom 13. März 2003 - 18 B 195/03 - und vom 30. April 2004 - 18 B 631/04 -. Nach diesen Grundsätzen lässt sich eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht feststellen. Es trifft entgegen dem Vorbringen des Klägers schon nicht zu, dass sein "Sachvortrag" hinsichtlich der Bestellung eines Betreuers durch den Beschluss des Amtsgerichts P. vom 26. September 2001 und hinsichtlich des Vorliegens einer Betreuungsbedürftigkeit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt wurde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 2 und 3 des angefochtenen Urteils den Inhalt dieses Beschlusses ausführlich wiedergegeben, ebenso die vom Kläger geäußerte Rechtsansicht, schon aufgrund der erfolgten gerichtlichen Bestellung eines Betreuers bestehe ein rechtliches Abschiebungshindernis. Dass das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen mit gerade dieser Rechtsansicht nicht ausdrücklich befasst, führt nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nicht das Übergehen von Rechtsvortrag, sondern nur von tatsächlichem Vorbringen betrifft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 1 B 291.02 -, InfAuslR 2004, 131 (132). Mit den Auswirkungen des Beschlusses vom 26. September 2001 unter den zutreffend für entscheidungsrelevant gehaltenen Gesichtspunkten hat das Verwaltungsgericht sich in dem angefochtenen Urteil und dem darin in Bezug genommenen Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 24 K 1281/02 - im einzelnen befasst. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, die nur gegeben ist, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 8 B 238/00 -, NJW 2001, 1151, und Urteile vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27.98 -, DVBl. 2000, 495 (497), sowie vom 19. Juni 1998 - 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759; Senatsbeschlüsse vom 6. März 2001 - 18 B 1526/00 - und vom 2. Mai 2002 - 18 A 710/01 -. Dass das Verwaltungsgericht, das eindeutig eine Betreuungsbedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB und den Inhalt des Betreuungsbeschlusses vom 26. September 2001 seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat, daraus andere rechtliche Schlüsse zieht als der Kläger, begründet keine Überraschungsentscheidung. Dies gilt hier zudem deshalb, weil das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2002, a.a.O., im einzelnen dargelegt hat, dass und warum die Tatbestandsvoraussetzungen von § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG im Falle des Klägers nicht vorliegen und es von dieser bereits geäußerten Rechtsauffassung in dem angefochtenen Urteil, das auf diesen Beschluss Bezug nimmt, nicht abgewichen ist, womit der Kläger rechnen musste. Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass für die auf seine Betreuungsbedürftigkeit gestützte Infragestellung seiner Reisefähigkeit durch den Kläger schon deshalb kein Anlass besteht, weil er sich nach eigenen Angaben gesundheitlich in der Lage sieht, einen Ausbildungsplatz zum Kfz-Mechaniker anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).