Beschluss
19 B 195/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0630.19B195.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, weil sich dieser ohne ausreichenden Grund geweigert hat, das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. August 2003 geforderte Gutachten eines Facharztes der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen zu der Fragestellung, ob beim Antragsteller eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt wird. Die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV dazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären. Mit Blick darauf, dass das Verlangen nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einen nicht unerheblichen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), wenn nicht auch in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, darstellt, rechtfertigt eine Tatsache, aus der sich lediglich die entfernt liegende Möglichkeit eines relevanten Mangels ergibt, noch nicht die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Andererseits müssen auch keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich "massive Anhaltspunkte" für einen Mangel ergeben. Vielmehr ist für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV erforderlich, dass auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers bestehen, also die tatsächlichen Feststellungen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Gutachtenaufforderung ist, dass die angeordnete Begutachtung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die Gutachtenaufforderung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Abwehr möglicher Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr. In diesem Fall muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, die durch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr durch ungeeignete Kraftfahrer erheblich gefährdet werden, zurücktreten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 (2378); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 (79); OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01 -. Zur Klärung von Bedenken allgemein gegen die körperliche und geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines für die Fragestellung zuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation anordnen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung "hinweisen". Nach Nr. 7.5.1 dieser Anlage ist für den Regelfall - so Nr. 3 der Vorbemerkung - bei allen Manien und sehr schweren Depressionen die Eignung oder nur eine bedingte Eignung nicht gegeben; nach Nr. 7.5.2 ist nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression die Eignung (nur) zu bejahen, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, gegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung, oder bei Symptomfreiheit. Weiterhin können die allgemeinen Erkenntnisse aus den insofern sachverständigen Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, in der 6. Auflage vom Februar 2000, herangezogen werden. Nach deren begründeten Leitsätzen unter Nr. 3.10.4 sind bei jeder sehr schweren Depression, die z. B mit depressiv-wahnhaften Symptomen einhergeht, und bei allen manischen Phasen die für das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht. In den sehr schweren depressiven Phasen ist die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt, und in manischen Phasen ist auch bei geringer Symptomausprägung mit Beeinträchtigungen der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zu rechnen. Gemessen daran liegen hier entgegen der Auffassung des Antragstellers Tatsachen vor, die den begründeten Verdacht rechtfertigen, dass beim Antragsteller im vorgenannten Sinne ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Mangel vorliegt. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass beim Antragsteller eine straßenverkehrsrelevante psychische Erkrankung vorliegt, ergeben sich zunächst aus den Wahrnehmungen der Polizeibeamten, die die Verkehrkontrolle am 26. Januar 2003 durchführten, zu der auffälligen Fahrweise und zu den sonstigen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers. Nach den in dem Vermerk vom 26. Januar 2003 festgehaltenen Angaben der Polizeibeamten, die, von einem Kollegen auf die den Eindruck einer Alkoholbeeinflussung erweckende Fahrweise des Antragstellers - leichte Schlenker nach rechts und links, unkontrolliertes Anhalten und Weiterfahren, Ein- und Ausschalten der Warnblinkanlage - aufmerksam gemacht, dem PKW des Antragstellers schließlich folgten, führte dieser sein Fahrzeug unsicher und unkontrolliert, so dass sich hinter ihm eine lange Fahrzeugschlange gebildet hatte; er befolgte mehrere Anhaltegebote mittels Rundumtonkombination (RTK 4), Martinshorn und Lautsprecher nicht. Nach weiteren Schlenkern und Stoppversuchen hielt der Antragsteller an, befolgte aber die Aufforderung der Polizeibeamten zum Aussteigen nicht; vielmehr verschränkte er in dem Fahrzeug, dessen Fahrer- und Beifahrertür er verriegelt hatte, seine Arme vor dem Körper und äußerte, dass er die Tür nicht öffnen werde. Erst nach weiteren Aufforderungen und durch Sprühen von Reizstoff durch das ein wenig geöffnete Fenster der Fahrertür öffnete er die Fahrertür. Anhaltspunkte dafür, dass diese Schilderung nicht zutrifft, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Diese Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten geben in Verbindung mit der Angabe des Polizeibeamten, es sei "dienstlich bekannt", dass der Antragsteller auf Grund eines Depressionsleidens seit 15 Jahren auf Medikamente angewiesen sei und dass nach ihm in der Vergangenheit mehrere Fahrzeugfahndungen wegen seiner Fahrweise, die den Eindruck einer Alkoholbeeinflussung hervorgerufen habe, durchgeführt worden seien, einen ersten Anhalt dafür, dass beim Antragsteller eine das verkehrssichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigende psychische Erkrankung vorliegen könnte. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, die "leichten Fahrschlenker" und das Weiterfahren trotz mehrerer Anhalteversuche seien darauf zurückzuführen, dass er am 26. Januar 2003 unter der akuten Verschlimmerung seiner chronischen Nasennebenhöhlenentzündung oder Nasenscheidewandverengung in Folge allergischer Reaktionen nach der Reinigung des Taubenstalls seines Onkels gelitten habe; denn er hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass das angeführte Krankheitsbild auch die sonstigen oben wiedergegebenen Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten auch nur ansatzweise zu erklären geeignet ist. Ungeachtet der Frage, woher der Polizeibeamte die weiter mitgeteilte Kenntnis zur unregelmäßigen Medikamenteneinnahme hatte und ob die Schwester des Antragstellers die Angaben zum Depressionsleiden und zu einer Einweisung des Antragstellers in eine psychiatrische Einrichtung bestätigte, ist die vorgenannte Mitteilung zur psychischen Erkrankung und zu früheren Verkehrsauffälligkeiten nicht von vornherein als bloß subjektive Meinung unbeachtlich. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine innere Tatsache, nämlich um die Tatsache, dass der berichtende Polizeibeamte Kenntnis von der angeführten Erkrankung des Antragstellers hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er diese Kenntnis nicht hatte, vielmehr insofern unzutreffende Angaben gemacht hat, etwa um dem Antragsteller zu schaden, sind nicht ersichtlich. Allerdings reicht allein die mitgeteilte Kenntnis von einer psychischen Erkrankung des Antragstellers in Verbindung mit den am 26. Januar 2003 festgestellten Auffälligkeiten nicht aus, um konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass beim Antragsteller der Eignungsmangel nach Nr. 7.5.1. oder nach Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis- Verordnung naheliegend erscheint. Ohne weitere nachprüfbare Angaben zu der Erkrankung und zu den eigenen Erkenntnisquellen und ohne zusätzliche fassbare Erkenntnisse aus dem Umfeld des Antragstellers oder aus fachlicher Sicht sind die Angaben zu vage und zu wenig substantiiert. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den bezeichneten Eignungsmangel ergeben sich auch nicht aus den nach Lage der Akten vorliegenden Informationen über den Vorfall, der sich am 18. April 2003 auf der Tank- und Rastanlage Biggekopf an der BAB 44 ereignete, unabhängig davon, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt worden ist. Denn zu den dem Antragsteller zugeschriebenen Verhaltensweisen sind in dem polizeilichen Vermerk lediglich Angaben vom Hörensagen festgehalten worden, ferner sind teilweise die angeführten Verhaltensweisen für die relevante psychische Erkrankung zu wenig aussagekräftig und im Übrigen sind nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers die Tatumstände des Zufahrens auf eine Fußgängerin ungeklärt. Auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu dem Vorfall am 18. April 2003 braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Es liegen aber zusätzliche Erkenntnisse zu der psychischen Erkrankung des Antragstellers vor, die in Verbindung mit den Angaben zu dem Vorfall am 26. Januar 2003 hinreichend den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht begründen, dass beim Antragsteller ein Eignungsmangel im Sinne von Nr. 7.5.1 oder von Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Nach dem vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, nach dem 15. April 2003 erstellten ärztlichen Bericht der Hals-Nasen- Ohrenklinik am St.-K. -Hospital in E. ist beim Antragsteller die Diagnose "bekannte manische Depression" gestellt worden. Damit liegt eine konkrete ärztliche Feststellung zu der psychischen Erkrankung des Antragstellers vor. Diese stützt einerseits die oben angeführte Kenntnis des Polizeibeamten und erschüttert andererseits die vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, er habe kein Depressionsleiden. Die Diagnose führt zwar nicht unmittelbar auf eine sehr schwere Depression im Sinne von Nr. 7.5.1 oder von Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, bietet aber einen Anhalt für das Vorliegen einer Form von Manie oder für manische Phasen. Sie begründet so vor dem Hintergrund der Feststellungen vom 26. Januar 2003 zu den Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers einen Untersuchungsbedarf dahin, ob bei ihm die für das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt sind, dass ein ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht. Ob eine Beeinträchtigung in der sicheren Beherrschung eines Kraftfahrzeugs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, bedarf gerade einer fachärztlichen Begutachtung. Diese kann nicht durch die Selbsteinschätzung des Antragstellers ersetzt werden. Insofern ist, da Maßstab für die Beurteilung der Eignung die Gefährlichkeit der Teilnahme des Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr ist, maßgebend, dass der Aufklärungsbedarf an den hohen körperlichen und geistigen Anforderungen an die Anpassungs-, Leistungs- und Reaktionsfähigkeit zu messen ist, die im Straßenverkehr mit steigender Verkehrsdichte an den Kraftfahrer zu stellen sind, um Gefahren für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer entgegenzuwirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 19 B 179/01 -. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist schließlich die sofortige Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung auch dringlich. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darin begründet, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Hinter diesen dringenden öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit muss das private Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zurückstehen, zumal er es selbst in der Hand hat, die Bedenken gegen seine Kraftfahreignung durch Vorlage des geforderten fachärztlichen Gutachtens alsbald auszuräumen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -, 3. Februar 2003 - 19 B 232/03 -, 25. September 2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni 2000 - 19 B 907/00 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).