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Beschluss

3 A 4079/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0712.3A4079.02.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.848,84 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.848,84 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die U.-----straße im hier interessierenden Bereich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bereits i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB vorhandene Erschließungsanlage war. Er behauptet zwar, die u.a. auf eine Luftbildaufnahme vom Juni 1962 gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die U.-----straße im Bereich zwischen der G. und der E. Straße sei im Juni 1962 „nichtmals in der Anlegung" begriffen gewesen, begegne erheblichen Zweifeln, weil die Luftbildaufnahmen unscharf seien. Damit ist aber nicht ausgesagt, dass die Luftbilder die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorhandensein einer Straßenstrecke nicht mehr tragen könnten. Seine weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang sind schon wegen der zeitlichen Anknüpfung zur ernstlichen Erschütterung der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht geeignet. So gibt der Kläger an, dass „in den 60iger Jahren" außer Fahrbahn und Entwässerung auch beidseitige Bürgersteige und Gaslaternenbeleuchtung vorhanden gewesen seien bzw. der maßgebliche Straßenabschnitt „bereits vor dem 08.08.1968" hergestellt gewesen sei sowie schon „vor dem Jahre 1970" eine Erschließungsfunktion für Baugrundstücke im hier interessierenden Bereich gehabt habe. Damit ist nicht ansatzweise dargetan, wie sich die Straßenverhältnisse am maßgebenden Stichtag, dem 29. Juni 1961, in der Örtlichkeit darstellten. b) Der Antrag legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts dar, die einschlägige Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 6. Februar 1981 (EBS 1981) stelle eine wirksame Heranziehungsgrundlage dar. aa) Das gilt zunächst, soweit er sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den satzungsmäßigen Verteilungsmaßstab (§ 5 EBS 1981) als rechtmäßig erachtet hat, der als Berechnungsgrundlage auf die mit einem Nutzungsfaktor multiplizierte Grundstücksfläche und nicht lediglich auf die bebaubare Fläche abstellt. Dieser qualifizierte Verteilungsmaßstab, ein sog. Grundflächen-/Vollgeschossmaßstab, fußt auf gesetzlicher Grundlage (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB), ist von dem weiten ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt und begegnet auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 18 Rdnr. 32 (m.w.N.): „zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab". Auch in dem von dem Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 -, NVwZ 1982, 677, ist explizit ausgeführt, dass ein solcher Maßstab § 131 Abs. 3 BBauG gerecht wird. Für die von dem Kläger vertretene Auffassung, dass im Bereich gültiger Bebauungspläne bei der Beitragsbemessung lediglich die bebaubare Fläche zugrunde gelegt werden dürfe, kann der genannten Entscheidung nichts entnommen werden. Dort ist vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass sich in beplanten Gebieten die Grenzen der Ausnutzbarkeit der Grundstücke in aller Regel aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben und wegen der für sie geltenden Grundflächen- und Geschossflächenzahlen die zulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks grundsätzlich von der (gesamten) Grundstücksgröße abhängig ist. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die EBS 1981 den Fall von "Ausnutzungsreduktionen" nicht besonders berücksichtige, begründet ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Einer derartigen Satzungsregelung bedarf es nicht. Dem Gebot des § 131 Abs. 3 BauGB, Verschiedenheiten des Nutzungsmaßes (einschließlich der vom Kläger so bezeichneten Ausnutzungsreduktionen) Rechnung zu tragen, wird vielmehr bei der Satzungsanwendung entsprochen, und zwar in der Weise, dass öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen auf dem jeweils erschlossenen Baugrundstück beitragsmindernd berücksichtigt werden, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene Nutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (sog. Verminderungszwang). Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, DVBl. 1996, 376, und vom 3. Februar 1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251 (dieses zu § 131 Abs. 3 BBauG). bb) An den erforderlichen ernstlichen Richtigkeitszweifeln mangelt es auch, soweit der Kläger kritisiert, dass das Verwaltungsgericht die Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung in § 7 EBS 1981 nicht als lückenhaft angesehen hat, obwohl sie lediglich von einem hohen technischen Ausführungsstandard ausgehe und bestimmte Straßenarten wie Fuß- und Wohnwege unberücksichtigt lasse. Diese Rüge geht schon deswegen fehl, weil Fuß- und Wohnwege erst im Jahre 1986 - mit Inkrafttreten des Baugesetzbuches - und damit lange nach Erlass der EBS 1981 und Entstehung der Beitragspflichten in den Katalog der beitragsfähigen Erschließungsanlagen aufgenommen worden sind (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). c) Ferner erweist sich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die U.-----straße im Bereich zwischen G1. und E. Straße habe erstmals mit der Widmung vom 16. März 1981 den Charakter einer öffentlichen (Anbau-)Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erhalten, nicht angesichts des Zulassungsvorbringens als ernstlich zweifelhaft. Dem Vorbringen des Klägers zur Aufstufung der U.-----straße zur L.----straße - wie hier durch Verfügung vom 15. April 1970 geschehen - lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine bereits zuvor erfolgte Widmung nicht entnehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es durchaus möglich sei, dass die Voraussetzungen für eine Aufstufung nicht vorgelegen hätten. d) Auch die Kritik des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, durch Beschluss des Rates vom 3. November 1978 sei eine (nicht zu beanstandende) Abschnittsbildung erfolgt, greift nicht durch. Der vom Kläger insoweit angeführte Aktenvermerk des Stadtbaurats Dr. S. vom 26. Oktober 1983 bezieht sich schon nicht auf den Beschluss des Rates vom 3. November 1978, sondern auf eine Verfügung vom 10. November 1965 und einen damit gebildeten Erschließungsbezirk. e) Die Kritik des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die sachliche Beitragspflicht sei „wenigstens in Höhe der Vorausleistung" entstanden, begründet ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Soweit der Kläger im Hinblick auf den beitragsfähigen Erschließungsaufwand rügt, „nicht alle zur Abrechnung gelangten Positionen" seien durch den Beklagten nachgewiesen worden, ist nicht ansatzweise konkretisiert, welche Nachweise der Kläger angesichts dessen vermisst, dass die Herstellungskosten der Straße nach Einheitssätzen ermittelt sowie die Grunderwerbskosten vom Verwaltungsgericht im Detail aufgeschlüsselt worden sind. f) Die schließlich unter dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel erhobene Rüge, das Urteil lasse jede Auseinandersetzung mit dem in der mündlichen Verhandlung vom Kammervorsitzenden angesprochenen Aspekt vermissen, dass die Erschließungsanlage nicht in allen Bereichen den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche, greift nicht durch. Das Urteil enthält die Feststellung, dass etwaige Fehler bei der Ermittlung der Verteilungsfläche hinsichtlich des Grundstücks Flur 21, Flurstück 710, von dem nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur Teilflächen von der U.-----straße erschlossen werden dürften, sich nicht zugunsten der anderen Anlieger - einschließlich des Klägers - auswirkten. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. 2. Letztlich ist auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache die weiter behauptete grundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsantrag formuliert schon keine Grundsatzfrage. Soweit er die Verjährung einer Beitragsforderung in Höhe einer geleisteten Vorausleistung thematisiert, wird zudem allein geltend gemacht, dass hierzu zwar höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - IV CB 75.73 -, DÖV 1976, 96, die zugrunde liegenden Fallgestaltung aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Mit den in diesem Zusammenhang vorgebrachten einzelfallbezogenen Gesichtspunkten vermag der Kläger einen grundsätzlichen - eben über den Einzelfall hinausgehenden - Klärungsbedarf nicht darzutun. Noch klärungsbedürftige, grundsätzlich bedeutsame Fragen zur Verwirkung hat der Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt. Mit seinen Darlegungen allein zum Zeitablauf übersieht er, dass eine Verwirkung über den bloßen Zeitablauf hinaus ein positives Verhalten der Behörde voraussetzt, mit dem sie gegenüber dem Beitragspflichtigen zum Ausdruck bringt, dass er den Beitrag nicht mehr schuldet bzw. mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen braucht. Vgl. Senatsurteil vom 12. April 1989 - 3 A 2089/88 -; OVG Hamburg, Urteil vom 13. August 1991 - Bf VI 34/90 -, KStZ 1992, 116. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 GKG a.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).