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Beschluss

13 A 546/04.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0729.13A546.04A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der aus Q. in der Provinz Kosovo, heutige Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, stammende Kläger ist albanischer Volkszugehöriger. Er reiste Ende Juli 1997 nach Deutschland ein. Seinen im Wesentlichen darauf gestützten Asylantrag, sein Vater habe 1992 als Professor einer Polizeischule dort nicht mehr arbeiten können und danach Aufgaben in der LDK und der Gewerkschaft übernommen, die er (der Kläger) bis 1995 fortgeführt habe, weil sein Vater in Folge von Misshandlungen dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei; nachdem er (der Kläger) wegen dieser Betätigung und seiner Mitarbeit im Jugendforum mehrfach auf der Polizeistation unter anderem mit Elektroschocks misshandelt worden sei, habe er auf Rat der Parteifreunde im Juli 1997 das Land verlassen, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 14. Januar 1998 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Trier die Beklagte mit Urteil vom 14. Mai 1999 - 6 K 145/98.TR -, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Der Kläger sei zwar unverfolgt ausgereist, seit März 1999 unterliege die Volksgruppe der Kosovo-Albaner jedoch einer gruppengerichteten politischen Verfolgung durch die jugoslawisch-serbische Staatsmacht. Mit Bescheid vom 21. Juli 1999 stellte das Bundesamt fest, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im August 2003 leitete das Bundesamt wegen Veränderung der Lage im Kosovo und des Wegfalls jeglicher Verfolgung der Kosovo-Albaner durch die jugoslawisch- serbische Staatsmacht bzw. eine Nachfolgestaatsmacht das Widerrufsverfahren ein, in dem dem Kläger der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihm unter Hinweis auf § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Angabe aller eventueller dem Widerruf entgegenstehender Gründe aufgefordert wurde. Unter dem 6. Oktober 2003 nahm der Kläger Stellung: Die Verhältnisse in "Albanien" hätten sich nur oberflächlich beruhigt. In der Bevölkerung herrsche große Aggressivität gegenüber jedem früher in höheren staatlichen Funktionen Tätigen und von dessen Familienangehörigen, wie die Erschießung des Generals A. und dessen Verwandten zeige. Dieser General sei ein Freund seines (des Klägers) Vaters gewesen. Auf Anfrage sei ihm vom Gericht in Pristina mitgeteilt worden, es gebe keinen Schutz im Kosovo, er (der Kläger) solle nicht heimkehren. Mit Bescheid vom 13. November 2003 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 21. Juli 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die seinerzeit festgestellten Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis lägen nach wie vor bzw. hätten sich verfestigt. Die innenpolitischen Verhältnisse hätten sich im Kosovo seit Beendigung der Kampfhandlungen zwar geändert, gleichwohl erlaubten sie ihm trotz KFOR und UNMIK keine Rückkehr in seine Heimat ohne Gefahr für Leib und Leben. Es sei nicht richtig, dass er allein auf Grund seiner albanischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht mehr zu befürchten habe. Ebenso wie die Angehörigen des getöteten Generals oder der Familie U. gehöre auch er als Sohn eines ehemaligen Majors einer unmittelbar im Zentrum des Augenmerks der Freischärler stehenden Gesellschaftsgruppe an und müsse in gleicher Weise wie seine Familie befürchten, Ziel eines Attentats zu werden. Irgendwelche Maskierten hätten sich schon am Traktor der Eltern zu schaffen gemacht und wohl ein Attentat beabsichtigt. Dass er als Sohn eines ehemaligen Majors und als LDK-Mitglied bei Rückkehr in den Kosovo existenziell gefährdet sei, bestätige eine Zeugenaussage der Eheleute T. und U. aus Q. . Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 13. November 2003 aufzuheben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach mündlicher Verhandlung, zu der für den Kläger niemand erschienen war, durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt fristgerechte zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf ihre Zulassungsschrift u. a. vor: Das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich des maßgeblichen Prüfungszeitpunkts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des angerufenen Gerichts abgewichen. Mit Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 u. a. - habe das Bundesverwaltungsgericht als maßgeblichen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung einer Änderung der Sachlage den Zeitpunkt des Verpflichtungsurteils bestimmt. Nach der Rechtsprechung des angerufenen Gerichts komme es insoweit auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der dem Verpflichtungsurteil zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung an. Auch bei einer Gefährdung der Familie des Klägers sei ihm zumutbar, in Landesteile auszuweichen, wo sein Vater unbekannt sei. Zudem erhalte der Kläger hinreichend Schutz durch die Verbände von KFOR und UNMIK. Die Ereignisse in Mitrovica hätten die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Interventionsmächte nicht in Frage gestellt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier und auch des widerrufenen Zuerkennungsbescheids der Abzug der jugoslawisch-serbischen Staatsmacht bereits vollzogen gewesen sei. Er (der Kläger) sei auch gegenwärtig im Kosovo noch gefährdet. Dort würden Menschen kaltblütig erschossen, was bereits auch im Umkreis von 100 km von seinem Heimatort geschehen sei. Sein Vater sei im alten Jugoslawien Major des Militärs gewesen und nach Auflösung Jugoslawiens und noch vor seiner (des Klägers) Ausreise suspendiert worden. Täglich hätte das Militär seinen Vater und die Familie bedrängt, auf ihre Seite zu wechseln. Er (der Kläger) sei damals Schüler gewesen und habe in der Schule albanisch gelernt; nach Auflösung Jugoslawiens habe er auch gleichzeitig serbisch lernen sollen. Sein Vater und er seien für die LDK tätig gewesen. Sein Vater arbeite heute noch für die Partei und sei deshalb besonders gefährdet. Ihm werde es nicht anders ergehen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamts vom 13. November 2003 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u. a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit abzulehnen. Vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3. 92 -, Buchholz 402. 25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1. Der mit dem angefochtenen Bescheid zunächst erfolgte Widerruf ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ist der Kläger angehört und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 AsylVfG gegeben worden. Ob der Widerruf unverzüglich erfolgt ist, ist unerheblich, weil der Gesetzesauftrag zur unverzüglichen Widerrufsentscheidung kein subjektiv- öffentliches Recht des Ausländers begründet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1998 - 9 B 654.97 - und vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, letzterer NVwZ-RR 1997, 741; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2003 - 13 A 4022/03.A - ; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 203, 400. Die materiellen Widerrufsvoraussetzungen sind gegeben: Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht mehr vor. Ob insoweit eine entscheidungserhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich nach einem Vergleich zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Zeit der mündlichen Verhandlung, auf welcher das die Beklagte verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts beruht, und - weil Widerruf und Abschiebungsentscheidung Dauerwirkung entfalten - dem gegenwärtigen Zeitpunkt. Soweit das Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Verpflichtungs- Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Mai 1999 - 6 K 145/98.TR - oder auf den Zeitpunkt des dem nachkommenden Feststellungsbescheids des Bundesamts abstellt, ist das fehlerhaft. Der widerrufene Feststellungsbescheid ist lediglich die Umsetzung des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Trier durch das Bundesamt, ohne dass dieses eine eigene materielle Sachprüfung und Sachentscheidung im Zeitpunkt jenes Bescheids getroffen hätte. Dem gemäß beruht auch die widerrufene Feststellungsentscheidung des Bundesamts auf dem Erkenntnisstand des Verwaltungsgerichts Trier auf Grund der dortigen mündlichen Verhandlung. Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, eine bis zur Rechtskraft des Verpflichtungsurteils zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Verfolgungslage durch ein Rechtsmittel geltend zu machen. Hierzu ist es auch angesichts der gebotenen Beobachtungszeit regelmäßig nicht in der Lage. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15, 16 u.36.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2001 - 13 A 2840/01.A -; Nieders. OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB 13/02 -. Das die Beklagte verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Mai 1999 - 6 K 145/98.TR - ist entscheidend darauf gestützt, dass der Kläger bei Rückkehr in den Kosovo einer - regionalen - gruppengerichteten politischen Verfolgung durch die jugoslawisch-serbische Staatsmacht ausgesetzt sein werde (S. 20 UA). Insoweit war schon zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids und ist auch heute eine grundlegende Änderung der innenpolitischen Lage im Kosovo eingetreten. Politische Verfolgung ist an asylrechtserhebliche Merkmale anknüpfende staatliche oder dem Staat zurechenbare, d. h. von dritter Seite ausgeübte, aber trotz gegebener Verhinderungsmöglichkeiten staatlich geduldete Verfolgung. Ob einem Ausländer eine solche Verfolgung im Heimatland als dem Abschiebezielstaat droht, ist prognostisch zu entscheiden, wobei der Maßstab der Sicherheit des Eintritts politischer Verfolgung bzw. umgekehrt des Verschontbleibens davon abhängt, ob der Betreffende das Heimatland verfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Im ersten Falle ist ihm Asyl- wie Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn sich auf Grund seines glaubhaften Vorbringens und der vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt, dass eine Wiederholung politischer Verfolgung des Betreffenden im Heimatland nicht mit hinreichender Sicherheit, d. h. nicht ohne ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden kann. Im zweiten Fall ist Schutz zu gewähren, wenn ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. zum Verfolgungsmaßstab: BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/ 86 -, BVerfGE 80, 315/333. Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Mai 1999 - 6 K 145/98.TR - ist der Kläger hinsichtlich einer Gruppenverfolgung unverfolgt ausgereist; ob er vor seiner Ausreise individueller Verfolgung durch die jugoslawisch-serbische Staatsmacht unterlegen war, mag offen bleiben. Es kann nämlich sogar ohne ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in den Kosovo einer individuellen oder einer gruppengerichteten politischen, d. h. staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung ausgesetzt sein wird. Die Verfolgung, die den Kläger zur Flucht veranlasst haben soll, war allein der jugoslawisch-serbischen Staatsmacht, d. h. der Polizei, dem Militär und Paramilitär zuzuordnen. Diese Verfolgungslage hat mit dem Abzug der gesamten jugoslawisch-serbischen Staatsmacht im Anschluss an das Militärabkommen der Bundesrepublik Jugoslawien mit der NATO vom 9. Juli 1999 ein völliges Ende genommen. Mit dem Einrücken der Schutzmächte haben die UNMIK und KFOR-Truppen die staatlichen Machtfunktionen im Kosovo übernommen. Abgesehen davon, dass es einen jugoslawischen Staat inzwischen nicht mehr gibt, sondern gegenwärtig nur noch einen Staatenbund Serbien und Montenegro, ist eine serbisch-montenegrinische Staatsmacht im Kosovo seit Juli 1999 in keiner Form mehr präsent. Die Funktionen des Gemeinwesens im Kosovo liegen seither in der Hand der UNMIK und der KFOR-Truppen. Die UNMIK baut eigene kosovarische staatliche Funktionen, u. a. einen Polizeiapparat und eine Justiz auf. Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 10. Februar 2004; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2002 - 7 UE 847/01.A -; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 14 A 4372/00.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 -, InfAuslR 2002, 261; VGH B-W, Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; Nieders. OVG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 - . Die innenpolitische Lage im Kosovo hat seit Übernahme der an die Stelle der Staatsgewalt getretenen Gebietsgewalt durch die Interventionsmächte eine zunehmende Konsolidierung erfahren, wenn auch die Verhältnisse in vielen Bereichen noch nicht zufriedenstellend sind und es im März 2004 zu gewalttätigen Unruhen insbesondere zwischen Albanern und Serben im Raum Mitrovica gekommen ist, die nach der Informationslage die Gebietsgewalt der Interventionsmächte jedoch nicht grundlegend und nachhaltig gefährdet haben. Es ist allerdings in keiner der bislang vorliegenden Auskunftsquellen verlautbart, dass seit dem beschriebenen Machtwechsel die Inhaber der Gebietsgewalt im Kosovo diese gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo anknüpfend an asylerhebliche Merkmale in Form einer gruppengerichteten oder individuellen politischen Verfolgung gewendet hätten oder gegenwärtig wendeten. So gesehen liegen die Voraussetzungen, die zur Bejahung des § 51 Abs. 1 AuslG vor dem Hintergrund einer Gruppenverfolgung durch das Verwaltungsgericht Trier führten, im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids wie auch heute nicht mehr vor. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Individualverfolgung kann ohne ernstliche Zweifel eine politische Verfolgung des Klägers durch die Inhaber der Gebietsgewalt im Kosovo ausgeschlossen werden. Die UNMIK und KFOR-Truppen und die von ihnen installierten Polizeikräfte und Justizbehörden verfolgen Kosovo-Albaner nicht wegen ihrer früheren Betätigung in der LDK, soweit diese nicht strafrechtlich relevant ist. Derartiges wird auch von keiner Auskunftsquelle vertreten und behauptet auch der Kläger nicht. Die Inhaber der Gebietsgewalt im Kosovo dulden auch nicht Übergriffe Dritter, die etwa aus Rache oder politischem Kalkül andere Albaner bedrängen oder gar töten, sondern versuchen alles in ihrer Kraft stehende, solches zu verhindern und Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Soweit derartige Vorfälle, bei denen auch Familienangehörige der eigentlichen Zielpersonen zu Schaden gekommen sind, in der Vergangenheit gleichwohl passiert sind, fehlt ihnen das dem Begriff der politischen Verfolgung immanente Merkmal der staatlichen Verfolgung. Im Übrigen kann der Kläger aus derartigen Vorfällen nicht den Schluss ziehen, er sei bei Rückkehr in den Kosovo in gleicher Weise gefährdet. Abgesehen davon, dass Gewalttaten, wie die vom Kläger geschilderten, ungewisse, nicht greifbare Ereignisse der Zukunft sind, hält der Senat auch einer dahingehende Gefahr für den Kläger für äußerst unwahrscheinlich. Sowohl sein Vater als auch der Kläger standen im Lager der seinerzeit unter starkem jugoslawisch-serbischen Druck stehenden Kosovo- Albaner; sie waren beide in der LDK tätig, der heute stärksten politischen Kraft im Kosovo, insbesondere auch in der Region Q. , woher der Kläger kommt. Der Vater und die Familie sind auf das Werben der Militärs des alten Regimes gerade nicht eingegangen. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass sein auch heute noch für die LDK tätiger Vater in der jetzigen innenpolitischen Situation im Kosovo Gewaltangriffen oder Drohungen ausgesetzt gewesen wäre; der Vorfall mit dem Traktor bleibt im Dunkeln und ist insoweit nicht verwertbar. Um so weniger ist zu erwarten, dass der Kläger, der als 17-Jähriger im Juli 1996, also noch vor den kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo seine Heimat verlassen und zuvor nur eine niedere politische Tätigkeit für die LDK wahrgenommen hat, heute Nachstellungen aus persönlichen oder politischen Gründen zu erwarten hätte. Er hat jedenfalls in dieser Richtung substantiiert nichts vorgetragen, etwa dass er persönliche oder politische Feinde hätte, Angriffe gegen ihn angekündigt wären, ihm ein Wirken vor seiner Ausreise zum Nachteil der Sache der Albaner im Kosovo oder der LDK angelastet würde. Die von ihm nebulös behaupteten Gefahren für seine Person wirken theoretisch und konstruiert. Das wird deutlich durch seinen erkennbaren Versuch, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens über seinen Vater und den getöteten General sowie dessen Familienmitglieder für sich eine Gefahrenlage darzustellen. War sein Vater nach den Angaben des Klägers in der persönlichen Anhörung am 27. September 1997 durch das Bundesamt (Bl. 21 Beiakte 2/3) Professor (= Lehrer) an einer Polizeischule in Q. (Q1. ), der als Albaner dem serbischen Regime nicht mehr dienen konnte und die Schule habe verlassen müssen, wird der Vater im vorliegenden Verfahren als Major des Militärs bezeichnet, und wird sodann die Gefährdung der Familie des erschossenen Generals dargestellt und behauptet, dass den Kläger eine gleiche existenzielle Gefährdung erwarte. Es passt nicht zusammen, wenn der Kläger einerseits sinngemäß vorträgt, das jugoslawisch-serbische Militär habe täglich versucht, den Vater mit der Familie auf seine Seite zu ziehen, er sei aber standhaft geblieben und habe für die LDK gearbeitet, andererseits vom Kläger aber behauptet wird, der Vater sei wegen seiner Vergangenheit gefährdet und diese Gefährdung erfasse auch die Familienmitglieder, somit auch ihn. Weder der Vater noch der Kläger können von kosovo-albanischer Seite als Verräter oder Kollaborateure der gegnerischen Seite, für die eine Gefährdung auch gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden könnte, vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Februar 2004, angesehen werden. Beide haben sich gerade für die Sache der Albaner im Kosovo und für die LDK eingesetzt. Auch können regionale Machtkämpfe zwischen der UCK und der LDK, in die der Kläger bei Rückkehr in den Kosovo hineingezogen werden könnte, ausgeschlossen werden. Die UCK ist aufgelöst und in eine zivile Hilfsorganisation umgewandelt; ihre früheren militärischen Strukturen sind weggefallen. Vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Dezember 2003 an VG Stuttgart. Im Übrigen ist auf Grund der Erkenntnislage davon auszugehen, dass es im Kosovo hinreichend Regionen gibt, in denen der Vater des Klägers und der Kläger selbst als LDK-Mitglieder oder der Vater als Polizeischullehrer nicht bekannt sind und deshalb keinen daran anknüpfenden politischen und persönlichen Anfeindungen ausgesetzt sein werden. Insoweit muss sich der Kläger auf für ihn ausreichend sichere und zumutbare sog. Fluchtalternativen innerhalb des Kosovo verweisen lassen. Auf der Rückkehr zwingend entgegen stehende, an eine frühere Verfolgung anknüpfende Gründe hat sich der Kläger selbst nicht berufen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach alledem sind auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, über die des Weiteren im angefochtenen Bescheid entschieden ist, für den Senat nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.