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Beschluss

13 B 888/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0729.13B888.04.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründen befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. März 2004, durch die ihnen die Führung des "N. "-Logos auf Briefbögen, Praxisschildern usw. untersagt worden ist, zu Recht abgelehnt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 2. März 2004 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Im Rahmen dieser Bestimmung, die die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen, reicht jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 13. Januar 2004 - 13 B 2246/04 -, vom 16. Juni 2003 - 13 B 951/03 -, 10. September 2003 - 13 B 1313/03 -, vom 21. Dezember 1995 - 13 B 3118/95 - und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424. Dementsprechend ist eine ausreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem in Frage stehenden Bescheid zu bejahen. Aus der Begründung ist die einzelfallbezogene Entscheidung der Antragsgegnerin erkennbar, vor dem Hintergrund der Bewertung eines früheren ähnlichen Logos als berufswidrige Werbung durch das Heilberufsgericht beim VG Münster sowie der Weigerung der Antragsteller, das "N. "-Logo zu entfernen, und um der Gefahr der Nachahmung vorzubeugen, sei die sofortige Vollziehung der Verfügung, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung des fraglichen Schildes geboten. Auf die Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend dargelegt worden sind, kommt es für die Prüfung der Begründung am Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO ebenso wenig an wie darauf, ob die sofortige Vollziehung "zeitgerecht" oder - wie die Antragsteller meinen - "zur Unzeit" angeordnet wurde; letzteres ist insbesondere keine Frage der ausreichenden Begründung der sofortigen Vollziehung, sondern hat allenfalls Bedeutung im Rahmen der materiell-rechtlichen Interessenabwägung. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die bei § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller ausfällt. Deren Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin, die bei verständiger Auslegung mit dem Verbot des Führens des "N. "-Logos "in jeder Form der Ankündigung" auch die Beseitigung des unter dem eigentlichen Praxisschild angebrachten entsprechenden Schildes umfasst, stützt sich auf § 20 der Berufsordnung - BO - der Antragsgegnerin, die in der Änderungsfassung vom 12. Mai 2001 (MBl. NRW. S. 1373) der Zahnärztin oder dem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung untersagt. Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Letztere umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammen hängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste zählt. Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, verletzen dabei den durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz nicht, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Als berufswidrig ist eine Werbung anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls im Hinblick auf die (zahn-)ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Berufsrechtlich verboten sind daher irreführende Werbung oder aufdringliche Methoden der Werbung, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind sowie eine übertriebene, unsachliche oder marktschreierische Werbung oder eine Werbung mit sachlichen Aussagen, die eine den Laien mehr verwirrenden als aufklärenden Umfang erreicht. Für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, bleibt im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr hingegen Raum. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470; vom 17. Juli 2003 - 1 BvR 2115/02 -, NJW 2003, 2818; vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788; und vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 - 3 C 44.96 -, DVBl. 1998, 532, und vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, DVBl. 2001, 1371. Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen. Dabei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht beispielsweise auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523; BGH, Urteile vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97 -, MedR 2001, 516 und vom 27. April 1995 - 1 ZR 116/93 - GRUR 1995, 612; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2003 - 13 B 1703/03 -. Eine sachangemessene Patienteninformation kommt dem "N. "-Schild unterhalb des eigentlichen Praxisschildes der Antragsteller, das von zentraler Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen Zahnarzt und Patient ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, a.a.O.; VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 16 K 00.4995 -, MedR 2003, 308, nicht zu. Der durchschnittlich informierte, verständige Patient, auf den abzustellen ist, weil die Angaben auf Praxisschildern vorrangig auf ihn abzielen, weiß mit den Angaben auf dem unteren Schild und mit der Bezeichnung "N. " nichts anzufangen. Der verständige Patient kann auf Anhieb nicht erkennen, worauf mit dem Schild hingewiesen werden soll. Das Spektrum möglicher Deutungen des Schildes reicht von der Überlegung, dass das "N. "-Schild auf eine eigenständig in demselben Gebäude untergebrachte Firma hindeuten könnte, über den möglichen Hinweis beispielsweise auf ein Zahnlabor oder eine Zahntechnikerfirma bis zu der Erwägung, dass das (untere) "N. "-Schild im Zusammenhang mit dem (oberen) eigentlichen Praxisschild für die zahnärztliche Gemeinschaftspraxis der Antragsteller zu sehen ist. Ein solcher Zusammenhang kann sich in der Weise ergeben, dass die Antragsteller zugleich eine Firma "N. " bilden bzw. sie mit dieser Firma identisch sind, aber auch in der - hier relevanten - Weise, dass die Antragsteller in irgendeiner Weise mit einer Firma "N. " zusammen arbeiten. Der konkrete Zusammenhang ist aber weder aus der Form oder den Farben des "N. "-Logos noch aus der Beschriftung "N. ®" und "Geprüfte Qualitätsstandards" erkennbar und erschließt sich einem Patienten erst, wenn er die auf dem Schild ebenfalls angegebene Internetadresse "www.N. .de" anklickt und dort weitere Informationen abruft. Der Schriftzug "Geprüfte Qualitätsstandards" ist zudem insofern irreführend, als er den Eindruck suggeriert, dass die Antragsteller für ihre Tätigkeit als Zahnärzte in besonderer Weise zertifiziert worden seien und sich dadurch von anderen Zahnärzten, bei denen das "N. "-Schild nicht vorhanden ist, unterscheiden. Dass es sich dabei um eine Zertifizierung der in F. ansässigen N. ®-AG handelt und sich diese auf die Praxis der Antragsteller bezieht, nicht aber deren Arbeit als Zahnärzte und nicht ein persönliches Leistungsangebot derselben betrifft, ist aus dem Schild hingegen nicht erkennbar; insofern sind der Informationsgehalt und der Aussagewert des "N. "-Schildes für den Patienten praktisch gleich Null. Vor diesem Hintergrund kann daher das unter dem eigentlichen Praxisschild der Antragsteller angebrachte "N. "-Schild nur als zusätzlicher Blickfang und als Maßnahme zur Abhebung und Abgrenzung von anderen Zahnarztpraxen sowie zur gedanklichen Beschäftigung des Lesers und möglichen Patienten mit dieser Praxis bzw. den "Geprüften Qualitätsstandards" von "N. " und dementsprechend als Maßnahme zur (bloßen) Akquirierung von Patienten - einem typischen Werbeeffekt - angesehen werden. Eine an den Interessen der Patienten orientierte sachangemessene Information liegt hingegen in dem "N. "-Schild nicht. Der Gemeinwohlbelang, der die Untersagung des Führens des "N. "-Logos und insbesondere die Beseitigung des entsprechenden Schildes vor der Praxis der Antragsteller rechtfertigt, besteht darin, dass der Öffentlichkeit, d. h. den Patienten, nur die Informationen durch Zahnärzte/Ärzte "zugemutet" werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die diesbezüglich statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Darin liegt zugleich die Berechtigung der Heilberufskammern, die u. a. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen haben (vgl. § 6 Abs. 1 HeilberG), zur Sicherung dieser Qualität, zu der auch eine sachangemessene und nicht irreführende Patienteninformation gehört, damit nicht in Einklang stehenden Angaben von Ärzten/Zahnärzten zu begegnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vermeidung eines Nachahmungseffekts, der - anders als die Antragsteller meinen - nicht schon deshalb entfällt, weil es nicht jedem, sondern nur dem nach "N. "-Regeln zertifizierten Zahnarzt erlaubt ist, das "N. "- Logo zu führen, sondern der auch darin besteht, dass Zahnärzte unzulässige und damit berufswidrige Werbung betreiben und eine solche generell unterbleiben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG in der bisherigen Fassung, die gemäß § 72 Nr. 1 GKG idF des Artikels 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMOG - vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) für dieses Verfahren weiterhin gilt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.