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Beschluss

12 A 888/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.12A888.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 -12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542. Das ist hier nicht der Fall. a) Die Klägerin greift mit ihrem Zulassungsvorbringen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst insoweit an, als dieses die Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von monatlich 800 DM abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt: Es sei unerheblich, dass das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 1998 Fahrtkosten in Höhe von 9.552 DM (= monatlich 796 DM) anerkannt habe. Unterhaltsrechtlich seien notwendige berufsbedingte Aufwendungen ohne Nachweis in der Regel in Höhe einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, höchstens jedoch mit monatlich 260 DM zu berücksichtigen (Ziffer 4.0.1.2 der Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 91 ff. SGB VIII). Bei darüber hinausgehenden Beträgen sei zu berücksichtigen, dass die Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig seien. Da ihren Kindern regelmäßig jede Möglichkeit fehle, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Unterhaltsbedarfs beizutragen, seien sie verpflichtet, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um jedenfalls den Mindestbedarf der Kinder sicherzustellen. Unterlasse der Unterhaltsverpflichtete diesbezügliche zumutbare Bemühungen, müsse er sich ein fiktives Einkommen im entsprechenden Umfang zurechnen lassen. Sollte die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum bei einem Nettoeinkommen von 2.376,45 DM tatsächlich Aufwendungen in Höhe von 800 DM für Fahrten zu den Einsatzstellen gehabt haben, wäre sie unterhaltsrechtlich verpflichtet gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, die eine derartige unübliche Überwälzung der Fahrtkosten auf den Arbeitnehmer nicht beinhaltete. Berücksichtigungsfähig seien danach allenfalls Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens (118,83 DM). Hiergegen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Da sie Fahrtkosten in Höhe von monatlich 796 DM nachgewiesen habe, müsse dieser Betrag - und nicht nur die Pauschale - berücksichtigt werden. Sie dürfe auch nicht auf ein fiktives Einkommen verwiesen werden, weil eine Heranziehung nach § 94 Abs. 2 SGB VIII nur aus dem tatsächlichen Einkommen möglich sei. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass sie sich nicht genügend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte. Diese Einwendungen stellen das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage. Denn die Fahrtkosten der Klägerin sind, auch wenn sie in der genannten Höhe nachgewiesen sind, bei der Ermittlung des Kostenbeitrags nach § 94 Abs. 2 SGB VIII aus einem anderen als dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund nicht von ihrem Einkommen abzuziehen, sodass die gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände ins Leere gehen. Der Klägerin stand nämlich nach den für ihr damaliges Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertragsbestimmungen (vgl. § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 1997) ein Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Ersatz der in Rede stehenden Fahrtkosten zu. Das hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. März 2000 unter Hinweis auf die in Kopie beigefügten Tarifvertragsbestimmungen näher ausgeführt und daraus die zutreffende Konsequenz gezogen, dass die Fahrtkosten unterhaltsrechtlich nicht relevant sein können, wenn die Klägerin ohne triftigen Grund auf die Geltendmachung des Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber verzichtet. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Klägerin mit keinem Wort eingegangen; sie hat sich weder dazu geäußert, ob sie diesen Anspruch geltend gemacht hat, noch dazu, aus welchen Gründen dies gegebenenfalls unterblieben ist. Auch im Zulassungsverfahren hat sie zu dieser, vom Beklagten in der Antragserwiderung noch einmal aufgegriffenen Frage nicht Stellung genommen. b) Ferner greift die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit an, als monatliche Raten von 150 DM zur Rückzahlung eines ihr von ihrem Vater gewährten Darlehens nicht einkommensmindernd anerkannt worden sind. Dadurch wird die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung außerdem - selbständig tragend - damit begründet hat, dass das Einkommen der Klägerin in dem entscheidungserheblichen Zeitraum auch dann zur Sicherung des notwendigen Selbstbehalts ausgereicht hätte, wenn die Darlehensrückzahlungen in Höhe von monatlich 150 DM zu berücksichtigen gewesen wären. Einwände gegen diese Begründung hat die Klägerin nicht vorgebracht. 2. Auch der weiter bezeichnete Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es von einer Vernehmung ihres Arbeitgebers als Zeuge abgesehen habe. Weder auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht noch auf der der hier zur Berücksichtigung der Fahrkosten vertretenen Auffassung ergibt sich die Notwendigkeit der Vernehmung des Arbeitgebers. Abgesehen davon dürfte der Klägerin ein entsprechendes Rügerecht nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO verloren gegangen sein, weil sie und ihre Prozessbevollmächtigten der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind und sich dadurch der Möglichkeit begeben haben, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Vgl. zum Verlust des Rügerechts nach § 173 VwGO, § 295 ZPO: BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 79/88 -, NVwZ-RR 1990, 87. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).