Beschluss
15 B 1351/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0804.15B1351.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.049,71 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.049,71 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 19. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2004 erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beitragsbescheide im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen aufgehoben werden. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid kommt nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden, sofort vollziehbar sind. Dabei sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Soweit sich der Antragsteller gegen die Beitragsfähigkeit der Maßnahme wendet, weil sowohl die vorherige Beleuchtungsstärke als auch die vorherige Dimensionierung des südlichen Gehweges ausreichend gewesen seien, kann dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Die Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 15 A 747/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage vorliegt, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Der Begriff der Verbesserung ist verkehrstechnisch zu verstehen im Sinne einer positiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301). Die Auffassung des Antragstellers, es komme für den Begriff der Verbesserung nicht auf eine Erhöhung der Ausleuchtung gegenüber dem früheren Zustand an, sondern darauf, ob die frühere Ausleuchtung ordnungsgemäß gewesen sei, trifft daher nicht zu. Die Beitragsfähigkeit wäre nur dann in Frage gestellt, wenn durch die stärkere Ausleuchtung keine verkehrstechnisch positive Auswirkung festzustellen wäre. Das kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geschehen. Nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäben erscheint auch die Verbreiterung des südlichen Gehweges als Verbesserung in Form einer Erweiterung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Daraus ergibt sich, dass nicht jede beliebige Verbreiterung eine Straße eine beitragsfähige Erweiterung ist, sondern dass die Beitragsfähigkeit voraussetzt, dass die Verbreiterung eine positive verkehrliche Auswirkung hat und damit durch den zusätzlichen Gebrauchsvorteil an der Straße den Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke steigert und dem Eigentümer somit einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt. Ab einer bestimmten Breite der Straße bzw. Teileinrichtung führt eine weitere Verbreiterung nicht mehr zu positiven verkehrlichen Auswirkungen, die einen so verstandenen wirtschaftlichen Vorteil für die Anlieger bewirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107). Dass eine Erweiterung des Gehweges von 2 auf 3 m positive verkehrliche Auswirkungen mit sich bringt, kann jedoch schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bejaht werden. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Flurstück 571 des Antragstellers nicht von der ausgebauten Anlage erschlossen wäre. Mit Rücksicht darauf, dass der Beitrag eine Gegenleistung für die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -), darf auch bei einem Hinterliegergrundstück die Inanspruchnahme der Anlage nur vom Willen des Eigentümers dieses Grundstückes abhängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 15 B 747/04 -, S. 2 des amtl. Umdrucks. Es spricht viel dafür, dass dieses Merkmal bei einem Hinterliegergrundstück, das für seine Nutzung auf die ausgebaute Straße angewiesen ist, jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn das Vorderliegergrundstück im Eigentum desselben Eigentümers wie das Hinterliegergrundstück steht, wie es hier der Fall ist. Die vom Antragsteller bemängelte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzung ist unbedenklich, da nach § 4 Abs. 3 Buchst. b der Straßenbaubeitragssatzung vom 26. Juli 2001 bei einem Hinterliegergrundstück die maßgebliche Tiefe von der der Anlage zugewandten Grundstücksgrenze zu messen ist. Danach ist das Flurstück 571 keine 40 m tief. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes a.F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.