Beschluss
12 A 4693/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0805.12A4693.02.00
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Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren in der Wertstufe bis zu 80.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren in der Wertstufe bis zu 80.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Hierzu sind die Beteiligten vorab gehört worden. Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt erfolglos. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Dies ist nicht geschehen. Der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 7. Mai 2004 ist der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO) am 12. Mai 2004 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Berufung, über welche die Klägerin durch die dem Zulassungsbeschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist, endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Montag, dem 14. Juni 2004. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 16. Juni 2004 per Telefax bei dem Oberverwaltungsgericht und somit verspätet eingegangen. Die Darlegungen der Klägerin im Verfahren auf Zulassung der Berufung machten die Begründung der Berufung nicht entbehrlich. Denn die Pflicht zur Begründung der Berufung erfordert die - rechtzeitige - Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der Berufung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 541, mit weiteren Nachweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Zur Begründung ihres Gesuchs auf Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist trägt sie vor: Die Überwachung der Fristen obliege ebenso wie die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten der Städtischen Rechtsrätin K. . Das übliche Verfahren bei Eingang von Fristsachen sehe wie folgt aus: Frau K. fülle als erstes das Empfangsbekenntnis aus. Dann vermerke sie auf dem Schriftstück selbst (hier: Beschluss des OVG vom 7. Mai 2004) die Frist (hier: Termin 12.06.", zusätzlich grün markiert), notiere auf dem Beschluss, was in Bezug auf das Fachamt veranlasst werde (hier: Durchschrift FB 41/I m.d.B.u.evtl.St. bis 28.05."), fülle das Begleitformular für das Fachamt aus und gebe Schriftstück, Akte und ausgefülltes Formular an die Mitarbeiterin des Fachbereichs 30/I, Frau O. , bzw. lege sie dieser auf den Schreibtisch. Regelmäßig vor dem nächsten Postausgang, bei Nachmittagspost am nächsten Morgen, fertige Frau O. die Kopien des Schriftstücks, hefte das ausgefüllte Begleitformular an die Kopien, bringe diese zum Postausgang, loche das Schriftstück (hier: den OVG-Beschluss) und hefte es in die Akte und lege die Akte dann auf den Schreibtisch von Frau K. zurück. Erst dann trage Frau K. die Frist in ihren Tischkalender - deutlich als Fristsache erkennbar - ein und lege die Akte auf den Bearbeitungsstapel. Dies sei ein seit Jahren eingespielter Ablauf, der stets reibungslos und beanstandungsfrei funktioniert habe. Der Tischkalender von Frau K. sei gleichzeitig der Fristenkalender. Frau K1. unmittelbarer Vorgesetzter sei der Leiter der Abteilung 30/I (Rechts- und Ordnungsverwaltung), der auch die Post im Fachbereich 30/I verteile. Die Post, die er im Laufe des Nachmittags des 12. Mai 2004 Frau K. auf den Schreibtisch gelegt habe, habe den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 enthalten. Frau K. habe noch am 12. Mai 2004 die Formalitäten verfügt und die Akte Frau O. hingelegt. Diese habe die Kopierarbeiten etc. - da resultierend aus der Nachmittagspost - wie üblich erst am nächsten Morgen (13. Mai 2004) erledigt. Die Akte sei Frau K. auch erst am 13. Mai 2004 wieder auf den Schreibtisch zurückgelegt worden. Frau K. habe sich bereits am 12. Mai 2004 unwohl, aber noch nicht arbeitsunfähig, gefühlt und habe sich am Morgen des 13. Mai 2004 sofort dringend um einen Arzttermin bemüht, den sie für 11.30 Uhr erhalten und wahrgenommen habe. In der Zeit von 9 bis 11 Uhr sei sie in ihrem Büro gewesen. Vom 13. bis einschließlich 21. Mai 2004 sei sie ausweislich einer Bescheinigung der von ihr aufgesuchten Ärztin vom 13. Mai 2004 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Nach dem Arztbesuch habe sich Frau K. noch in das Büro der Leiterin des Fachbereichs Recht und Ordnung, der Städtischen Rechtsdirektorin L. , die sie in Krankheits- und Urlaubsfällen vertrete, begeben und habe dieser ihre Krankschreibung und deren Hintergründe mitgeteilt. Frau K. habe einen Zettel vorbereitet gehabt, auf dem sie stichpunktartig dringend zu erledigende Fälle und anstehende Termine notiert gehabt habe. Das vorliegende Verfahren sei nicht dabei gewesen und auch nicht gesprächsweise erwähnt worden. Frau K. , die sich selbst nicht mehr konkret erinnern könne, müsse im Laufe des Vormittags des 13. Mai 2004 die Akte des vorliegenden Verfahrens in die Hand genommen und sie dann ohne jede Kontrolle in den Aktenschrank gehängt haben, anstatt die in der Akte notierte Frist (12. Juni 2004) in ihren Tischkalender zu übertragen und die Akte auf den Bearbeitungsstapel zu legen. Jedenfalls sei die Eintragung der Frist im Kalender unterblieben, und Frau L. , die am Nachmittag des 13. Mai 2004 den Kalender auf Frau K1. Schreibtisch und den Bearbeitungsstapel mit Prozessakten durchgesehen habe, sei nicht erinnerlich, dass die Akte des vorliegenden Verfahrens auf dem Schreibtisch gelegen hätte. Angesichts der Tatsache, dass Frau K. noch am 12. Mai 2004 selbst den Fristablauf errechnet und in der Akte vermerkt habe, sei dieses Verhalten nur mit ihren persönlichen krankheitsbedingten Umständen zu erklären. Die Klägerin hat damit keine Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unverschuldet erscheinen lassen. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei sind an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt. Dies gilt insbesondere auch für das Auftreten in der Berufungsinstanz, für die prinzipiell Vertretungszwang besteht. Das so genannte Behördenprivileg in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2003 - 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, S. 221, m.w.N. Hiervon ausgehend ist nicht dargetan, dass die Klägerin die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten bei der Überwachung der Berufungsbegründungsfrist eingehalten hat. Vielmehr beruhte das Fristversäumnis nach ihrem Sachvortrag auf einem Verschulden ihrer für die Bearbeitung gerichtlicher Streitverfahren zuständigen Bediensteten, das sich die Klägerin entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Auch für Behörden, die von dem Behördenprivileg Gebrauch machen, ist die Wahrung der prozessualen Pflichten eine Aufgabe, der besondere Sorgfalt zu widmen ist. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass die Person, die die Behörde vertritt - in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt - die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Dazu gehört eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen- und der Terminüberwachung sowie der Ausgangskontrolle. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 1 B 855/03 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 8. April 1991 - 2 C 32.90 -, NJW 1991, S. 2096. Durch die Büroorganisation muss unter anderem sichergestellt sein, dass sofort mit dem Eingang eines den Lauf einer Frist in Gang setzenden Schriftstücks - und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - der Beginn und das Ende der Frist in einem entsprechenden Kalender eingetragen wird. Nur damit ist die Gewähr geboten, dass der Fristenlauf beachtet wird und nicht etwa im allgemeinen Geschäftsbetrieb untergeht. Rechtsanwälte, die ihren Kanzleibetrieb in Ansehung von fristauslösenden Schriftstücken nicht in dieser Weise ausgestaltet haben, haben die ihnen obliegenden Vorkehrungen gegen die Versäumung von Fristen nicht in dem gebotenen Umfang getroffen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 1982 - 5 S 2145/82 -, VBlBW 1983, S. 369, sowie Beschluss vom 10. November 1983 - 6 S 1701/83 -, Leitsatz in Juris; zum Verschulden bei unterbliebener Notierung der Berufungsbegründungsfrist vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 1 B 855/03 -, Juris. Das Verschulden der Bediensteten der Klägerin - sei es der Städtischen Rechtsrätin K. , sei es der Städtischen Rechtsdirektorin L. als der Leiterin des Fachbe- reichs Recht und Ordnung - liegt demzufolge darin, dass sie nicht diese erforderlichen organisatorischen Regelungen zur Sicherstellung effektiver Fristenkontrolle getroffen haben. Dass die von der Klägerin seit Jahren praktizierte Verfahrensweise, die Frist erst nach Ausführung der näher beschriebenen Eingangsverfügung in den Kalender einzutragen, ihren Angaben zufolge bisher stets reibungslos und beanstandungsfrei funktioniert hat, vermag sie nicht zu entlasten. Denn diese Verfahrensweise birgt das Risiko, dass die Eintragung der Frist unterbleibt, weil etwa die Eingangsverfügung nicht rechtzeitig ausgeführt wird, die Akte nicht auf den Schreibtisch der Rechtsrätin zurückgelangt oder von dieser - wie im vorliegenden Fall - in den Aktenschrank gehängt wird, ohne die Frist im Kalender zu notieren. Genügt danach die Büroorganisation der Klägerin bezüglich des Eingangs von fristauslösenden Schriftstücken nicht den Sorgfaltsanforderungen im Hinblick auf die Wahrung von prozessualen Fristen, so kommt es weder darauf an, dass sich die Städtische Rechtsrätin K. bereits am 12. Mai 2004 unwohl gefühlt hat, noch darauf, ob ihr das vorliegende Verfahren betreffende Verhalten vom 13. Mai 2004 schuldhaft war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Beigeladenen weder im Zulassungs- noch im Berufungsverfahren Anträge gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Aufgrund von § 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. auch Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende Gerichtskostenfreiheit für das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim Oberverwaltungsgericht anhängig gewordene Verfahren entfallen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2003 - 5 C 20.02 - und - 5 C 4.03 -, ZFSH/SGB 2004, S. 232 (235) und S. 235 (238). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718). Danach bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung, so ist deren Höhe maßgebend. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, ihr die in dem Jugendhilfefall Marco Labes in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 3. März 1996 aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu erstatten. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Klägerin belaufen sich diese Kosten auf einen Betrag, der in die Wertstufe von mehr als 65.000 EUR bis zu 80.000 EUR fällt.