Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 22. April 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2001 werden aufgehoben, soweit in ihnen Zinsen von mehr als 8.059,91 DM festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt von den bis zur teilweisen Berufungsrücknahme vom 2. Januar 2004 angefallenen Kosten beider Rechtszüge 8/15, der Beklagte 7/15. Von den übrigen Kosten trägt der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Bescheid vom 13. Oktober 1989 bewilligte der Beklagte dem Kläger als damaligem Eigentümer des Hauses M.-----straße in P. einen Betrag von 75.600,00 DM zur Modernisierung von Wohnraum (drei Wohnungen) nach den Modernisierungsrichtlinien 1986. Zu "B Förderungszweck" wurde in dem Bescheid unter Nr. 2 ausgeführt, dass der geförderte Wohnraum während eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Fertigstellung der Modernisierung nur zu Wohnzwecken verwendet werden dürfe. Im Falle der Veräußerung während dieser Zeit bleibe der Widerruf vorbehalten. Unter Nr. 6 zu "C Bedingungen und Auflagen" wurde der Kläger u.a. verpflichtet, im Falle der Veräußerung den Abschluss des notariellen Kaufvertrages innerhalb von zwei Wochen unter Beifügung einer Abschrift des Kaufvertrages der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Außerdem enthielt Nr. 14 eine Bestimmung zur Bindung des Mietpreises. Unter Nr. 18 wurde bestimmt, dass die Zuwendung unverzüglich zu erstatten sei, soweit der Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen werde. Laut Nr. 19 war der Erstattungsanspruch mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Unter "D Hinweise und Erläuterungen" wurde festgehalten, dass ein Erstattungsanspruch insbesondere festgestellt und geltend gemacht werde, wenn sich u.a. herausstelle, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen sei, und dass ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auch dann in Betracht kommen könne, soweit der Kläger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfülle. Am 22. November 1993 verkaufte der Kläger das Objekt, ohne die neuen Eigentümer vertraglich zur Mietpreisbindung zu verpflichten. Den Abschluss des notariellen Kaufvertrages zeigte der Kläger dem Beklagten nicht an. Mit Bescheid vom 8. Februar 1996, zugestellt am 13. Februar 1996, widerrief der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1989, weil der Kläger seiner Anzeigepflicht aus "C Nr. 6" nicht gefolgt sei. Außerdem werde die Mietpreisbindung gemäß "C Nr. 14" nicht mehr erfüllt. Der Widerrufsbescheid enthielt den Hinweis, dass der Zuschuss vom Kläger zu erstatten und mit 6 v.H. zu verzinsen sei. Einen Hinweis auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs enthielt der Bescheid nicht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 23. Oktober 1996 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1989 von Beginn an widerrufen habe. Außerdem heißt es auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides: "Der Oberstadtdirektor der Stadt P. war daher berechtigt, den Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1989 von Beginn an zu widerrufen." Daraufhin erhob der Kläger im Verfahren 14 K 11668/96 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Der Beklagte hob im Erörterungstermin vom 31. März 1998 den angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1996 insoweit auf, als er einen Rückforderungsbetrag von 60.228,00 DM überschritt. Im Gegenzug nahm der Kläger die Klage zurück und das Verfahren wurde eingestellt. Auf die Frage der Verzinsung wurde im Erörterungstermin laut Terminsprotokoll nicht eingegangen. Nach Anhörung der Beteiligten setzte der Beklagte mit Bescheid vom 22. April 1999 auf der Grundlage von § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW gegen den Kläger "für die widerrechtliche Inanspruchnahme staatlicher Subventionen" 8.803,33 DM an Zinsen für den Zeitraum vom 8. Februar 1996 bis zum 14. Juli 1998, den Zeitpunkt der Rückzahlung, fest, wobei er eine Zinshöhe von 6 v.H. zugrunde legte. Mit der Rücknahme der Klage am 31. März 1998 sei der Widerrufsbescheid vom 8. Februar 1996 bestandskräftig geworden. Eine Zinserhebung sei durch das Klageverfahren 14 K 11668/96 nicht ausgeschlossen, da im Erörterungstermin keine Aussagen zur Verzinsung gemacht worden seien. Weil der Kläger den Widerruf des Bewilligungsbescheides durch Nichterfüllung von Auflagen selbst herbeigeführt habe, komme ein Absehen von der Zinsfestsetzung nicht in Betracht. Der Kläger legte am 4. Mai 1999 mit der Begründung Widerspruch ein, die Aufhebung des Rückforderungsbescheides habe sich auch auf die die Summe von 60.228,00 DM überschreitenden Nebenforderungen bezogen. Nur so könne ein objektiver Betrachter die Erklärung des Beklagten verstanden haben. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 wies die Bezirksregierung E. als Widerspruchsbehörde den Beklagten u.a. darauf hin, dass die Zinsen bereits ab dem Tage festzusetzen seien, an dem der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid nicht mehr habe erfüllen können, und bat, den Kläger erneut zu bescheiden. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2001 ab, da der Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht rückwirkend erfolgt sei und die Widerspruchsbehörde in ihrem zum Widerruf erlassenen Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1996 irrtümlich von einer Rückwirkung des Widerrufs von Beginn an ausgegangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2001 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers zurück. Abweichend vom Ausgangsbescheid setzte sie die Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 31. März 1998 auf 14.595,25 DM fest. Der Kläger hat am 3. November 2001 Klage erhoben und sich neben dem bisherigen Vorbringen auch auf eine Verjährung des Zinsanspruches berufen. Allenfalls der Bescheid des Beklagten vom 22. April 1999 habe zur Unterbrechung der Verjährung geführt, jedoch nur für die in diesem Bescheid geltend gemachten Zinsen. Weitergehende Unterbrechungstatbestände seien nicht ersichtlich. Somit seien zumindest die im Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2001 zusätzlich für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 7. Februar 1996 erhobenen Zinsen verjährt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2001 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung ausgeführt: Der Bescheid vom 8. Februar 1996 habe zwei Regelungen enthalten. Einmal sei der Hauptbetrag zurückgefordert worden, auf der anderen Seite habe man Zinsen geltend gemacht. Da im Erörterungstermin am 31. März 1998 nur über den Rückforderungsbetrag gesprochen und entschieden worden sei, hätten die Zinsen auch weiterhin im Raum gestanden. Somit habe der Bescheid vom 8. Februar 1996 die Verjährung hinsichtlich der Zinsen unterbrochen. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung, für die er zunächst einen umfassenden Antrag angekündigt hatte, führt der Beklagte aus: Der Zinsanspruch bestehe jedenfalls in Höhe von 4.501,09 EUR (= 8.803,33 DM). Denn die zu verzinsende Hauptforderung betrage 30.794,25 EUR (= 60.228,00 DM). Der Zinsbeginn sei spätestens auf den 8. Februar 1996 festzusetzen. Der Endzeitpunkt der Verzinsung sei mit der Rückzahlung am 14. Juli 1998 eingetreten. Auf Verjährung vermöge sich der Kläger nicht zu berufen. Die Verjährung beginne mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden sei. Ein Anspruch wiederum sei dann entstanden, wenn er geltend gemacht, d.h., wenn die zu beanspruchende Leistung gefordert werden könne. Es komme auf die Fälligkeit des Zinsanspruchs an. Der Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides sei nur zur Bestimmung des Zinszeitraumes erheblich. Zinsansprüche verjährten entsprechend § 197 BGB a.F. nach vier Jahren. Hier also entsprechend § 188 Abs. 2 BGB a.F. frühestens am 31. Dezember 2000. Selbst wenn von einer Fälligkeit der Zinsforderung zum 1. Juli 1994 auszugehen sein sollte, wären allenfalls Zinsansprüche für das Jahr 1994 verjährt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des VG Düsseldorf vom 29.07.2002 - 14 K 7016/01 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: "Der Bescheid des Beklagten vom 22.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 18.10.2001 wird aufgehoben, soweit er gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe von mehr als 4.501,09 EURO (= 8.803,33 DM) festsetzt und den Kläger über diesen Betrag hinaus zur Zahlung an die Wohnungsbauförderungsanstalt für das Land Nord- rhein-Westfalen verpflichtet. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.", mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von 6 % erst ab dem 13. Februar 1996 beansprucht werden. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt aus: Der Vergleich vom 31. März 1998 habe nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Verzinsungspflicht umfasst. Sollte dieser Argumentation nicht zu folgen sein, sei jedenfalls Verjährung eingetreten. Entsprechend den Erklärungen im Vergleich vom 31. März 1998 sei die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides bezogen auf den Zeitpunkt Mitte 1994 anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Zinsforderung entstanden, Verjährung mithin am 31. Dezember 1998 eingetreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit der Beklagte infolge der Einschränkung der Berufung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2003 sowie seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2002, Zinsen würden erst ab dem 13. Februar 1996 beansprucht werden, die Berufung zum Teil zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Berufung nur in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Umfanges Erfolg. Soweit der Beklagte Zinsen von mehr als 8.059,91 DM festgesetzt hat, sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten - vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO -. Rechtsgrundlage für die umstrittene Zinsforderung ist § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in der Fassung, die er durch Artikel 1 Nr. 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 (GVBl. NW 1992, 446) - Änderungsgesetz - erhalten hat. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Artikel 1 Nr. 7 findet gemäß Artikel 10 Abs. 2 1. HS. des Änderungsgesetzes auch auf Bescheide über Zuwendungen (§ 23 der Landeshaushaltsordnung) Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, somit auch auf den Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1989. Dementsprechend hat sich auch der Beklagte zur Begründung der Zinsforderung nicht auf die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 13. Oktober 1989 sowie die damalige Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 4 des Haushaltsgesetzes 1989 berufen, wonach der Rückzahlungsanspruch mit seiner Entstehung fällig ist und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers stehen der geltend gemachten Zinsforderungen nicht die im Erörterungstermin vom 31. März 1998 im Verfahren 14 K 11668/96 - VG Düsseldorf - getroffenen Regelungen entgegen. Gegenstand des damaligen Verfahrens war der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 8. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1996. Dementsprechend hat auch der Beklagte im Erörterungstermin erklärt: "Den angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1996 hebe ich insoweit auf, als er den Rückforderungsbetrag von 60.228,00 DM überschreitet." Zwar enthielt der Bescheid vom 8. Februar 1996 den Hinweis, der Zuschuss sei zu erstatten und werde mit 6 v.H. verzinst. Eine Festsetzung des Zinsbetrages war jedoch weder im Bescheid vom 8. Februar 1996 noch im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1996 enthalten. Dass dennoch eine an sich durch einen zukünftigen Bescheid nachgeltend zu machende Zinsforderung von den Erörterungen im Termin vom 31. März 1998 umfasst war und die dort abgegebenen Erklärungen der Parteien sich auch darauf bezogen haben, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Auf der Grundlage des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW besteht der Zinsanspruch in Höhe von 8.059,91 DM zu Recht. Soweit es den der Zinsberechnung zugrunde zu legenden Zeitraum betrifft, kann dahin stehen, ob mit dem Begriff "Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes" der im Aufhebungsbescheid bestimmte Zeitpunkt, also in der Regel der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Verwaltungsaktes, bezeichnet wird, so: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 49 a, Rdnr. 73; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 49 a, Rdnr. 20, unter Bezugnahme auf BT-Dr. 13/1534, S. 7, oder aber der Zeitpunkt des Zuganges des Aufhebungsbescheides, da dessen Erlass Voraussetzung für die Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes und damit des Wegfalls dessen Rechtsfolgen, nämlich des Behaltendürfens der Leistung, ist. Denn der Beklagte hat den Gegenstand des Berufungsverfahrens auf den Zeitraum ab Zustellung des Widerrufsbescheides vom 8. Februar 1996 am 13. Februar 1996 beschränkt, so dass sich eine Entscheidung für den davor liegenden Zeitraum erübrigt. Da im Übrigen § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW ausschließlich auf den Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes als maßgeblichen Zeitpunkt abstellt, ist es ohne Belang, ob mit dem Widerrufsbescheid lediglich der ursprüngliche Verwaltungsakt aufgehoben worden oder auch schon eine - bezifferte - Rückforderung erfolgt ist. Soweit es den der Zinsberechnung zugrunde liegenden Zinssatz betrifft, ist jedoch der Beklagte für den Zeitraum ab dem 19. April 1996 zu Unrecht von einem Zinssatz von 6 v.H. ausgegangen. Denn die insoweit maßgebliche Regelung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW legt einen Zinssatz von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fest. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass im Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 1989 unter C Nr. 19 festgelegt war, der Erstattungsanspruch sei mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Mit dieser Regelung hat sich der Beklagte jedoch erkennbar an den Vorgaben des damaligen Haushaltsgesetzes 1989 orientiert, die nunmehr durch die Einführung des § 49 a VwVfG NRW auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt worden sind. Anhaltspunkte, dass der Beklagte bei der Bewilligung des Zuschusses für den Fall der Verzinsung eines Rückforderungsanspruches einen anderen Zinssatz als den der jeweils geltenden gesetzlichen Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt der Rückforderung regeln wollte, den Zinssatz von 6 v.H. also quasi "festzementieren" wollte, bestehen nicht. Dass hinsichtlich des Zinsanspruches auf die jeweils geltende Rechtslage abzustellen ist, hat der Beklagte selbst auch dadurch zu erkennen gegeben, dass er sich als Rechtsgrundlage nicht auf die Regelungen im Bewilligungsbescheid, sondern ausdrücklich auf § 49 a VwVfG gestützt hat. Aus welchen Gründen dann einerseits die Zinsforderung dem Grunde nach auf § 49 a Abs. 3 VwVfG beruhen, andererseits der Höhe nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht einschlägig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist ausweislich der im Widerspruchsverfahren eingeführten und vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Übersicht der Deutschen Bundesbank vom 4. Mai 1999 für die hier interessierenden Zeiträume von folgenden Diskontsätzen auszugehen: 15.12.1995 bis 18.4.1996 = 3 % und 19.4.1996 bis 30.4.1996 = 2,5 %. Unter Berücksichtigung der in § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG erfolgten Erhöhung um 3 v.H. ergibt sich die folgende Zinsverpflichtung: Für die Zeit: 3 % über Diskont: Zinsbetrag: 13.02.1996 - 18.04.1996 6 % 651,64 DM 19.04.1996 - 31.12.1996 5,5 % 2.326,02 DM 01.01.1997 - 31.12.1997 5,5 % 3.312,54 DM 01.01.1998 - 14.07.1998 5,5 % 1.769,71 DM __________ = 8.059,91 DM ========== Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dieser Zinsanspruch nicht verjährt. Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass öffentlich- rechtliche Zinsansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 229, § 6 Abs. 1 EGBGB) nach vier Jahren verjähren. Es hat jedoch zu Unrecht den Verjährungsbeginn auf den 31. Dezember 1994 und damit das Ende der Verjährungsfrist auf den 31. Dezember 1998 datiert. Gemäß § 198 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruches. Ein Anspruch ist erst dann als "entstanden" im Sinne von § 198 Satz 1 BGB anzusehen, wenn er geltend gemacht, das heißt wenn die zu beanspruchende Leistung gefordert werden kann. Was speziell den Zinsanspruch angeht, so kann er nicht geltend gemacht werden, solange noch kein Hauptanspruch besteht, der zu verzinsen ist. Das bedeutet, dass im Falle der Gewährung einer Leistung durch Verwaltungsakt der Erstattungsanspruch erst mit der Aufhebung dieses Verwaltungsaktes im Sinne von § 198 Satz 1 BGB "entsteht". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1986 - 3 B 66.85 -, in: Buchholz, 451.90, EWG-Recht, Nr. 65. Damit stellt der Begriff "Entstehen" im Sinne von § 198 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der "Fälligkeit" des Anspruches ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17.94 -, in: BVerwGE 99, S. 109, nicht jedoch auf ein "Entstehen" im haushaltsrechtlichen Sinne, das etwa bei rechtsgrundloser Gewährung einer Leistung oder bei nachträglichem Wegfall des Rechtsgrundes rückwirkend auf den Zeitpunkt der Leistungsgewährung erfolgen kann (vgl. z.B.: § 8 Abs. 5 Satz 4 Haushaltsgesetz 1989, § 44 a Abs. 3 Satz 1 BHO a.F.). Im Übrigen würde es dem offenkundigen Gesetzeszweck der Verjährungsregelungen zuwider laufen, den Beginn des Ablaufes der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Gewährung zurück zu datieren. Denn dies hätte zur Folge, dass derjenige, der im Ergebnis zu Unrecht Leistungen bezogen hat, umso eher in den Genuss der Verjährungsregelung kommen würde, je länger er Nutzen aus diesen Leistungen gezogen hat. Dies könnte bei einer lang zurückliegenden Leistungsgewährung sogar bedeuten, dass der Zinsanspruch, wenn nicht sogar der Rückzahlungsanspruch, bereits mit Aufhebung des Leistungsbescheides der Verjährung unterfiele. Ist demnach hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Widerrufsbescheid vom 8. Februar 1996 abzustellen, war bis zum Erlass des Zinsbescheides vom 22. April 1999 die vierjährige Verjährungszeit noch nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.