Beschluss
3 A 2169/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0812.3A2169.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klageab-weisung im angefochtenen Urteil das Flurstück 175 betrifft; im übrigen wird der Zulassungsantrag abge-lehnt.
Soweit die Berufung zugelassen worden ist, bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten; im übrigen trägt der Kläger zu 2. die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für den erfolglos gebliebenen Teil des Zulassungsverfahrens wird auf 400,35 EUR (= 783,02 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klageab-weisung im angefochtenen Urteil das Flurstück 175 betrifft; im übrigen wird der Zulassungsantrag abge-lehnt. Soweit die Berufung zugelassen worden ist, bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten; im übrigen trägt der Kläger zu 2. die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für den erfolglos gebliebenen Teil des Zulassungsverfahrens wird auf 400,35 EUR (= 783,02 DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antrag des Klägers zu 2. auf Zulassung der Berufung hat nach Maßgabe des Beschlusstenors teilweise Erfolg. Die Ausführungen in der Antragsschrift wecken ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit darin die Klage des Klägers zu 2. gegen den das Flurstück 175 betreffenden Teil- Beitragsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2001 abgewiesen worden ist. Der Kläger zu 2. hat unter dem Stichwort "Nichtberücksichtigung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt X. " geltend gemacht, bei dem Grundstück U. Straße Nr. 24 (hier: Flur 236 Flurstück 175) handele es sich "ungeachtet einer Vereinigungsbaulast" nicht um ein Hinterliegergrundstück, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe; vielmehr schlössen das unmittelbare Angrenzen des Grundstücks an die U. Straße und seine Entfernung von 400 m zur I. Straße eine Erschließung durch letztere aus. Damit hat der Kläger zu 2. - ungeachtet einer Entfernung des Flurstücks 175 zur I. Straße von lediglich ca. 100 m - ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts geweckt, dieses Flurstück werde als Hinterliegergrundstück von der abgerechneten Anlage erschlossen, weil es kraft einer Vereinigungsbaulast zusammen mit den Vorderliegergrundstücken bauordnungsrechtlich wie ein Baugrundstück zu behandeln sei. Denn die Vereinigungsbaulast führt, was auch der Beklagte nicht verkennt, nicht zur Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu "einem Grundstück" im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Sie erscheint bei vorläufiger Beurteilung auch nicht als geeignet, etwas über die in diesem Zusammenhang maßgeblichen tatsächlichen Nutzungsverhältnisse, insbesondere deren Einheitlichkeit, auszusagen. Vgl. hierzu die einschlägigen Ausführungen im Senatsurteil vom 15. Dezember 1997 - 3 A 3570/92 -. II. 1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die durch das Gebiet der ehemaligen Gemeinden F. und D. verlaufende I. Straße sei zur Zeit des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts dieser Gemeinden nach § 12 FlG (1876/1893) weder ganz noch in Teilstrecken eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB und demgemäß die Teil-Beitragserhebung nach dem BauGB dem Grunde nach gerechtfertigt gewesen. Hieran weckt das Vorbringen des Klägers zu 2. keine ernstlichen Zweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Annahme nicht allein darauf gestützt, dass es an einem hinreichenden Bebauungszusammenhang entlang der Abrechnungsstrecke gefehlt habe, was der Kläger zu 2. bestreitet. Das Gericht hat vielmehr außerdem und selbständig tragend als Begründung angeführt, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ortsstatute nach § 12 FlG keine Anhaltspunkte für einen Willensentschluss der jeweils zuständigen Gemeinde zur Umwandlung der ursprünglich dem "Fernverkehr" dienenden Q.---------straße in eine Ortsstraße gegeben habe (S. 9 des Urteilsabdrucks). Zu einem solchen Willensentschluss als Voraussetzung (auch) für die Annahme der Eigenschaft einer vorhandenen Straße vgl. das vom Verwaltungsgericht bereits zitierte, eine ehemalige Q.---------straße betreffende Urteil des Senats vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 - , GemHH 1997, 285. Auf diese (Zweit-)Begründung des Gerichts ist der Kläger zu 2. in seiner Antragsschrift nicht eingegangen. Sein weiteres Vorbringen, wonach die I. Straße jedenfalls bei Aufstellung des Fluchtlinienplanes Nr. 869 vom 22. Mai 1928 durchgehend bebaut und sogar Teil der Straßenbahnstrecke F. /D. gewesen sei, ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Abrechnungsstrecke in der Zeit nach dem Inkrafttreten des ersten Ortstatuts nach § 12 FlG bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes die Eigenschaft einer vorhandenen Erschließungsanlage (§ 242 Abs. 1 BauGB) erlangt haben könnte. Denn dafür wäre nunmehr ein Ausbau der Straße erforderlich gewesen, der den vom Verwaltungsgericht im einzelnen dargestellten und erörterten Bauprogrammen der Gemeinden F. und D. bzw. X. in vollem Umfang entsprochen hätte. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist der Kläger zu 2. nicht in einer ernstliche Zweifel weckenden Weise entgegengetreten. 2. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich des weiteren nicht, dass bei der Teilbeitragserhebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein falscher Abrechnungsraum zugrunde gelegt worden wäre, nämlich statt der vom Beklagten abgerechneten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Straßenstrecke zwischen L. Straße und der Straße W. nur die Straßenstrecke zwischen L. Straße und U. Straße, wie es der Kläger zu 2. für richtig hält. Die Längenausdehnung einer Erschließungsanlage ist mittels natürlicher Betrachtungsweise zu bestimmen, wobei das Erscheinungsbild in der Örtlichkeit maßgebend ist, wie es sich dem unbefangenen Beobachter bei Entstehung der sachlichen Beitragspflichten nach Abschluß der Straßenausbaumaßnahmen darbietet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Abrechnungsstrecke keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich Funktion, Breite oder Ausstattung etc. aufweise. Dass diese Beurteilung unrichtig wäre, hat der Kläger zu 2. mit seinem Vorbringen, die Straße werde "südlich des Abschnitts" seiner Grundstücke schmaler und habe durch beidseitigen Baumbestand "Alleecharakter", nicht dargetan; denn es ist mangels Angabe weiterer Einzelheiten (zum Ausmaß der Verschmälerung) oder Beibringung von Unterlagen (z.B. Fotografien) nicht einzuschätzen, ob und ab welcher Stelle die einzelnen Teilstrecken als "augenfällig abgegrenzte Elemente des Straßennetzes", vgl. zu diesem Kriterium Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rn. 10, und damit selbständige Erschließungsanlagen erscheinen. Der weitere Hinweis darauf, dass die Abrechnungsstrecke durch den Fluchtlinienplan Nr. 869 vom 22. Mai 1928 in verschiedene Abschnitte mit ausgesprochen diversifizierten Nutzungsarten unterteilt sei, lässt außer Acht, dass Gegenstand der natürlichen Betrachtungsweise die Straße in dem tatsächlich geschaffenen Ausbauzustand ist, es hingegen nicht darauf ankommt, wie sie auf dem "Papier" eines Fluchtlinien- oder Bebauungsplans dargestellt ist, und zudem auf die ausgebaute Straßenfläche und nicht auf die angrenzenden Anliegergrundstücke abzustellen ist. Vgl. zu letzterem das Urteil des Senats vom 24. März 1999 - 3 A 2130/94 -, NWVBl. 1999, 465 = GemHH 2001, 278. 3. Entgegen den Ausführungen des Klägers zu 2. in der Antragsschrift zur Verjährung und Verwirkung der Teilbeitragsforderung dürfte der Beitragsanspruch weder verjährt noch verwirkt sein. Verwirkung setzt nämlich voraus, dass die Gemeinde durch "positives Verhalten" die Grundlage für schutzwürdiges Vertrauen der Anlieger darauf schafft, sie würden trotz Verwirklichung der Beitragsentstehungsvoraussetzungen und trotz gebotener Erschließungsvorteile für ihre Grundstücke nicht (mehr) zur Beitragszahlung herangezogen werden und sich hierauf bei ihren finanziellen Dispositionen verlassen können (sog. Umstandsmoment der Verwirkung). Vgl. zum Merkmal "positiven Verhaltens" Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 47. Ein derartiges Verhalten wird wahrscheinlich nicht darin zu sehen sein, dass der Beklagte (nach dem Vorbringen in der Antragsschrift) sich jahrzehntelang nicht an seine eigenen Ausbaukriterien gehalten und den Ausbau der Gehwege und den Erwerb restlicher Straßenflächen hinausgezögert, während dessen aber unterhaltungstypische Baumaßnahmen durchgeführt habe, da solche Maßnahmen sowohl an fertigen als auch an unfertigen Straßen im Interesse der Verkehrssicherheit geboten sein können. Die einschlägigen Ausführungen in der Antragsschrift sprechen auch nicht durchgreifend für eine Verjährung des Beitragsanspruchs. Die Kostenspaltung (betr. die Straßenentwässerung) ist vom Beklagten nämlich erst am 15. März 2000, d.h. im Jahr vor der Teilbeitragserhebung, angeordnet worden. Zudem hat der Kläger zu 2. (vom Gesichtspunkt der Verwirkung abgesehen) nichts dafür aufgezeigt, dass für die Abrechnungsstrecke wegen merkmalsgerechter Herstellung nach Maßgabe der jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt X. bezüglich aller Teileinrichtungen (einschließlich Grunderwerb und Gehwegen) in vorverjährter Zeit sachliche (Voll- bzw. Rest-)Beitragspflichten entstanden und verjährt sein könnten. 4. Die in der Antragsschrift geäußerte weitere Kritik des Klägers zu 2. an der Beitragshöhe kann seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da sie auf der durch das Antragsvorbringen nicht hinreichend gestützten Annahme aufbaut, der Beklagte habe bei der Aufwandverteilung und Beitragserhebung einen falschen Ermittlungsraum zugrunde gelegt (s. unter 2.). III. Soweit sich der Kläger zu 2. zusätzlich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) berufen hat, kann sein Vorbringen dem Zulassungsantrag nicht in weitergehendem Maße zum Erfolg verhelfen. Inwiefern die vom Kläger zu 2. mit 4 km angegebene Länge der Erschließungsanlage und/oder die Grenzlage zu "diversifizierten Gebietsarten" (mit fünf Bebauungs- und Fluchtlinienplänen) zu tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten besonderen Grades bei der Festlegung des Abrechnungsraumes führen soll, ist in der Antragsschrift nicht dargelegt. Gleiches gilt für das "Recht der Tiefenbegrenzungen" mit einer "Fülle ungeklärter Rechtsfragen", die weder näher erläutert noch in bezug auf das Flurstück 100/2 konkretisiert worden sind. IV. Die vom Kläger zu 2. mit Schriftsätzen vom 17. Juni, 9. Juli und 19. August 2003 "nachgeschobenen" Darlegungen können, soweit sie neue Gesichtspunkte enthalten, für die Entscheidung des Zulassungsverfahrens nicht berücksichtigt werden, weil bei ihrem Eingang bei Gericht die Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen war. V. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers zu 2. beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; er ist unterliegender Teil im Sinne dieser Bestimmung, soweit sein Zulassungsantrag hinsichtlich des Flurstücks 100/2 abgelehnt worden ist. An diesem erfolglosen Teil des Zulassungsverfahrens orientiert sich auch die Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 2 GKG in der hier nach Maßgabe des § 72 Nr. 1 GKG noch anzuwendenden, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Vgl. zur Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung nach teilweiser Berufungszulassung Neumann in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Std.: Januar 2003, § 154 Rnrn. 103, 104. VI. Im Umfang der Zulassung wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Sätze 3 bis 5 VwGO). Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen (§ 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).