OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 594/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0818.16A594.03.00
3mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D. für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. D. für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt, weil der Zulassungsantrag aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist anzunehmen, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage hinreichend konkret zu bezeichnen und substanziiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für grundsätzlich hält. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag nicht gerecht. Mit der eingangs der Begründung aufgeworfenen "Frage, ob die Kinder in dem Prozess zulässigerweise hätten einbezogen werden dürfen und müssen", wird keine klärungsbedürftige Frage im vorgenannten Sinne aufgeworfen. Was die Höchstpersönlichkeit des Sozialhilfeanspruchs mit der Folge anbelangt, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auch nur den auf ihn entfallenden Anteil am Unterkunftsbedarf geltend machen darf, ist eine hinreichende Klärung unter anderem durch die vom Verwaltungsgericht zitierte höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung erfolgt. Ebenso bedarf keiner Klärung, dass Kinder in einem auf die Gewährung weiterer Sozialhilfe an sie gerichteten Prozess durch ihre Eltern vertreten werden können. Ob und in welchem Umfang dies - zulässigerweise - tatsächlich geschieht, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich einer generellen Klärung entzieht. Grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch nicht für die weiter aufgeworfene Frage aufgezeigt, "ob Prozesse deswegen, wie der vorliegende, allein deshalb verloren werden, weil nicht alle Sozialhilfeberechtigten von vorneherein in die Klage aufgenommen werden oder .... ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf richtig ist, dass eine solche Aufnahme ohne weiteres auch später möglich ist." Die Frage, ob eine nachträgliche Einbeziehung der Kinder in das laufende Verfahren als weitere Kläger möglich gewesen wäre, könnte neben den oben aufgezeigten Bedenken allenfalls dann erheblich sein, wenn ein derartiger Klägerbeitritt bis zum Erlass des angefochtenen Urteils erfolgt wäre. Dass ein derartiger Klägerbeitritt erklärt worden wäre, ergibt sich indes weder aus der Antragsschrift noch aus dem angefochtenen Urteil noch ist dies aus dem Akteninhalt hinreichend ersichtlich. Spätestens nachdem das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 31. Juli 2002 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise mit der Begründung abgelehnt hatte, die Klägerin habe lediglich für sich allein Klage erhoben, hätte für den Prozessbevollmächtigten Veranlassung bestanden klarzustellen, dass auch im Namen der Kinder Klage erhoben sei oder erhoben werde. Dies ist indes nicht geschehen. Soweit die Klägerin den Versuch unternimmt, ihre Kinder - erstmals - im Zulassungsverfahren in das Verfahren mit einzubeziehen, hat dies keinen Erfolg. Die hierin liegende subjektive Klageänderung ist im Zulassungsverfahren unzulässig. Das Zulassungsverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und knüpft an deren Streitgegenstand an. Dementsprechend kann die Änderung einer Klage im Berufungsverfahren nicht Ziel des Rechtsmittels sein, sondern sie setzt dessen Zulässigkeit - und damit auch dessen Zulassung - voraus. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2003 - 22 A 1969/01 -, m.w.N. (Juris). Abgesehen davon dürften auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO iVm § 125 Abs. 1 VwGO für eine Klageänderung nicht gegeben sein. Der Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Auch das weitere Vorbringen, der angefochtene Bescheid lasse nicht genügend erkennen, ob das Kindergeld bei der Klägerin oder ihren Kindern oder bei allen angerechnet werde, vermag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil sei falsch, weil das Verwaltungsgericht der Klägerin das Kindergeld in vollem Umfang als Einkommen angerechnet habe, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. Mit der Zuordnung des Kindergeldes bei der Klägerin befindet sich das Verwaltungsgericht vielmehr in Übereinstimmung mit der von der Antragsschrift zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung. Soweit der Senat in jener Entscheidung auch die Konsequenzen der zutreffenden Zuordnung des Kindergeldes bei einem bestimmten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in den Blick genommen hat, betrifft dies Besonderheiten des Kostenerstattungsverfahrens, die sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen lassen. Die insoweit auch erhobene Abweichungsrüge ist weder hinreichend dargelegt noch in der Sache gegeben, gleiches gilt insoweit für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).