Beschluss
10 A 3462/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0827.10A3462.02.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer 196 qm großen Außenterrasse für ihren im Außenbereich gelegenen Gaststättenbetrieb hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das streitige Vorhaben erfülle die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, nicht ernstlich zweifelhaft. Nach dieser Vorschrift kann der baulichen Erweiterung eines zulässiger Weise errichteten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Bei der Bewertung, ob eine bauliche Erweiterung im Sinne der zitierten Vorschrift angemessen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht den betrieblichen und baulichen Bestand zu Grunde gelegt, der nach vollständiger Ausnutzung der der Klägerin zuletzt für ihren Betrieb erteilten Baugenehmigung vom 2. April 1984 genehmigterweise vorhanden gewesen ist. Diese gestattete nach den mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Anbau eines 236 qm großen Seitentraktes mit 120 Sitzplätzen an die bestehende Gaststätte sowie - ausweislich des Bauscheins vom 2. April 1984 - die Errichtung von "ca. 80 Pkw Abstellplätzen". Nach dem übereinstimmenden Vortrag des Beklagten und des Beigeladenen hatte der Betrieb der Klägerin nach erfolgter Ausnutzung dieser Baugenehmigung einen Gesamtumfang vom 708 qm "Grundfläche". Die Gesamtzahl der Sitzplätze unter Einschluss der bereits mit Baugenehmigung vom 28. Juni 1979 genehmigten 198 Sitzplätze betrug danach 318. Dass die hier streitige bauliche Erweiterung um eine knapp 196 qm große Außenterrasse mit 90 Sitzplätzen vor dem aufgezeigten genehmigten Betriebsumfang im Verhältnis "zum vorhandenen Gebäude und Betrieb" angemessen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Auf die darauf bezogene Begründung im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu ergänzen bleibt, dass die ohnehin auf die warme Jahreszeit beschränkte Nutzung der Terrasse nur eingeschränkt zu einer Erhöhung der Besucherzahl und überwiegend (nur) zu einer teilweisen Verlagerung des Betriebsgeschehens führen wird, das sich ansonsten vollständig innerhalb des Gaststättengebäudes vollziehen würde. Auch dieser Gesichtspunkt unterstreicht die vom Verwaltungsgericht festgestellte Angemessenheit der hier in Rede stehenden baulichen Erweiterung. Soweit der Beklagte und der Beigeladene mit ihren Zulassungsanträgen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung über die Angemessenheit der fraglichen baulichen Erweiterung anzweifeln, greifen ihre Bedenken nicht durch. Ihr Hinweis auf die ursprüngliche Größe der Gaststätte, vor 1979 erteilte Baugenehmigungen und die zwischen 1986 und 1996 abschlägig beschiedenen Bauanträge der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis, insbesondere nicht dazu, auf den baulichen und betrieblichen Bestand nach Maßgabe einer Änderungsgenehmigung aus dem Jahre 1953 als entscheidendes Bezugsobjekt für die Angemessenheitsprüfung abzustellen. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB geht bereits nach seinem Wortlaut vom "vorhandenen Gebäude und Betrieb" aus, was ein Abstellen auf den aktuellen baulichen und betrieblichen Bestand nahelegt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mehrere in kurzen Zeitabständen durchgeführte Erweiterungen, die als Teilabschnitte eines einheitlichen Lebenssachverhaltes zu bewerten sind, als Einheit zu behandeln mit der Folge, dass eine Berufung auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ausscheidet, wenn ein Betriebsinhaber bei wiederholten Betriebserweiterungen das Ziel verfolgt, ein Gesamtvorhaben, dass den Rahmen des Angemessenen sprengt, in Teilakte zu zerlegen und zeitlich gestaffelt auszuführen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19.92 -, BRS 55 Nr. 78 und Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, BRS 54 Nr. 71. Davon kann hier schon wegen der erheblichen Zeiträume, die zwischen den in Rede stehenden Baugenehmigungen von 1953, 1979 und 1984 und dem streitigen, im Jahre 2001 beantragten Vorhaben nicht die Rede sein. Für eine "Salamitaktik" der Klägerin, ein von Anfang an verfolgtes Gesamtvorhaben aufzuteilen und abschnittsweise zu verwirklichen, spricht - selbst wenn man mit dem Zulassungsvorbringen die mit Bescheiden vom 7. Oktober 1986 und 10. Februar 1988 abgelehnten Bauvorhaben der Klägerin mit in die Betrachtung einbezieht - nichts. Dafür, dass die früher durchgeführten baulichen Erweiterungen des Gaststättenbetriebes und auch die jetzt streitige Erweiterung "zwangsläufig vorprogrammierte Folgemaßnahmen" vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, a.a.O. darstellen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch das Zulassungsvorbringen zeigt solche nicht auf. Das vom Beigeladenen gerügte Abstellen des Verwaltungsgerichts auf ein (im angefochtenen Urteil im Ergebnis verneintes) "konzeptionelles Vorgehen" des Bauherrn knüpft an die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Es scheidet als taugliches Abgrenzungskriterium nicht deshalb aus, weil - wie der Beigeladene meint - damit ein nicht nachprüfbares subjektives Kriterium aufgestellt wird. Denn die Feststellung eines vom Bauherrn verfolgten Gesamtvorhabens ist selbstverständlich an objektivierbaren Umständen festzumachen, die das Bundesverwaltungsgericht etwa darin gesehen hat, dass bauliche Erweiterungsmaßnahmen "zwangsläufig vorprogrammierte Folgemaßnahmen" darstellen. Das Verwaltungsgericht verneint auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend einen Gesamtzusammenhang zwischen den von der Klägerin im Laufe der Zeit verwirklichten Bauvorhaben und stellt dabei ersichtlich nicht "nur" auf das "Vorliegen subjektiver Merkmale" beim Bauherrn ab. Allerdings weist der Beigeladene zu Recht darauf hin, dass Erweiterungen der hier in Rede stehenden Art nicht einen Umfang annehmen dürfen, die zu einer Änderung des Gepräges eines Betriebes im Sinne von strukturellen Umgestaltungen führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1992 - 7 A 1955/91 -, BRS 54 Nr. 70; vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 35, Rdn. 115; vgl. auch Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, § 35 Rdn. 166, wonach ein funktioneller Zusammenhang zwischen Erweiterung und altem Betrieb bestehen muss. Dass der klägerische Betrieb nach dem Vortrag des Beigeladenen durch die streitige Außengastronomie "ein gänzlich anderes Gepräge" erfährt und damit keine Angemessenheit im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb vorliegt, ist nicht erkennbar. Das Vorhaben der Klägerin trägt - wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - veränderten betrieblichen Erfordernissen mit Blick auf gewandelte Bedürfnisse der Gaststättenbesucher Rechnung. Die knapp 196 qm großen Außenterrasse dient als untergeordnete Ergänzung des bestehenden Restaurantbetriebes der Befriedigung dieser Gästewünsche. Dadurch geht die Identität des Betriebes als Speiserestaurant ersichtlich nicht verloren. Derartige Bauvorhaben können die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB für sich in Anspruch nehmen, der - das verkennt der Zulassungsvortrag - auch mehrmalige Erweiterungen eines Gewerbebetriebes nicht von vornherein ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, a.a.O. Soweit der Beigeladene auf die auf der Grundlage baurechtlicher Genehmigungen durchgeführten "überdimensionierten Erweiterungsschritte" aus den Jahren 1979 und 1984 verweist, mögen seinerzeit die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Bauvorhaben nicht vorgelegen haben. Dies würde der streitigen Erweiterung des genehmigten Betriebes der Klägerin aber deshalb nicht die oben dargelegte Angemessenheit im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nehmen. Eine vom Beigeladenen geforderte Beschränkung von nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zulässigen baulichen Erweiterungen auf das, "was im Hinblick auf den Betrieb nicht entbehrt werden kann", findet im Gesetz keine Stütze. Die zur Begründung dieser Ansicht herangezogene Rechtsprechung des BayVGH, Urteil vom 29. März 1985 - Nr. 26 B 82 A.2195 -, BayVBl. 1986, 653, beruhte noch auf der Vorläuferregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BBauG, wonach eine angemessene bauliche Erweiterung eines in zulässiger Weise errichteten Gewerbebetriebes nur dann zulässig war, wenn sie zur Sicherung der Fortführung des Betriebes notwendig war. Letzteres sieht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB indes nicht mehr vor. Ernstlich zweifelhaft ist die angeführte Entscheidung auch nicht deshalb, weil das streitige Bauvorhaben, wie der Beigeladene meint, in erheblichem Maße das Landschaftsbild verunstaltet und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Mit den dafür vorgetragenen Argumenten (ein sich über die gesamte Rückfront des Gebäudes erstreckendes Hineinragen in die grüne Landschaft; imposante Stahlträgerkonstruktion in erhöhter Bauweise; aus weiter Entfernung sichtbar; Größe der Terrasse) werden keine Gründe dargelegt, die vor allem mit Blick auf den bereits vorhandenen genehmigten baulichen und betrieblichen Bestand von nicht unerheblichen Dimensionen eine ins Gewicht fallende, zusätzliche Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange ernsthaft erwarten lassen. Dasselbe gilt in Bezug auf die gerügten "betrieblichen Emissionen". Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegen. Die Rechtssache hat schließlich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Verfahren wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auf der Grundlage der oben zitierten zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ergangenen Rechtsprechung klären lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).