Beschluss
12 B 721/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0831.12B721.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde des Antragstellers - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Hierbei kann dahinstehen, ob die Einwendungen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei dem Antragsteller liege weder eine seelische Behinderung vor noch sei er von einer solchen Behinderung bedroht, durchgreifen. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch dann als richtig, wenn man davon ausgeht, dass die seelische Gesundheit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher zumindest eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist. Der Antragsteller hat, auch wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII unterstellt wird, keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form, dass der Antragsgegner die Kosten der Unterbringung des Antragstellers im Landschulheim T. I. übernimmt, glaubhaft gemacht. Einem solchen Anspruch steht nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen, dass der geltend gemachte Bedarf auf behinderungsgerechte Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung unter Einbeziehung der vom Antragsgegner angebotenen ergänzenden ambulanten Hilfen durch den Besuch der im Bescheid des Schulamts für den Kreis D. vom 18. August 2003 aufgeführten (öffentlichen) Schule für Lernbehinderte gedeckt werden kann. Die Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers haben ihre wesentliche Ursache in seiner Lernbehinderung. Das ergibt sich vor allem aus der Psychologischen Stellungnahme der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Caritasverbandes für den Kreis D. e.V. vom 16. Dezember 2002. Darin führt der Verfasser aus, er halte eine gesunde seelische Entwicklung des Antragstellers für bedroht, weil dieser auf dem Hintergrund der schwachen Begabung und der Aufmerksamkeitsprobleme ständig Misserfolge erlebe und die Integrationsmöglichkeiten der Schule an Grenzen stießen. Weiter heißt es in der Stellungnahme, durch die im Laufe des Vorschulalters deutlich gewordene Lernbehinderung des Antragstellers und durch die intensive Beschäftigung der Mutter mit ihm sei zwischen den beiden ein symbiotisches Abhängigkeitsverhältnis entstanden, das sich beim Antragsteller in Verunsicherung und Rückzug in sozialen Situationen niederschlage. Das bedeutet, dass die Lernbehinderung des Antragstellers zu den beschriebenen Problemen und Auffälligkeiten und letztlich auch zu dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter geführt hat. Dass der Lernbehinderung eine zentrale Bedeutung zukommt, geht auch aus dem Schulärztlichen Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 3. Juli 2003 hervor, in dem ausgeführt wird, medizinisch erkennbare Zusammenhänge zwischen dem Zustand des Kindes und seinen Schulschwierigkeiten seien am ehesten in einer möglichen Lernbehinderung zu suchen. Schließlich wird auch im Entwicklungsbericht des Landschulheims T1. I. vom 18. Februar 2004 festgestellt, der Antragsteller habe eine eindeutige Lernbehinderung mit absoluter Tendenz, bei geringstem Leistungsdruck in aggressives, verweigerndes Verhalten zu verfallen. Dem Antragsteller Hilfe zu gewähren, die danach bei seiner Lernbehinderung ansetzen muss, ist nicht primär eine Aufgabe des Jugendhilfeträgers. Die schulische Förderung von Kindern ist vielmehr eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen zugewiesene Aufgabe. Vgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. 25; Bieritz-Harder, in: Hauck/Noftz, SGB VIII (Stand: Mai 2004), K § 10 Rdnr. 17. Dem ist bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Rechnung zu tragen. Danach lassen die Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs die Verpflichtungen anderer unberührt. Hierzu gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der Schulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. Vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -. Diese Verpflichtung findet ihre rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung in § 7 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen und der auf der Grundlage von Absatz 5 dieser Vorschrift ergangenen Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV NRW S. 496). Nach § 12 VO-SF hat das Schulamt für den Kreis D. mit Bescheid vom 18. August 2003 die Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) als schulischen Förderort für den Antragsteller bestimmt und festgestellt, dass er gemäß § 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchpflG) mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Besuch einer derartigen Schule verpflichtet ist. Ferner hat das Schulamt in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass die dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene Sonderschule für Lernbehinderte die C. E1. in B. ist und dass es seinen Eltern freisteht, ihn an einer Schule anzumelden, in der nach den Grundsätzen der Waldorf- Pädagogik unterrichtet wird. Dahingestellt bleiben kann, ob die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, dass ein (lern-)behindertes Kind eine dem ermittelten Förderbedarf entsprechende Sonderschule besuchen muss, eine (positive) Bindungswirkung dahingehend entfaltet, dass der Jugendhilfeträger ohne weiteres das Kind darauf verweisen darf, diese Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 218 (219); vgl. zur (negativen) Bindungswirkung OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, S. 17 des Urteilsabdrucks, mit zahlreichen weiteren Nachweisen (zum Sozialhilferecht). Jedenfalls darf der Jugendhilfeträger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung und Beschulung des Antragstellers in einem privaten Internat mit der Begründung ablehnen, dass der Antragsteller nach dem Bescheid des Schulamtes verpflichtet ist, eine öffentliche Sonderschule für Lernbehinderte zu besuchen, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände ein solcher Schulbesuch im Hinblick auf die festgestellte Behinderung als ungeeignet erscheint. Daran ändert auch der im vorliegenden Bescheid enthaltene Hinweis nichts, dass es den Eltern des Antragstellers freisteht, ihn an einer Waldorf-Schule anzumelden. Dadurch wird zwar die Verpflichtung zum Besuch einer öffentlichen Schule für Lernbehinderte in der Weise eingeschränkt, dass der Antragsteller seine Schulpflicht auch durch den Besuch einer privaten Ersatzschule, in der nach den Grundsätzen der Waldorf- Pädagogik unterrichtet wird, erfüllen kann (vgl. § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 2 SchpflG). Daraus folgt aber nicht, dass der Antragsgegner im Wege der Eingliederungshilfe die Kosten des Besuchs einer privaten (Internats-) Schule tragen muss, wenn der Antragsteller von dieser ihm durch das Schulamt eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht. Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Beschulung des Antragstellers im Landschulheim T1. I. mit der Begründung abgelehnt hat, nach dem Bescheid des Schulamtes vom 18. August 2003 und dem zugrundeliegenden sonderpädagogischen Gutachten wäre eine Beschulung in einer öffentlichen Schule für Lernbehinderte möglich. Eine fehlende Eignung einer derartigen Schule folgt nicht aus dem Schulärztlichen Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 3. Juli 2003, in dem ausgeführt wird, der Antragsteller sei psychisch sicherlich überfordert, sich in einer Regel-Sonderschule für Lernbehinderte zurechtzufinden; er habe offensichtlich noch nicht die nötigen Verhaltensmuster, sich in einer derartigen Gemeinschaft entsprechend zu platzieren und zu wehren. Diese Aussage des innerhalb des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeholten Gutachtens (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 SchpflG, § 11 Abs. 3 VO-SF) wird in ihrer Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung nicht nur durch die andere Würdigung in dem Sonderpädagogischen Gutachten vom 29. Juli 2003 relativiert. Ihr kann jedenfalls deshalb für die aktuell gebotene Beurteilung keine durchschlagende Bedeutung zugemessen werden, weil sie durch die Formulierung, der Antragsteller habe noch nicht die nötigen Verhaltensmuster, um sich in einer derartigen Gemeinschaft zu platzieren, auf eine Entwicklungsperspektive verweist und keine Geltung für einen weit späteren Zeitpunkt beanspruchen kann. Die gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, eine Internatsunterbringung des Antragstellers sei auch nicht aus anderen als schulischen Gründen erforderlich, vorgebrachten Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Mit der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, dass zur Auflösung des symbiotischen Abhängigkeitsverhältnisses" zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter (vgl. Psychologische Stellungnahme der Beratungsstelle des Caritasverbandes vom 16. Dezember 2002) eine Herausnahme des Antragstellers aus der Familie und stationäre Unterbringung erforderlich ist. Das ergibt sich weder aus der Stellungnahme seiner früheren Klassenlehrerin Q. F. vom 30. September 2003 noch aus der Bescheinigung der Diplom-Sozialarbeiterin A. -I1. vom 6. März 2004. Die Klassenlehrerin hält zwar eine Trennung von der Mutter für wichtig und äußert die Überzeugung, dass der Antragsteller ohne nachmittägliche Betreuung bei seinen Hausaufgaben, ohne die Abnabelung von seiner Mutter und die Pflege des Kontakts mit Gleichaltrigen scheitern wird. Diesen Anliegen kann aber auch auf andere Weise, etwa durch Hilfen nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII, Rechnung getragen werden. Als Hilfe zur Bewältigung der innerfamiliären Situation kommt auch eine ambulante Beratung/Begleitung im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) in Betracht, wie sie der Antragsgegner wiederholt, etwa im Bescheid vom 13. Februar 2004, angeboten hat. Dass eine vollständige Trennung des Antragstellers von seiner Mutter rund um die Uhr" erforderlich ist, lässt sich der Stellungnahme der Klassenlehrerin ebenso wenig entnehmen wie der Bescheinigung der Sozialarbeiterin vom 6. März 2004. Wenn darin ausgeführt wird, dass der Antragsteller für seine persönliche Entwicklung und Erziehung weiterer Unterstützung und Förderung bedürfe, bei der eine ambulante Beratung/Hilfe nicht mehr ausreiche, ist damit nicht gesagt, dass er zwingend der Hilfe durch vollstationäre Unterbringung in einem Internat bedarf. Im Übrigen bestehen Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Einschätzung, weil sie offenbar nicht auf aktuellen, sondern auf solchen Erkenntnissen beruht, die die Sozialarbeiterin in familientherapeutischen Sitzungen gewonnen hat, die in den Jahren 1999 und 2000 und damit mehrere Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitraum stattgefunden haben. Für den Zeitraum vor dem Ende des Schuljahres 2002/2003 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter nach dem Akteninhalt stark durch die Überforderung des Antragstellers in der bisherigen Schule geprägt worden ist. Der Besuch einer Schule für Lernbehinderte ließe indes den Abbau einer schulischen Überforderung erwarten. Soweit der Antragsteller schließlich die unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht rügt, verhilft das der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren geheilt wäre. Hier hatte er Gelegenheit, umfassend vorzutragen und dem Beschwerdegericht seinen Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.