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Urteil

1 A 1255/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0901.1A1255.03.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Nach Abschluss der Realschule begann er am 1. Oktober 1973 bei der Standortverwaltung N. eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er am 25. März 1976 erfolgreich beendete. Vom 26. bis zum 31. März 1976 blieb er als Kfz-Mechaniker bei der Standortverwaltung N. beschäftigt. Auf der Grundlage seiner Bewerbung vom 9. Dezember 1975 für die Laufbahngruppen der Mannschaften und der Unteroffiziere wurde der Kläger am 1. April 1976 mit dem Dienstgrad Obergefreiter (Unteroffizieranwärter - UA - ) zur Ableistung einer Eignungsprüfung in die Bundeswehr einberufen und nach Bestehen der Eignungsprüfung mit Wirkung vom 1. August 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) zum Obergefreiten (UA) ernannt. Nachdem der Kläger im Juni 1978 zum Stabsunteroffizier befördert worden war, bewarb er sich um die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und erklärte sich im Dezember 1978 mit der Übernahme als Offizier des Truppendienstes auf Zeit einverstanden. Im Ergänzungsfragebogen zum Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr für Offizierbewerber gab er an, einen Ausbildungsgang mit Studium als Berufsoffizier anzustreben. Im Mai 1979 erließ das Q. der C. einen Zwischenbescheid über die beabsichtigte Übernahme des Klägers als Anwärter der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß §§ 5 Abs. 2, 18 SLV. Da der Kläger mit dem ihm mitgeteilten Dienstverhältnis eines Offiziers auf Zeit mit einer Dienstverpflichtung von 8 Jahren nicht einverstanden war, sondern das Dienstverhältnis eines Berufssoldat anstrebte, bat er mit Schreiben vom 5. Juni 1979 darum, den Übernahmezwischenbescheid zu widerrufen und ihn auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 SLV (heute: § 29 Abs. 1 SLV) zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zuzulassen. In der Folgezeit wurde der Übernahmezwischenbescheid antragsgemäß widerrufen (Bescheid vom 13. Juni 1979). Nach bestandener Eignungsprüfung und Bedarfsauswahl ließ das Personalstammamt der C. den inzwischen zum Feldwebel beförderten Kläger mit Personalverfügung Nr. 0001/80 vom 20. Mai 1980 mit Wirkung vom 1. Juli 1980 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu, verfügte seine Teilnahme am "Bildungslehrgang für Offizieranwärter nach § 33 SLV" sowie seine Versetzung zur Bildungsförderungskompanie nach N1. . Mit Schreiben vom 10. Februar 1981 legte das Personalstammamt der C. den weiteren voraussichtlichen Ausbildungsablauf des Klägers wie folgt fest: - Abschluss Bildungslehrgang am 5. Juni 1981, - Teilnahme am Reserveoffizierlehrgang vom 4. August 1981 bis 25. September 1981 - (Versetzung ins Studium wird nur nach bestandener Offizierprüfung wirksam), - Aufnahme FHS-Studium "Maschinenbau" im Oktober 1981. Im März 1981 erklärte der Kläger schriftlich gegenüber dem Personalstammamt der C. , dass er das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebe. Im Mai 1981 bestand der Kläger die Abschlussprüfung des Fachhochschulreifelehrgangs Technik bei der Bundeswehrfachschule N1. . Auf Grund des entsprechenden Zeugnisses und der Vorlage des Abschlusszeugnisses der Realschule sowie des Nachweises einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Kfz-Mechaniker) wurde dem Kläger daraufhin durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes C1. die Fachhochschulreife zuerkannt. Zum 1. Oktober 1981 - nach bestandenem Reserveoffizierlehrgang - nahm der Kläger an der Hochschule der C. N1. ein Maschinenbaustudium auf. Mit Wirkung vom 1. Juli 1983 wurde der inzwischen zum Oberfähnrich beförderte Kläger unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums wurde der zuletzt zum Oberstleutnant beförderte Kläger weitestgehend bei Instandsetzungseinheiten verwendet. Unter dem 13. Januar 1998 beantragte der Kläger, seine Beschäftigungszeiten ab dem 1. Oktober 1973 als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anzuerkennen. Mit Bescheid vom 8. Februar 2000 erkannte das Q. der C. die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Kfz-Mechaniker-Geselle in der Standortverwaltung N. vom 26. bis 31. März 1976 als ruhegehaltfähig an. Im übrigen lehnte es den Antrag des Klägers ab. Die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker könne nicht gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden, weil sie die nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV (Fassung 1977) für Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgeschriebene Schulbildung (Hochschulreife) ersetzt habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger insbesondere geltend machte, § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV sei auf ihn nicht anwendbar, weil er als gedienter Unteroffizier nach § 33 SLV in die Offizierlaufbahn übernommen worden sei, wies das Q. der C. - Amtschef - mit Beschwerdebescheid vom 11. April 2000 - dem Kläger zugestellt am 25. April 2000 - zurück. Es gelte zu berücksichtigen, dass bei der Anwendung des § 23 SVG die Einstellungsvoraussetzungen für den Kläger als Offizier für die Ernennung zum Berufssoldaten und nicht etwa als Offizier im Status eines Soldaten auf Zeit maßgeblich seien. Für Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei nach der Soldatenlaufbahnverordnung aber die allgemeine Hochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsstand vorgeschrieben gewesen. Am 19. Mai 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen: Er habe nach § 23 Abs. 2 SVG einen Anspruch auf Anerkennung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die Ausbildung sei für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Berufssoldat förderlich gewesen. Es handele sich auch nicht um eine der allgemeinen Schulbildung gleichstehende Zeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 SVG. Die Beklagte verkenne, dass er, der Kläger, noch vor Erlangung der Fachhochschulreife nach § 33 SLV als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen worden sei. Für den Laufbahnwechsel auf der Grundlage des § 33 SLV sei keine bestimmte Schulbildung vorgesehen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2000 und des Beschwerdebescheides vom 11. April 2000 zu verpflichten, die Zeit seiner Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker vom 1. Oktober 1973 bis zum 25. März 1976 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger stelle zu Unrecht auf die Vorschrift des § 33 SLV ab. Die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere nach § 33 SLV erfolge regelmäßig - wie auch im Falle des Klägers - nur in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Für die Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 23 SVG seien aber nicht die Zulassungsvoraussetzungen für die Offizierlaufbahn im Status eines Soldaten auf Zeit maßgeblich, sondern die bildungsmäßigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Berufssoldaten. Hierfür seien in § 18 SLV einheitliche Voraussetzungen geschaffen worden. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV in der damals geltenden Fassung sei für die Einstellung eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes die allgemeine Hochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsstand, wie etwa die Fachhochschulreife, zu fordern gewesen. Mit dem angefochten Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen dem Verpflichtungsantrag des Klägers für den Zeitraum ab dem 11. Juni 1974 (Vollendung seines 17. Lebensjahres) bis zum 25. März 1976 (Ende seiner Ausbildungszeit) entsprochen und zugleich die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger über § 33 Abs. 1 SLV die Laufbahn eines Offiziers im Truppendienst eröffnet worden sei, d.h. ohne besondere Anforderungen an seine Schulbildung, und im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nichts anderes gegolten habe. Insbesondere sei die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 Abs. 1 SLV nicht von vornherein auf das Dienstverhältnis der Zeitsoldaten beschränkt gewesen. Aus § 23 SLV ergebe sich nichts anderes, weil diese Vorschrift nur die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusage der Berufung in das Berufssoldatenverhältnis regele, nicht aber die rechtlichen Voraussetzungen der Berufung selbst. Dafür, dass für die Übernahme des Klägers durch die Beklagte in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten gleichwohl maßgeblich gewesen sei, dass er zuvor die Fachhochschulreife erworben habe, sei den Personalakten nichts zu entnehmen. Insbesondere habe die Beklagte die Verfügung vom 20. Mai 1980, mit der der Kläger nach § 33 Abs. 1 SLV zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen worden sei, nach dem Erwerb der Fachhochschulreife nicht dahingehend geändert, dass die Zulassung zur Offizierlaufbahn nunmehr auf § 18 Abs. 1 SLV gestützt werde. Gegen das ihr am 3. Februar 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Februar 2003 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führt insbesondere aus: Nach § 23 SLV sei für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand vorgeschrieben gewesen. Diese Übernahmevoraussetzungen habe der Kläger erst mit Erreichen der Fachhochschulreife erworben. Für Soldaten, die gemäß 33 SLV zunächst als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen worden seien, hätten - bei Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - keine anderen Voraussetzungen gegolten als für Offiziere, die zur Laufbahn nach §§ 18 ff. SLV zugelassen worden seien. § 44 SLV bzw. 35 SLV a.F. ermögliche es dem Bundesministerium der W. , nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen u.a. über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweisen und Dienstzeiten hinauszugehen. Von dieser Befugnis sei hinsichtlich der Übernahme von Unteroffizieren in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes Gebrauch gemacht worden. Die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 20/7 enthalte entsprechende Regelungen. Dort sei über die Voraussetzungen zur Zulassung zur Laufbahn hinaus verbindlich geregelt gewesen, dass die Offizieranwärter(innen) in einer Einrichtung der C. an einem Bildungsgang teilzunehmen hätten, der zur Erlangung der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, Fachhochschulreife oder eines vergleichbaren Bildungsstandes führe. Dessen Dauer habe sich nach dem Stand der Bildung bei Beginn des Lehrgangs gerichtet (ZDv 20/7, Kapitel 7, Nrn. 716 und 717). Eine vergleichbare Regelung hätte bereits die 1983 gültige ZDv 20/7 im damaligen Kapitel 5, Nrn. 516 und 518 enthalten. Da der Kläger den erforderlichen Bildungsstand (Fachhochschulreife) zu Beginn seiner Ausbildung nicht vorgewiesen habe, habe er nach den genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften an dem Fachhochschulreifelehrgang Technik an der Bundeswehrfachschule N1. teilnehmen müssen. Zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung seiner Fachhochschulreife sei weiter der erfolgreiche Abschluss der Kfz- Mechaniker-Lehre gewesen, die mithin einen Teil der für die Übernahme ins Berufssoldatenverhältnis in der Offizierlaufbahn erforderlichen Schulbildung ersetzt habe. Damit könnten die Zeiten der Ausbildung nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werde. Andernfalls würden Bewerber, denen während der Dienstzeit Gelegenheit gegeben werde, auf Kosten des Bundes einen bestimmten Bildungsstand zu erreichen, hinsichtlich ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit und mithin ggf. der Höhe ihres zu erwartenden Ruhegehalts besser gestellt als Bewerber, die bereits bei der Einstellung als Berufsoffizieranwärter des Truppendienstes diesen Bildungsstand nachweisen könnten. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt im wesentlichen aus: Die Beklagte habe den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 33 SLV im Rahmen der Prüfung des § 23 Abs. 1 und 2 SVG nicht erkannt und in der von ihr angeführten Verwaltungspraxis nicht entsprechend berücksichtigt. § 33 SLV lasse es sehr wohl zu, dass ein Soldat, der zunächst als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen worden sei, für die Übernahme als Berufssoldat in dieser Laufbahn Bildungsvoraussetzungen nicht erfülle, die ein Soldat aber in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach den §§ 18 ff SLV a.F. erfüllen müsse. Eine Beschränkung der Vorschrift auf Zeitsoldaten sei nicht gerechtfertigt und nach Sinn und Zweck der Vorschrift weder ersichtlich noch geboten. Würde man der Argumentation der Beklagten folgen, ginge der vom Verordnungsgeber gewollte Ausnahmecharakter der Vorschrift verloren. Zuzugeben sei allerdings, dass regelmäßig erst die bereits in die Laufbahn der Truppenoffiziere aufgestiegenen Soldaten für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgesehen seien. Aus seiner Personalakte sei aber nicht ersichtlich, dass seine Übernahme als Berufssoldat von dem erfolgreichen Abschluss der Fachhochschulreife abhängig gemacht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 2004 (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist insgesamt abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2000 und der Beschwerdebescheid vom 11. April 2000 sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung seiner Zeit der Ausbildung zum Kfz- Mechaniker-Gesellen ab dem 11. Juni 1974 (d.h. nach Vollendung seines 17. Lebensjahres) als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu, noch ist die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, eine erneute - ermessensfehlerfreie - Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit der streitigen Ausbildungszeit zu treffen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltfähig ist bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig ist für Berufssoldaten in § 23 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - hier einschlägig in der Neufassung vom 9. April 2002 - BGBl. I S. 1258 - geregelt. Zeiten einer praktischen Ausbildung können danach (nur) als ruhegehaltfähig anerkannt werden, wenn sich die Ausbildung als eine außer der allgemeinen Schulbildung (laufbahn- )rechtlich vorgeschriebene Ausbildung bzw. als Teil einer solchen darstellt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG) oder eine Ausbildung für die Wahrnehmung der dem jeweiligen Antragsteller als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich war (§ 23 Abs. 2 Satz 1 SVG). Zeiten einer praktischen Ausbildung, durch die die (erforderliche) allgemeine Schulbildung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG ersetzt wird, sind davon ausgenommen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SVG). Angeknüpft wird dabei an den (Schul- )Bildungsstand, der für das Dienstverhältnis vorgeschrieben ist, aus dem der Anspruch auf Ruhegehalt erwächst. Welcher (Schul-)Bildungsstand danach vorgeschrieben ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, d.h. hier also nach den für die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere im Truppendienst geltenden laufbahnrechtlichen Anforderungen an den (Schul-)Bildungsstand. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 6 B 124/85 -, Buchholz 238.41 § 23 SVG Nr. 3; zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG (1980) vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz, 240 § 28 BBesG, Nr. 17. Dabei ist ohne Bedeutung, dass auch solche Bewerber, die Berufssoldaten werden wollen, regelmäßig zunächst für ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis eingestellt werden (§ 39 Soldatengesetz - SG -). Erst das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten begründet eine Anwartschaft auf Ruhegehalt. Erst dann, wenn der Soldat in das Berufssoldatenverhältnis übernommen werden soll, besteht Anlass, festzustellen, welche Schulbildung mit welchem Abschluss für die beabsichtigte Verwendung als Berufssoldat (rechtlich) zulässig vorausgesetzt ist. Vgl. OVG, Urteil vom 19. Februar 1993 - 12 A 669/90 -, RiA 1993, 263 = NZWehrr 1993, 172, und vom 28. Februar 1994 - 12 A 1997/91 -, m.w.N. Maßgeblich ist also, welche (besonderen) Ausbildungsanforderungen für die Ernennung zum Berufssoldaten bestehen, d.h. welcher (Schul-)Bildungsabschluss gefordert wird. Bei einem Aufstieg eines Soldaten auf Zeit in eine höhere Laufbahn mit dem Ziel der Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten - wie im Fall des Klägers - kommt es dementsprechend nicht (nur) auf die bildungsmäßigen Eingangsvoraussetzungen für die Zulassung zu dieser Laufbahn als Anwärter an. Entscheidend sind vielmehr auch in diesen Fällen die Anforderungen an den Bildungsstand, von deren Erfüllung rechtlich zulässig der Verbleib in dieser Laufbahn und die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten abhängig ist. Ist neben den bildungsmäßigen Eingangsvoraussetzungen für die Zulassung eines Soldaten auf Zeit als Anwärter zu einer bestimmten Laufbahn der Verbleib in dieser Laufbahn und damit auch die spätere Umwandlung in das Berufssoldatenverhältnis vom Erreichen eines höheren (Schul- )Bildungsstandes abhängig, so ist dieser der vorgeschriebene Bildungsstand. An ihn knüpfen die Regelungen in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SVG an. Diese schließen die Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungszeiten aus, wenn diese Zeiten einen Teil des für das Erreichen dieses Bildungsstandes ansonsten erforderlichen Schulbesuchs ersetzt haben. Abzustellen ist dabei jeweils auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten. Hier ist dies der 1. Juli 1983. Das zugrunde gelegt sind die streitigen Zeiten der Ausbildung des Klägers zum Kfz- Mechaniker nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Zwar mag die Kfz-Mechaniker-Ausbildung des Klägers förderlich für seine Verwendung als Zeitsoldat wie als Berufssoldat gewesen sein und damit die Anerkennung der Zeiten der Ausbildung als ruhegehaltfähig nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG in Betracht gezogen werden können. Schließlich ist der Kläger im wesentlichen bei Instandsetzungseinheiten in entsprechenden technischen Bereichen eingesetzt worden. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt und wird auch von der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahren nicht (mehr) in Abrede gestellt. Bei der streitigen Ausbildung des Klägers handelte es sich aber zugleich um eine solche, die i.S.d. von § 23 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Satz 2 SVG eine im vorstehenden Sinne erforderliche allgemeine Schulbildung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG zum Teil ersetzt hat. Denn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hat dem Kläger einen Teil der Schulbildung ersetzt, der für die Erlangung der Fachhochschulreife erforderlich war, die ihrerseits für die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten vorausgesetzt war. Die praktische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hat dem Kläger einen Teil des für die Erreichung des (Schul-)Bildungsabschlusses der (fachbezogenen) Fachhochschulreife ansonsten erforderlichen Besuchs einer Fachoberschule ersetzt. Da die Fachoberschulen zu den allgemeinbildenden Schulen gehören, ist deren Besuch grundsätzlich auch der allgemeinen Schulbildung zuzurechnen, an die die Regelungen in § 23 Abs. 1 und 2 SVG anknüpfen. Vgl. zum insoweit vergleichbaren § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, Buchholz, 240 § 28 BBesG, Nr. 16. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig und ergibt sich hinlänglich aus dem Vermerk über die Fachhochschulreife des Klägers durch den Beauftragten der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes C1. . Die dem Kläger nach bestandener Abschlussprüfung des Fachhochschulreifelehrgangs Technik in der Bundeswehrfachschule N1. unter Einbeziehung seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker anerkannte Fachhochschulreife war auch (notwendige) Voraussetzung für die Übernahme des Klägers als Berufssoldat. Der Kläger genügte erst mit der Erlangung der Fachhochschulreife den besonderen Bildungsanforderungen, von denen die Beklagte die Umwandlung eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auch in den Fällen eines Aufstiegs nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. (heute: § 29 Abs. 1 SLV) - zu Recht - auf der Grundlage der Regelungen der Laufbahnverordnung in der hier maßgeblichen zum Zeitpunkt der Umwandlung des Dienstverhältnisses des Klägers geltenden Fassung abhängig gemacht hat. Der Kläger wäre, wenn er nicht die Fachhochschulreife oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand erreicht hätte, nicht zum Leutnant ernannt worden. Dabei spielt es keine Rolle, dass ihm die Laufbahn der Offiziere schon vor Erreichen dieses Bildungsstandes auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 SLV in der seinerzeit gültigen Fassung der Verordnung vom 27. Januar 1977 - BGBl. I S. 223 - geändert durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 24. April 1980 - BGBl. I S. 466 - eröffnet worden war. Nach § 33 Abs. 1 SLV a.F., der zum Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unverändert galt (die Änderungsverordnung vom 16. März 1983 - BGBl. I S. 306 - hat hier keine Änderung gebracht), konnten, wie heute nach § 29 Abs. 1 SLV, Unteroffiziere aller Laufbahnen bei Eignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter weiteren - hier nicht interessierenden - Bedingungen zugelassen werden. Für den Laufbahnwechsel wurden dementsprechend nur die schulischen Mindestanforderungen für die Einstellung in die Laufbahn der Unteroffiziere vorausgesetzt. Die weitergehenden schulischen Anforderungen, die für die Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SG, 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV - vorliegend in der jeweils im Juli 1983 geltenden Fassung - erfüllt sein mussten, waren demgegenüber für die Zulassung zum Laufbahnwechsel nicht erforderlich. Das waren schon im hier maßgeblichen Zeitpunkt (Juli 1983) die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Die abgesenkten Bildungsanforderungen für die Zulassung von geeigneten Unteroffizieren als Anwärter für die Laufbahn der (Berufs-)Offiziere sind aber - wie eingangs ausgeführt - im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um den Aufstieg eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geht, nicht maßgeblich, sondern diejenigen, von denen die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Berufssoldatenverhältnis abhing. Die bildungsmäßigen Anforderungen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten waren aber im Fall des Klägers gegenüber den genannten gesetzlichen Regelvoraussetzungen (betreffend den (Schul-)Bildungsstand) für die Laufbahn eines Berufsoffiziers aus §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SG, 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. im Ergebnis nicht abgesenkt. Denn die Beklagte verlangte schon damals, wie gerade auch das Vorgehen im Falle des Klägers zeigt, von den Unteroffizieren, denen der Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. eröffnet worden war, dass sie ihren Bildungsstand förderten, um den Stand der übrigen (Berufs-)Offizieranwärter zu erreichen. Um einen dementsprechend vergleichbaren Bildungsstand zu erreichen, mussten die nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. zugelassenen Unteroffiziere die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachholen. Das Erreichen dieses Bildungsstandes war dementsprechend für den Verbleib in der Laufbahn, die Ernennung zum Offizier und - in den Fällen des Aufstieges eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten, wie er hier in Rede steht - auch für die spätere Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unentbehrlich. Ihre rechtliche Festlegung und Grundlage hatte dieses Vorgehen der Beklagten in den Regelungen der vom Bundesministerium für W. erlassenen Zentralen Dienstvorschrift 20/7 vom Oktober 1973 - Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung als Offizier- und Unteroffizieranwärter -, die zum maßgeblichen Zeitpunkt (Juli 1983) unverändert galt. Auch die Neufassung der Dienstvorschriften (Stand März 2002) hat hier im Grundsatz keine Änderung ergeben. Die ZDv 20/7 a.F. regelte in Kapitel 5 - Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 SLV - unter VI. die Förderung des Bildungsstandes. Nr. 516 bestimmte, dass die Offizieranwärter in einer Einrichtung der C. an einem Bildungslehrgang teilnähmen, dessen Dauer sich nach dem Stand der Bildung richte, die der Offizieranwärter bei Beginn des Lehrgangs nachweise. Ausgenommen waren nach Nr. 518 nur diejenigen Anwärter, die bereits den für die Offizierlaufbahn regelmäßig vorausgesetzten Bildungsstand besaßen, d.h. die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife bzw. das Zeugnis über den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand. Bei den Bildungslehrgängen handelte es sich, wie auch der Fall des Klägers zeigt, um Fachhochschullehrgänge, deren Länge vom Vorbildungsstand abhing. Im Fall des Klägers betrug der Lehrgang 11 Monate und vermittelte ihm zusammen mit dem Abschluss seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker die Anerkennung der Fachhochschulreife durch das Oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes C1. . Ohne die praktische Ausbildung zum Kfz- Mechaniker hätte er einen längeren Ausbildungslehrgang erfolgreich absolvieren müssen. Dies verdeutlicht, dass die nach wie vor vorgeschriebenen Lehrgänge dem Zweck dienen, die Offizieranwärter, denen der Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere mit abgesenkten Bildungsanforderungen ermöglicht wird, bildungsmäßig auf den Stand der anderen Anwärter in der Laufbahn der Offiziere im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu bringen, die letztlich die Eingangsvoraussetzungen aus § 27 Abs. 2 SG und § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. bzw. heute § 23 Abs. 1 Nr. 2 SLV erfüllen. Dass die Bildungslehrgänge in einer Einrichtung der C. darauf abziel(t)en, einen der Fachhochschulreife vergleichbaren Bildungsstand zu vermitteln, erschließt auch die Anlage 9 Nr. 3 der ZDv 20/7. Hier ist geregelt, dass die Fachhochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsstand auch durch das Abschlusszeugnis der Fachhochschulreifelehrgänge und des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer Bundeswehrfachschule nachgewiesen werde. Nach dem Regelungsgefüge der ZDv 20/7 soll(te) es also in den Fällen eines Aufstiegs aus der Laufbahn der Unteroffiziere nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. allein im Hinblick auf die Zulassung zur Laufbahn bei der in jener Vorschrift angelegten Absenkung der Bildungsvoraussetzungen verbleiben. Für den Verbleib in der Laufbahn und damit in den Fällen eines Aufstiegs eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten auch für die Umwandlung des Dienstverhältnisses soll(t)en die Regeleingangsvoraussetzungen demgegenüber nach dem Willen des Richtliniengebers nicht abgesenkt bleiben. Dieser hat vielmehr mit jenem Regelungsgefüge der ZDv 20/7 die Entscheidung getroffen, dass für die Ernennung zum (Berufs-)Offizier an den gesetzlichen Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn der Offizier des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten dem Grunde nach festgehalten wird. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei mag dahinstehen, ob sie bereits im Soldatengesetz und der Soldatenlaufbahnverordnung (zwingend) vorgezeichnet ist. Hierfür könnte sprechen, dass § 33 Abs. 1 SLV a.F. sich ausdrücklich auf eine Regelung zur Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beschränkt. Die auf § 27 Abs. 5 SG zurückgehende Vorschrift setzt damit mittelbar auch (nur) die schulischen Mindestanforderungen für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes herab. Sie verhält sich nicht zu den weitergehenden (Aus- )Bildungsanforderungen für einen Verbleib in der Laufbahn, die Ernennung zum (Berufs- )Offizier und - in Fällen eines Aufstiegs eines Unteroffiziers auf Zeit - für die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten. Letztlich deutet auch § 23 Satz 1 SLV a.F. in diese Richtung. Nach dieser Vorschrift, der heute im Wesentlichen § 4 Abs. 4 SLV entspricht, konnte (nur) demjenigen Offizieranwärter (Offizier auf Zeit) die Absicht mitgeteilt werden, ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen, der das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besaß. Die Vorschrift regelte zwar unmittelbar nur die Voraussetzungen, unter denen eine Übernahmezusage erteilt werden konnte. Sie verhielt sich mithin nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten in das eines Berufssoldaten. Jedenfalls erscheint es aber nicht sehr naheliegend, davon auszugehen, der Verordnungsgeber habe die Fälle einer Zusage der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auf diejenigen Offizieranwärter beschränkt, welche die Eingangsvoraussetzungen aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. von Anfang an erfüllten, wenn er diese in den Aufstiegsfällen des § 33 Abs. 1 SLV a.F. gar nicht forderte. Letztlich mag dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls findet die Entscheidung des Richtliniengebers, die in den angeführten Vorschriften der ZDv 20/7 a.F. ihren Niederschlag gefunden hat, eine hinreichende rechtliche Anknüpfung in § 35 SLV a.F. (heute § 44 SLV). § 35 SLV a.F. eröffnete dem Bundesministerium für W. die Möglichkeit, nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinauszugehen, die nach der SLV vorgesehen waren. Auf der Grundlage dieser Vorschrift war es dem Richtliniengeber möglich, das weitere Verfahren in den Fällen des Aufstiegs besonders geeigneter Unteroffiziere auszugestalten. Er durfte dabei über die für die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. geforderte Vorbildung hinaus für den Verbleib in der Laufbahn und damit in den hier interessierenden Fällen zugleich für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten vorschreiben, dass der Anwärter zwischenzeitlich den Bildungsstand erreicht haben muss, der nach § 27 Abs. 2 SG und § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. ansonsten von Anwärtern für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten verlangt wurde. Nur dieses Ergebnis der Auslegung des aufgezeigten Regelungsgefüges führt mit Blick auf diejenigen (Berufs-)Offizieranwärter zu einem "gerechten" Ergebnis, die die Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in schulischer Hinsicht von Anfang an erfüllen. Für sie bleiben Zeiten der zur Erlangung der Fachhochschulreife erforderlichen allgemeinen Schuldbildung und die diese teilweise ersetzenden Zeiten einer praktischen Ausbildung als anrechnungsfähige Vordienstzeiten nach § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SVG außer Betracht. Den Kläger insoweit nur deshalb besser zu stellen, weil ihm auf einer Art zweitem Bildungsweg die Möglichkeit eröffnet wurde, als Offizieranwärter nachträglich die Fachhochschulreife zu erwerben, um als Offizier das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten begründen und beenden zu können, wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Die Revision wird zugelassen, weil über den Einzelfall des Klägers hinaus die Frage der höchstrichterlichen Klärung zugänglich sein sollte, ob in vergleichbaren Fällen eines Aufstiegs eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. (heute im Wesentlichen vergleichbar in § 29 Abs. 1 SLV geregelt) Zeiten einer - förderlichen - praktischen Ausbildung i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG, die für die Anerkennung der im Übrigen für die Laufbahn der (Berufs-)Offiziere geforderten allgemeinen Schulbildung von Bedeutung sind, zu den ruhegehaltfähigen (Vor-)Dienstzeiten zählen oder nach § 23 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SVG hiervon als einen Teil der allgemeinen Schulbildung ersetzende Ausbildung auszunehmen sind.