Beschluss
19 A 2556/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0909.19A2556.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 221,21 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 221,21 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass der Anzeige des Rundfunkteilnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebSTV) über das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang "nicht nur formelle Wirkung zukommt, sondern die Gebührenpflicht begründet" (S. 4 oben des Zulassungsantrags). Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn nach dem weiteren Vorbringen des Beklagten in seinem Zulassungsantrag bleibt offen, ob er tatsächlich dieser Auffassung ist. Auf S. 6 unten des Zulassungsantrages führt er nämlich aus, "richtig ist, dass die Entstehung der Gebührenpflicht nicht an die Anmeldeerklärung gebunden ist". Allein die letztgenannte Auffassung des Beklagten trifft im Übrigen zu. Nach § 4 Abs. 1 RgebSTV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RgebSTV) mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RgebSTV zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften entsteht die Gebührenpflicht, wenn und sobald ein Rundfunkempfangsgerät tatsächlich zum Empfang bereitgehalten wird. Die Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 RgebSTV hat auf das Entstehen der Gebührenpflicht keinen Einfluss. Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1994 - 2 S 1062/94 -, jurisweb; VG Mainz, Urteil vom 6. Mai 1999 - 7 K 2014/98.MZ -, NVwZ 2000, 228 (228 f.); Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 116 f. Das entspricht auch dem Zweck des § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 Satz 2 RgebSTV. Wenn das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht davon abhängen würde, dass der Rundfunkteilnehmer das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV anzeigt, könnte der Beklagte keine Rundfunkgebühren erheben, wenn der Rundfunkteilnehmer der Anzeigepflicht nicht nachkommt. Rechtliche Konsequenz der fehlenden Anzeige ist allein das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RgebSTV), nicht aber das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht. Das Verwaltungsgericht hat demgemäß in der mündlichen Verhandlung zu Recht durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen Beweis darüber erhoben, ob die (schlüssige) Erklärung der Klägerin in der am 8. November 2001 von ihr und einem sog. Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten, vgl. zum Begriff des Rundfunkgebührenbeauftragten: Grupp, a. a. O. S. 94 f., unterzeichneten "Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten", sie halte seit November 1999 ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit, inhaltlich zutrifft. Die Auffassung des Beklagten, der Anmeldende könne den Beweis des Gegenteils der von ihm abgegebenen Erklärung "nicht führen" (S. 5 des Zulassungsantrags) bzw. "regelmäßig nicht führen" (S. 6 des Zulassungsantrags), "das Führen des Gegenbeweises ist entweder rechtlich oder zumindest faktisch nicht möglich" (S. 10 des Zulassungsantrags), ist unzutreffend. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der "Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten", wie der Beklagte meint, um eine öffentliche Urkunde (§ 98 VwGO iVm § 415 Abs. 1 ZPO), ebenso VG Mainz, Urteil vom 6. Mai 1999 - 7 K 2014/98. MZ -, a. a. O., 229; a. A. - mit beachtlichen Gründen - Lampert, Der Rundfunkteilnehmer - kein Appendix zu seiner Wohnung, NVwZ 2000, 640 (641), oder um eine Privaturkunde (§ 98 VwGO iVm § 416 ZPO) handelt. Vollen Beweis erbringen sowohl die öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO als auch die Privaturkunde nur darüber, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben worden sind. Die Beweiskraft erstreckt sich dagegen nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Erklärungen. Vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86 -, JZ 1987, 522 (523); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, 2004, § 415 Rdn 8 und § 416 Rdn 8, m. w. N. Bei der deshalb erforderlichen freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts über die inhaltliche Richtigkeit der von der Klägerin abgegebenen Erklärung mag zwar die Abgabe der Erklärung etwa unter dem vom Beklagten angeführten Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein (gewichtiges) Indiz dafür sein, dass die Erklärung inhaltlich zutrifft. Eine dahingehende Indizwirkung der Anzeige des Rundfunkteilnehmers bejaht etwa der VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 2 S 247/94 -, jurisweb, Rdn 17. Eine etwaige Indizwirkung greift hier jedoch nicht, da der Ehemann der Klägerin nach der überzeugenden und nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts die spätere Behauptung der Klägerin, ihre Erklärung vom 8. November 2001 sei bezogen auf den Zeitraum bis August 2001 inhaltlich unzutreffend, tatsächlich werde erst seit September 2001 ein noch nicht angemeldetes (zweites) Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten, bestätigt hat. Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage bestehen nicht. Der pauschale Vortrag des Beklagten, der Ehemann sei "kein Dritter", weil er Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam mit seiner Ehefrau zum Empfang bereithalte, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu begründen. Auch nach § 4 Abs. 5 Satz 2 RgebSTV haben die Angaben von mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen grundsätzlich Beweiswert. Der Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, der Rundfunkgebühreneinzug sei "seiner Natur nach ein Massenverfahren, bei dem aufwendige, komplizierte und detailreiche Ermittlungen grundsätzlich vermieden werden sollen". Dieser Aspekt rechtfertigt es nicht, den Rundfunkteilnehmer an den Inhalt einer von ihm abgegebenen Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV uneingeschränkt festzuhalten. Das ergibt sich ungeachtet aller weiteren Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung der Beklagten schon aus § 4 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RgebSTV. Danach kann der Beklagte unter anderem dann Auskunft über diejenigen Tatsachen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen, verlangen und Auskünfte bei Meldebehörden einholen, wenn die Anzeige des Rundfunkgebührenteilnehmers nicht "umfassend" ist, also etwa Zweifel an der Richtigkeit des von ihm angegeben Zeitraums des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten zum Empfang bestehen. Bei derartigen Zweifeln ist der Beklagte damit nach den rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften trotz des Charakters des Rundfunkgebühreneinzugs als "Massenverfahren" berechtigt - und im Interesse aller Rundfunkgebührenpflichtigen auch verpflichtet -, (auch) in Einzelfällen die Angaben des Rundfunkteilnehmers etwa durch Befragung von Zeugen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 RgebSTV) zu überprüfen. Die vom Beklagten angesprochene Frage, ob die Klägerin ihre Anzeige vom 8. November 2001 anfechten kann (§§ 119, 123 BGB), stellt sich nicht. Sie ist, wie ausgeführt, an den Inhalt ihrer abgegebenen Erklärung rechtlich nicht gebunden und die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts hat ergeben, dass die Erklärung ihrem Inhalt nach bezogen auf den Zeitraum bis August 2001 unzutreffend ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die vom Beklagten aufgeworfene Frage der inhaltlichen Bindungswirkung einer Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV ohne Weiteres aus den einschlägigen Vorschriften beantworten lässt. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Beschluss des Senats vom 11. September 2002 - 19 A 24/00 - ab. Soweit dort ausgeführt wird, die Landesrundfunkanstalt oder die von ihr beauftragte Stelle sei abgesehen von den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 RgebSTV nur bei einer dem § 3 Abs. 1 RgebSTV entsprechenden Mitwirkung des Rundfunkgebührenteilnehmers in der Lage, ihrer Verpflichtung zur Festsetzung der entstandenen Rundfunkgebühren nachzukommen (S. 7 des Beschlussabdrucks), hat der Senat auch nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass der Rundfunkteilnehmer an seine Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV uneingeschränkt rechtlich gebunden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).