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Beschluss

16 E 40/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0916.16E40.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet, soweit Ansprüche auf Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 6. August 2001 bis zum 30. September 2001 im Streit stehen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet, soweit Ansprüche auf Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 6. August 2001 bis zum 30. September 2001 im Streit stehen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die weitere Verfolgung von Unterhaltsvorschussanspüchen für die Zeit seit dem 1. Oktober 2001 betrifft. Insoweit hat die Klage aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen die Klägerin mit der Beschwerde auch nicht mehr entgegengetreten ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Anders verhält es sich, soweit die Klägerin Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit von der Antragstellung beim Beklagten (6. August 2001) bis zum Ende des Monats, in dem der ablehnende Widerspruchsbescheid erlassen worden ist (30. September 2001), geltend macht. Zunächst besteht kein Anlass, der Klage allein wegen des Todes der ursprünglichen Klägerin und der daraus möglicherweise resultierenden Folgen für den Anspruch eine hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen. Abgesehen davon, dass es insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages ankommt, kann auch gegenwärtig nicht mit hinreichender Bestimmtheit von einem Anspruchsuntergang ausgegangen werden. Es spricht viel dafür, für die Frage des Fortbestandes und Übergangs von Unterhaltsvorschussansprüchen auf sozialhilferechtliche oder auf unterhaltsrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Im Sozialhilferecht kommt ein Fortbestand und Übergang von Ansprüchen in Betracht, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat. Ein Anspruchsübergang findet hingegen nicht statt, wenn der Hilfesuchende oder auch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG für ihn einstandspflichtige Angehörige den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt haben, ohne zu deren Einsatz sozialhilferechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18 = FEVS 45,221 = NJW 1994, 2842. Unterhaltsrechtlich käme es demgegenüber nur darauf an, ob der Anspruch im Zeitpunkt des Todes der vormaligen Klägerin bereits fällig war (§ 1615 BGB). Die Klärung, ob sozialhilferechtliche oder unterhaltsrechtliche Wertungen heranzuziehen sind bzw. ob - bei sozialhilferechtlicher Betrachtung - eine Bedarfsdeckung durch vorleistende, ihrerseits nicht verpflichtete Dritte stattgefunden hat, ist dem Klageverfahren vorbehalten. Die Klägerin wird sich im Klageverfahren gegebenenfalls auch dazu erklären müssen, ob sie das Verfahren als Rechtsnachfolgerin ihrer Tochter oder aus originär eigener Rechtsinhaberschaft weiterbetreibt. Vgl. zur Befugnis des alleinerziehenden Elternteils, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im eigenen Namen geltend zu machen, OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361 = FamRZ 2000, 777 = NWVBl. 2000, 99. Im Übrigen kann nicht mit der für die Ablehnung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass der vom Beklagten gesehene Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 UVG (Weigerung, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils mitzuwirken) vorliegt. Die Zweifel am Vorliegen dieses Tatbestandes beruhen darauf, dass die Klägerin den Namen des Kindesvaters angegeben hat und wegen dessen Versterbens noch vor der Geburt des Kindes G. C. die Preisgabe bzw. Ermittlung weiterer auf dessen Person abzielender Informationen (etwa seines Aufenthaltsortes) entbehrlich war. Damit unterscheidet sich der Fall wesentlich von allen bislang bekannt gewordenen Fällen, in denen die Rechtsprechung eine iSv § 1 Abs. 3 UVG anspruchsschädliche Verweigerung von Mitwirkungshandlungen bejaht hat. Alle bisher von der Rechtsprechung behandelten Fälle bezogen sich - soweit sie nicht ohnehin den hier nicht gegebenen Fall der Auskunftsverweigerung betrafen - offenkundig auf Sachverhalte, in denen die alleinerziehende Kindesmutter den Namen oder den Aufenthaltsort des Erzeugers nicht kannte bzw. in denen ihr jedenfalls das Gegenteil nicht nachgewiesen werden konnte und sie es an der Bereitschaft hatte fehlen lassen, naheliegende und zumutbare Maßnahmen zur Erlangung entsprechender Kenntnisse zu ergreifen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Dezember 1986, - 6 K 183/86 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1989, - 5 B 197.88 -, Buchholz 436.45 UVG Nr. 1; VG Köln, Beschluss vom 26. Januar 1990, - 21 L 40/90 -, NWVBl. 1990, 321 = FamRZ 1990, 1287. Ein derartiger Fall liegt hier indessen nicht vor. Vielmehr stellt es eine weitergehende Anforderung dar, wenn die Klägerin - ohne dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Angaben zur Person des Vaters bestehen bzw. vom Beklagten geltend gemacht worden sind - für verpflichtet gehalten wird, die Richtigkeit dieser von ihr gemachten Angaben nachzuweisen bzw. an einem zum Nachweis führenden Verfahren mitzuwirken. Eine dahingehende Verpflichtung würde insbesondere, anders als bei den bislang entschiedenen Fälle der Mitwirkungsverweigerung iSv § 1 Abs. 3 UVG, über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise von alleinerziehenden Elternteilen selbst zur Durchsetzung möglicher Unterhaltsansprüche in die Wege geleitet wird oder erwartet werden könnte. Denn aus der Sicht der Klägerin ergäbe es keinen Sinn, die Vaterschaft einer bereits verstorbenen und deshalb als Unterhaltsschuldner ausscheidenden Person in einem rechtsförmigen Verfahren zweifelsfrei feststellen zu lassen. Im Übrigen wird in der Kommentierung zu § 1 Abs. 3 UVG betont, dass eine iSv § 1 Abs. 3 UVG sanktionierte Pflicht zur Informationsverschaffung bzw. zur Mitwirkung dabei nur in engen Grenzen besteht und auf solche Nachforschungen beschränkt ist, die - anders als hier - ohne Schwierigkeiten möglich sind. Vgl. Scholz, UVG, Kommentar, 3. Aufl., § 1 Rn. 36 und 39; noch restriktiver Binschus, ZfF 1979, 227 (229). Zweifel bestehen auch im Hinblick darauf, ob der Klägerin zugemutet werden konnte, durch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung die von ihr angegebene Vaterschaft ihres Schwagers öffentlich zu machen. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, die Klägerin habe ja im weiteren Verlauf die von ihr geforderte Mitwirkungshandlung (Beantragung einer Beistandschaft) vorgenommen, mag das ein Indiz dafür sein, dass für sie auch schon früher keine die Zumutbarkeit ausschließende persönliche Konfliktsituation bestanden hat. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nicht zwingend. Es kommt auch in Betracht, dass erst im Verlauf des Rechtsstreits Entwicklungen eingetreten sind, aufgrund derer die Unzumutbarkeit der geforderten Mitwirkung entfallen oder entscheidend gemindert worden sein könnte. Zu denken wäre etwa daran, dass die Familie der Klägerin anderweit von ihrer Beziehung zu ihrem früheren Schwager erfahren hat oder dass sich aus sonstigen Gründen das Verhältnis der Klägerin zu ihrer Schwester, der vormaligen Ehefrau des als Vater von G. angegebenen Herrn Q. , verschlechtert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.