Beschluss
12 A 3623/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0923.12A3623.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der Verwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 - 12 B 1284/00 -, sowie auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, den Trägeranteil in Höhe von monatlich 90 DM für den Besuch ihrer Tochter F. M. in der Kindertagesstätte L. e.V." für die Zeit von August 1998 bis zum 31. Juli 1999 zu übernehmen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folge nicht aus § 24 i.V.m. § 77 SGB VIII sowie dem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem, Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe. Insbesondere sei ein solcher Anspruch nicht aus dem in § 24 SGB VIII begründeten Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens" herzuleiten. Dieser Anspruch beinhalte nämlich lediglich die Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass für jedes Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Platz in einem Kindergarten zur Verfügung stehe. Eine Kostentragungspflicht sehe § 24 SGB VIII ausdrücklich nicht vor; sie folge auch nicht aus § 77 i.V.m. § 24 SGB VIII. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Zulassungsantrag und macht im Kern geltend: Der Anspruch ihrer Tochter aus § 24 Satz 1 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes sei erfüllt worden durch den freien Träger L. e.V.", der die Einrichtung betreibe, die ihre Tochter seinerzeit besucht habe. Hierfür verlange der freie Träger von ihr einen Beitrag zu dem Eigenanteil der Betriebskosten, den er entsprechend dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) aufbringen müsse. Dieser Eigenkostenanteil, der mit der Verwirklichung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz unmittelbar zusammenhänge, wandele sich gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 24 SGB VIII um in einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei der Inanspruchnahme der Einrichtung des freien Trägers entstünden. Durch diese Erwägungen wird die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Sie beruhen auf der Annahme, die Eltern eines Kindes, das eine von einem Träger der freien Jugendhilfe betriebene Tageseinrichtung besuche, seien durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe von dem erhobenen Eigenkostenanteil freizustellen; der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, die mit dem Betrieb einer solchen Einrichtung verbundenen Kosten in vollem Umfang zu tragen. Vgl. dazu auch Wiesner/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2000, vor § 22 Rn. 29a, 29b. Diese Annahme findet indes in den einschlägigen jugendhilferechtlichen Vorschriften keine Grundlage. Nach § 18 Abs. 1 GTK werden die Betriebskosten durch Eigenleistung des Trägers und Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Dieser Zuschuss betrug im streitbefangenen Zeitraum nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung mindestens 73 v.H. (seit dem 1. Juni 1999: 79 v.H.) der Betriebskosten der Einrichtung. Er erhöhte sich in bestimmten Fällen auf mindestens 90 (91) v.H. bzw., wenn es sich bei dem Träger - wie offenbar im vorliegenden Fall - um eine Elterninitiative im Sinne des § 13 Abs. 4 GTK handelt, auf mindestens 95 (96) v.H. (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 4 GTK). Einen Anspruch auf eine finanzielle Vollförderung sieht das Landesrecht nicht vor. Eine solche ist auch bundesrechtlich - entgegen der Auffassung, die in den in der Zulassungsschrift zitierten Rechtsgutachten vertreten wird, - nicht geboten. Dies folgt aus § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII, wonach der Regelanspruch auf Förderung voraussetzt, dass der Träger der freien Jugendhilfe eine angemessene Eigenleistung erbringt. Eine auf Kindergärten bezogene Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz weder in § 74 noch in §§ 22 ff. SGB VIII vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 2822/01 -, S. 17 des Urteilsabdrucks, mit weiteren Nachweisen. Die Verpflichtung des Vereins L. e.V." als Träger der freien Jugendhilfe, einen - geringen - Anteil der Betriebskosten der von ihm betriebenen Kindertagesstätte selbst aufzubringen, steht danach mit den Bestimmungen des SGB VIII im Einklang. Wenn er diesen Eigenanteil auf die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder (und Vereinsmitglieder) umlegt, kann aus § 24 SGB VIII kein Anspruch der Eltern gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme dieser Beträge hergeleitet werden. Der Systematik der jugendhilferechtlichen Vorschriften nach ist die Frage des Erlasses oder der Übernahme von Gebühren oder Teilnahmebeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in § 90 SGB VIII geregelt. In dessen Rahmen fehlt es indes an einer Rechtsgrundlage für die Übernahme der auf die Eltern entfallenden Betriebskostenanteile durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der dadurch möglicherweise bedingten faktischen Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) zu begegnen, wäre Sache des Gesetzgebers. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2002 - 12 A 1382/02 - m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der öffentliche Träger verpflichtet ist, die dem Leistungsberechtigten entstehenden Kosten durch Beteiligung an dem Trägeranteil bei Ausübung seines Wunsch- und Wahlrechts durch Besuch einer Einrichtung eines privaten Trägers zu übernehmen, ist nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO (Stand: Januar 2003), § 124 Rn. 189 m.w.N. So verhält es sich hier. Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ohne weiteres - negativ - zu beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).