Beschluss
1 A 4194/02.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.1A4194.02PVB.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG greift, wenn die Dienststellenleitung mit einem/einer einzelnen Beschäftigten insgesamt 15 Wochenstunden Teilzeitarbeit und Arbeitsphasen von 19,25 Wochenstunden im Wechsel mit auf bestimmte (bis zu 34) Tage des Jahres festgelegten sog. Freizeitausgleich verabredet sowie die Tage von Montag bis Donnerstag als Arbeitstage - einvernehmlich - bestimmt. Außerdem rügt der Antragsteller Verletzung zweier Dienstvereinbarungen durch eine derartige Maßnahme. Dem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Beteiligten und dem Antragsteller bestehen eine "Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim Arbeitsamt C. " vom 12. Dezember 2001 sowie eine Vereinbarung "Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte" vom 29. Februar 2000. In der erstgenannten Vereinbarung wird unter II. Nr. 2 geregelt, dass die Arbeitszeit sich auf fünf Tage je Kalenderwoche von Montag bis Freitag verteilt (Satz 1) und dass individuelle Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten unberührt bleiben (Satz 2). Außerdem wird in Abschnitt IV. derselben Dienstvereinbarung unter Nr. 2 folgendes geregelt: "Unabhängig vom Über- und Unterschreiten der wöchentlichen Arbeitszeit kann nach vorheriger Absprache während eines Abrechnungsabschnittes (Kalenderhalbjahr) eine Arbeitsleistung an bis zu sechs ganzen Arbeitstagen (auch zusammenhängend) entfallen. Der Ausgleich kann auch im Vorgriff genommen werden. Für Teilzeitbeschäftigte, die nicht regelmäßig an fünf Tagen in der Woche arbeiten, gilt dies anteilig". In Nr. 4 desselben Abschnitts dieser Dienstvereinbarung heißt es: "Es können im Regelfall bis zu 40 Plusstunden oder acht Minusstunden in die folgenden Abrechnungsabschnitte übertragen werden. Ein Übertrag von mehr als 40 Plusstunden oder acht Minusstunden kann ohne weitere Prüfung nur erfolgen, wenn infolge Arbeitsunfähigkeit ein vorheriger Ausgleich nicht möglich war". Die Vereinbarung vom 12. Dezember 2001 beruht auf dem Dienstblatt - Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 40/98 vom 7. Juli 1998 über die Einführung flexibler Arbeitszeit. In der Vereinbarung vom 29. Februar 2000 ist in Nr. 1 geregelt, dass Teilzeitbeschäftigte an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmen, in Nr. 5, dass für Teilzeitbeschäftigte bis zu 40 Plusstunden oder acht Minusstunden in den folgenden Abrechnungsabschnitt (Kalenderhalbjahr) übertragen werden können und in Nr. 6, dass Zeitausgleich an bis zu sechs ganzen Arbeitstagen (auch zusammenhängend) im Abrechnungsabschnitt genommen werden kann. Bei Teilzeitbeschäftigten, deren wöchentliche Arbeitszeit sich auf weniger als fünf Tage die Woche verteilt, gilt entsprechendes. Mit Wirkung vom 8. April 2002 übertrug das Landesarbeitsamt Nordrhein- Westfalen der Verwaltungsrätin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit N. , die zuvor Urlaub ohne Dienstbezüge gemäß § 72 a Abs. 4 Nr. 2 BBG erhalten hatte, "für die Dauer" den Dienstposten einer Berufsberaterin für Abiturienten bei der Geschäftsstelle H. des Arbeitsamtes C. . Für die Zeit vom 8. April 2002 bis 31. Dezember 2007 ermäßigte es zudem die Arbeitszeit der Beamtin gemäß § 72 a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 BBG auf 15 Stunden wöchentlich. Beim Arbeitsamt C. hatte man die Absicht, die Arbeitszeit von Frau N. für das Jahr 2002 in Blockform aufzuteilen. In ihren Arbeitswochen sollte sie eine Sollarbeitszeit von 19,25 Stunden haben und dadurch zusätzliche freie Tage erwirtschaften. Dem Wunsch der Beamtin entsprechend sollte der Arbeitsplan für 2002 wie folgt festgelegt werden: 08.04. - 08.05.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich 10.05.2002 1 Tag Freizeitausgleich 13.05. - 17.05.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich 21.05.2002 1 Tag Freizeitausgleich 22.05. - 17.07.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich 18.07. - 03.09.2002 34 Tage Freizeitausgleich 04.09. - 11.10.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich 14.10. - 18.10.2002 5 Tage Freizeitausgleich 21.10. - 31.12.2002 Arbeitsphase mit 19,25 Std. wöchentlich. Der Arbeitsplan sollte am Ende eines jeden Jahres für das kommende Kalenderjahr jeweils individuell neu festgelegt werden, die Regelungen im Übrigen unter dem Vorbehalt erfolgen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung aus dienstlichen Gründen notwendig werde. Außerdem sollte die Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag jeder Woche erbracht werden. Der Beteiligte unterbreitete dem Antragsteller mit Vorlage vom 22. April 2002 die Absicht, diese Regelungen umzusetzen und bat um Zustimmung. Der Antragsteller verweigerte diese. Zur Begründung führte er dazu unter dem Datum des 30. April 2002 aus, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit sei nicht durch die Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit vom 12. Dezember 2001 abgedeckt. Daraufhin zog der Beteiligte sein Zustimmungsbegehren unter dem Datum des 8. Mai 2002 mit der Begründung zurück, dass es sich nicht um einen mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt handele. Es werde lediglich die Festlegung der Arbeitszeit in einem Einzelfall vorgenommen. Da der Antragsteller diese Auffassung nicht teilte, hat er am 19. Juni 2002 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden eingeleitet. Er hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Festlegung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Mitarbeiterin Gabriele N. für die Zeit vom 08. April 2002 bis 31. Februar 2002 (gemeint: 31. Dezember 2002) durch den Beteiligten seiner, des Antragstellers, Mitbestimmung nach §§ 75 Abs. 3 Nr. 1, 69 BPersVG unterliegt, 2. festzustellen, dass die durch den Beteiligten ohne seine, des Antragstellers, vorherige Zustimmung erfolgte Festlegung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Mitarbeiterin H. N. für die Zeit vom 08. April 2002 bis 31. Dezember 2002 gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim Arbeitsamt C. vom 12. Dezember 2001 verstößt, hilfsweise festzustellen, dass die durch den Beteiligten ohne seine, des Antragstellers, vorherige Zustimmung erfolgte Festlegung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Mitarbeiterin H. N. für die Zeit vom 08. April 2002 bis 31. Dezember 2002 gegen die Vereinbarung "Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte" vom 29. Februar 2000 verstößt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Bei der Festlegung von Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Mitarbeiterin N. gehe es nicht um eine Individualregelung. Durch die verfügten Arbeitszeiten seien unmittelbar auch Arbeitszeitwünsche anderer Mitarbeiter betroffen. Die Regelung sei schließlich nicht mit den in Abschnitt IV. der Dienstvereinbarung vom 12. Dezember 2002 enthaltenen und nicht mit den Regelungen in den Nrn. 5 und 6 der Dienstvereinbarung vom 29. Februar 2000 zu vereinbaren. Der Beteiligte, der die vorgesehene Regelung ohne Zustimmung des Antragstellers in Kraft gesetzt hatte, hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die in der Verfügung vom 22. April 2002 gewählte Formulierung "Freizeitausgleich" sei unglücklich. Es handele sich tatsächlich nicht um Ausgleichstage im Rahmen der Dienstvereinbarung, sondern um eine ungleichmäßige, individuelle Verteilung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft gemäß Abschnitt II, Ziffer 2 Satz 2 der Dienstvereinbarung. Nicht geregelt sei hiermit ein Freizeitausgleich für den Fall, dass die Mitarbeiterin in den festgelegten Arbeitsphasen aufgrund der Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit auf ihrem Arbeitskonto mehr als 19,25 Wochenstunden ansammle. Allein darauf bezögen sich Abschnitte IV Ziffer 2 der Dienstvereinbarung sowie Abschnitt II Ziffer 3 Satz 3 des Runderlasses 40/98. - Im Übrigen gehe es ohnehin um eine Individualregelung. Die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden hat die Anträge abgelehnt. Es hat zur Begründung im Einzelnen ausgeführt, dass § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG bei Individualmaßnahmen wie hier nicht greife, dass § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in einem Fall wie hier auch tatbestandlich nicht einschlägig sei und eine Verletzung der Dienstvereinbarungen nicht vorliege, weil der Beteiligte gegenüber der Beschäftigten N. keine Regelungen getroffen habe, die deren Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit zum Gegenstand gehabt habe. Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde macht der Antragsteller unter Vertiefung des Vorbringens erster Instanz im Wesentlichen folgendes geltend: Die Maßnahme des Beteiligten betreffe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts selbstverständlich die Frage, wann die tägliche Arbeitszeit der Bediensteten N. beginne und ende und auch wie diese Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werde. Bei der von dem Beteiligten ohne Zustimmung des Antragstellers vorgenommene Festlegung handele es sich auch nicht etwa um eine Individualregelung. Die Bedienstete N. habe vielmehr einer Gruppe von Beschäftigten angehört, deren Arbeitszeiten aufeinander abzustimmen gewesen seien. Aus diesem Grunde wirke sich jede Festlegung bei Frau N. auf die anderen Kollegen dieser Gruppe aus. Die Berufsberater des Arbeitsamtes C. müssten sich bei Bedarf gegenseitig vertreten. Das bedeute, dass bei einem Ausfall von Frau N. deren Stunden z. B. durch einen Mitarbeiter übernommen werden müssten, der eigentlich in C. tätig sei. Dies belege, dass die anderen Mitarbeiter durch die Arbeitszeitregelung der Bediensteten Frau N. berührt würden. Mithin liege ein kollektiver Tatbestand vor. Dies zeige sich zudem auch in der Tatsache, dass die Bedienstete N. während der Schulferienzeiten in Nordrhein-Westfalen offenbar grundsätzlich Arbeitsbefreiung erhalten solle. Diese Festlegung führe dazu, dass andere Mitarbeiter in dieser Zeit ihren Dienst tun müssten, also gerade nicht in den Genuss freier Tage kommen könnten. Dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Arbeitszeitwünschen der Bediensteten N. und anderen Berufsberatern gebe, zeige sich schließlich auch daran, dass die zusätzlichen 4,25 Stunden, die Frau N. wöchentlich an Überstunden aufbaue, formal bei einem anderen Mitarbeiter gebucht würden. Das mit der Bediensteten N. vereinbarte Blockmodell sei durch die Dienstvereinbarungen ausgeschlossen. Diese baue nach den Regelungen der Dienstvereinbarung pro Arbeitswoche 4,25 Plus- bzw. Überstunden auf, die entsprechend der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit in Freizeit auszugleichen seien. Der Beteiligte habe der Bediensteten N. hierzu von der Dienstvereinbarung abweichende Plusstunden sowie eine der Dienstvereinbarung widersprechende Ausgleichsregelung zugesagt. Gerade der vereinbarte Freizeitausgleich - die Bedienstete N. solle anstelle der maximal zulässigen sechs Tage im zweiten Kalenderhalbjahr einen zusammenhängenden Freizeitausgleich von 34 Tagen und dann noch einmal von fünf Tagen erhalten - beinhalte eine Regelung, die nach der Dienstvereinbarung zweifelsfrei unzulässig sei. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und nach den erstinstanzlichen Anträgen des Antragstellers zu beschließen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung weist er im Wesentlichen auf folgendes hin: Die mit der Bediensteten N. getroffene Regelung beanspruche ausschließlich ihr gegenüber Geltung. Arbeitszeit sowie Urlaubswünsche anderer Kolleginnen oder Kollegen stünden der getroffenen Regelung nicht entgegen. Der Vortrag der Gegenseite, die zusätzlichen 4,25 Stunden, die Frau N. "wöchentlich an Überstunden" aufbaue, würden bei einem anderen Mitarbeiter gebucht, sei falsch. Herr L. , der betreffende Mitarbeiter, habe um diese 4,25 Stunden seine Arbeitszeit aufgestockt und arbeite aus diesen Gründen in Zeiten, in denen weder Frau N. noch ihr Kollege Dr. L1. in der Dienststelle anwesend seien, soweit ein entsprechender Bedarf bestehe. Bei der hier streitigen Regelung handele es sich um eine Rahmenregelung, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen nicht festlege. Sie bestimmte auch nicht die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Festgelegt würde lediglich, an welchen Wochentagen die Beamtin ihren Dienst zu verrichten habe. Diese Arbeitszeitregelung verstoße nicht gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim Arbeitsamt C. vom 12. Dezember 2001. Bei den Tagen, an denen Frau N. nicht arbeite, handelte es sich gerade nicht um Ausgleichstage im Sinne der vorgenannten Dienstvereinbarung. Es liege lediglich eine ungleichmäßige, individuelle Verteilung der Arbeitszeit einer Teilzeitkraft vor. Insbesondere sei nicht geregelt, dass ein Freizeitausgleich für den Fall gewährt werde, dass die Mitarbeiterin in den festgelegten Arbeitsphasen aufgrund der Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit auf ihrem Arbeitskonto mehr als die in Rechnung gestellten 19,25 Wochenarbeitsstunden ansammle. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beteiligten (ein Band) Bezug genommen. II. Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der mit ihr weiter geführte Antrag erster Instanz zu 1. ist unzulässig, soweit er sich auf den konkreten Vorgang bezieht, welcher die - einverständliche - Regelung zwischen der Dienststellenleitung und der Beschäftigten N. zu deren Arbeitszeiten im Jahre 2002 betrifft. Dieser Vorgang hat durch Zeitablauf seine Erledigung gefunden: Eine Mitbestimmung an dieser das Jahr 2002 betreffenden Arbeitszeitregelung könnte eine Veränderung der Maßnahmen nachträglich nicht mehr herbeiführen. Die Möglichkeit, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren mit gerichtlicher Hilfe personalvertretungsrechtliche Kompetenzen feststellen zu lassen, besteht unter Rechtsschutzgesichtspunkten indes nur, um der Personalvertretung eine ggf. veranlasste nachträgliche Wahrnehmung ihrer Kompetenzen einzuräumen. Kann in dem betreffenden konkreten Einzelfall auf diese Weise die Wahrnehmung der Kompetenz mit gerichtlicher Hilfe nicht mehr verschafft werden, weil entweder die umstrittene Maßnahme nicht mehr fortwirkt oder aus anderen - z. B. rechtlichen - Gründen nicht mehr nachträglich beeinflusst werden kann, verbleibt der Personalvertretung lediglich noch die Option, die hinter dem streitanlassgebenden konkreten Ausgangsfall etwa stehende abstrakte Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen. Die Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags hängt wegen der genannten Zielsetzung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens und des Verbots der Erstellung von Rechtsgutachten durch das Gericht davon ab, ob die zur Entscheidung gestellte Rechtsfrage hinreichend konkret an den streitanlassgebenden Ausgangsfall anknüpft und ob mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass in der Dienststelle auch in Zukunft über das Bestehen von Beteiligungsrechten in vergleichbaren Fallgestaltungen Streit entstehen wird. Soweit der Antrag erster Instanz zu 1. dementsprechend darauf gerichtet ist, die hinter ihm stehende abstrakte Rechtsfrage klären zu lassen, ob die Beteiligung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1, § 69 BPersVG veranlasst ist, wenn die Dienststellenleitung mit einer/einem Beschäftigten eine Wochenarbeitszeit im Umfang von insgesamt 15 Stunden und darüber hinaus Arbeitsphasen von 19,25 Stunden wöchentlich mit auf bestimmte Tage des Jahres festgelegtem sog. Freizeitausgleich - bis zu 34 Tage hintereinander - vereinbart und als Arbeitstage Montag bis Donnerstag je Woche verabredet, ist er zulässig, weil die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen unter den obwaltenden Umständen vorliegen. Dieser Antrag ist aber nicht begründet. Die hier zur Entscheidung anstehende abstrakte Rechtsfrage betrifft keinen Anwendungsfall von § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Nach dieser Norm hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung - wie hier - nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich (ist insoweit allerdings auch zugleich darin erschöpft) - die tägliche Arbeitszeit betreffend - ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut entsprechend auf Regelungen dazu, wann, d. h. aber um welche Uhrzeit der einzelne Beschäftigte je Arbeitstag mit seiner Arbeit zu beginnen und wann er mit ihr aufzuhören hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2002 - 6 P 17.01 -, PersR 2002, 473 = ZfPR 2002, 298 = PersV 2003, 192; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 1 A 599/98.PVL -; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Komm., Stand: März 2004 § 75 BPersVG Rn. 74; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 75 Rn. 84; Rehak in Lorenzen/Etzel/Gerhold/ Schlattmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Komm. Stand: Mai 2004, § 75 Rn. 115. Die Lage der Pausen betrifft dem eindeutigen Sinngehalt der Norm entsprechend nur den jeweiligen Arbeitstag. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage betrifft die kollektive oder einzelvertragliche Verabredung/Anordnung zu der Frage, an welchen Wochentagen die Arbeitsleistung in welchem Umfang zu erbringen ist. Wenn demgegenüber der Umfang der Arbeitszeit insgesamt mit 15 Wochenstunden festgelegt wird, so liegt hierin offensichtlich kein Sachverhalt, der von § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG erfasst ist. Vgl. insoweit zur ganz herrschenden Meinung BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1984, BVerwGE 70, 1 = ZBR 1984, 379 = PersV 1985, 71 und beispielhaft für alle Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 75 Rn. 81 und 82. Gleiches gilt für die weitere Verabredung einer Blockung auf 19,25 Wochenstunden im Wechsel mit der Einräumung von Freizeitausgleich an bestimmten Arbeitstagen des Jahres. Namentlich liegt hierin weder die Regelung von Pausen noch die Regelung dazu, an welchen Tagen der Woche die/der Beschäftigte mit welcher Stundenzahl Arbeit zu verrichten hat. Die in Rede stehende Vereinbarung fügt sich insoweit vielmehr für die Fragen nach Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen, der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage in die in der Dienststelle praktizierten Regelungen über die flexibilisierte Arbeitszeit zwanglos ein. Soweit dem Antragsteller mit der Vorlage der Dienststelle vom 22. April 2002 weiter die Information zugekommen ist, die Arbeitszeit solle von Montags bis Donnerstags abgeleistet werden, ist namentlich diese Regelung nicht zur Mitbestimmung gestellt, weil diese durch Abschnitt II. Nr. 2 der Dienstvereinbarung vom 12. Dezember 2001 bereits verbraucht ist, wonach die Arbeitszeit sich auf fünf Tage je Kalenderwoche von Montag bis Freitag verteilt (Satz 1) und individuelle Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten unberührt bleiben (Satz 2). Zudem ist mit dieser Regelung wie bereits oben angedeutet nicht die Arbeitszeit (konkret) auf die einzelnen Wochentage verteilt worden, wie das Gesetz es voraussetzt. Es sind vielmehr lediglich die Wochentage benannt worden, an denen die 19,25 Stunden abzuleisten sind. Daraus ergibt sich keineswegs zwingend, wie die Arbeitszeit sich in Wahrnehmung der Regelungen der Dienststelle über die flexible Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt. Unabhängig davon greift § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG in Fallgestaltungen, welche vom Antrag zu 1. in seiner abstrakten Fassung erfasst sind, auch deswegen nicht, weil die genannte Vorschrift nur dann einschlägig ist, wenn eine generelle Regelung in Rede steht. Vgl. auch insoweit für die ganz herrschende Meinung beispielhaft: Rehak, a.a.O., § 75 BPersVG Rn. 114 a sowie Ilbertz/Widmaier, a.a.O., Rn. 78, 79, 81 zu § 75 BPersVG. Eine derartige Regelung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die gesamte oder Teile der Belegschaft oder eine bestimmte Gruppe von der Arbeitszeitregelung betroffen ist. Sind hingegen nur einzelne oder ein einzelner betroffen, so kommt es darauf an, ob die Arbeitszeitregelung unmittelbar Auswirkungen auf andere Beschäftigte hat. Insoweit ist vor allem von Belang, ob die Interessen der anderen Beschäftigten gerade mit Blick auf die zeitliche Verteilung ihrer Arbeitszeit je Arbeitstag und/oder Wochentag berührt werden. Namentlich unerheblich ist, in welcher Weise sich die einen einzelnen Beschäftigten betreffende Arbeitszeitregelung auf den Umfang der Arbeitszeit eines anderen Beschäftigten oder etwa die Frage auswirkt, wann dieser Urlaub nehmen kann. Die so umschriebenen Auswirkungen können, müssen aber nicht eintreten, wie der streitanlassgebende Ausgangsfall belegt. In ihm hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, worin konkret die Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahmen hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage für die übrigen Beschäftigten als zwangsläufige gelegen haben könnten. Vgl. dazu, dass es nur auf derartige Auswirkungen ankommt: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 1 A 3554/02.PVL -. Dass ein anderer Beschäftigter die 4,25 Stunden wöchentliche Arbeitszeit etwa im Vertretungsfalle ausfüllen konnte, betrifft den Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG nicht, sondern auch hinsichtlich dieses Beschäftigten lediglich die Frage des Umfangs von dessen Arbeitszeit insgesamt, zu dessen Festlegung die Mitbestimmung nicht eingeräumt ist. Auch der Antrag zu 2. und der Hilfsantrag sind als abstrakte Anträge zulässig. Sie zielen als solche sinngemäß auf die Feststellung ab, dass eine im Antrag zu 1. umschriebene Maßnahme (die Verabredung einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden, deren Blockung auf 19,25 Stunden je Woche, der Vereinbarung bestimmter Tage sog. Freizeitausgleichs - bis zu 34 Tagen - und der Festlegung von Montag bis Donnerstag als Arbeitstage) sowohl gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit beim Arbeitsamt C. vom 12. Dezember 2001 als auch gegen die Vereinbarung Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte vom 29. Februar 2000 verstößt. Die insoweit unter I. der Beschlussgründe aufgeführten einzig einschlägigen Regelungen in diesen Dienstvereinbarungen, stehen der hier in Rede stehenden Maßnahme indes nicht entgegen. Soweit die Regelungen der Dienstvereinbarungen zur Übertragbarkeit von Plus- und Minusstunden in den nächsten Abrechnungszeitraum (Kalenderhalbjahr) in Rede stehen, liegt ein Verstoß hiergegen schon deswegen nicht vor, weil diese Regelungen die Auswirkungen der Führung von Arbeitszeitkonten im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit betreffen. Hiermit steht die umstrittene Maßnahme der Dienststellenleitung im gegebenen Fall aber in keinem direkten Zusammenhang. Soweit von dem Antragsteller Verletzung der Regelung in Abschnitt IV Nr. 2 der Dienstvereinbarung vom 12. Dezember 2001 gerügt wird, ist zu bemerken, dass diese Regelung eine Arbeitsfreistellung betreffen, welche ausdrücklich unabhängig vom Über- oder Unterschreiten der wöchentlichen Arbeitszeit möglich sein soll. Auch hiermit stehen die umstrittenen Maßnahmen in keinem Zusammenhang. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.