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Beschluss

2 A 2842/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.2A2842.03.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2000 verpflichtet, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2000 verpflichtet, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen einzubeziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Berufung der Kläger, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2000 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen einzubeziehen, ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide. Rechtsgrundlage für den von dem Kläger zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950. Da der Kläger zu 1. noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht anzuwenden. Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil er nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger zu 1. Seine Mutter ist, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, deutsche Volkszugehörige. Zur Überzeugung des Senats sind auch die Voraussetzungen für ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1. BVFG in seiner Person erfüllt. In seinem in Ablichtung im Aufnahmeverfahren vorgelegten 1994 ausgestellten Inlandspass ist der Kläger zu 1. mit deutscher Nationalität eingetragen. Dazu hat er ergänzend vorgetragen, auch in seinen früher ausgestellten Inlandspässen immer mit deutscher Nationalität geführt worden zu sein. Der Senat hat keinen Anlass, dieses Vorbringen als inhaltlich unrichtig anzusehen. Das Vorbringen der Beklagten, in der ehemaligen Sowjetunion hätten seit Anfang der 90er Jahre Nationalitätseintragungen in Inlandspässen ohne weiteres auf Wunsch der Passinhaber geändert werden können, ohne dass diese Änderung als solche immer kenntlich gemacht worden sei, rechtfertigt in dieser Allgemeinheit nicht die Schlussfolgerung, dass Personaldokumente, die Anfang der 90er Jahre ausgestellt worden sind, grundsätzlich nicht beweisgeeignet seien, eine entsprechende inhaltsgleiche Eintragung in früher ausgestellten Dokumenten zu belegen. Als Begründung für die Neuausstellung seines Inlandspasses hat der Kläger zu 1. seine vielen Dienstreisen und den allgemeinen Passumtausch angegeben. Diese Begründung ist für sich genommen nachvollziehbar. Die Beklagte hat keine konkreten Umstände vorgetragen, die Anlass geben könnten, diese Erklärung des Klägers zu 1. als unzutreffend anzusehen. Soweit sie auf das Verhalten des Klägers zu 1. bei seiner Anhörung in der Botschaft in U. am 31. August 1999 abgehoben hat, lassen sich daraus konkrete Rückschlüsse nicht ziehen. Die Ausführungen der Beklagten beruhen insofern auf Mutmaßungen und haben spekulativen Charakter. Die Beklagte hat sonst keine konkreten Umstände bezeichnet, die darauf hindeuten könnten, dass in einem früher ausgestellten Inlandspass des Klägers zu 1. eine nichtdeutsche Nationalität eingetragen gewesen ist. Sie hat in dieser Richtung auch weder eigene Ermittlungen angestellt noch im Laufe des Klageverfahrens darauf gerichtete konkrete Beweisanträge gestellt. Von Amts wegen drängen sich dem Senat keine diesbezüglichen Ermittlungen auf, worauf die Beteiligten durch gerichtliche Verfügungen vom 16. Juni 2004 und 18. Juli 2004 ausdrücklich hingewiesen worden sind. Dass die Beklagte und der Beigeladene im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die bisher von den Klägern gemachten Angaben und die vorgelegten Unterlagen die Auffassung vertreten, es seien weitere Ermittlungen hinsichtlich eines Bekenntnisses des Klägers zu 1. nur zum deutschen Volkstum notwendig, reicht nicht aus, um solche Ermittlungen als sich aufdrängend anzusehen. Soweit der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2004 auf im Aufnahmeverfahren des Bruders vorgelegten Unterlagen verwiesen hat, sind diese im vorliegenden Verfahren ohne unmittelbaren Erkenntniswert, abgesehen davon, dass diese Unterlagen im Verfahren des Bruders als inhaltlich zutreffend und ausreichend angesehen worden sind. Weshalb sich daraus nunmehr im vorliegenden Verfahren konkrete Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit der Angaben des Klägers zu 1. bezüglich früherer Passeintragungen ergeben könnten, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger zu 1. erfüllt zur Überzeugung des Senats auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist er heute in der Lage, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Diese Bewertung ist anhand des Protokolls seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Der Senat sieht keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des Sprachvermögens des Klägers zu 1. Auch seitens der Beklagten sind im Berufungsverfahren insoweit keine Einwände vorgebracht worden. Zur Überzeugung des Senats sind die Deutschkenntnisse des Klägers zu 1. auch familiär vermittelt im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Der Kläger hat im Laufe des Verfahrens nachvollziehbar vorgetragen, in seiner Kinder- und Jugendzeit in der Familie Deutsch gelernt und gesprochen zu haben. Er hat dies in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Angaben sind nicht ersichtlich und auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Insoweit muss von einer innerfamiliären Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger zu 1. ausgegangen werden. Ob er seine Deutschkenntnisse im Laufe der Zeit durch Selbststudium oder auf andere Weise aufgefrischt oder auch vertieft hat, ist im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG jedenfalls dann rechtlich nicht von Relevanz, soweit nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die heute vorhandenen Deutschkenntnisse zumindest ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und somit keine hinreichende Grundlage mehr in einer innerfamiliären Sprachvermittlung haben. Davon kann, wie dargelegt, beim Kläger zu 1. keine Rede sein. Dass er im Rahmen des während seiner Anhörung am 31. August 1999 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland U. durchgeführten Sprachtests nach Auffassung des Sprachtesters über nur unzureichende Deutschkenntnisse verfügt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, die Deutschkenntnisse seien praktisch im Wesentlichen nachträglich fremdsprachlich erlernt. Der Kläger zu 1. erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten Stichtagsvoraussetzungen, weil er und seine Eltern von Geburt an in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. Als Ehefrau bzw. Kind haben die Kläger zu 2. und 3. gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den dem Kläger zu 1. zu erteilenden Aufnahmebescheid. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a.F.)