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Urteil

7a D 76/02.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1007.7A.D76.02NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 00 „Gewerbegebiet I. II“ der Antragsgegnerin, der die Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebiets festsetzt, dessen Zu- und Abfahrtverkehr im Wesentlichen über die P. Straße fließen wird, an der der Antragsteller wohnt. Der Antragsteller ist Eigentümer des von ihm bewohnten Grundstücks P. Straße 00, das im Stadtteil C.----- der Antragsgegnerin an der Westseite der P. Straße liegt. Diese ist Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 512, die von Nordwesten aus dem Raum P. kommend die bebaute Ortslage von C.------ in einem teilweise mehr oder weniger kurvigen Verlauf etwa in Nord-Südrichtung durchquert und in Richtung Südwesten weiter durch G. in den Raum C1. (Rheinland-Pfalz) führt. Ca. 100 m südöstlich des Wohnhauses des Antragstellers führt von Osten die Q. straße (L 562) auf die P. Straße zu. Die L 562 ist Zubringer zur Autobahnanschlussstelle G. der Bundesautobahn A 45 und endet an der P. Straße, so dass die von der Autobahn kommenden Fahrzeuge im Kreuzungsbereich rechtwinklig abbiegend entweder in Richtung Nordwesten durch C.----- und damit auch am Wohnhaus des Antragstellers vorbei oder in Richtung Südwesten nach G. hinein fahren. Ca. 350 m nordwestlich des Wohnhauses führt von Westen die Straße I. auf die P. Straße zu und endet hier. Die Straße I. dient insbesondere der Erschließung des Gewerbegebiets I. , das von den Bebauungsplänen Nr. 01a „I. 2. Neufassung“ und Nr. 000 „I. Erweiterung“ der Antragsgegnerin erfasst ist. Wohnbebauung wird über weitere Gemeindestraßen erschlossen, die an die Straße I. angebunden sind. Das bestehende Gewerbegebiet I. endet ‑ von der P. Straße aus gesehen – im Westen nach rd. 600 m und setzt sich über gut 700 m nach Nordwesten fort. Die Grundstücke im Gewerbegebiet sind – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – bereits bebaut. Der strittige Bebauungsplan erfasst ein Areal, das sich westlich an den nach Nordwesten führenden Teil des bestehenden Gewerbegebiets anschließt. Es hat von Südosten nach Nordwesten eine Länge von rd. 650 m und in Richtung Westen eine maximale Breite von rd. 300 m sowie in seinem nordwestlichen Bereich durchgehend eine Breite von ca. 130 m. Insgesamt ist das Plangebiet rd. 11,3 ha groß, wovon rd. 5 ha auf die überbaubaren Flächen entfallen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans soll zur Erschließung der neuen Gewerbeflächen von der Straße I. eine neue Stichstraße nach Westen führen, von der eine weitere in einem Bogen nach Norden bzw. Nordwesten führende Stichstraße abzweigt. Entlang der neuen Erschließungsstraßen sind nutzungseingeschränkte Gewerbegebiete und im äußersten Nordwesten ein nutzungseingeschränktes Industriegebiet ausgewiesen. Die textlichen Festsetzungen legen hierzu fest, dass nur bestimmte, im Einzelnen aufgelistete Betriebsarten der Abstandsklassen IV bis VII bzw. V bis VII der Abstandsliste 1998 sowie öffentliche Betriebe, Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad und sonstige Gewerbebetriebe zulässig sind. Ferner enthalten sie Festlegungen über ausnahmsweise zulässige Anlagen und ausgeschlossene Anlagen bzw. Betriebsarten. Die gewerblich nutzbaren Flächen sind eingerahmt von öffentlichen und privaten Grünflächen mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB. Am Westrand des Plangebiets ist ein im Wesentlichen um 40 m breiter Streifen Wald – zugleich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung und zur Erhaltung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung sind Grundflächen- und Geschossflächenzahlen festgesetzt sowie maximale Höhen der baulichen Anlagen über den im Hinblick auf die Hanglage der Bauflächen unterschiedlich festgesetzten Geländehöhen für die Betriebsgrundstücke (maximale Höhe der Terrasse über NN). Der Bebauungsplan setzt ferner die Flächen für Wirtschaftswege, eine mit Leitungsrechten zugunsten der Stadt und der Ver- und Entsorgungsträger zu belastende Fläche sowie eine Fläche für Niederschlagswasserrückhaltung (Erdbecken) fest und enthält örtliche Bauvorschriften nach § 86 BauO NRW bezüglich der Gestaltung der baulichen Anlage und hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen. In die Planzeichnung sind auch die Flächen für Ersatzmaßnahmen eingetragen, die der Kompensation für Eingriffe in Natur und Landschaft an anderen Stellen des Gemeindegebiets dienen. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 25. Februar 1999 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den strittigen Bebauungsplan, der am 7. August 2000 bekannt gemacht wurde. Gemäß Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 wurde der Vorentwurf des Plans vom 25. Januar bis 1. Februar 2000 offen gelegt und am 27. Januar 2000 eine Bürgeranhörung durchgeführt. Dies war Anlass für zahlreiche Bürger, sich gegen die Planung auszusprechen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben von 28. Juni 2000 erstmals beteiligt. Von diesen empfahl der Kreis Siegen-Wittgenstein mit Schreiben vom 11. September 2000, aus Gründen des Landschaftsschutzes die Planung nicht weiter zu verfolgen. Neben anderen Trägern öffentlicher Belange teilten der Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Westfälisches Straßenbauamt T. mit Schreiben vom 14. Juli 2000 und die Wehrbereichsverwaltung III mit Schreiben vom 16. August 2000 mit, dass sie keine Anregungen bzw. Bedenken bezüglich der Planung hätten. Das Staatliche Umweltamt T. trug mit Schreiben vom 16. August 2000 keine Anregungen aus der Sicht des Immissionsschutzes vor, stimmte der Planung jedoch wegen Bedenken aus der Sicht der Abfall- und Wasserwirtschaft nicht zu. Der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 14. Dezember 2000 die Offenlegung des Planentwurfs nebst Begründung, die gemäß Bekanntmachung vom 1. März 2001 in der Zeit vom 9. März bis 9. April 2001 stattfand. Auch diese Offenlegung war Anlass für zahlreiche Bürger, sich ‑ teilweise mit gleichlautenden Einwendungen bzw. Unterschriftslisten – gegen die Planung zu wenden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 27. Februar 2001 erneut beteiligt. Der Kreis T. -X. merkte mit Schreiben vom 5. April 2001 im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Belange u.a. an, da der Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft nur zu 84,8 % erbracht werde, seien weitere Darstellungen zum Ausgleich, Ersatz oder Minderung der Eingriffe und/oder zur Verdeutlichung der heranziehbaren Abwägungsgründe für eine teilweise Kompensation der Eingriffe erforderlich. Die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe wies mit Schreiben vom 22. März 2001 darauf hin, dass gegen die Planung weiterhin aus landwirtschaftlicher Sicht Bedenken bestünden und dass das Defizit bei den Kompensationsmaßnahmen nicht dazu führen dürfe, dass weitere landwirtschaftliche Flächen für Ersatzmaßnahmen herangezogen würden. Am 28. Juni 2001 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss, diese entsprechend der Empfehlung der Verwaltung zu behandeln. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung zum Bebauungsplan. Der Satzungsbeschluss wurde am 5. September 2001 erstmals bekannt gemacht. An diesem Tag erfolgte auch die Bekanntmachung der im Parallelverfahren aufgestellten und vom Rat der Antragsgegnerin am 28. Juni 2001 beschlossenen 3. Änderung des Flächennutzungsplans, die von der Bezirksregierung Arnsberg unter dem 6. August 2001 genehmigt worden war. Auf Grund eines gerichtlichen Hinweises auf einen möglichen Ausfertigungsmangel wurde der Bebauungsplan am 2. Oktober 2004 nochmals bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 14. Juni 2002 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er insbesondere vorträgt: Er sei antragsbefugt, denn sein Interesse, nicht durch die mit dem Zu- und Abgangsverkehr zum neuen Plangebiet verbundenen Immissionen und Gefahren belastet zu werden, sei abwägungsrelevant gewesen. Der Bebauungsplan leide an zahlreichen aufgelisteten formellen Mängeln, wie er mit Schreiben vom 29. Mai 2002 auch schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt habe. Hierzu trägt er näher vor, an der Beschlussfassung habe der Ratsherr K. mitgewirkt, der als Mitinhaber einer im bestehenden Gewerbegebiet ansässigen Firma, welcher wegen begrenzter Entwicklungsmöglichkeiten an neuen nahe liegenden Flächen zur Expansion gelegen sei, wegen Befangenheit nicht habe mitwirken dürfen. Die öffentliche Auslegung sei fehlerhaft gewesen, weil die Begründung nicht mit dem ausgehängten Planentwurf verbunden gewesen sei. An der Stelle, an der der Plan ausgelegt worden sei, habe sich kein Hinweis auf eine Begründung befunden, die auf der – 5 m vom ausgehängten Plan entfernten – Fensterbank ausgelegen haben soll. In materieller Hinsicht verletze die Planung in mehrfacher Hinsicht das Abwägungsgebot. Im Planaufstellungsverfahren seien keine Alternativen zu der getroffenen Gewerbeausweisung geprüft worden, obwohl im Rahmen der Bürgerbeteiligung verschiedentlich auf tragfähige bzw. sogar besser geeignete Alternativen hingewiesen worden sei, namentlich im Bereich X1. , der sich nahe der Anschlussstelle zur Autobahn A 45 befinde, sowie im Bereich T1. . Soweit in den Stellungnahmen zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen auf eine Gewerbeflächenuntersuchung aus dem Jahr 1996 verwiesen worden sei, habe diese aus mehreren Gründen nicht berücksichtigt werden dürfen. Zum einen habe diese Untersuchung den Abwägungskriterien des § 1 Abs. 6 BauGB nicht entsprochen. Zum anderen hätten sich die Verhältnisse von 1996 (Zeitpunkt der Untersuchung) bis zur Planaufstellung in den Jahren 1999 bis 2001 deshalb geändert, weil der Rat auf Grund von Kommunalwahlen eine andere Zusammensetzung erhalten habe. Die Ratsmitglieder hätten auch deshalb nicht abwägen können, weil ihnen nur ein Begründungsentwurf ohne Lärmgutachten und andere Beilagen übersandt worden sei; dass die Planzeichnung nur den Fraktionsvorsitzenden übersandt worden sei, reiche nicht aus. Der Bürgermeister habe gem. § 62 Abs. 2 der Gemeindeordnung die Pflicht, die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse vorzubereiten, wozu auch gehöre, die Entscheidungsträger mit allen erforderlichen Unterlagen zu versehen. Der festgesetzte Bereich I. weise zahlreiche Nachteile auf. Die Hanglage bewirke eine geringe Nutzbarkeit und führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds, die auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Festsetzungen zur Höhenlage und Pflanzgebote nicht behoben würden, worauf auch der Kreis T. -X. hingewiesen habe. Die Naherholung werde beeinträchtigt und es bestehe ein erhebliches Defizit an Ausgleichsflächen. Die Auswirkungen des Verkehrslärms seien nicht ausreichend untersucht worden. Die Vergabe des Lärmgutachtens sei nicht ergebnisoffen gewesen, sondern habe eine Alibifunktion gehabt. Das Gutachten weise zahlreiche Mängel auf. Die zur Grundlage gemachte Verkehrszählung über einen einzigen Zeitraum von 24 Stunden an Stelle der bei den Landeszählungen üblichen Ermittlungen über 6 Tage sei – zumal im Winter – nicht repräsentativ und von ungeschulten Personen durchgeführt worden. Die Prognosebelastung sei fehlerhaft ermittelt worden, wie auch Vergleiche mit der Landeszählung des Verkehrsaufkommens auf der L 512 bestätigten. Die prognostizierten Lkw-Anteile seien nicht nachvollziehbar. Der Gutachter sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich im neuen Gewerbegebiet Betriebe ansiedeln würden, die nicht verkehrsintensiv seien. Die Abstandsliste stelle dies nicht sicher; auch seien z.B. Fitness-Center, Baumärkte und in Teilbereichen – wie dem Industriegebiet – Vergnügungsstätten (z.B. Diskotheken) zulässig. Die Immissionspunkte seien „am grünen Tisch“ gewählt worden. Die Lärmzunahme liege sicher bei 3 dB (A). Die Schutzmaßstäbe (Mischgebiet) seien fehlerhaft gewählt. Unberücksichtigt geblieben seien auch weitere Umstände, wie die kurvige Führung der P. Strasse sowie Zuschläge für Ampeln. Eine Messung des Verkehrslärms sei möglich und in der Sache geboten gewesen. Auch die im Gerichtsverfahren nachgereichten Stellungnahmen des Gutachters seien nicht geeignet, die Mängel zu widerlegen. Die Lärmbelastung überschreite unter Berücksichtigung der L 562 (Q.-------straße ) die Grenze zur Gesundheitsgefahr; demgemäß sei bei verschiedenen Anliegern – auch bei ihm, dem Antragsteller – vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe die Erstattung der Kosten von passivem Lärmschutz anerkannt worden. Schließlich sei die Abwägung auch deshalb fehlerhaft, weil die Nähe des Plangebiets zu einem Nato-Tanklager mit mehreren Millionen Litern Kerosin nicht berücksichtigt worden sei und bereits das bestehende Gewerbegebiet hinsichtlich der Brandbekämpfung defizitär sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 27 „Gewerbegebiet I. II“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Als Anlieger einer Landesstraße, mithin einer Straße mit mindestens überregionaler Verkehrsbedeutung, habe er kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass über die Straße gegenüber dem Istzustand kein nennenswerter zusätzlicher Verkehr abgewickelt werde, zumal der Verkehrslärm nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten um Werte von weniger als 1 dB (A) erhöht werde. Dafür, dass er durch den Bebauungsplan Gesundheitsgefahren ausgesetzt sei, habe der Antragsteller nichts dargetan. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die formellen Mängel seien gleichsam „ins Blaue hinein“ gerügt worden. Sie würden im Einzelnen auch durch die Aufstellungsvorgänge widerlegt. Eine Befangenheit des Ratsherrn K. sei unbeachtlich, weil er gegen den Bebauungsplan gestimmt habe. Zudem sei es auf seine Stimme nicht angekommen, weil bei der abschließenden Beschlussfassung – bei 4 Enthaltungen - 20 Ratsmitglieder mit Ja und 6 mit Nein gestimmt hätten. Die Begründung habe, wie sich aus den Aufstellungsvorgängen ergebe, mit offen gelegen; sie habe lediglich nicht mit dem Plan an der Wand ausgehängt werden können. Die Ratsmitglieder seien hinreichend informiert worden. Dass ihnen mit der Einladung das Lärmgutachten nicht übersandt worden sei, sei unschädlich. Die Planung leide auch nicht an Abwägungsmängeln. Die von den Einwendern vorgetragenen Alternativen seien in dem umfangreichen Abwägungsvorschlag der Verwaltung, der der Rat gefolgt sei, sowie in der Planbegründung angesprochen; dort seien auch die Gründe für die Bevorzugung des strittigen Areals aufgeführt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien mit den Begrünungsvorgaben ausreichend berücksichtigt worden. Dem eingeholten Lärmgutachten liege eine repräsentative Ermittlung zugrunde. Das maßgebliche Regelwerk – RLS 90 – sei angewandt worden. Die betrachteten Immissionspunkte seien zutreffend qualifiziert worden. Hinsichtlich der Prognose liege dem Gutachten eine „worst-case-Annahme“ zugrunde. Zwar würden die Werte der DIN 18005 nicht eingehalten. Die Zunahme des Lärms sei aber nicht so stark, dass der Entwicklung der Gewerbestruktur nicht der Vorrang habe eingeräumt werden können. Im Einzelnen verweist die Antragsgegnerin zudem auf ergänzende Stellungnahmen des Gutachters. Das Nato-Tanklager P. habe nicht berücksichtigt werden müssen, zumal seitens der Wehrbereichsverwaltung keine Einwände vorgetragen worden seien. Der Berichterstatter des Senats hat am 28. Oktober 2003 einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt vor, sein Interesse, nicht durch die mit dem Zu- und Abgangsverkehr des neuen Gewerbegebiets verbundenen (Verkehrslärm-) Immissionen belastet zu werden, sei abwägungsrelevant gewesen und im Planaufstellungsverfahren aus näher dargelegten Gründen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Damit macht er eine Verletzung seines subjektiven Rechts auf Abwägung seiner eigenen Belange - vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 – BRS 60 Nr. 46 - geltend. Eine solche Verletzung ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen. Zu den abwägungserheblichen Belangen kann auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, vor erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden. Allerdings reicht es nicht aus, dass die Zunahme des Lärms auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage beruht. Da jede Bauleitplanung dazu führen kann, dass sich die verkehrliche Situation in anderen Bereichen verändert, aber nicht jeder von ihr Betroffene – auch wenn sein Grundstück möglicherweise kilometerweit entfernt liegt – ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands besitzt, verbietet es sich, eine Abwägungsbeachtlichkeit immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Verkehrs führt. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 – 4 NB 38.94 – BRS 57 Nr. 41 m.w.N.. Erforderlich für die Abwägungsrelevanz ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert. Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit für den Betroffenen die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann, richtet sich damit letztlich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 – 4 CN 1.97 – BRS 60 Nr. 45 m.w.N.. Dabei lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) nicht allein durch einen Vergleich von Lärmwerten markieren. Selbst eine Lärmzunahme, die – bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel – für das menschliche Ohr kaum hörbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören, woraus sich allerdings nicht im Umkehrschluss folgern lässt, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. August 2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren – noch – zu bejahen. Zutreffend weist die Antragsgegnerin allerdings darauf hin, dass der Antragsteller an der P. Straße wohnt, die als Landesstraße gemäß § 3 Abs. 2 StrWG NRW mindestens regionale Bedeutung hat und den durchgehenden Verkehrsverbindungen dient oder zu dienen bestimmt ist. Anlieger solcher Straßen müssen grundsätzlich damit rechnen, dass der Straße auch zusätzliche Verkehre neuer Baugebiete zugeführt werden, die sie dann über das zusammenhängende Netz der regionalen Straßen und Bundesfernstraßen ggf. weiträumig zu verteilen hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Anlieger von Landesstraßen generell nicht schutzwürdig sind, wenn der Erschließungsverkehr neuer Baugebiete gezielt in eine bestehende Landesstraße eingespeist wird, so dass der Plangeber bei der Planung des Baugebiets die immissionsmäßigen Auswirkungen der Einspeisung des gebietsbedingten Mehrverkehrs in die bestehende Landesstraße stets von vornherein aus seiner abwägenden Betrachtung der Planfolgen ausblenden könnte. Je nach den besonderen örtlichen Gegebenheiten kann es im Einzelfall zur Gewährleistung einer sachgerechten Abwägung geboten sein, auch die planbedingte Mehrbelastung einzelner Landesstraßenabschnitte, denen der Zu- und Abgangsverkehr aus dem Plangebiet gezielt zugeführt wird, in den Blick zu nehmen und abwägend zu berücksichtigen. Dass im vorliegenden Fall eine solche Würdigung der Planfolgen für die Anlieger des in C.------ gelegenen Abschnitts der P. Straße geboten war, ergibt sich insbesondere aus Folgendem: Nach den örtlichen Gegebenheiten musste davon ausgegangen werden, dass der Verkehr vom und zum Erweiterungsbereich des Gewerbegebiets I. weit überwiegend den durch C.------ nach Süden führenden Abschnitt der P. Straße (L 512) benutzen wird, um sich erst im Bereich des Knotenpunkts L 512/L 562 in mehr oder weniger ungewissem Umfang auf die Weiterführung der L 512 nach G. hinein sowie die L 562 (Q.-------straße ) als Zubringer zur Bundesautobahn A 45 zu verteilen. Hinzu kommt, dass bei der Ausweisung bzw. Erweiterung eines Gewerbegebiets wie im vorliegenden Fall in besonderem Maß mit Lkw-Verkehr zu rechnen ist, der namentlich bei der Abwicklung über die Ortsdurchfahrt an einer Landesstraße, an der in wesentlichem Umfang oder gar überwiegend gewohnt wird, besonders störend ist. Dass damit in der hier gegebenen besonderen Situation auch die auf den Schutz vor nachteiligen (Verkehrs-)Immissionen bezogenen Interessen der Anlieger des durch C.----- führenden Abschnitts der P. Straße (L 512) in die planerische Abwägung der Antragsgegnerin eingestellt werden mussten, was letztlich auch geschehen ist, bedeutet nicht, dass die überörtliche Bedeutung der Landesstraße bei der Gewichtung der Belange im Rahmen der Abwägung keine Bedeutung hätte. Ihre Berücksichtigung kann im Ergebnis vielmehr durchaus dazu führen, dass den Anliegern solcher Straßen eher Erhöhungen der mit zusätzlichen Verkehrsbelastungen verbundenen (Lärm-)Immissionen zuzumuten sind. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Soweit der Antragsteller eine Vielzahl angeblicher formeller Mängel gerügt hat, werden die Ausführungen sowohl in dem unmittelbar an die Antragsgegnerin gerichteten Rügeschreiben des Antragstellers vom 29. Mai 2002 als auch auf Seite 5 der Antragsschrift den gesetzlichen Anforderungen des hier noch anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB a.F. an eine ordnungsgemäße Rüge weitgehend nicht gerecht, da im Wesentlichen keine konkreten Tatsachen benannt wurden, die den Mangel ergeben sollen. Näherer Erörterungen der Frage einer ordnungsgemäßen Rüge bedarf es angesichts der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans am 2. Oktober 2004 jedoch nicht. Die Rügen beziehen sich weitgehend auf angebliche Mängel, die ohnehin nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen würden; im Übrigen liegen beachtliche Mängel jedenfalls nicht vor. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist unbeachtlich, ob ein formell ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss gefasst und ob dieser ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemacht worden ist - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 – BRS 48 Nr. 21 -, wobei ein solcher Beschluss nebst Bekanntmachung hier vorliegt. Auch eventuelle Verstöße gegen § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Bürgerbeteiligung) gehören zu den Verfahrensmängeln, die generell unbeachtlich sind, weil sie nicht in § 214 Abs. 1 BauGB benannt sind. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 – 4 BN 53.02 – BRS 65 Nr. 47. Hinsichtlich der Beteiligung von Nachbargemeinden und Trägern öffentlicher Belange, die hier durchgeführt wurde, ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. (nunmehr – modifiziert -: § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) unbeachtlich, wenn einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind. Einen Offenlegungsbeschluss, der hier vom Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin gefasst wurde, gibt das BauGB nicht vor. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 – 4 N 4.87 – BRS 48 Nr. 21. Die Bekanntmachung der Offenlegung hatte die erforderliche Anstoßfunktion, namentlich war hinreichend erkennbar, welchen Teil des Gemeindegebiets die Antragsgegnerin durch ihre Bauleitplanung zu erfassen gedachte. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 22.80 – BRS 42 Nr. 23. Hinsichtlich der Begründung, die hier in umfassender Form vorgelegt und vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde, ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB a.F. (nunmehr – hinsichtlich des Umweltberichts modifiziert - : § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) unbeachtlich, wenn die Begründung oder ihr Entwurf lediglich unvollständig ist. Mängel bei der nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vorgegebenen Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung von Anregungen, die auch nach dem Satzungsbeschluss erfolgen kann - vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 – 4 BN 52.02 – BRS 65 Nr. 48 -, berühren die Wirksamkeit des Bebauungsplans gleichfalls nicht. Eines Anzeigeverfahrens bedurfte es bei Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans seit Jahren nicht mehr. Soweit der Antragsteller – unsubstantiiert - eine nicht ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans gerügt hat, traf dieser Mangel allerdings ursprünglich zu. Der Zeitpunkt der Ausfertigung muss nach dem Satzungsbeschluss und vor der Bekanntmachung des Plans liegen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 – BRS 62 Nr. 29. Der als Ausfertigung zu wertende Vermerk auf der Planurkunde, dass der Rat der Antragsgegnerin am 28. Juni 2001 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat, trägt das Datum vom 28. November 2001, war mithin weit nach der ersten Schlussbekanntmachung vom 5. September 2001 erfolgt. Der darin liegende Mangel ist jedoch dadurch behoben worden, dass eine erneute Schlussbekanntmachung am 2. Oktober 2004 erfolgt ist, so dass das Datum der Ausfertigung nunmehr zwischen dem Satzungsbeschluss und der Schlussbekanntmachung liegt. Dass der Satzungsbeschluss fehlen würde, was gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F. (nunmehr § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB) einen auch ohne Rüge beachtlichen Mangel des Plans darstellen würde, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Sein Vortrag, ein formell ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss liege nicht vor, bezieht sich bei verständiger Würdigung auf den näher dargelegten Umstand der Mitwirkung eines – nach Meinung des Antragstellers – befangenen Ratsmitglieds. Die diesbezügliche Rüge bezieht sich damit nicht auf bundesrechtliche Vorgaben des BauGB, sondern auf eine Verletzung der landesrechtlichen Regelungen über das Verbot der Mitwirkung befangener Ratsmitglieder nach dem vom Antragsteller ausdrücklich angesprochenen § 31 Abs. 1 GO NRW. Von einem Verstoß gegen diese Norm kann hier aus mehreren Gründen keine Rede sein. § 31 Abs. 1 GO NRW schließt die Mitwirkung eines Ratsmitglieds nur bei einer direkten Kausalbeziehung zwischen der zu treffenden Entscheidung und dem daraus resultierenden Vor- und Nachteil aus. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE – NVwZ-RR 2003, 667. Ein direkter Vorteil des genannten Ratsherrn in diesem Sinne ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Werden in der Nachbarschaft des Betriebs, dessen Mitinhaber er ist, zusätzliche gewerblich nutzbare Bauflächen geschaffen, so fließt dem Betrieb und damit seinem Mitinhaber kein unmittelbarer Vorteil zu. Er hat allenfalls – wie jeder andere Gewerbetreibende auch – die Chance, zusätzliche Gewerbeflächen erwerben zu können. Selbst wenn eine Mitwirkung des genannten Ratsmitglieds nach § 31 Abs. 1 GO NRW ausgeschlossen gewesen wäre, würde im Übrigen hieraus keine Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans folgen. Nach Absatz 6 der genannten Vorschrift kann die Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen nach Beendigung der Abstimmung nur geltend gemacht werden, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Letzteres ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil nach dem vorliegenden Auszug aus der Niederschrift über die abschließende Ratssitzung vom 28. Juni 2001 die positive Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan mit deutlicher Mehrheit – 20 Ja-Stimmen gegen 6 Nein-Stimmen bei 4 Enthaltungen – erfolgt ist. Zudem hat der genannte Ratsherr nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht für, sondern sogar gegen den strittigen Bebauungsplan gestimmt. Soweit der Antragsteller substantiiert eine Verletzung von § 3 Abs. 2 BauGB rügt, weil der Planentwurf und der Entwurf der Begründung nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden seien, ist eine Verletzung der genannten Vorschrift nicht erkennbar. Dass der Entwurf der Begründung im Rahmen der Offenlegung nicht eingesehen werden konnte, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Aus dem Umstand, dass die Begründung dem offen gelegten Planentwurf nicht unmittelbar bei- oder angefügt war, lässt sich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB jedoch nicht herleiten. Bei den Regelungen über die Offenlegung ist auf den Bürger mit durchschnittlicher Auffassungsgabe abzustellen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 – 4 NB 39.96 – BRS 59 Nr. 15. Hat sich ein in diesem Sinne „mündiger Bürger“ entsprechend den Hinweisen in der Offenlegungsbekanntmachung auf das Ausliegen des Planentwurfs „einschließlich der dazugehörenden Begründung“ während der Dienstzeit in das angegebene Bauamt begeben und findet er dort die Planbegründung nicht auf Anhieb vor, so kann von ihm erwartet werden, dass er anwesende Bedienstete fragt, an welcher Stelle der Begründungsentwurf konkret zu finden ist. Soweit der Antragsteller schließlich unter dem Aspekt einer Verletzung der Anforderungen des Abwägungsgebots rügt, den Ratsmitgliedern seien mit der Einladung zur abschließenden Ratssitzung nicht alle erforderlichen Unterlagen unmittelbar übersandt worden, kann letztlich dahinstehen, ob damit auch eine Verletzung landesrechtlicher Verfahrensvorgaben der GO NRW gerügt werden soll. Selbst wenn man dies – etwa mit Blick auf die erstmalige Erwähnung des § 62 Abs. 2 GO NRW im Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Oktober 2003 – annehmen wollte, greift die Rüge jedenfalls deshalb nicht durch, weil kein Verstoß gegen Landesrecht vorliegt. Zwar hat der Bürgermeister nach der genannten Vorschrift die Pflicht, die Beschlüsse u.a. des Rates vorzubereiten. Wie er dieser Pflicht im Einzelfall nachzukommen hat, ist jedoch im Grundsatz in sein Ermessen gestellt. Dessen Ausübung hat sich daran zu orientieren, dem Vertretungsorgan eine sachangemessene Beratung und Beschlussfassung zu den anstehenden Tagesordnungspunkten zu ermöglichen. Eine dem jeweiligen Umfang und Schwierigkeitsgrad des Beratungsgegenstands angepasste Vorabinformation der Ratsmitglieder kann es dabei auch erfordern, den Mitgliedern des Rates ggf. geeignete Verwaltungsunterlagen schon vor der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 29. April 1988 – 15 A 2207/85 – NVwZ-RR 1989, 155. Dem ist hier hinreichend dadurch Genüge getan, dass ausweislich der dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge jedem Ratsmitglied mit Schreiben vom 30. April 2001– mithin mehr als ein Monat vor der abschließenden Ratssitzung - der offen gelegte Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan unmittelbar zugeleitet wurde mit dem Hinweis, dass den Fraktionsvorsitzenden zusätzlich ein Entwurf des Bebauungsplans übersandt worden sei. Zum offengelegten Entwurf der Begründung gehörten als Anlagen neben einem Übersichtsplan auch ein Abdruck der Abstandsliste, das Lärmgutachten vom März 2001, der wasserwirtschaftliche Erläuterungsbericht des Staatlichen Umweltamts T. und der landschaftspflegerische Begleitplan vom Dezember 2000. Von einer mangelhaften Unterrichtung der Ratsmitglieder kann angesichts dessen keine Rede sein. Selbst wenn den Ratsmitgliedern das Lärmgutachten nicht individuell übersandt worden sein sollte, läge hierin kein Verstoß gegen § 62 Abs. 2 GO NRW, denn es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass den Ratsmitgliedern diese Unterlage auf Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. In materieller Hinsicht stehen die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Plans, die Beachtung von § 1 Abs. 4 BauGB und die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebotene Entwicklung des Bebauungsplans aus dem im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB geänderten Flächennutzungsplan außer Streit, so dass es hierzu keiner näheren Ausführungen bedarf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wahrt der strittige Bebauungsplan auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (ab Inkrafttreten des EAG Bau am 20. Juli 2004 § 1 Abs. 7 BauGB). Die Abwägung ist nicht etwa schon deshalb fehlerhaft, weil die Mitglieder des Rates der Antragsgegnerin nicht hinreichend über die abwägungsbeachtlichen Umstände informiert worden wären und sich mit den eingegangenen Anregungen nicht hinreichend befasst hätten. Zum einen sind die Ratsmitglieder – wie dargelegt – in einer den normativen Vorgaben des Landesrechts genügenden Weise vorab informiert worden. Zum anderen hat der Rat der Antragsgegnerin, wie aus dem vorliegenden Auszug aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 28. Juni 2001 folgt, an diesem Tag nicht nur den Satzungsbeschluss zum strittigen Bebauungsplan gefasst, sondern auch die Begründung beschlossen und den Beschluss gefasst, dass die im Rahmen der Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen „wie von der Verwaltung empfohlen behandelt“ werden. Damit haben die Ratsmitglieder sich alles das, was in den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung sowie in dem zuletzt erstellten Entwurf der Begründung verlautbart ist, zu Eigen gemacht. Die dort niedergelegten Erwägungen sind damit zugleich Grundlage der dem Rat zuzurechnenden Abwägungsentscheidung. Ob die Ratsmitglieder individuell diese Erwägungen überhaupt zur Kenntnis genommen und sich mit ihnen befasst haben und aus welchen Motiven sie letztlich für die Planung gestimmt haben, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Rat – wie hier - jedenfalls abschließend über die abwägende Berücksichtigung der betroffenen Belange einschließlich der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen entschieden - vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 – 4 CN 12.98 – BRS 62 Nr. 45 - und mit seinem – hier mehrheitlich – beschlossenen „Ja“ zum Plan die Verantwortung für die in der Verwaltungsvorlage und der Begründung verlautbarten abwägungsbeachtlichen Erwägungen und damit auch für eventuelle Fehleinschätzungen übernommen hat. Ein durchgreifender Abwägungsmangel liegt auch nicht etwa darin, dass alternative Standorte für eine Gewerbeansiedlung nicht abwägend berücksichtigt worden seien. Das Gegenteil ist der Fall. Zwar trifft es zu, dass das vorliegende Planaufstellungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet worden ist, entsprechend der 1996 durchgeführten landesplanerischen Abstimmung (vgl. S. 4 der Planbegründung) die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, das bestehende Gewerbegebiet I. zu erweitern. Die Antragsgegnerin hat sich jedoch keineswegs den zahlreichen Anregungen vornehmlich aus der Bürgerschaft verschlossen, die an Stelle der Erweiterung des Gewerbegebiets I. die Ausweisung neuer gewerblicher Bauflächen an anderen Stellen des Stadtgebiets gefordert haben. Die hierzu einschlägigen Erwägungen sind an zahlreichen Stellen der umfangreichen Stellungnahmen der Verwaltung zu den in den verschiedenen Stadien der Bürgerbeteiligung (frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB) vorgebrachten Anregungen niedergelegt, denen sich der Stadtentwicklungsausschuss und ihm folgend der Rat der Antragsgegnerin bei ihren Beschlüssen zur Offenlegung des Planentwurfs bzw. zur abschließenden Befassung mit den eingegangenen Anregungen angeschlossen haben. In diesem Zusammenhang wurde an verschiedenen Stellen darauf verwiesen, dass in einem von der Verwaltung 1996 in Auftrag gegebenen Gutachten verschiedene Gewerbestandorte untersucht worden seien, und zwar unter den Aspekten Erschließung (Entsorgung, Versorgung, Geländeenergie, verkehrstechnische Untersuchung), Städtebau (Nutzungsverträglichkeit, Lage im Raum, Verkehrsplanung, Tourismus), Ressourcenschutz/Naturraum-Potentiale (Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild) und Landschaftsökologie (Gefährdungsgrad, Vielfalt, Naturnähe, Wiederherstellbarkeit). Diese Untersuchung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Untersuchungsraum I. für eine Gewerbeflächenausweisung herangezogen werden könne, da sich hier ein vertretbarer Aufwand mit akzeptabler Eingriffsintensität durchführen lasse; es stehe eine hohe Gewerbeeignung einem Eingriff mit allenfalls mittlerer Landschaftserheblichkeit gegenüber. Des Weiteren ist in jenen Stellungnahmen der Verwaltung betont worden, dass für andere Bereiche noch keine landesplanerische Abstimmung vorliege bzw. eine solche für den - nahe der Autobahnanschlussstelle gelegenen - Bereich „X1. -West“ unter der Auflage erteilt worden sei, dass das Gewerbegebiet interkommunal von den Städten T. und G. zu nutzen sei. Hinsichtlich des vom Antragsteller in seinem gerichtlichen Vortrag gleichfalls hervorgehobenen Bereichs „T1. “ ist etwa betont worden, dass dort das Konfliktpotential mit Natur und Landschaft gegenüber dem Standort I. in weit erheblicherem Umfang gegeben sei; hierbei handele es sich nach Ansicht der unteren Landschaftsbehörde um einen freizuhaltenden Talraum, dessen geschützter Landschaftsbestandteil T1. -C2. nicht einfach überplant werden könne. Wesentliche Elemente der generellen Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin für den hier gewählten Standort I. waren schließlich auch die auf den Seiten 3 und 4 der Planbegründung niedergelegten Erwägungen. Dort ist – neben dem Umstand der bereits vorliegenden landesplanerischen Abstimmung und damit zügigen Umsetzbarkeit der Planung - betont, dass sich durch die Lage des Plangebiets in direktem Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet I. erhebliche Standortvorteile anböten; insbesondere sollten überwiegend die Standortsicherung und Erweiterungsmöglichkeiten für bereits ortsansässige Unternehmen geschaffen werden. Diese Erwägungen knüpfen an Verlautbarungen an, die auch in den bereits angesprochenen Stellungnahmen der Verwaltung enthalten waren. So ist dort hervorgehoben, dass im hier betroffenen Bereich I. die Möglichkeit gegeben sei, in zumutbarer Entfernung zum Wohnen einen Arbeitsplatz zu erhalten bzw. zu bekommen, da auch ein großer Bedarf mittelständischer Betriebe (auch aus dem Stadtteil C.----- ) bestehe, sich zu erweitern bzw. neu anzusiedeln. Dies habe sich auch bei der Umsetzung der kleinen Erweiterung des Gewerbegebiets I. gezeigt; zudem bestünden die Anfragen ortsansässiger Betriebe weiter. Der Einwand des Antragstellers, eine Prüfung alternativer Standorte, namentlich im Rahmen der 1996 durchgeführten Standortuntersuchung, hätte ihrerseits den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. genügen müssen, geht fehl. Die Vorüberlegungen zur Standortprüfung führten, wie aus dem Vorstehenden folgt, keineswegs zu bindenden Standortvorgaben, von denen bei der jeweiligen Detailplanung nicht mehr hätte abgewichen werden können. Sie sollten vielmehr verdeutlichen, in welchen Bereichen überhaupt zweckmäßigerweise konkrete Planungen in Angriff genommen werden sollten. Dass die Antragsgegnerin bei der hier strittigen Planung sich, wie dargelegt, mit eher generalisierenden Aussagen für die Einleitung und Weiterverfolgung der Ausweisung des vorliegenden Standorts ausgesprochen hat, stellt auch im Übrigen keine Verkennung der Anforderungen des Abwägungsgebots dar. Insoweit kann dahinstehen, ob sie im vorliegenden Verfahren überhaupt verpflichtet war, sich abwägend mit alternativen Standorten zu befassen. Auch wenn man von einer solchen Pflicht ausgeht, ist eine Verkennung der für Alternativenprüfungen maßgeblichen Kriterien nicht ersichtlich. Insoweit ist anerkannt, dass bei einer Planung, deren abwägungsgerechte Abwicklung auch die Prüfung von Alternativen erfordert, die planende Stelle die Variantenprüfung nicht etwa bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen hätte. Abwägungsfehlerhaft handelt sie nicht etwa schon, wenn sich herausstellt, dass eine von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen. Vgl. zur Fachplanung: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 – 4 C 5.95 – BRS 58 Nr. 7 (S. 30). Von Letzterem kann hier keine Rede sein. Für die Antragsgegnerin war bei der Entscheidung, am Standort I. festzuhalten, nach den vorstehend dargelegten Erwägungen letztlich maßgebend, dass diese Planung jedenfalls kurzfristig der Deckung eines Teils des Gewerbeflächenbedarfs dienen konnte und dabei insbesondere den Vorteil bot, bereits bestehenden Betrieben auch Erweiterungsmöglichkeiten vor Ort zu ermöglichen. Dafür, dass auch diese sachgerechten Ziele an anderen Standorten auch nur annäherungsweise in gleich günstiger Weise hätten erreicht werden können, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Ist die Grundsatzentscheidung der Antragsgegnerin, eine teilweise Deckung des Gewerbeflächenbedarfs durch Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets I. anzustreben, nach alledem unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, hatte sie allerdings die von der Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung relevant betroffenen Belange in ihre Abwägung einzustellen und sachgerecht zu bewerten und zu gewichten. Insoweit lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Vorgang noch im Ergebnis ein Mangel der Abwägung feststellen. Im Vordergrund der von der Antragsgegnerin vorzunehmenden Abwägung stand hier eine sachgerechte Berücksichtigung der von der Planung negativ tangierten Belange des Immissionsschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese sind von der Antragsgegnerin zutreffend erkannt, bewertet und gewichtet worden. Im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes hat sich die Antragsgegnerin davon leiten lassen, das Konfliktpotenzial unter Berücksichtigung der konkreten Einbindung des Plangebiets in seine Umgebung möglichst gering zu halten. Zutreffend hat sie nach den Ausführungen auf den Seiten 5 ff der Planbegründung angestrebt, mit Hilfe einer Gliederung nach der Abstandsliste die unter Aspekten des Immissionsschutzes notwendigen Abstände der gewerblich nutzbaren Flächen zur nächstgelegenen Wohnbebauung zu wahren. Eine solche nutzungsbezogene Gliederung deckt alle Aspekte des Immissionsschutzes ab, da sie an der jeweiligen Nutzung mit ihren typischen Emissionen jeder Art (Lärm, Geruch, Luftschadstoffe) einschließlich Erschütterungen anknüpft. Sie ist ein zulässiges Instrumentarium zur Steuerung des Nebeneinander von emissionsträchtigem Gewerbe und immissionsempfindlicher Wohnnutzung, bei dem auch die hier vorgesehene Einbeziehung von „Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad“ unbedenklich ist. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 – 7a D 122/94.NE – BRS 58 Nr. 30. Mit dieser sachgerechten, in ihrer konkreten Ausgestaltung keinen Bedenken unterliegenden Berücksichtigung der immissionsmäßigen Auswirkungen der anzusiedelnden Betriebe als solcher hat sie es jedoch nicht bewenden lassen. Die Antragsgegnerin hat auch den im Planaufstellungsverfahren von zahlreichen Betroffenen immer wieder betonten Umstand erkannt und berücksichtigt, dass die äußere Erschließung des Plangebiets mit seiner Anbindung an die Straße I. und der Weiterführung des gewerblichen Zu- und Abfahrtverkehrs insbesondere über den durch C.------ führenden Abschnitt der P. Straße (L 512) im Hinblick auf die Belange der dort wohnenden Anlieger nicht unproblematisch ist. Um hier zu einem sachgerechten Ausgleich der Belange zu kommen, hat sie sich dazu entschlossen, das gewerbegebietsbedingte Konfliktpotential möglichst gering zu halten, nämlich – wie auf Seite 6 der Planbegründung verlautbart und im Einzelnen erläutert ist – aus der Liste der zulässigen Betriebe und Anlagen diejenigen Betriebe ausgeschlossen, die erfahrungsgemäß mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen verbunden sind oder einen erhöhten Schwerlastverkehr erwarten lassen. Diese Zielsetzung wird mit der hier gewählten konkreten Beschränkung der zulässigen Betriebsarten und Anlagen in der Tat weitgehend erreicht. Beispielhaft kann insoweit darauf verwiesen werden, dass zu den in Anwendung der Abstandsliste ausgeschlossenen Betriebsarten etwa folgende gehören: Nr. 72: Kompostwerke mit einer Durchsatzleistung von mehr als 10 t/h; Nr. 73: Bestimmte Anlagen zum Be- und Entladen von Schüttgütern; Nr. 77: Autokinos; Nr. 127: Bestimmte Anlagen zur Sortierung von Haushaltsabfällen ; Nrn. 131 und 132: Anlagen zur Behandlung und zum Umschlagen bestimmter Abfälle; Nr. 149: Schrottplätze; Nr. 151: Auslieferungslager für Tiefkühlkost; Nr. 152: Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste; Nr. 153: Speditionen sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen; Nr. 190: Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs; Nr. 195: Kantinendienste und Catering-Betriebe; Nr. 199: Automatische Autowaschstraßen; Nr. 207: Großwäschereien und große chemische Reinigungsanlagen; Nr. 209: Bauhöfe; Nr. 210: Anlagen zur Kfz-Überwachung; Nr. 211: Kfz-Reparaturwerkstätten. Der Einwand des Antragstellers, die genannten Nutzungsausschlüsse seien wegen der Zulassung „sonstiger Gewerbebetriebe“ Makulatur, geht fehl. Da die in den textlichen Festsetzungen getroffenen Nutzungsregelungen sich dezidiert zu den von der Abstandsliste erfassten Betriebsarten und Anlagen und solchen mit ähnlichem Emissionsgrad verhalten, bezieht sich die Zulässigkeit „sonstiger Gewerbebetriebe“ bei verständiger Würdigung ausschließlich auf solche Betriebe, die nicht der Abstandsliste unterfallen bzw. jedenfalls hinsichtlich ihrer Emissionen nicht mit jenen vergleichbar sind. Auch der Einwand des Antragstellers, im hier festgesetzten eingeschränkten Industriegebiet seien wegen des – im Gegensatz zu den festgesetzten Gewerbegebieten - nicht ausdrücklich verlautbarten Ausschlusses von Vergnügungsstätten etwa auch Diskotheken zulässig, geht fehl. Industriegebiete sind nicht für Erholung und Vergnügen bestimmt, so dass auch Diskotheken mit der typischen Funktion eines Industriegebiets unvereinbar sind. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 23.98 – BRS 63 Nr. 80. Die Antragsgegnerin hat nach den Ausführungen auf den Seiten 8 der Planbegründung schließlich auch berücksichtigt, dass die P. Straße, der der gewerblich bedingte Verkehr zugeführt wird, bereits ein hohes Verkehrsaufkommen aufweist, das den Ortsteil C.------ insgesamt belastet und von den Anwohnern subjektiv sehr hoch eingeschätzt wird. Um die Zumutbarkeit weiterer Erhöhungen des gewerbegebietsbedingten Verkehrsaufkommens abzuschätzen, hat sie im Planaufstellungsverfahren ein Lärmgutachten eingeholt. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Gutachtens hat sie sich unter Berücksichtigung der dargelegten Festsetzungen zur Minimierung des Konfliktpotenzials sowie weiterer planerischer Überlegungen dafür entschieden, den mit der Gewerbegebietsausweisung verfolgten Planzielen trotz der nicht unerheblichen Lärm- und Verkehrsbelastungen im Einwirkungsbereich des Plans den Vorrang vor einer strikten Einhaltung der – durch die gegebene Vorbelastung ohnehin teilweise bereits überschrittenen - Orientierungswerte der DIN 18005 zum Lärmschutz zu geben. Auch diese Erwägungen sind im Hinblick auf die gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Anforderungen des Abwägungsgebots nicht zu beanstanden. Die Einwände des Antragstellers gegen die Sachgerechtheit und Verwertbarkeit des lärmtechnischen Gutachtens vom März 2001 greifen nicht durch. Grundlage der prognostischen Abschätzungen im Gutachten ist eine Ermittlung der aktuellen Verkehrsbelastungen sowohl der Straße I. als auch der P. Straße, an die die Straße I. angebunden ist. Hierzu wurde am 20./21. Februar 2001 eine 24-stündige Verkehrszählung am Knotenpunkt I. /P. Straße durchgeführt, die zu folgenden Ergebnissen kam: - Belastung der P. Straße im nördlich des Knotenpunkts (stadtauswärts) verlaufenden Bereich: Insgesamt 4.874 Kfz, davon Schwerlastverkehr (Lkw über 2,8 t und Busse) insgesamt 442 (ca. 9,5 %); - Belastung der P. Straße im südlich des Knotenpunkts (Richtung L 562) verlaufenden Bereich: Insgesamt 7.156 Kfz, davon Schwerlastverkehr insgesamt 720 (ca. 10 %). Der Einwand des Antragstellers, diese Zählung über 24 Stunden habe nicht als geeignete Grundlage für die weiteren Ermittlungen dienen können, weil sie eklatant von den Belastungswerten der P. Straße abweiche, die seitens der Straßenbauverwaltung anlässlich der Landeszählung im Jahr 2000 für die P. Straße ermittelt worden seien, geht fehl. Aus einem Vergleich dieser Zählungen folgt vielmehr, dass keine gravierenden Differenzen zu erkennen sind. Die Landeszählung 2000 kam, wie aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 8. Januar 2004 folgt, für die Zählstelle 5013 1202 zu einer Gesamtbelastung mit Kraftfahrzeugen (DTV) von 5.032 sowie einem Schwerlastverkehranteil von 7 %. Da diese Zählstelle am Ortsausgang Bockseifen – mithin nördlich des Knotenpunkts I. /P. Straße - liegt, ist das bei der Landeszählung 2000 ermittelte Ergebnis mit dem Ergebnis der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Zählung für den nördlichen Abschnitt der P. Straße zu vergleichen. Dieser Vergleich lässt keine signifikanten Unterschiede erkennen. Das Ergebnis der von der Antragsgegnerin berücksichtigten Zählung aus dem Februar 2001 liegt hinsichtlich des DTV nur um 158 Kfz, mithin nur um rd.3 % unter, sowie hinsichtlich des Anteils des Schwerlastverkehrs sogar um gut 2 % über dem Ergebnis der landesweiten Zählung aus dem Jahr 2000. Auch die an das ermittelte Verkehrsaufkommen anknüpfenden Berechnungen und prognostischen Abschätzungen sind nicht zu beanstanden. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass in Planungsverfahren anzustellende Prognosen und prognostische Abschätzungen, die zwangsläufig mit mehr oder weniger starken Unsicherheiten belastet sind, gerichtlich nur begrenzt überprüfbar sind. Insoweit ist bei Entscheidungen, die – wie alle planerischen Entscheidungen – auf Grund einer prognostischen Einschätzung künftiger tatsächlicher Entwicklungen getroffen werden müssen, hinsichtlich ihrer Prognose vorauszusetzen, aber auch ausreichend, dass sie in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – 4 C 79.76 – NJW 1979, 64 (67) und Beschluss vom 5. Oktober 1990 – 4 CB 1.90 – NVwZ-RR 1991, 129. Hiervon ausgehend ist zunächst nicht zu beanstanden, dass den Abschätzungen hinsichtlich der voraussichtlichen Auswirkungen des Straßenverkehrslärms Berechnungen und nicht konkrete Messungen vor Ort zugrunde gelegt wurden. Insoweit ist anerkannt, dass auch bei bereits verwirklichten Straßenbauvorhaben die Beurteilungspegel für die Geräusche des Straßenverkehrs grundsätzlich zu berechnen sind, auch wenn sie an sich einer Messung zugänglich wären. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 ‑ 4 B 147.91 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 1 = JURIS-Dokumentation. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen in dem bereits angesprochenen Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 8. Januar 2004. Danach wird in der Praxis (zu Recht) von örtlichen Messungen des Straßenverkehrslärms abgesehen; sie führen nicht zu anerkannten Ergebnissen, da sie ausschließlich auf die Situation im Messzeitraum abgestimmt sind. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass den Berechnungen nach den Ausführungen auf Seite 16 des Gutachtens vom März 2001 das für Straßenverkehrslärm einschlägige Regelwerk der Anlage zur 16. BImSchV iVm der RLS 90 zugrunde liegt. Die vom Gutachter gewählten Immissionspunkte waren entgegen der Auffassung des Antragstellers sachgerecht und keineswegs „am grünen Tisch“ gewählt. Namentlich der Immissionspunkt 1, der etwas südlich des Knotenpunkts I. /P. Straße liegt, ist für den hier als besonders kritisch zu betrachtenden südlichen, durch C.------ führenden Abschnitt der P. Straße durchaus insoweit repräsentativ, als sich bereits hier die Erhöhung der Verkehrs- und damit auch Lärmbelastung auf dem nach Süden durch C.------ führenden Abschnitt der P. Straße (L 512) ermitteln lässt. Keinen Bedenken unterliegt schließlich auch der Ansatz des Gutachters bei der Ermittlung des prognostisch zu erwartenden Verkehrslärms, dass der die Straße I. nutzende und sich zusätzlich auf die P. Straße verteilende gewerbegebietsbedingte Verkehr etwa in dem gleichen Maß zunehmen wird, wie die Gewerbefläche vergrößert wird, nämlich um 50 % (Seite 18 des Gutachtens). Diese Annahme liegt unter Berücksichtigung des Umstands, dass im hier strittigen Erweiterungsgebiet – wie dargelegt – durch die Festsetzungen in Anwendung der modifizierten Abstandsliste die Ansiedlung besonders verkehrsträchtiger Betriebe weitgehend ausgeschlossen ist, in der Tat auf der sicheren Seite, wie auch auf Seite 22 des Gutachtens angesprochen ist. Demgegenüber greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, der Gutachter habe nicht auf einen Prognosezeitraum von (nur) 10 Jahren abstellen dürfen. Wenn – wie er unterstellt – die Erweiterungsfläche des Gewerbegebiets im Prognosejahr in vollem Umfang ausgenutzt ist, kann sich an der durch die Gewerbegebietserweiterung bedingten Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch Wahl eines anderen Prognosejahres nichts Wesentliches ändern. Ausgehend von diesen sachgerechten Ansätzen kommt das Gutachten hinsichtlich des Immissionspunkts 1, der – wie dargelegt – für den Zuwachs des Verkehrsaufkommens auf dem in erster Linie kritischen Bereich des südlichen, durch C.------ führenden Abschnitts der P. Straße durchaus repräsentativ ist, nach der Tabelle 4.2 auf Seite 20 zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Lärmimmissionen sich gegenüber dem Ist-Zustand voraussichtlich um Werte im Bereich von bis zu 1,8 dB (A) erhöhen und absolut Pegel in Bereichen um knapp unter 65 dB (A) am Tag bzw. etwas über 50 dB (A) in der Nacht erreichen werden. Dabei ist allerdings, wie aus der im Gerichtsverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Gutachters von 30. Dezember 2002 folgt, in die Prognose auf das Jahr 2010 auch die allgemein zu erwartende Zunahme des Verkehrs eingeflossen, woraus die Aussage auf Seite 18 des Gutachtens folgt, dass die Erweiterung des Gewerbegebiets I. – für sich betrachtet – bezogen auf die an der P. Straße gelegenen Immissionspunkte nur Erhöhungen des Verkehrslärms um knapp unter 1 dB (A) bewirken wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diesen Ermittlungen eine fachlich fehlerhafte Anwendung der einschlägigen lärmtechnischen Ermittlungsgrundsätze zugrunde liegt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Einwände des Antragstellers beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass die Plausibilität der der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde gelegten gutachterlichen Ermittlungen im Ergebnis in Frage zu stellen sei. Dem ist nicht zu folgen. Dass der absolute Wert der allein durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen der geplanten Gewerbegebietserweiterung bewirkten zusätzlichen Lärmimmissionen, wie die Antragsteller meinen, 3 dB (A) beträgt, ist offensichtlich ausgeschlossen. Eine solche Erhöhung des Straßenverkehrslärms kommt dann, wenn - wie hier – nicht mit Veränderungen der sonstigen Einflussgrößen (signifikante Erhöhung des Anteils des Schwerlastverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen, Änderung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Verkürzung des Abstands der Fahrbahnachse zu den Schutzobjekten, Änderungen der Straßenoberfläche, Anlage zusätzlicher signalgesteuerter Kreuzungen u.a.m.) zu rechnen ist, nur in Betracht, wenn sich das Gesamtverkehrsaufkommen verdoppelt. Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, RdNr. 290. Davon kann hier offensichtlich keine Rede sein. Die Annahme einer allein auf den Zusatzverkehr des erweiterten Gewerbegebiets zurückzuführenden Erhöhung des Gesamtpegels der P. Straße (nur) um rd. 1 dB (A) ist vielmehr ohne Weiteres plausibel, wie aus folgender Kontrollüberlegung folgt: Wird das Verkehrsaufkommen einer mit rd. 8.000 Kfz/24 h belasteten Straße, wovon hier bezüglich des südlichen Abschnitts der P. Straße auszugehen ist, um ca. 2.000 Kfz/24 h erhöht, folgt daraus sowohl bezüglich des Tag- als auch des Nachtwerts lediglich eine Erhöhung des Lärmpegels um rd. 1 dB (A); um eine Erhöhung des Lärmpegels um ca. 2 dB (A) zu bewirken, müsste sich das Verkehrsaufkommen um 4.000 bis 5.000 Kfz/24 h erhöhen, was bei der hier in Rede stehenden Erweiterung des Gewerbegebiets I. offensichtlich ausscheidet. Vgl.: Lärmschutz in der Praxis, Teil 4 Straßenverkehrslärm, Tabellen 4.7.1 und 4.7.2 auf S. 321/322. Die nach alledem in rechtlich nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Erhöhung der Lärmbelastung der Anlieger der P. Straße durch den bei Ausnutzung der geplanten Erweiterung des Gewerbegebiets entstehenden zusätzlichen Verkehr um rd. 1 dB (A) konnte die Antragsgegnerin fehlerfrei zum Anlass nehmen, die Interessen der insoweit nachteilig Betroffenen aus den auf den Seiten 9 ff der Planbegründung näher dargelegten Gründen zurückzusetzen. Dabei hat sie insbesondere fehlerfrei berücksichtigt, dass angesichts der Nutzungseinschränkungen der neuen Gewerbegebietsflächen – wie dargelegt - in der Tat nicht mit der Ansiedlung besonders verkehrsträchtiger Betriebe zu rechnen sei. Auch konnte sie durchaus in ihre Überlegungen einstellen, dass bereits ein Änderungsverfahren für den bestehenden Bebauungsplan Nr. 01a „I. 2. Neufassung“ mit dem Ziel eingeleitet worden war, auch dort künftig die Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen auszuschließen, mit denen erfahrungsgemäß ein erhöhtes Verkehrsaufkommen verbunden ist, so dass sich die Verkehrsbelästigungen aus den Gewerbegebieten langfristig gesehen sogar verringern. In der Zurücksetzung der Interessen der durch nachteilige Lärmimmissionen Betroffenen zugunsten der Vorteile der am gegebenen Standort möglichen zeitnahen Deckung eines Teiles des Gewerbeflächenbedarfs unter gleichzeitiger Ausnutzung bereits gegebener infrastruktureller Einrichtungen liegt keine zu einem Abwägungsmangel führende Verkennung des Gewichts der jeweils betroffenen Belange. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch von Bedeutung, dass die Anlieger der P. Straße – wie bereits angesprochen – wegen des überörtlichen Charakters dieser Straße stets damit rechnen müssen, dass einer solchen Landesstraße durch Ausweisung neuer Baugebiete oder andere bauliche Aktivitäten und/oder Veränderungen im Gesamtnetz der überregionalen Straßen zusätzliche Verkehre zugeführt werden, die sich im Rahmen der gegebenen Leistungsfähigkeit der Straße bewegen. Diese Wertung unterliegt schließlich auch nicht deshalb Bedenken, weil die absolute Belastung der Anlieger der P. Straße, die – wie der Antragsteller – dicht an der Einmündung der Q.-------straße (L 562) mit ihrer Signalsteuerung wohnen, durch Verkehrslärm namentlich wegen der Auswirkungen dieser Straße und des signalgesteuerten Knotenpunkts höher ist als die Belastung der Anlieger, die weiter nördlich - etwa im Bereich nahe des im Gutachten betrachteten Immissionspunkts 1 (P. Straße 00) - wohnen. Die Antragsgegnerin hatte im Planaufstellungsverfahren keinen Anlass zu der Annahme, dass der dort vorhandene Verkehrslärm ersichtlich bereits die Grenze der Gesundheitsgefahr überschreiten würde, so dass im Hinblick darauf auch eine Zusatzbelastung um ca. 1 dB (A) bereits nicht mehr hinnehmbar erscheinen könnte. Ihre – wie dargelegt – sachgerechte Prognose einer künftigen Lärmbelastung am Immissionspunkt 1 mit Werten von unter 65 dB (A) am Tag und etwas über 50 dB (A) in der Nacht gab hierzu keinen Anlass. Namentlich hatte die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren keine Hinweise darauf, dass bei anderen, weiter südlich als dem Immissionspunkt 1 wohnenden Anliegern der P. Straße etwa Lärmwerte von 70 dB (A) tags bzw. 60 dB (A) nachts erreicht oder gar überschritten würden. Insoweit ist im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers ergänzend anzumerken, dass eine Überschreitung der Lärmwerte von 70 dB (A) am Tag bzw. 60 dB (A) in der Nacht noch nicht mit einer Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr gleichzusetzen ist. Zwar wird sie, wie die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen bestätigen, von der für Landesstraßen zuständigen Straßenbauverwaltung des Landes NRW zum Anlass genommen, Zuschüsse zur Lärmsanierung durch passiven Lärmschutz zu gewähren. Nach der vorliegenden Rechtsprechung ist von einem Überschreiten der Schwelle zur Gesundheitsgefahr jedoch regelmäßig erst dann auszugehen, wenn die genannten Werte von von 70 bzw. 60 dB (A) deutlich überschritten werden. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2003 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 m.w.N.. Selbst wenn man in der fehlenden Ermittlung der Lärmbelastung auch für solche Immissionspunkte, die etwa nahe der Einmündung der Q.-------straße (L 562) in die P. Straße (L 512) liegen, einen Mangel im Abwägungsvorgang sehen wollte, ist – wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde - nicht ersichtlich, dass dieser Mangel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich wäre. Wenn diese Ermittlung ergeben hätte, dass ggf. mit Werten von etwas über 70 dB (A) tags und/oder 60 dB (A) nachts zu rechnen wäre, hätte die Antragsgegnerin darauf vertrauen können, dass eventuelle Ansprüche auf Lärmsanierung seitens des Trägers der Straßenbaulast ohne Rücksicht darauf anerkannt würden, ob die Werte auf die allgemeine Erhöhung des Verkehrsaufkommens zurückzuführen seien oder mit der erheblichen Erweiterung bestehender Baugebiete zusammenhingen, wie aus den dem Senat zugeleiteten Schreiben des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 3. Dezember 2003 und vom 8. Januar 2004 folgt. Dafür dass der Mangel im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen wäre, ist damit nichts ersichtlich. Auch die im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die Antragsgegnerin nicht verkannt. Diese Belange waren hier im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe der besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich insbesondere aus § 1a Abs. 2 und 3 BauGB a.F. (nunmehr § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a iVm § 1a Abs. 3 BauGB n.F.) ergeben. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen‑)Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Danach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das „Integritätsinteresse“ von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich zu leisten und damit dem „Kompensationsinteresse“ von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8. Diesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung im Plan gerecht. Dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. Bei ihrer Entscheidung, zur kurzfristig möglichen (teilweisen) Deckung des dringenden Gewerbeflächenbedarfs das bestehende Gewerbegebiet I. in Richtung Westen in naturnah genutzte unbebaute Bereiche hinein zu erweitern, hat sie keineswegs verkannt, dass sie in einen sowohl im Hinblick auf den Naturhaushalt als auch auf das Landschaftsbild durchaus sensiblen Bereich eingreift. Dabei hat sie sich bemüht, in möglichst schonender Weise primär nur Strukturen von unterdurchschnittlich ökologischem Wert in Anspruch zu nehmen, wie in Abschnitt 6 des landschaftspflegerischen Begleitplans näher dargelegt ist. Namentlich die wertvollen Gehölzstrukturen im Westen wurden weitgehend von der Festsetzung baulicher Nutzungen verschont und stattdessen überplant, um ihre ökologische Aufwertung etwa durch Anreicherung mit Gehölzen zwecks Etablierung eines gestuften Waldsaums zu ermöglichen. Auch den Umstand, dass das Landschaftsbild durch die neu anzulegenden Terrassierungen des Geländes mit aufstehenden Gewerbebauten erheblich beeinträchtigt wird, hat die Antragsgegnerin nicht verkannt. Sie hat sich dabei davon leiten lassen, durch Höhenbegrenzungen der Terrassierungen sowie der zulässigen Gebäude und durch Sichtschutzpflanzungen die Auswirkungen möglichst landschaftsverträglich zu eingrenzen, wie auf Seite 13 der Planbegründung näher ausgeführt ist. Bei der Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die gebotene Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs im Wege der in ihrem Auftrag erfolgten Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans vornehmen lassen. Dass die dort vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen fachlichen Bedenken begegnen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch für das angewandte Bewertungsverfahren. Insoweit schreibt das Gesetz der Gemeinde die Anwendung eines bestimmten standardisierten Bewertungsverfahrens nicht vor; es ist vielmehr ihre Aufgabe, auch insoweit in eigener Verantwortung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 – 4 NB 13.97 – BRS 59 Nr. 10. Dabei ist im Hinblick auf das vom Antragsteller besonders angesprochene Landschaftsbild anzumerken, dass ein hinreichender Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds nicht etwa nur dann vorliegt, wenn dieses landschaftsgerecht „wiederhergestellt“ ist, sondern auch dann, wenn es landschaftsgerecht „neu gestaltet“ ist (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Der Annahme eines hinreichenden landschaftsbildbezogenen Ausgleichs steht mithin nicht entgegen, dass die Tatsache des Eingriffs – wie hier durch Errichtung von Gewerbebauten – weiterhin optisch bemerkbar bleibt. Ein Ausgleich im Sinne einer landschaftsgerechten Neugestaltung kann vielmehr auch darin liegen, dass – wie hier – die in ihrer räumlichen Lage der bestehenden Hanglage angepassten gewerblichen Bauflächen durch Grünflächen mit Bepflanzungsvorgaben gleichsam eingerahmt werden. Dies gilt umso mehr, wenn für optisch besonders sensible Blickrichtungen – namentlich bei der Annäherung an das dem höher gelegenen Wald vorgelagerte Gewerbegebiet aus Richtung Süden bzw. Südosten – ausdrücklich hochstämmige Baumpflanzungen als langfristig wirksamer Sichtschutz vorgegeben sind und der neue Waldrand nicht nur unter ökologischen, sondern auch unter optischen und damit landschaftsbildbezogenen Aspekten deutlich aufgewertet wird. Auch dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung das rechnerisch ermittelte Ausgleichsdefizit von rd. 15 % als hinnehmbar angesehen hat, ist unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht zu beanstanden. Ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen, ist – wie bereits angesprochen – allerdings nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 4 NB 27.96 – BRS 59 Nr. 8. Insbesondere kann sie die Behebung der nachteiligen Eingriffsfolgen im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplans und die dort zu treffenden Festsetzungen nicht ohne Weiteres gleichsam „wegwägen“. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 1995 – 7a D 44/94.NE – BRS 57 Nr. 276. Dabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs auch auf Bereiche außerhalb des Plangebiets zurückgegriffen werden darf (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. bzw. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB n.F.), besondere Bedeutung zu. Demgemäß bedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur und Landschaft auch nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch Erwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu ziehen ist. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 1998 – 7a B 374/98.NE – BRS 60 Nr. 4. Gemessen an diesen Maßstäben wird hier die abwägende Hinnahme des Ausgleichsdefizits durch die Antragsgegnerin (noch) den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht. Nach den – wie dargelegt – nicht zu beanstandenden Ermittlungen und Bewertungen im landschaftspflegerischen Begleitplan konnte der Ausgleichsbedarf im Plangebiet selbst zu knapp 60 % gedeckt werden. Zur Deckung des verbliebenen Ausgleichsbedarfs wurde die ökologische Aufwertung verschiedener städtischer Forstbetriebsflächen vorgesehen und durch Aufnahme dieser Flächen als „Flächen für Ersatzmaßnahmen“ in die Planurkunde planungsrechtlich gesichert. Zwar decken diese nur rd. 2 Drittel des verbliebenen Ausgleichsdefizits ab, so dass ein Restdefizit von rd. 15 % verblieb. Die Antragsgegnerin konnte sich im Rahmen der auf Seite 14 der Planbegründung verlautbarten Abwägung jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen dafür entscheiden, dieses Defizit noch hinzunehmen. Eine (weitere) Reduzierung der gewerblich nutzbaren Flächen musste angesichts der in den Darlegungen zur Hinnahme des Ausgleichsdefizits ausdrücklich angesprochenen relativ geringen Größe der gewerblich nutzbaren Flächen im Plangebiet (Deckung des Bedarfs von 20 ha Gewerbeflächen nur ca. 25 %), die zudem im Wesentlichen nur die ökologisch nicht sehr hochwertigen Bereiche des Plangebiets erfassen (vgl. S 6 des landschaftspflegerischen Fachbeitrags), nicht erwogen werden. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin in gewissem Umfang auch vorgesehenen und durch entsprechende Festsetzungen festgelegten externen Kompensation waren insbesondere zwei Aspekte von besonderer Bedeutung. Zum einen sind für Ausgleichsmaßnahmen nur solche Flächen geeignet, die in ökologischer Hinsicht aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 A 29.95 – BRS 58 Nr. 237 (S. 616). Ihre Entscheidung, ob und inwieweit externer Ausgleich vorzusehen ist, hat die Gemeinde damit u.a. auch an der Verfügbarkeit quantitativ und qualitativ aufwertungsbedürftiger und aufwertungsfähiger Flächen in unmittelbarer Nähe des Eingriffs auszurichten. Ein Ausgleich planbedingter Eingriffe „an beliebig anderer Stelle“ ist ihr jedenfalls nicht möglich. Grenzen ergeben sich insoweit insbesondere auch aus den Einschränkungen des § 200a Satz 2 BauGB, wonach ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nur dann nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 ‑ 4 BN 37.03 – NVwZ 2003, 1515 = BauR 2004, 40. Des Weiteren hat die Gemeinde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen auch die gegen konkrete Maßnahme an konkreten Standorten sprechenden Aspekte abwägend zu berücksichtigen. Insoweit ist bei der Entscheidung über den Ausgleich auch zu berücksichtigen, dass er „keine unverhältnismäßigen Opfer“ erfordert. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 4 NB 27.96 – BRS 59 Nr. 8. Ausgleichsmaßnahmen sind mithin nicht „um jeden Preis“ festzulegen, vielmehr sind auch eventuelle Nachteile für die mit der Planung verfolgten Zielsetzungen sowie auch ggf. betroffene private Grundeigentümer zu berücksichtigen. Gemessen hieran kam eine externe Kompensation auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht in Betracht. Zum einen war die Möglichkeit, auf aufwertungsfähige Flächen intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen zuzugreifen, generell begrenzt, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher erläutert wurde. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass sich im Planaufstellungsverfahren insbesondere auch die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe im Interesse der praktizierenden Landwirte in aller Deutlichkeit dagegen ausgesprochen hatte, das Defizit bei den Kompensationsmaßnahmen durch Heranziehung weiterer landwirtschaftlicher Flächen für Ersatzmaßnahmen zu beheben. Externer Ausgleich war – wie vorgesehen – im Grunde nur möglich durch ökologische Aufwertung von Waldbeständen. Insoweit hatte die Waldgenossenschaft C.------ für die von ihr im näheren Umfeld des Plangebiets forstwirtschaftlich genutzten Waldflächen ausdrücklich betont, dass die vollständige Erhaltung des Fichtenbestands für die Sicherung künftiger Einnahmen unbedingt erforderlich sei. Auch bei anderen privaten Waldeigentümern musste die Antragsgegnerin entsprechende Rücksicht nehmen. In Betracht kam externer Ausgleich wie geschehen (vgl. Anhang 2 zum landschaftspflegerischen Begleitplan) nur auf städtischen Forstbetriebsflächen. Auch dort konnte die Antragsgegnerin jedoch nur insoweit Kompensationsmaßnahmen vorsehen, als in der Tat konkrete Aufwertungen von Fichtenbeständen durch ihre ökologische Aufwertung möglich und in absehbarer Zeit realisierbar waren. Dies traf bei den von den Planfestsetzungen erfassten Bereichen zu, wie aus den detaillierten Darlegungen im landschaftspflegerischen Begleitplan ersichtlich ist. Wenn die Antragsgegnerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die „begrenzte Verfügbarkeit“ von Ausgleichsflächen für zusätzliche sinnvolle Kompensationsmaßnahmen (Seite 14 der Planbegründung sowie die in der abschließenden Verwaltungsvorlage niedergelegten Erwägungen zur Stellungnahme des Kreises T. -X. als Unterer Landschaftsbehörde) von einer weiteren Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen abgesehen hat, hält sich diese Entscheidung mit Blick auf das gewichtige Ziel, den dringenden Gewerbeflächenbedarf kurzfristig zumindest teilweise zu decken, noch im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Abwägungsspielraums. Ein Mangel der Abwägung liegt schließlich auch nicht im Hinblick auf das vom Antragsteller ausdrücklich angesprochene NATO-Tanklager vor. Angesichts Fehlens konkreter Hinweise auf diesbezügliche potenzielle Probleme hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, sich im Rahmen ihrer Abwägung auch hiermit näher zu befassen. Weder die im Aufstellungsverfahren beteiligte Wehrbereichsverwaltung III noch das Staatliche Umweltamt T. hatten aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht, die auch die militärischen Belange abdeckt, irgendwelche Anhaltspunkte vorgetragen, die zu weiteren Ermittlungen und Bewertungen hätten Anlass geben können. Nichts anderes gilt im Übrigen auch für die vom Antragsteller angesprochene angeblich defizitäre Situation der Brandbekämpfung. Insoweit ist ergänzend anzumerken, dass – selbst wenn man insoweit von einem Ermittlungsdefizit ausginge – nichts dafür ersichtlich ist, dass ein solcher Mangel im Sinne des bereits angesprochenen § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen wäre. Selbstverständlich konnte die Antragsgegnerin darauf vertrauen, dass eventuelle konkrete Gefahrensituationen bei der Ansiedlung bestimmter, ein spezifisches Gefahrenpotenzial aufweisender Betriebe im hierfür erforderlichen Genehmigungsverfahren – sei es im Baugenehmigungsverfahren, sei es in einem eventuellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – zu prüfen und einer Regelung zuzuführen wären. Im Übrigen sind Mängel der Abwägung weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.