Beschluss
8 A 2116/02.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1011.8A2116.02A.00
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Tenor
Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung ist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Ablehnung des auf Vernehmung der Zeugin F. D. gerichteten Beweisantrags findet im Prozessrecht keine Stütze. Er durfte nicht wegen unauflösbarer Widersprüchlichkeit des Asylvorbringens des Klägers abgelehnt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Tatsachengericht auch substantiierten Beweisanträgen eines Asylbewerbers zum Verfolgungsgeschehen dann nicht nachgehen, wenn dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in "schlüssiger" Form vorträgt, d.h. nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379; Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, NVwZ-RR 1999, 208; VGH BW, Urteil vom 17. Juni 1998 - A 14 S 1178/98 -, NVwZ 1998, 110. Das Verwaltungsgericht verkennt Bedeutung und Tragweite dieser Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags und unterlässt es darüber hinaus, im einzelnen nachvollziehbar darzulegen, weshalb die vorgenannten Voraussetzungen im Falle des Klägers vorliegen könnten. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet nicht schon dann die Grundlage für die Ablehnung eines substantiiert gestellten Beweisantrags, wenn das Tatsachengericht - wie hier - aufgrund einer umfassenden Würdigung des gesamten Vorbringens eines Asylklägers zu der Überzeugung gelangt ist, sein Vorbringen sei insgesamt nicht glaubhaft. Der pauschale Verweis des Verwaltungsgerichts auf die eigene Sachverhaltswürdigung zur Begründung, warum der angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben wird, lässt nicht erkennen, inwieweit das Vorbringen des Klägers unauflösbar widersprüchlich ist. Das Vorbringen des Klägers enthält zwar Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Steigerungen, die geeignet sind, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Diese allein begründen jedoch keine unauflösbaren Widersprüche. Insbesondere stellen die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers und den Angaben der Zeugin in deren Asylverfahren keine hinreichende Grundlage für eine Beweisablehnung wegen unauflösbarer Widersprüchlichkeit dar. Der vom Asylbewerber geforderte "schlüssige" Vortrag eines Verfolgungsgeschehens wird nicht dadurch "unauflösbar widersprüchlich", dass eine dritte Person den betreffenden Sachverhalt anders schildert; die Widersprüche müssen sich vielmehr grundsätzlich aus den Angaben des Asylbewerbers selbst ergeben. Allerdings kann sich die Schilderung des Asylbewerbers dann als eindeutig unzutreffend erweisen (mit der Befugnis des Gerichts zur Beweisablehnung), wenn die abweichenden Angaben des Dritten als richtig zugrunde gelegt werden müssen. Davon geht aber auch das Verwaltungsgericht nicht aus.