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Urteil

21 A 2222/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1014.21A2222.03.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2001 verpflichtet, der Klägerin die mit Schreiben vom 30. Mai 2000 beantragte Erlaubnis für das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien im Präparatelager Q 25 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme eventueller zusätzlicher ausscheidbarer Mehrkosten, die bis zum Ausscheiden der C. AG aus dem Verfahren entstanden sind, und die diese trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2001 verpflichtet, der Klägerin die mit Schreiben vom 30. Mai 2000 beantragte Erlaubnis für das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien im Präparatelager Q 25 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme eventueller zusätzlicher ausscheidbarer Mehrkosten, die bis zum Ausscheiden der C. AG aus dem Verfahren entstanden sind, und die diese trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der C. AG den C. Chemiepark mit einem Standort in M. . Zu ihren Aktivitäten zählt der Betrieb des dortigen Wissenschaftlichen Hauptlabors (WHL) im Gebäude Q 18. Das WHL dient ausschließlich der Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Stoffe und Verfahren. Im Rahmen einer Umstrukturierung des WHL plante die C. AG, unmittelbar nebenan ein zentrales Präparatelager (Gebäude Q 25) zu errichten, das allein dazu dienen sollte, die im Forschungslabor für Forschungszwecke benötigten Stoffe - im Wesentlichen Versuchsergebnisse, Präparate, Syntheseproben, Rückstellproben sowie "Rückläufer", d.h. nicht gebrauchte Mengen von Kaufchemikalien, die für eine spätere Verwendung im Labor bestimmt sind - einzulagern. Diese Stoffe waren zuvor in den einzelnen Forschungslabors des WHL gelagert worden. Das Präparatelager sollte über den unterschiedlichen Lagerungsanforderungen genügende Lagerräume von insgesamt ca. 150 qm Lagerfläche verfügen und eine Lagerkapazität von max. 30 t brennbarer Chemikalien der Gefahrenklasse A I der früheren Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande - VbF - besitzen. Die C. AG versprach sich von der Errichtung des zentralen Präparatelagers nach eigenen Angaben eine "drastische" Reduzierung der in den einzelnen Labors des WHL gelagerten Stoffe sowie eine Verbesserung der Lagerlogistik. Bei den einzulagernden Stoffen handelt es sich um Stoffe, die den Gefahrenklassen AI bis AIII und B der VbF unterfallen. Da die Eigenschaften der einzulagernden Stoffe vielfach nicht vollständig bekannt sind, werden sie nach der Gefahrstoffverordnung grob gekennzeichnet, wobei ihre Brennbarkeit zugrunde gelegt wird; ferner wird nach den Laborrichtlinien mit diesen Stoffen so umgegangen, als ob sie giftig wären. Die zu lagernden Chemikalien sind in laborüblichen Kleingebinden zwischen 25 ml und 2,5 l abgepackt. Am 30. Mai 2000 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 VbF zur Lagerung von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien der Gefahrenklasse A I nach der VbF im zu errichtenden Präparatelager Q 25. Das vom Beklagten beteiligte Staatliche Umweltamt stellte sich auf den Standpunkt, dass Errichtung und Betrieb des Präparatelagers wegen seiner Lagerkapazität an giftigen Stoffen von 30 t nach § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 9.35 Spalte 2 des Anhangs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe und auch nicht nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV von der Genehmigungspflicht freigestellt sei, weil es "ausschließlich der Lagerung von Stoffen", nicht hingegen Forschungszwecken diene. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 den Genehmigungsantrag unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, für deren Erteilung die Bezirksregierung in Köln zuständig sei, ab. Hiergegen legte die C. AG am 26. Oktober 2000 Widerspruch ein mit der Begründung, Errichtung und Betrieb des Präparatelagers bedürften nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das Lager diene allein dem Betrieb des WHL und damit, ebenso wie dieses, ausschließlich Forschungszwecken. Es handele sich zudem um ein Lager im "Labor- oder Technikumsmaßstab"; seine Kapazität sei durch die Größe des WHL bedingt. Am 27. Oktober 2000 stellte die C. AG beim Beklagten zusätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 VbF zur Lagerung von insgesamt 30 t brennbarer Flüssigkeiten, davon unter 2 t sehr giftiger und unter 10 t giftiger, sehr giftiger, brandfördernder und explosionsgefährlicher Stoffe, im Gebäude Q 25, wobei sie ausdrücklich festhielt, sie beharre auf ihrem Rechtsstandpunkt, dass der zunächst gestellte Antrag genehmigungsfähig sei, und werde weiter versuchen, diesen durchzusetzen. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 erteilte der Beklagte die Genehmigung mit den vorgenannten Mengenbeschränkungen. Das Präparatelager ist inzwischen errichtet worden und wird auf Grundlage dieser Erlaubnis betrieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2001, an die C. AG abgesandt am 17. April 2001, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch vom 26. Oktober 2000 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei dem Präparatelager handele es sich nicht um eine Anlage für die Forschung, sondern ausschließlich um eine Anlage zur Lagerung von Stoffen, die unter Nr. 9.35 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV (Anlagen zur Lagerung von 10 t bis weniger als 200 t von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen) falle. Dass das Lager im Zusammenhang mit dem Forschungslabor errichtet und betrieben werden solle und hierdurch der Forschung diene, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die C. AG hat am 14. Mai 2001 Klage erhoben und geltend gemacht: Die Klage sei trotz der Erlaubnis vom 8. Dezember 2000 zulässig, weil diese wegen der enthaltenen Mengenbeschränkungen nicht dem von ihr verfolgten Begehren entspreche. Die genehmigte Kapazität des Präparatelagers werde nach dessen Inbetriebnahme alsbald erschöpft sein; ein sinnvoller und dauerhafter Betrieb sei mit der erteilten Erlaubnis nicht möglich. Die Klage sei auch begründet. Sie habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Bei dem Präparatelager handele es sich gemäß § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage. Zwischen den Verfahrensbeteiligten sei nicht im Streit, dass das WHL keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, weil es der Forschung diene und dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV unterfalle. Das Präparatelager diene als Nebeneinrichtung allein dem WHL und sei deshalb ebenso wie dieses eine der Forschung dienende Anlage. Die Funktion des Lagers zur Lagerung sei kein Selbstzweck. Abzustellen sei vielmehr auf den Zweck, der mit den zu lagernden Substanzen verfolgt werde; das sei hier ausschließlich die Forschung. Stoffe und Zubereitungen, die im WHL benötigt würden, würden vom Präparatelager bezogen und dort ggf. wieder eingelagert. Außerdem würden dort alle im WHL durch chemische Umwandlung gewonnenen neuen Stoffe und Erzeugnisse gelagert. Die im Präparatelager zu lagernden Stoffe könnten zwar prinzipiell auch im WHL gelagert werden. Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Lagerlogistik habe sie sich jedoch zur Errichtung eines zentralen Lagers entschlossen. Angesichts der geringen Fläche des Lagers und seiner geringen Lagerkapazität, die für Produktionszwecke nicht ausreichten, handele es sich ferner um eine Anlage im "Labor- und Technikumsmaßstab". Seine Größe erkläre sich allein durch die Größe des Hauptlabors und den Umfang der Forschungstätigkeit. Insofern sei zu berücksichtigen, dass dort auch die Stoffe zwischengelagert würden, an denen dauernd weiter geforscht werde, die also über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden müssten. Für eine Unterstellung des Lagers unter den Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV spreche nicht nur der Zweck dieser Vorschrift, den Standort Deutschland zu stärken, sondern auch die Erwägung, dass es wenig plausibel wäre, die Lagerung der betreffenden Stoffe innerhalb eines Labors für genehmigungsfrei zu halten, die sicherere, den Regelungen des Arbeitsschutzes mehr entsprechende und effektivere Lagerung in besonderen Räumlichkeiten jedoch der Genehmigungspflicht zu unterstellen. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. April 2001 zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 30. Mai 2000 beantragte Erlaubnis für das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und die Rechtsauffassung des Staatlichen Umweltamtes bezogen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin verfüge trotz der zwischenzeitlich erteilten Erlaubnis zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Erlaubnis hinter dem mit der Klage verfolgten Begehren zurückbleibe und die Beklagte den Standpunkt vertrete, dass für die angestrebte Lagermenge eine Erlaubnis nach der VbF von vornherein nicht in Betracht komme. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die begehrte Genehmigung nach der VbF könne nicht erteilt werden, weil das von der Klägerin geplante Lager einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, für deren Erteilung nicht der Beklagte, sondern die Bezirksregierung Köln zuständig sei. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe die hier beantragte Genehmigung nach der VbF ein. Auf das Präparatelager sei die Freistellungsvorschrift des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV nicht anwendbar. Das ergebe sich schon daraus, dass sich das Lager weder unter den Begriff eines der Forschung dienenden Labors noch denjenigen des Technikums fassen lasse. Es diene den in § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV genannten Zwecken zudem nur mittelbar, während sein unmittelbarer Zweck allein in der Lagerung bestehe. Einer Ausdehnung der Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus stehe ihr Ausnahmecharakter entgegen. Das Lager falle auch aus quantitativen Gründen nicht unter § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV. Die Lagerkapazität von 30 t giftiger Stoffe gehe weit über die Kapazitäten hinaus, die der Verordnungsgeber bei der Regelung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV vor Augen gehabt habe. Schließlich spreche auch der Zweck des BImSchG, Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu bieten, gegen die Genehmigungsfreistellung. Diesem Zweck liefe es zuwider, Anlagen mit einem erheblichen Gefährdungspotential "über den Umweg der mittelbar der Forschung etc. dienenden Anlagen" von dem im BImSchG vorgesehenen präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt freizustellen. Aus systematischen Gründen spreche alles dafür, die Grenze des Labor- bzw. Technikumsmaßstabs unterhalb der Anforderungen zu bestimmen, bei denen die Anlage im vereinfachten Verfahren zu genehmigen wäre, d.h. im vorliegenden Fall bei einer Lagerkapazität von weniger als 10 t. Gegen das ihr am 25. März 2003 zugestellte Urteil hat die C. AG am 17. April 2003 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 23. April 2004 hat sie darauf hingewiesen, dass inzwischen die Klägerin, die gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ausgegliedert worden sei, Betreiberin des streitgegenständlichen Präparatelagers Q 25 sei. In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2004 ist die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten an Stelle der C. AG in das Verfahren eingetreten. Die Klägerin macht geltend: Bei dem streitbefangenen Lager handele es sich um eine Anlage, die unter Nrn. 9.34 bzw. 9.35, jeweils Spalte 2, der 4. BImSchV falle, gewerblichen Zwecken diene und im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Verwendung finde. Gleichwohl entfalle nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht. Das Präparatelager diene einzig und allein der zentralen Lagerung der im WHL zum Einsatz kommenden Stoffe und damit nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar der Forschung. Es sei lebensfremd, die Forschung zu privilegieren, nicht aber die Vorhaltung der hierbei zum Einsatz kommenden Stoffe. Die Lagerung in einem zentralen Lager diene der Sicherheit des Labors. Die beantragte Lagerkapazität stehe der Genehmigungsfreiheit ebenfalls nicht entgegen. Der Verordnungsgeber habe bei Einführung von § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV keine speziellen Kapazitäten vor Augen gehabt. Zweck dieser Vorschrift sei die Beschleunigung und Vereinfachung der Einführung neuer Verfahren. Eine Orientierung an den Mengenschwellen für Anlagen der 2. Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV, bei deren Unterschreitung das Genehmigungserfordernis zudem ohnehin nicht eingreife, sei diesem Zweck nicht dienlich. Maßgeblich für die Freistellung sei allein, dass die Anlagengröße unterhalb derjenigen von Produktionsanlagen liege. Das sei hier sowohl beim WHL als auch beim Präparatelager der Fall. Die im Lager vorhandenen Mengen lägen weit unter den für eine Produktionseinrichtung erforderlichen; auch die Gebindegrößen seien für die Produktion gänzlich untauglich. Auch das Gefährdungspotential des Präparatelagers stehe der Freistellung nicht entgegen. Die Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, neuer Brennstoffe, neuer Erzeugnisse oder neuer Verfahren wiesen generell ein gewisses Gefährdungspotential auf. Dem werde jedoch durch Genehmigungsvorbehalte nach anderen Regelungskomplexen, hier denjenigen des Gerätesicherheitsrechts, hinreichend Rechnung getragen. Absicht des Verordnungsgebers sei es gerade gewesen, Forschungsanlagen vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis freizustellen. Die Auffassung des Beklagten hätte demgegenüber zur Folge, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob eine Forschungs- und Entwicklungsanlage tatsächlich ein besonderes Gefährdungspotential aufweise und deshalb ungeachtet des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig wäre. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber habe durch § 1 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 1 Satz 3 der 4. BImSchV bewusst auch Anlagen, die die Mengenschwellen des Anhangs zur 4. BImSchV überschritten, genehmigungsfrei gelassen, sofern sie nicht gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen. Zu diesen unabhängig von ihrem Gefährdungspotential von der Genehmigungspflicht freigestellten Anlagen gehörten gerade auch Lageranlagen der Nrn. 9.34 und 9.35 der Anlage zur 4. BImSchV. Diese Freistellung müsse erst recht für Nebeneinrichtungen genehmigungsfreier Anlagen gelten, die auf Grund ihrer Größenordnung nicht auf Gewinnerzielung, sondern auf Erforschung, Entwicklung und Erprobung ausgerichtet seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2001 zu verpflichten, die mit Schreiben vom 30. Mai 2000 beantragte Erlaubnis für das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien im Präparatelager Q 25 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend: Es sei nicht im Streit, dass das Wissenschaftliche Hauptlabor der Klägerin der Forschung, Entwicklung oder Erprobung von neuen Stoffen oder Verfahren diene, dass die dortigen Arbeiten im Labor- und/oder Technikumsmaßstab stattfänden und dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV daher auf das WHL zuträfen. Für das hier streitbefangene Lager stelle sich die Situation jedoch anders dar. Das Lager sei zwar eine Nebeneinrichtung des WHL und habe eine diesem dienende Funktion, diene aber selbst nicht der Forschung, sondern erfülle "einzig" den Zweck der Lagerung verschiedenster Stoffe. Wozu diese Stoffe im WHL benutzt würden, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Wesentlich seien Menge und Eigenschaften dieser Stoffe; diese führten hier dazu, dass das Lager nach Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts der Nummer 9 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sei. Bei der Kapazität des Lagers könne auch nicht mehr von einem Labor- und Technikumsmaßstab gesprochen werden. Dieses Merkmal diene dazu, den Zweck des Genehmigungsvorbehalts zu wahren. Auch bei einer Berücksichtigung der Mengenschwellen der 4. BImSchV laufe § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV keineswegs leer, weil die für die chemische Industrie einschlägige Ziffer 4.1 des Anhangs der 4. BImSchV keine Mengenschwellen enthalte. In den einzelnen Laboreinheiten des WHL werde mit Einsatzstoffen in Mengen gearbeitet, die unterhalb der für Produktionsvorgänge erforderlichen Mengen lägen. Die Zusammenfassung dieser Substanzen lasse besondere Gefahren entstehen, sodass nicht mehr von einem Labor- und Technikumsmaßstab gesprochen werden könne. Auch die Annahme der Klägerin, die Genehmigungsfreistellung des WHL müsse auch für das Präparatelager gelten, sei unzutreffend. Die Regelung des § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV sei dem von der Klägerin gezogenen Umkehrschluss nicht zugänglich, weil eine genehmigungsbedürftige Anlage ihre Umweltrelevanz nicht dadurch einbüße, dass sie als Nebeneinrichtung einer nicht genehmigungsbedürftigen Hauptanlage betrieben wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei dem Gefährdungspotential der durch den Anhang zur 4. BImSchV erfassten Anlagen gerade nicht durch spezialgesetzliche Genehmigungsvorbehalte, sondern durch die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Durch Auflagenbeschluss vom 30. April 2004 hat der Senat dem Beklagten aufgegeben, rechtsverbindlich mitzuteilen, ob das Präparatelager auf der Grundlage des § 13 der Betriebssicherheitsverordnung materiell genehmigungsfähig ist. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 hat der Beklagte erklärt, dass einer solchen Erlaubnis keine materiellen Bedenken entgegenstehen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) und der Bezirksregierung Köln (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne - erneute - mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Die diesbezüglichen auf die Klage der C. AG bezogenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts gelten für die Klägerin, die nunmehr das streitgegenständliche Präparatelager Q 25 betreibt und die mit Einwilligung des Beklagten im Berufungsrechtszug an Stelle der C. AG das Verfahren übernommen hat (§ 91 Abs. 1 VwGO), gleichermaßen. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung der von der C. AG mit Schreiben vom 30. Mai 2000 beantragten Erlaubnis für das Lagern von insgesamt 30 t brennbarer Chemikalien im Präparatelager Q 25 ohne die Einschränkungen, die Gegenstand der später beantragten und mit Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2000 erteilten Erlaubnis sind. Rechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Erlaubnis ist § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) - BetrSichV -, die mit Wirkung zum 1. Januar 2003 die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) - VbF - ersetzt hat. Hiernach bedürfen Montage, Installation und Betrieb von Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt mehr als von 10.000 l, soweit leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert werden, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Voraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Präparatelager vor, da hierin bis zu 30 t Chemikalien gelagert werden sollen, zu denen nach den Antragsunterlagen auch leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten (Gefahrenklassen A I und B, vgl. § 3 der VbF einerseits, Nrn. 2.2.3 und 2.2.4 des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 andererseits) zählen können, ohne dass insofern Mengenbegrenzungen vorgesehen sind. Die Erteilung der beantragten Erlaubnis durch den Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil Errichtung und Betrieb des Präparatelagers Q 25 mit der von der Klägerin beantragten Kapazität von 30 t (möglicherweise) giftiger Stoffe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, die gemäß § 13 BImSchG eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung einschlösse. Zur Rechtswidrigkeit einer nach § 13 BImSchG "verdrängten" Genehmigung vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2004, § 13 BImSchG Rdn. 50. Das Präparatelager bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV, da es nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV von der Genehmigungspflicht freigestellt ist. Das Präparatelager fällt wegen seiner Lagerkapazität von 30 t möglicherweise giftiger Stoffe unter Nr. 9.35, Spalte 2, der Anlage zur 4. BImSchV; es dient gewerblichen Zwecken und wird im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung verwendet, sodass die Genehmigungsfreistellung des § 1 Abs. 1 Satz 3 der 4. BImSchV nicht einschlägig ist. All dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig; zu Zweifeln insofern besteht kein Anlass. Errichtung und Betrieb des Lagers bedürfen gleichwohl keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, weil es nach § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung freigestellt ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift als auch aus dem Sinn der Einfügung dieser Genehmigungsfreistellung in die 4. BImSchV. Keines der vom Verwaltungsgericht und dem Beklagten gegen eine Anwendung dieser Vorschrift ins Feld geführten Argumente greift durch. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV bedürfen keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung "Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen". Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen bei dem streitgegenständlichen Präparatelager vor. Dass es sich bei dem Präparatelager um eine Anlage im immissionsschutzrechtlichen Sinne handelt, wird zu Recht von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen. Ebenfalls außer Streit ist es, dass sich das Präparatelager als "klassische Nebeneinrichtung" des Wissenschaftlichen Hauptlabors darstellt, indem es - einzig und allein - eine diesem Hauptlabor dienende Funktion erfüllt: Sämtliche Stoffe, die dort gelagert werden, werden dies, um im WHL eingesetzt zu werden oder weil sie aus dem WHL stammen und an ihnen geforscht wird. Schließlich stimmen die Beteiligten auch darin überein, dass das WHL selbst in vollem Umfang eine Einrichtung darstellt, in der Forschung im Labor- oder Technikumsmaßstab im Sinne von § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV betrieben wird. An dieser Zweckbestimmung des WHL ändert es nichts, dass dessen Laboratorien - und demzufolge auch das Präparatelager - seit der Umstrukturierung der C. AG nicht allein dem Geschäftsbereich Analytics der Klägerin zu Forschungszwecken dienen, sondern zum Teil auch an andere Gesellschaften des C. -Konzerns sowie an konzernexterne Unternehmen zur Durchführung von deren Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten vermietet werden. Aus diesen Zusammenhängen - dem alleinigen Forschungszweck des WHL und dem alleinigen Zweck des Präparatelagers, dem WHL als Nebeneinrichtung "zu dienen" - ergibt sich zwangsläufig, dass auch das Präparatelager ganz und ausschließlich der Forschung "dient", indem in ihm die für das WHL bestimmten oder aus dem WHL stammenden Stoffe gelagert werden. Dem steht nicht entgegen, dass das Präparatelager Forschungszwecken nicht in dem Sinne "unmittelbar" dient, dass in dessen Räumlichkeiten selbst Aktivitäten entfaltet werden, die ohne Weiteres dem Bereich der "Forschung" zuzuordnen sind, wie etwa die Synthese, Analyse oder Beobachtung von chemischen Stoffen, sondern dass es unmittelbar "einzig" dazu dient, derartige Stoffe, die im WHL verwendet werden sollen, zu lagern. Zum Einen ist es bei einer Vielzahl von bei Forschungsaktivitäten benutzten Geräten möglich, einen "unmittelbaren" Zweck zu entdecken, der nicht nur für die Forschung, sondern auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei Produktionsvorgängen, von Nutzen sein kann - wie es beispielsweise "unmittelbarer" Zweck von Heiz- oder Kühlapparaturen ist, Stoffe zu erhitzen oder zu kühlen -; dies rechtfertigt jedoch ersichtlich nicht den Schluss, dass es sich bei solchen Gerätschaften in einem Forschungslabor nicht um Hilfsmittel handelt, die "der Forschung dienen". Warum demgegenüber eine solche Schlussfolgerung bei einer aus dem Labor aus Zweckmäßigkeitsgründen ausgegliederten Lageranlage gezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Zum Zweiten vermag der Senat keinen Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass eine Anwendung des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV eine "Unmittelbarkeit" des Dienens zu den in der Vorschrift genannten Zwecken voraussetzt. Der Vorschrift selbst ist eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Anlagen, die "unmittelbar" der Forschung dienen, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil legt ihr Wortlaut vielmehr eine weite Auslegung nahe. So werden durch § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV nicht etwa "Laboratorien und Technika, die der Forschung dienen", vom Genehmigungserfordernis freigestellt; die Freistellung gilt vielmehr (allen) Anlagen, die der Forschung dienen, allerdings mit der Beschränkung, dass sich die Forschung (etc.) im Labor- und Technikumsmaßstab halten muss. Dass es sich hierbei um eine beabsichtigte Weite des Tatbestandes und nicht etwa um eine verfehlte Formulierung handelt, ergibt sich daraus, dass die Bundesregierung bei der Abfassung der Verordnung einem Änderungsvorschlag des Bundesrates, der eine Beschränkung der Freistellung auf "Laboranlagen" vorgeschlagen hatte, ausdrücklich nicht gefolgt ist und dies damit begründet hat, dieser Vorschlag werde "dem Anliegen zur Förderung der Innovationsprozesse in der Wirtschaft durch eine umweltpolitisch vertretbare Deregulierung nicht gerecht". Vgl. BR-DS 576/96 vom 26. Juli 1996. Angesichts dieser Entstehungsgeschichte liegt die Annahme fern, eine dem abgelehnten Änderungsvorschlag des Bundesrates gleichkommende Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift durch ein - zudem nicht in den Text der Vorschrift aufgenommenes - Tatbestandsmerkmal einer "Unmittelbarkeit" des Dienens zu Forschungszwecken könnte dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen. Auch der vom Verordnungsgeber verwendete Begriff des "Dienens" legt keine enge Auslegung der Freistellungsvorschrift nahe. So wird es etwa als Definitionsmerkmal einer Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage angesehen, dass diese "im Verhältnis zur Haupteinrichtung dienende und insoweit untergeordnete Funktion" hat - vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 7 C 71.82 -, BVerwGE 69, 351 (355); Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 4 Rdn. 54 - und dieser Zusammenhang dahingehend beschrieben, dass Nebeneinrichtungen "im Hinblick auf den primär verfolgten Betriebszweck keinen in einem engeren technischen Sinn notwendigen Verfahrensschritt zum Gegenstand haben, aber doch auf diesen Zweck hin ausgerichtet sind". So BVerwG, ebenda. Mit dieser Begriffsbestimmung eines immissionsschutzrechtlich relevanten "Dienens" ist die Annahme einer irgendwie gearteten "Unmittelbarkeit" zwischen der Funktion der Nebeneinrichtung und dem "primär verfolgten Betriebszweck" nicht zu vereinbaren. Da davon auszugehen ist, dass dem Verordnungsgeber dieses Begriffsverständnis in Literatur und Rechtsprechung bei Einfügung des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV im Jahre 1996 bekannt war, hätte es nahegelegen, es deutlich zu machen, wenn er dieser Vorschrift einen hiervon erheblich differierenden und deutlich engeren Begriff des "Dienens" hätte zugrundelegen wollen. Auch der Sinn der Freistellungsregelung spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des Begriffs des "Dienens" zu Forschungszwecken: Der "Sicherung des 'Standorts Bundesrepublik Deutschland'" - so die Zielsetzung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren, BT-DS 13/3996 vom 6. März 1996 - durch die Genehmigungsfreistellung "insbesondere [von] Anlagen zur Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Erzeugnisse oder Verfahren" zum Zweck "einer beschleunigten Durchführung von Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen" - so die Zielsetzung der Änderung der 4. BImSchV, vgl. BR-DS 576/96 - sowie dem von der Bundesregierung hiermit verfolgten "Anliegen zur Förderung der Innovationsprozesse in der Wirtschaft durch eine umweltpolitisch vertretbare Deregulierung" - BR-DS 576/96 vom 26. Juli 1996 - wäre wenig gedient, wenn zwar ein Forschungslaboratorium von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung freigestellt wird, wenn aber eine Anlage zur Lagerung der Substanzen, auf die dieses Laboratorium für seine Arbeit angewiesen ist, nach wie vor einer solchen Genehmigung bedürfte. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass Forschungsarbeiten mit und an möglicherweise gefährlichen Chemikalien nach Einschätzung des Senats im Einzelfall durchaus ein größeres Gefährdungspotential bergen können, als dies bei deren schlichter Aufbewahrung in einer für eine sichere Lagerung speziell ausgerüsteten Anlage der Fall ist, sodass auch von daher eine enge Fassung der Freistellungsregelung und ein Ausschluss von Lageranlagen von der Privilegierung nicht geboten ist. Ein einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV ist auch nicht deshalb angezeigt, weil die Freistellungsvorschrift bei dem hier zugrundegelegten Verständnis einen unvertretbar weiten Anwendungsbereich erlangte. Der Verordnungsgeber hat den Anwendungsbereich der Freistellung dadurch begrenzt, dass - erstens - Forschungsaktivitäten (etc.) nur privilegiert werden sollen, solange sie sich im "Labor- und Technikumsmaßstab" halten, und dass - zweitens - die betreffenden Anlagen nur genehmigungsfrei sind, soweit sie dieser Forschung dienen. Es ist nicht Aufgabe der Behörden oder Gerichte, diesen vom zuständigen Normgeber zum Zweck des Ausgleichs der beteiligten Interessen bestimmten Bereich (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsfreier Forschungstätigkeit der Wirtschaft auf der Grundlage eigener Wertungen zu korrigieren. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch aus der Qualifizierung des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV als "Ausnahmevorschrift" kein selbständiges Argument für eine Verengung ihres Anwendungsbereichs durch Hinzufügung eines nicht geschriebenen Tatbestandsmerkmals zu gewinnen. Zum Einen existiert kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Ausnahmevorschriften zwangsläufig eng ausgelegt werden müssten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1984 - 8 C 12.83 -, Buchholz 448.0 § 35 WehrPflG Nr. 24 und vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 -, BVerwGE 61, 169 (172). Ob eine restriktive Auslegung einer Ausnahmevorschrift geboten ist, ist vielmehr von weiteren Voraussetzungen abhängig. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1978 - 2 BvR 406/77 -, BVerfGE 47, 239 (250 f.). Zum Anderen stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob die entsprechende Anwendung einer Ausnahmevorschrift über ihren Wortlaut hinaus statthaft ist, die Gegenstand der oben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts war, sondern diejenige, ob es geboten ist, eine Fallkonstellation, die - wie aufgezeigt - ohne Weiteres dem Wortlaut einer Ausnahmevorschrift unterfällt, durch Hinzufügung eines - im konkreten Einzelfall nicht einschlägigen - ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen. Für ein solches Vorgehen mag von Fall zu Fall der Sinn der Ausnahmevorschrift sprechen. Dies trifft hier indes, wie oben ausgeführt, nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung kann auch nicht mit dem Argument gestützt werden, § 4 Abs. 1 BImSchG verbiete im Wege einer "ermächtigungskonformen Auslegung" eine Freistellung vom Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV in Fällen, in denen die betreffende Anlage die in - derselben - 4. BImSchV festgelegten Bagatellschwellen für das Eingreifen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses überschreitet. Vgl. zu einem solchen Ansatz, bezogen auf eine Anlage zur thermischen Behandlung für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, das vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des VGH Bad.- Württ. vom 9. Mai 2000 - 10 S 1141/99 -, ESVGH 50, 256 (257). Dem Verordnungsgeber kommt bei der Festlegung des Katalogs genehmigungsbedürftiger Anlagen, die für die Genehmigungspflicht trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 1 BImSchG nach allgemeiner Ansicht konstitutive Wirkung entfaltet, ein Entscheidungsspielraum zu. Vgl. Böhm, in: GK-BImSchG, Stand: Januar 2004, § 4 Rdn. 16; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Januar 2004, § 4 BImSchG, Anm. 17; Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 4 Rdn. 3; Kutscheid, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2004, § 4 BImSchG Rdnrn. 7, 10. Das gilt auch für die Festlegung von (Bagatell-)Schwellen, von deren Überschreiten die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht abhängt. Wenn der Verordnungsgeber demnach durch § 4 Abs. 1 BImSchG nicht gehindert ist, solche Schwellen generell zu ändern, also auch anzuheben, ist es nicht nachvollziehbar, warum er gehindert sein sollte, eine Genehmigungsfreiheit bis zur Grenze der Überschreitung des "Labor- bzw. Technikumsmaßstabes" anzuordnen und diese Freistellung aus Gründen der Forschungsförderung auf der Forschung dienende Anlagen zu beschränken. Der aus einer solchen Regelung resultierende "Sicherheitsverlust" ist in jedem Fall geringer als bei einer generellen Anhebung der Genehmigungsschwelle auf dieses - zwar nicht numerisch bestimmte, aber im Einzelfall bestimmbare und im Vergleich etwa zu Produktionseinrichtungen relativ niedrige - Maß, an dem der Verordnungsgeber nach obigen Ausführungen ebenfalls nicht gehindert wäre. Insbesondere fehlt für die Annahme, dass für Lageranlagen für giftige Stoffe die Mengenschwelle für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis zwingend bei 10 t liegen müsste (vgl. Nr. 9.35 Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV), während ein Schwellenwert von mehr als 30 t bereits nicht mehr von der Regelungsermächtigung in § 4 Abs. 1 BImSchG gedeckt wäre, jede tragfähige Grundlage. Ob für Abfallentsorgungsanlagen wegen deren gesonderter Erwähnung in § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG etwas Anderes gilt, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und aufgrund welcher Umstände der Sinn und Zweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes einer Freistellung des hier streitgegenständlichen Präparatelagers vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis entgegenstehen sollte, wie das Verwaltungsgericht ohne weitere Begründung annimmt. Zwar ist im Lichte des Schutzzwecks des Bundesimmissionsschutzgesetzes jede Ausnahme vom Genehmigungserfordernis für Anlagen mit einem gewissen Gefährdungspotential von Nachteil. Diesem Nachteil stehen jedoch möglicherweise im Einzelfall Vorteile auf anderen Gebieten gegenüber, wie im vorliegenden Fall diejenigen der Wirtschafts- und Forschungsförderung (Stichwort: "Standort Deutschland"). Die Abwägung der Vor- und Nachteile eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses in Bezug auf konkrete Anlagenarten hat der Gesetzgeber des Bundesimmissionsschutzgesetzes dem Verordnungsgeber der 4. BImSchV überlassen. Ob es hierfür aus dem Schutzzweck des Bundesimmissionsschutzgesetzes herzuleitende Grenzen gibt, kann hier offen bleiben. Bei der Freistellung von Anlagen, die der Forschung im Labormaßstab dienen, sind solche Grenzen nach der Überzeugung des Senates jedenfalls nicht erreicht. Die Freistellung des Präparatelagers vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV scheitert auch nicht daran, dass dieses Lager den "Labor- oder Technikumsmaßstab" überschreitet. Der Vorschrift ist bereits nicht zu entnehmen, dass die zu beurteilende Anlage selbst diesen Maßstab einhalten muss. Erforderlich ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV vielmehr, dass die Forschung (etc.), der die fragliche Anlage dient, sich ihrerseits in dem genannten Maßstab abspielt. Das aber ist vorliegend der Fall. Nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligten findet im Wissenschaftlichen Hauptlabor, dem das Präparatelager - ausschließlich - dient, allein Forschung in diesem Maßstab statt. Es besteht, auch auf der Grundlage der Schilderungen der Klägerin zu den Abläufen im WHL, kein Anlass, dies in Frage zu stellen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Lagerkapazität des Präparatelagers, mag sie auch für sich genommen bei abstrakter Betrachtung erheblich sein und landläufige Vorstellungen vom Umfang der Forschung dienender Präparatelager übersteigen, den "Labor- und Technikumsmaßstab" im Sinne des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV übersteigt. Festzuhalten ist insoweit, dass der Verordnungsgeber den für die Genehmigungsfreistellung ausschlaggebenden Labor- oder Technikumsmaßstab nicht zahlenmäßig festgelegt hat. Dies verfolgt ersichtlich den Zweck, die Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigen zu können. Dies führt hier zu der Feststellung, dass das Präparatelager sich im Labormaßstab hält. Nach den einleuchtenden Darlegungen der Klägerin im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2004, beruht die Kapazität des Lagers allein auf den Dimensionen des WHL und den zwingend erforderlichen Abläufen der dortigen Forschungsaktivitäten, insbesondere auch dem Umstand, dass dort eine Vielzahl von Stoffproben der verschiedensten Forschungsergebnisse und - gegenstände langfristig aufbewahrt werden müssen. Diesen Angaben ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Einen Anlass, der Frage nachzugehen, ob die Genehmigungsfreistellung des § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV auch Lageranlagen erfasst, deren Kapazität trotz ihres Dienens ausschließlich zu Forschungszwecken im Einzelfall - aus welchen Gründen auch immer - über das für eine Forschung im Labormaßstab Erforderliche hinausgeht, bietet der vorliegende Fall nicht. Für die Erteilung der nach alledem für Errichtung und Betrieb des Präparatelagers Q 25 erforderlichen Erlaubnis nach § 13 der BetrSichV sind nach § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) i.V.m. Anl. Teil I 1.1.3, III 1.1.3 die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz zuständig, im vorliegenden Falle mithin der Beklagte. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Juli 2004 auf den gerichtlichen Auflagenbeschluss vom 30. April 2004 hin mitgeteilt, die dortige Prüfung habe ergeben, dass der beantragten Erlaubnis nach § 13 BetrSichV keine materiellen Bedenken entgegenstehen. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, diese Bewertung in Zweifel zu ziehen. Demzufolge steht der Klägerin der mit der Klage verfolgte Anspruch zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der aus dem Verfahren ausgeschiedenen C. AG sind die durch ihre Verfahrensbeteiligung eventuell verursachten ausscheidbaren Mehrkosten in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 154 Rdn. 78; OLG Zweibrücken, Urteil vom 31. März 1999 - 1 U 10/98 -, JurBüro 1999, 650 (652 m.w.N.). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.