Beschluss
16 A 593/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1015.16A593.01.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus O. wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2000 wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus O. wird abgelehnt. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2000 wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist abzulehnen, weil es zum einen ihrer Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen an hinreichender Erfolgsaussicht fehlt und weil sie zum anderen im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse und das Erklärungsdatum unvollständige Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben. Der Antrag der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Es mangelt bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der vorliegend noch anzuwendenden Fassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987; nachfolgend: VwGO a.F.) gegolten hat, sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung, d.h. innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F., die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das erfordert, neben der Nennung (mindestens) eines der Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO auch näher zu begründen, warum die geltend gemachten Zulassungsgründe eingreifen. Aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO, dem Entlastungszweck des Zulassungserfordernisses und nicht zuletzt der Verwendung des Begriffs "darlegen" - und nicht lediglich "geltend machen" oder Ähnliches - in § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. ergibt sich, dass der jeweilige Antragsteller den Streitstoff unter konkreter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung in einer Weise sichten, rechtlich durchdringen und aufbereiten muss, die dem Rechtsmittelgericht Spekulationen erübrigt und eine Beurteilung der Zulassungsfrage allein auf Grund der innerhalb der Antragsfrist vorgelegten Begründung ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2002 - 16 A 1619/01 -; Seibert, in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, Stand Juli 2000, § 124a Rn. 60. Speziell im Hinblick auf den vorliegend innerhalb der Monatsfrist nach der Entscheidungszustellung allein geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) müssen sich die Darlegungen auf die Richtigkeit der Entscheidung insgesamt, nicht lediglich auf einzelne Elemente ihrer Begründung beziehen. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so müssen hinsichtlich aller Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, NVwZ 1998, 759 = NWVBl. 1998, 247, und vom 23. August 2000 - 16 A 3949/00 -. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 2. Februar 2001 nicht. Die Klägerinnen haben darin lediglich einen einzelnen Aspekt der Urteilsbegründung aufgegriffen, nämlich denjenigen, ob die Verwertung des elterlichen Hausgrundstücks zeitnah nach der Hilfegewährung an den Vater der Klägerinnen am fehlenden Einverständnis ihrer Mutter gescheitert wäre. Damit beziehen sich die Darlegungen indessen auf einen Punkt, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung insoweit ausschließlich auf die Erwägung gestützt, dass der Vater der Klägerinnen einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsbeschränkung unterlegen habe und deshalb auch im Falle des Einverständnisses der Mutter keine alsbaldige Verwertung des Grundvermögens möglich gewesen sei. Mit diesem Gesichtspunkt setzen sich indessen die Klägerinnen in der Antragsschrift nicht auseinander. Es kommt auch nicht in Betracht, die auch auf die Frage der Verfügungsbeschränkungen auf Seiten des Vaters der Klägerinnen und die darauf möglicherweise beruhenden Verzögerungen bei der Grundstücksveräußerung eingehende "weitere Begründung" im klägerischen Schriftsatz vom 13. Februar 2001 in die Prüfung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs.2 Nr. 1 VwGO einzubeziehen. Denn diese Darlegungen sind nach der am 2. Februar 2001 abgelaufenen Darlegungsfrist gemäß § 124a Abs.1 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO a.F. erhoben worden. Es kann offen bleiben, ob Vorbringen nach Ablauf der Darlegungsfrist jedenfalls dann berücksichtigt werden kann, wenn es das fristgerechte Vorbringen lediglich verdeutlicht oder erläutert. So OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 22 B 260/00 -, mwN. Denn die Darlegungen in dem am 13. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz beschränken sich nicht auf eine Verdeutlichung oder Erläuterung bereits vorher - innerhalb der Darlegungsfrist - in das Verfahren eingeführter Umstände, sondern greifen gänzlich andere Gesichtspunkte auf. Auch die von den Klägerinnen im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken führen zu keinem anderen Ergebnis. Die den Zugang zur Berufungsinstanz erschwerende Regelung des § 124a VwGO a.F. (iVm §124 VwGO) ist verfassungsgemäß. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458. Wenngleich die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe schon im Hinblick auf die (seinerzeit) lediglich einen Monat umfassende Darlegungsfrist nicht überspannt werden dürfen, bestehen doch keine Bedenken, wenn die Gerichte in Auslegung der Zulassungsbestimmungen von den Verfahrensbeteiligten ein Mindestmaß an Substanziierung verlangen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, aaO. Im Hinblick darauf, dass die Klägerinnen innerhalb der Antrags- und Darlegungsfrist lediglich einen das angefochtene Urteil nicht tragenden und daher ausdrücklich dahingestellten Gesichtspunkt angesprochen haben, bedeutet es keine Überspannung der Zulassungserfordernisse, wenn dies als unzureichend bewertet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.