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Beschluss

20 B 1780/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1015.20B1780.04.00
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Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird im Verfahren 20 B 1780/04 auf 4.750 EUR und im Verfahren 20 B 1781/04 - dort unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren I. Instanz auf 2.500 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird im Verfahren 20 B 1780/04 auf 4.750 EUR und im Verfahren 20 B 1781/04 - dort unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren I. Instanz auf 2.500 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerdeverfahren gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu verbinden ist angezeigt, weil die Regelungen der beiden angefochtenen Bescheide aus demselben Sachverhalt motiviert, logisch miteinander verzahnt und durch im Wesentlichen gleichlautende Begründungen und Einwände sachlich verbunden sind. Die Beschwerden sind nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die angefochtenen Beschlüsse im Ergebnis zu ändern. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt bereits die Orientierung an den Erfolgsaussichten der Widersprüche bzw. nachfolgender Anfechtungsklagen, dass die Verfügungen des Antragsgegners vom 18. Mai 2004 mit so hoher Wahrscheinlichkeit Bestand haben werden, dass die Interessen des Antragstellers am Besitz von Waffen eindeutig nachrangig sind. Was den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten für 7 Waffen angeht, so muss der Rechtsschutzantrag allein schon wegen des vom Antragsgegner mit Bescheid gleichen Datums verfügten Waffenbesitzverbotes, dessen Vollziehbarkeit - wie unten auszuführen - fortdauert, erfolglos bleiben. Nach gefestigter Rechtsprechung, an deren tragenden Erwägungen sich unter der Geltung des neuen Waffenrechts nichts geändert hat, steht ein Waffenbesitzverbot der Ausübung tatsächlicher Gewalt über Waffen schlechthin und zwingend entgegen. Damit fehlt dem Antragsteller nicht nur das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten; das Waffenbesitzverbot stellt auch einen selbstständigen - und nach wie vor beachtlichen - Widerrufsgrund für die erteilten Waffenbesitzkarten dar, weil Personen, gegen die ein Verbot nach § 41 WaffG (§ 40 WaffG a.F.) ergangen ist, die weitere Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen nicht erlaubt werden darf. Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 1 C 144.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 35 (S. 37). Abgesehen davon, dringen die Beschwerdegründe auch nicht gegen die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Annahme durch, der Antragsteller garantiere nicht für eine sichere, den Zugriff Dritter ausschließende Aufbewahrung seiner Waffen und sei deshalb waffenrechtlich unzuverlässig. Der Kellerraum, in dem ausweislich des nicht fundiert angezweifelten polizeilichen Durchsuchungsberichts vom 19. April 2004 Waffen und Munition des Antragstellers aufgefunden wurden - unzureichend gesichert, teils griffbereit oder sogar geladen -, kann nicht als ein den gesetzlichen Anforderungen genügender sicherer Aufbewahrungsort betrachtet werden. Nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV in der geltenden Fassung sind Schusswaffen grundsätzlich in Sicherheitsbehältnissen, die dort näher bestimmen technischen Normen entsprechen müssen, aufzubewahren. Vergleichbar gesicherte Räume sind zwar als gleichwertig anzusehen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG), bedürfen aber einer besonderen waffenbehördlichen Zulassung, die nach einer Überprüfung erteilt werden kann, ob der jeweilige Raum dem Stand der Technik entspricht, § 13 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AWaffV. Der Antragsteller, der eine solche Zulassung für seinen Kellerraum nicht besitzt, unterlag diesen Anforderungen - und der entsprechenden Nachweispflicht - jedenfalls nach Ablauf der in § 36 Abs. 4 WaffG für die Herstellung der vom neuen Waffenrecht geforderten Verhältnisse eingeräumten Übergangsfrist (31. August 2003). Abgesehen davon handelt es sich bei dem Kellerraum offensichtlich nicht um einen Sicherheitsbehältnissen vergleichbaren, d.h. besonders gesicherten und für jeden Dritten unzugänglichen Waffenraum, sondern um einen Hobby- bzw. Partykeller. Dieser war überdies nach den nicht fundiert angegriffenen Feststellungen anlässlich der Durchsuchung jedenfalls vom Inneren des Hauses, in dem auch die Mutter des Antragstellers lebt, ungehindert erreichbar. Von daher gewährleistete die geltend gemachte Ausstattung des Raumes mit Eisengittern und einer Stahltür keine dem Stand der Technik genügende Sicherung gegen unberechtigte Zutritte. Es kann schließlich auch nicht übersehen werden, dass ein erheblicher Teil der vom Antragsgegner gesehenen Aufbewahrungsmängel außerhalb des Kellerraumes, etwa im Schlafzimmer, festgestellt wurde. Insgesamt belegen diese Mängel die Annahme, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, den gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Dass der Antragsteller allein infolge der polizeilichen Ingewahrsamnahme an einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen gehindert gewesen wäre, ist nicht substanziiert dargetan, im Übrigen auch nicht glaubhaft. Die im Durchsuchungsbericht beschriebene Deponierung von Waffen und Munition, teilweise an einer Wand, in einem Koffer, einer unverschlossenen Holztruhe und einer Metalldose, deutet auf längerfristig bestehende Aufbewahrungsmängel und spricht nicht annähernd dafür, dass eine Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen beabsichtigt war und unmittelbar bevorstand. Im Übrigen fehlt jede Präzisierung, dass ausreichende Sicherheitsbehältnisse vorhanden waren, in denen die Waffen den genannten Bestimmungen entsprechend hätten verschlossen werden können. Was das Waffenbesitzverbot angeht, so ergibt sich aus dem Vorstehenden bereits, dass die vom Verwaltungsgericht auch insofern für zentral gehaltenen Überlegungen zur Aufbewahrungssicherheit durch das Beschwerdevorbringen, das sich mit den Einwänden gegen die verwaltungsgerichtliche Billigung des Widerrufsbescheides im eingangs behandelten Beschluss deckt, nicht in Frage gestellt werden. Es kann dahinstehen, ob die behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zu den Aufbewahrungsmängeln den vom Verwaltungsgericht offenbar entscheidungstragend herangezogenen Verbotsgrund nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG ausfüllen; jedenfalls spricht derzeit alles dafür, dass aus ebenfalls in der Verbotsverfügung genannten Gründen der Tatbestand psychischer Erkrankung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vorliegt. Die angefochtene Verfügung legt eine Suizidgefährdung des Antragstellers zugrunde, die - ausweislich der Erkenntnisse im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar - aus schwerwiegenden Depressionen resultiert und vom Antragsteller, wenn auch angeblich nicht ernst gemeint, so doch aus gutem Grund ernst genommen, zur Durchsetzung seiner Ziele geäußert worden ist. Im fachpsychiatrischen Gutachten des Dr. E. vom 28. Juni 2004 wird bestätigt, dass der Antragsteller seit August 2003 an einer "schweren depressiven Episode" leidet, die nach allgemeinen ärztlichen Erkenntnissen mit Gedanken an Tod oder Suizid oder sogar suizidalem Verhalten zumindest einhergehen kann. Diese Depression ist vorliegend zwar mit guter Ansprache behandelt worden, hat sich jedoch schubweise verschlechtert und im April 2004 augenscheinlich einen Kulminationspunkt erreicht. Wenn im Gutachten vom 28. Juni 2004 im Falle des Antragstellers keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung gesehen wird, so ist dies weder überzeugend noch rechtlich erheblich. Zum einen beruht die ärztliche Einschätzung tragend auf den Angaben des Antragstellers; diese sind mit den Feststellungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Durchsuchung, die dem Arzt nicht erkennbar bekannt waren, nicht in Einklang zu bringen, was auf den Schluss führt, dass der Antragsteller die tatsächlichen Ereignisse und seine psychische Verfassung aus April 2004 herunterspielt. Zum anderen kann das Bestehen eines Krankheitsbildes als gesichert gelten, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erfüllt und die Annahme mangelnder persönlicher Eignung für den Besitz von Waffen begründet, die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG nur durch besonderes ärztliches oder psychologisches Zeugnis (§ 6 Abs. 2 WaffG, § 4 AWaffV) ausgeräumt werden kann. Als solches kommt das Gutachten vom 28. Juni 2004 - abgesehen vom Hinderungsgrund des Behandlungsverhältnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 AWaffV - nicht in Betracht, weil es ein einschlägiges Krankheitsbild bestätigt, sich nicht mit der vollständigen Tatsachengrundlage auseinandersetzt und ausdrücklich lediglich eine "akute" Gefährdungssituation verneint. Der Berücksichtigung der Erkrankung als Verbotsgrund steht weder entgegen, dass der Antragsteller bislang nicht behördlicherseits auf die Notwendigkeit der Entlastung durch Gutachten hingewiesen worden ist, noch dass die Verbotsverfügung nicht ausdrücklich auf den Fall des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gestützt sein soll, wie der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren erklärt hat. Denn das in § 41 WaffG eröffnete behördliche Ermessen ist auch unter dem Gesichtspunkt der psychischen Verfassung des Antragstellers ausgeübt worden. Im Übrigen rechtfertigt allein schon der ernst zu nehmende Verdacht einer Suizidgefährdung nach der Rechtsprechung des Senats zu dem bis 1. April 2003 geltenden Waffenrecht waffenrechtliche Maßnahmen und vermag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren deren Aufrechterhaltung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu tragen. Vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2000 - 20 B 1024/00 -. Ernst zu nehmende Suizidabsichten sind beim Antragsteller, auch wenn diese nicht fortlaufend bestehen, als jederzeit möglich einzustellen. Sie haben nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren jedenfalls am 19. April 2004 durchaus bestanden. Die Bemerkung des Antragstellers gegenüber einer unbeteiligten Person, er werde sich und seinen Hund erschießen, lässt im Gesamtzusammenhang der Erkrankung und der Ereignisse dieses Tages realistischerweise keine andere Deutung zu. Der gegenteiligen Beteuerung des Antragstellers ist nicht zu glauben. Insofern spricht insbesondere auch die Tatsache eine deutliche Sprache, dass auf der Theke des Kellerraums, in den sich der Antragsteller zurückgezogen hatte, eine geladene Pistole griffbereit vorgefunden worden ist. Im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gelösten Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse, jede Person, die einem auch nur halbwegs ernst zu nehmenden Verdacht psychischer Labilität oder gar eines Krankheitsbildes ausgesetzt ist, bis zu einer ausreichenden Klärung der Verhältnisse von Waffen fernzuhalten. Es ist keine Frage, dass demgegenüber das allgemeine Interesse eines Waffenbesitzers an der Wiedererlangung bzw. einem weiteren Erwerb von Waffen zurückzutreten hat. Allein eine solche Abwägung entspricht dem Vorsorgegedanken, dem mit der Neuregelung des Waffenrechts im Gesetz vom 11. Oktober 2002 verstärkt Wirksamkeit verschafft werden sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Dabei folgt der Senat nunmehr grundsätzlich - in Abkehr von seiner bisherigen Praxis (vgl. Beschluss vom 26. April 2002 - 20 E 269/02) - aus Gründen der Sicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004. Für Streitigkeiten um Waffenbesitzkarten wird dort unter Nr. 50.2 vorgeschlagen, für eine Waffe (bzw. ein erlaubnispflichtiges Waffenteil) den Auffangwert festzusetzen, der für jede weitere Waffe (bzw. jedes weitere erlaubnispflichtige Waffenteil) um 750 EUR zu erhöhen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert in der Regel auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages zu mindern (Streitwertkatalog Nr. 1.5). Daraus errechnet sich bei hier im Streit befindlichen 7 Waffen der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Wert (1/2 von 5.000 + 6 x 750). Für das erstinstanzliche Verfahren sieht der Senat unter Beachtung des Grundgedankens des § 72 Nr. 1 GKG n.F. von einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung, die der seinerzeitigen Streitwertpraxis des Senats entspricht (hier: Hälfte des doppelten bisherigen Auffangwertes), ab. Für Streitverfahren um Waffenbesitzverbote enthält der Streitwertkatalog keinen Vorschlag. Der Senat hat insofern bislang für Hauptsacheverfahren 5.000 EUR angesetzt und legt künftig das anderthalbfache des auf diesen Betrag angehobenen Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde, womit der im neuen Streitwertkatalog vorgezeichneten generellen Anpassung der Streitwerte Rechnung getragen ist; in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ist es ebenfalls angemessen, den jeweiligen Betrag auf die Hälfte zu reduzieren. Daraus bestimmen sich die unterschiedlichen Streitwerte für das Beschwerdeverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren, für das eine Änderung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.) lediglich insoweit erfolgt, wie die erstinstanzliche Festsetzung der bisherigen Senatspraxis zuwiderläuft.