Beschluss
14 B 829/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1019.14B829.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 138,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 138,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, ernstliche Zweifel im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestünden nicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfes ebenso wahrscheinlich sei wie sein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Widerspruchsführer bzw. Kläger im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen werde. Gegen die Wirksamkeit der hier in Rede stehenden Hundesteuersatzung der Stadt X. vom 9. November 2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Februar 2004, (HStS) bestünden bei der im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Zuordnung der in § 2 Abs. 2 Satz 2 HStS genannten Rassen zur Gruppe der gefährlichen Hunde dürfte nicht zu beanstanden sein. Sie entspreche inhaltlich den landesgesetzlichen Vorgaben der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 des Landeshundegesetzes NRW (LHundG NRW). Hinsichtlich der Höhe der Steuer von 552,-- EUR gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe d HStS sei die sogenannte "Erdrosselungsgrenze" nicht erreicht. Dem gegenüber beruft sich der Antragsteller im wesentlichen darauf, der schablonenhaft übernommene Ansatzpunkt der gesetzlichen Regelung der §§ 3 und 10 LHundG NRW, wonach eine Rasse die Gefährlichkeit eines Hundes indiziere, verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 3 GG. Zudem handele es sich bei einem Rottweiler um eine Rasse, die weitgehend akzeptiert sei. Die Satzung stehe im Widerspruch zum Europarecht. Schließlich sei die Erhöhung von 52,-- EUR auf 552,-- EUR unverhältnismäßig. Die Darlegungen des Antragstellers, die allein das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu überprüfen hat, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Hundesteuersatzung, soweit sie eine erhöhte Besteuerung von "Kampfhunden" auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen vorsieht, sowohl mit dem Bestimmtheitsgebot als auch mit dem Gleichheitssatz, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Europarecht vereinbar ist. Vgl. zur Besteuerung eines American Staffordshire Terriers: Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, in: NRW-Rechtsbibliothek - www.justiz.nrw.de -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, u.a. in: BVerwGE 110, 265. Dementsprechend lassen sich mit den vom Antragsteller geäußerten grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Typisierung nach Hunderassen nicht die erforderlichen ernstlichen Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass ein Rottweiler im Landeshundegesetz NRW nicht den gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 Abs. 2, sondern den Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 zugeordnet wird. Eine erhöhte Besteuerung auch der dort genannten Hunde bestimmter Rassen dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 LHundG NRW Rassen aufgenommen, die, ohne gefährliche Hunde zu sein, rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb. Vgl. die amtliche Begründung zum Landeshundegesetzt: LtgDrs 13/2387, S. 17 und S. 29. Diese vom Gesetzgeber berücksichtigten Kriterien dürften gerade auch im Hinblick auf die vom Satzungsgeber in zulässiger Weise beabsichtigte Lenkungswirkung, Hunde zurück zu drängen, die als potenziell gefährlich eingestuft werden, vgl. Urteil des Senats vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, a.a.O. - einen sachgerechten Grund darstellen, Hunde nach Rassenzugehörigkeit differenziert zu betrachten und Hunde der vom Gesetzgeber bestimmten Rassen von anderen Hunderassen abzugrenzen. Angesichts dieses Lenkungszwecks ergeben sich hinreichende ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch nicht daraus, dass der Satzungsgeber die in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW enthaltene Differenzierung zwischen gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen nicht nachvollzogen, sondern in § 2 Abs. 2 HStS eine einheitliche Liste mit dort als "gefährliche Hunde" bezeichneten Rassen aufgenommen hat. Dies gilt um so mehr, als gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW für Hunde bestimmter Rassen § 4 mit Ausnahme von Abs. 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend gelten, womit der Gesetzgeber eine weitgehende Gleichstellung zwischen gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen vorgenommen hat. Dass mit dem hier in Rede stehenden Steuersatz von 1.080,-- DM bzw. 552,-- EUR eine erdrosselnde Wirkung verbunden sein könnte, lässt sich ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Begründung ernstlicher Zweifel feststellen. In dem genannten Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - ist der Senat davon ausgegangen, eine jährliche Hundesteuer von 1.200,-- DM bzw. 618,-- EUR mache die Haltung eines solchen Hundes nicht unmöglich, zumal wenn man die Relation beachte, in der die Steuerbelastung zu den nicht unerheblichen Kosten stehe, die die Haltung eines Hundes in der Regel ohnehin verursache. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.