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Beschluss

6 B 1099/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2004:1027.6B1099.04.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sein Beamtenverhältnis auf Zeit um drei Jahre zu verlängern, wird in vollem Umfang abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf eine Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sein Beamtenverhältnis auf Zeit um drei Jahre zu verlängern, wird in vollem Umfang abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf eine Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten an der ...Universität X ernannt. Da er zu diesem Zeitpunkt die hierfür maßgebliche Höchstaltersgrenze von 32 Jahren bereits überschritten hatte, war diese Ernennung von seinem schriftlichen Einverständnis abhängig gemacht worden, dass sein Beamtenverhältnis längstens auf drei Jahre angelegt sei und nicht gemäß § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) um drei Jahre verlängert werden könne. Eine entsprechende schriftliche Erklärung hatte der Antragsteller unter dem 00.00.00 abgegeben. Mit Schreiben vom 00.00.00 ersuchte der Antragsteller den Rektor der ...Universität X um Zustimmung zur Verlängerung seines Beamtenverhältnisses um weitere drei Jahre. Dies lehnte der Rektor der ...Universität X mit Bescheid vom 00.00.00 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00, der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 00.00.00 zugestellt wurde, zurück. Hiergegen hat der Kläger am 00.00.00 Klage erhoben. Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Antragsteller die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht insoweit stattgegeben, als es dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben hat, das Beamtenverhältnis des Antragstellers auf Zeit um drei Jahre, beginnend ab dem 00.00.00, zu verlängern. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Antragsteller habe für sein Begehren neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folge aus § 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW. Seien - wie vorliegend - die nach dieser Vorschrift maßgeblichen Voraussetzungen für die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit gegeben, sei das hinsichtlich der Verlängerungsentscheidung bestehende Ermessen regelmäßig auf Null reduziert. Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise nicht von einer derartigen Ermessensreduzierung auszugehen sei, seien vorliegend nicht gegeben. Der Antragsgegner macht geltend: Die von dem Antragsteller unter dem 00.00.00 abgegebene Erklärung schließe die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit bereits tatbestandlich aus, weil er sich hiermit verpflichtet habe, seine Zustimmung zu einer Verlängerung nicht zu geben. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorlägen, folge hieraus kein entsprechender Anspruch des Antragstellers. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sei insoweit eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn erforderlich. Zwar sei im Regelfall eine Verlängerung auszusprechen. In Bezug auf den Antragsteller seien aber atypische, eine Verlängerung seines Beamtenverhältnisses ausschließende Umstände gegeben. Diese würden zum Einen aus der von ihm unter dem 00.00.00 abgegebenen Erklärung folgen. Zum Anderen würden insoweit auch strukturpolitische Überlegungen im Zusammenhang mit der Emeritierung von Prof. Dr. Y im Juli 0000 relevant, dem der Antragsteller gemäß § 56 Abs. 2 HG NRW zugeordnet sei. Insoweit bestehe ein berechtigtes Interesse der Universität, dem Nachfolger von Prof. Dr. Y soweit wie möglich freie Assistentenstellen anbieten zu können, um so dem materiellen Auswahl- und Besetzungsrecht des Lehrstuhlinhabers genügen zu können. Mit diesem Vorbringen vermochte der Antragsgegner darzulegen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch für sein Begehren nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit für weitere drei Jahre gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW zu. Nach dieser Vorschrift soll das Beamtenverhältnis einer wissenschaftlichen Assistentin oder eines wissenschaftlichen Assistenten mit deren oder dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die weitere wissenschaftliche Qualifikation nach Abs. 1 Satz 1 erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er diese Qualifikation in dieser Zeit erwerben wird. Der Antragsteller erfüllt zwar, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, die zuletzt genannte Alternative und damit die Voraussetzungen für eine Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW. Hieraus folgt für ihn aber kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung. Dabei kann offen bleiben, wie die von ihm unter dem 00.00.00 abgegebene Erklärung rechtlich zu qualifizieren ist - etwa als Verzicht auf eine Entscheidung über die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses und damit auf einen etwaigen derartigen Anspruch - und ob eine derartige Erklärung überhaupt wirksam wäre. Vgl. hierzu Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2003, § 56 HG NRW, Rdnr. 42. Ferner bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob diese Erklärung von dem Antragsteller wirksam widerrufen worden ist. Für diesen ist ein Verlängerungsanspruch schon deshalb nicht entstanden, weil sich das der Behörde durch § 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW eingeräumte Ermessen nicht dahingehend reduziert hat, dass sein Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert werden muss. Zwar soll nach dieser Vorschrift das Beamtenverhältnis auf Zeit einer wissenschaftlichen Assistentin oder eines wissenschaftlichen Assistenten um drei Jahre verlängert werden, wenn die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass in diesem Fall - bei gleichzeitigem Einverständnis des Betroffenen - eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses vorgenommen werden muss, sofern kein zwingender Grund entgegensteht. Anderer Ansicht: Chantelau, Die Verlängerung der Dienstverhältnisse von wissenschaftlichen Assistenten nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HRG, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1992, 99. Einer derartigen Annahme steht die Ausgestaltung des § 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW als Sollvorschrift entgegen. Hierdurch wird die Behörde zwar im Regelfall zu einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei Jahre verpflichtet. In Ausnahmefällen, d.h. in atypischen Situationen kann sie hiervon aber auch absehen. Vgl. Leuze/Epping § 56 HG NRW Rdnr. 42, wo insoweit ausgeführt ist: "Festzuhalten ist, ... sich das Ermessen bei der Verlängerungsentscheidung zumindest regelmäßig (Hervorhebung durch den Senat) auf "Null" reduzieren dürfte."; Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschul- rahmengesetz, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2003, § 48 des Hochschulrahmengesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung (HRG a.F.), Rdnr. 5; vgl. in diesem Zusammenhang auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII C 77.74 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 49, 16; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 70/80 -, BVerwGE, 64, 318. Anhaltspunkte dafür, dass das den Behörden nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW ohnehin nur eingeschränkt zustehende Ermessen noch weitergehend reduziert ist, sind für den Senat nicht erkennbar. Eine derartige Notwendigkeit folgt zunächst nicht aus dem Regelungsgehalt des § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW. Zwar hat der Gesetzgeber hiermit zum Ausdruck gebracht, dass das Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten angesichts seiner Zielrichtung (Erlangung einer weiteren Qualifikation) grundsätzlich auf sechs Jahre angelegt sein soll. Vgl. Leuze/Epping, § 56 HG NRW, Rdnr. 42; so auch für § 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung des fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (HRG n.F.): Reich, Hochschulrahmengesetz, 8. Auflage, § 48 HRG n.F., Rdnr. 1 f. Dieser gesetzgeberischen Intention steht aber nicht entgegen, dass eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses in - einzelnen - begründeten Ausnahmefällen nicht zu erfolgen braucht. Gleiches wäre im Übrigen wohl auch für die in § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG n.F. erfolgte Regelung der dienstrechtlichen Stellung der Juniorprofessorinnen und -professoren anzunehmen gewesen, die allerdings vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit den Art. 70 und 75 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) für unvereinbar und damit für nichtig erklärt worden ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -, Bundesgesetzblatt I 2004, 2316. Für eine derartige Auslegung spricht schon der Wortlaut von § 48 Abs.1 Sätze 1 und 2 HRG n.F., wonach - ebenso wie bei § 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HG NRW - Juniorprofessorinnen und -professoren in ein zunächst auf drei Jahre angelegtes Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden (Satz 1), welches um drei Jahre verlängert werden soll (Satz 2). Auch der den wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten zukommende Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG erfordert keine andere Sichtweise. Anderer Ansicht: Chantelau, ZBR 1992, 99. Soweit deren wissenschaftliche Tätigkeit - wie hier - im Rahmen eines öffentlichen Dienstverhältnisses ausgeübt werden soll, eröffnet Art. 33 Absätze 4 und 5 GG dem Gesetzgeber die Befugnis, Regelungen zur Ausgestaltung dieser Dienstverhältnisse - auch in zeitlicher Hinsicht - zu erlassen. Vgl. in diesem Zusammenhang Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Auflage, Art. 12 GG, Rdnr. 59. Dabei begegnet es im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken, wenn eine derartige Regelung diese Tätigkeit im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit vorsieht und es in begründeten Ausnahmefällen zulässt, von einer an sich vorgesehenen Verlängerung dieses Beamtenverhältnisses abzusehen. Eine derartige Möglichkeit, die die Berufsausübung betrifft, ist schon angesichts der in diesem Bereich bestehenden begrenzten Kapazitäten gerechtfertigt. Im Falle des Antragstellers ist eine Situation gegeben, die es ausnahmsweise rechtfertigt, von einer Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit abzusehen. Diese Ausnahmesituation resultiert aus den Umständen, unter denen seine Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten an der ...Universität X erfolgt ist. Weil der Antragsteller seinerzeit die nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Erlasslage für die Ernennung eines wissenschaftlichen Assistenten maßgebliche Altersgrenze von 32 Jahren vgl. hierzu Leuze/Epping, § 56 HG NRW, Rdnr. 30 überschritten hatte, ist seine Ernennung von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass er sich damit einverstanden erkläre, dass sein Beamtenverhältnis als wissenschaftlicher Assistent nur auf drei Jahre angelegt sei und nicht gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 HG NRW verlängert werden könne. Eine entsprechende schriftliche Erklärung hat der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - unter dem 00.00.00 abgegeben. Damit war er sich sowohl des Ausnahmecharakters seiner Ernennung als auch des Umstandes bewusst, dass sein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent auf längstens drei Jahre angelegt ist und hat eine Ernennung unter diesen Umständen akzeptiert. Schon dadurch unterscheidet sich seine Situation von der anderer wissenschaftlicher Assistenten die - wie es dem Normalfall entspricht - vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zum wissenschaftlichen Assistenten ernannt werden. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, dass seine Erklärung vom 00.00.00 "de facto erzwungen" worden sei und schon aus diesem Grund eine atypische Situation nicht angenommen werden könne, kann dieser Sichtweise nicht gefolgt werden. Zwar mag der Antragsteller diese Erklärung seinerzeit unter Sachzwängen abgegeben haben, dies macht sie aber nicht unbeachtlich. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass seinerzeit für ihn eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze hätte zugelassen werden müssen, und dass er sich auf seine Ernennung unter den vorgenannten Bedingungen nur eingelassen habe, um einen weiteren Streit hierüber zu vermeiden. Auch insoweit hätte es ihm freigestanden, eine entsprechende Klärung, gegebenenfalls im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, herbeizuführen. Folgt nach alledem eine die Ablehnung einer Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit rechtfertigende Ausnahmesituation schon durch die Umstände, unter denen seine Ernennung zum wissenschaftlichen Assistenten erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben, ob auch die von dem Antragsgegner erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten strukturpolitischen Erwägungen im Zusammenhang mit der Emeritierung des Prof. Dr. Y im Juli 0000 geeignet sind, einen derartigen Ausnahmefall zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht gemäß § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit.b, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.