Urteil
7a D 23/03.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1028.7A.D23.03NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan S. Nr. 3 "C.-straße" der Stadt S. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan S. Nr. 3 "C.-straße" der Stadt S. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan S. Nr. 3 "C.-straße" der Antragsgegnerin, der in einem Teil des Ortskerns von I. ein Dorfgebiet festsetzt, dessen Zu‑ und Abfahrtverkehr im Wesentlichen über einen Weg fließen wird, an dem der Antragsteller einen Betrieb unterhält. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich mit seiner Nordseite etwa 75 m entlang der Südseite der I. Straße. Die Lage des ca. 0,5 ha großen Plangebiets und die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben sich aus dem folgenden Plan. Der Antragsteller ist Eigentümer des von ihm bewohnten Grundstücks I. Straße … im nordöstlichen Teil des Plangebiets. In dessen rückwärtigem Bereich am Ende des mit GFL gekennzeichneten ca. 4 m breiten Stichweges ist der Betrieb gelegen. Hier vertreibt der Antragsteller, der außerhalb des Plangebiets auf umfangreichen Waldgrundstücken unter anderem Weihnachtsbaumkulturen betreibt, Weihnachtsbäume und Schmuckreise und stellt Pfähle her. Der Stichweg (Gemarkung I., Flur …, Flurstück …) ist – soweit ersichtlich – in seiner wesentlichen Fläche erstmals in einem Flurstückverzeichnis eines Umlegungsplans vom Juli 1938 als Wirtschaftsweg aufgeführt. Dieser Umlegungsplan wurde mehrfach, zuletzt im Februar 1950, geändert. In einem Wegeverzeichnis ist der Weg nicht aufgeführt. Hinsichtlich solcher Wege heißt es unter anderem: "Die Beteiligten dürfen die Wirtschaftswege als Fußwege unbeschränkt, im Übrigen aber nur zu Wirtschaftszwecken benutzen". Der Bebauungsplan setzt die Fläche dieses Wirtschaftsweges, erweitert um eine Ausweitung im Einmündungsbereich C.-straße und um die Fläche des kleinen Wendehammers als mit Geh‑, Fahr‑ oder Leitungsrechten zugunsten der Anlieger zu belastende Fläche fest. Der Antragsteller bezeichnet seinen Betrieb als forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Übrigen befindet sich in den ausgewiesenen MD‑Gebieten kein forst‑ oder landwirtschaftlicher Betrieb. Nach einer Auskunft der Landwirtschaftskammer vom 30. Juni 2004 liegen westlich und östlich des Plangebiets an der I. Straße zwei landwirtschaftliche Betriebe. Jeweils zwei weitere landwirtschaftliche Betriebe befinden sich danach am westlichen Ortsrand H. bzw. östlich außerhalb der Ortslage. Eine vom Senat erbetene Überprüfung durch die Antragsgegnerin ergab, dass außer dem Betrieb des Antragstellers nur noch drei Betriebe (am westlichen Ortsrand, östlich des Plangebiets und östlich außerhalb der Ortslage) bewirtschaftet werden. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verhalten sich zu Schutz‑ und Vermeidungsmaßnahmen während der Abwicklung der Bauvorhaben, zum ökologischen Ausgleich und zur Zulässigkeit von Drempeln. Ausgleichsmaßnahmen sind auf den Privatgärten festgesetzt. Darüber hinaus heißt es: "Die zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderliche Maßnahme "Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland" wird an anderer Stelle nach Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleitplanes und der Satzung der Stadt S. zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135 a – 135 c BauGB vom 01.12.1998 angelegt und dauerhaft unterhalten. Die Maßnahme ist den neuen Baugrundstücken zugeordnet." Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 30. Oktober 2000 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den strittigen Bebauungsplan, der am 30. November 2000 bekannt gemacht wurde. Gemäß Bekanntmachung vom 28. Februar 2001 wurde der Vorentwurf des Plans vom 5. März bis zum 23. März 2001 offengelegt. Dies war Anlass für mehrere Bürger, darunter dem Antragsteller, sich gegen die Planung auszusprechen bzw. Änderungen anzuregen. Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 14. Februar 2001 erstmals beteiligt. Am 5. November 2001 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen neuen Aufstellungsbeschluss für ein geringfügig erweitertes Plangebiet; der Beschluss wurde am 30. November 2001 bekannt gemacht. Der Umwelt-, Planungs- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 5. März 2002 die Offenlegung des Planentwurfs nebst Begründung, die gemäß Bekanntmachung vom 28. März 2002 in der Zeit vom 10. April bis zum 11. Mai 2002 stattfand. Auch diese Offenlegung war Anlass unter anderem für den Antragsteller, sich gegen die Planung zu wenden. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 27. März 2002 erneut beteiligt. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 10. Juni 2002 über die Anregungen, denen er nur in einem Fall folgte. Im Vorgriff auf diesen Ratsbeschluss wurde der Planentwurf erneut geändert und aufgrund des Beschlusses des Umwelt‑, Planungs‑ und Verkehrsausschusses vom 28. Mai 2002 nach Bekanntmachung vom 28. Juni 2002 erneut – beschränkt – in der Zeit vom 8. Juli bis 19. Juli 2002 offengelegt. Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 18. Juni 2002 beteiligt. Am 23. September 2002 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit der während der erneuten Offenlage eingegangenen Stellungnahme und beschloss, diese entsprechend der Empfehlung der Verwaltung zu behandeln. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und billigte die Begründung. Der Satzungsbeschluss wurde am 28. Februar 2003 bekannt gemacht. Am 2. Juni 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Satzung, durch die "die Widmung" des Wirtschaftsweges (Parzelle …) in eine Gemeindestraße mit der Zweckbestimmung Anliegerstraße geändert wurde. Die Satzung wurde vom Landrat des Kreises mit Verfügung vom 23. Juli 2003 aufsichtsrechtlich genehmigt. Der Antragsteller hat am 3. April 2003 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er insbesondere vorträgt: Er unterhalte einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Insbesondere die maschinelle Verarbeitung des Holzes sei mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbunden. Der Plan eröffne in den ausgewiesenen Baufenstern eine über den Wirtschaftsweg erschlossene Innenblockbebauung mit Wohngebäuden. Dadurch rücke zusätzliche Wohnbebauung weiter an seinen Betrieb heran, obwohl von diesem erhebliche Emissionen, insbesondere Lärmemissionen ausgingen. Insoweit biete die Ausweisung als MD‑Gebiet keinerlei Konfliktlösung. Der zu seinem Anwesen führende Weg sei zweckbestimmt als landwirtschaftlicher Wirtschaftsweg, eine "Umwidmung" zu einem anderen Nutzungszweck könne der Bebauungsplan nicht vornehmen. Eine Änderungsbefugnis nach Abschluss des Umlegungsverfahrens habe eine Gemeinde angesichts des Schutzzwecks der Ausweisung nur dann, wenn die für die Ausweisung maßgebend gewesenen landeskulturellen Belange inzwischen hinfällig geworden seien. Die Zweckbestimmung eines Wirtschaftsweges könne nur dann aufgehoben werden, wenn die Grundstücke, für die der Weg bestimmt sei, nicht mehr auf ihn angewiesen seien. Der Bedarf im Rahmen einer land‑ oder forstwirtschaftlichen Nutzung bestehe hier weiterhin, so dass der Weg nicht gleichzeitig für die Erschließung der neu ausgewiesenen Baufenster im Innenblock des Bebauungsplans verwendet werden könne. Ohne ordnungsgemäße Erschließung seien diese aber nicht zu bebauen. Er – der Antragsteller – müsse den Wirtschaftsweg mit Traktor und Langholzanhänger befahren. Wegen der geringen Breite des Weges und der fehlenden Wendemöglichkeit müsse er rückwärts fahren. Der Wendehammer gestatte lediglich das Wenden eines Pkw oder eines Lieferwagens. Das Rückwärtsbefahren des Wirtschaftsweges mit Traktor und Langholzanhänger stelle wegen der eingeschränkten Sichtmöglichkeiten nach hinten eine potentielle Gefahr für andere Nutzer des Weges dar. Er müsse damit rechnen, dass sich auf dem Weg zum Beispiel spielende Kinder oder abgestellte Fahrzeuge befänden. Die vom Rat der Antragsgegnerin zwischenzeitlich am 2. Juni 2003 beschlossene Satzung zur Änderung des Widmungszwecks des Wirtschaftsweges zur Anliegerstraße sei unzulässig, so dass weiterhin von der rechtlichen Qualifizierung als Wirtschaftsweg auszugehen sei. Selbst wenn diese Widmungsänderung statthaft gewesen sei, könne sie den angefochtenen Bebauungsplan nicht legalisieren. Die geänderte Nutzungsmöglichkeit hätte spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses realisiert sein müssen, um zulässigerweise in die Abwägung einfließen zu können. Darüber hinaus könne die Antragsgegnerin im Flurbereinigungsverfahren nur eine Änderung der Festsetzungen verfügen, die im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens herbeigeführt werden könne. Zwar könnten Festsetzungen des Umlegungsplans mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden, dies sei jedoch nicht beliebig möglich. Da der Wirtschaftsweg zur Befriedigung landwirtschaftlicher Bedürfnisse geschaffen worden sei, behalte bei Fortbestand dieses Nutzungsbedürfnisses die ursprüngliche Zweckbestimmung eine tragende Bedeutung. Eine Änderung der Zweckbestimmung müsse im Hinblick auf anderweitige, höhergewichtige Interessen notwendig sei. Die schlichte Wunschvorstellung der Gemeinde, weiteres Bauland zu erschließen, genüge nicht, sich gegen den privilegierten, bisherigen Nutzungszweck durchzusetzen. Darüber hinaus müsse nach einer etwaigen wirksamen Aufhebung der Ausweisung als Wirtschaftsweg noch eine ganz "normale" Widmung durch Verwaltungsakt vorgenommen werden. Diese sei noch nicht einmal "angedacht". Die Auswirkungen des Bebauungsplans hätten erhebliche Einschränkungen für seinen Betrieb zur Folge, was die Antragsgegnerin nicht oder nicht hinreichend gewürdigt habe. Auch das Ausbau‑ und Erweiterungsinteresse des Betriebes sei nicht abgewogen worden. Außer den von der Landwirtschaftskammer benannten Betrieben gebe es noch mehrere andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in I. . Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan S. Nr. 3 "C.-straße" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Um den Wohnbedarf der Jugend zu sichern und einer Abwanderung vorzubeugen, würden in der Regel neue Baugebiete am Ortsrand ausgewiesen, was zu einer Zersiedelung der Ortsbildes mit Verlust des traditionellen dörflichen Charakters verbunden sei. Ihr Ziel sei es daher gewesen, durch Sanierung alter Bausubstanz und die Aufschließung von Reserveflächen im unbebauten Innenbereich sowohl die Jugend als auch neue Bürger in den dörflichen Ortskernen anzusiedeln. Dafür habe sich die hier streitige Fläche angeboten. Für deren Erschließung sei die Widmungsänderung des Weges erforderlich, die sie ‑ die Antragsgegnerin – durch Satzung beschlossen habe. Die Widmungsänderung sei deshalb gerechtfertigt, weil für die Grundstücke Nr. 148, 149, 7 und 11 die land‑ oder forstwirtschaftliche Nutzung entfallen sei. Die Fortführung des bisherigen Nutzung durch den Antragsteller werde durch die Satzung nicht berührt. Der Benutzerkreis bleibe auf die Anlieger beschränkt. Um dem Antragsteller in vertretbarem Rahmen Rechtssicherheit zu gewähren, sei der gesamte Planbereich im Bebauungsplan als Dorfgebiet ausgewiesen worden ungeachtet dessen, ob die vom Antragsteller ausgeübte Nutzung überhaupt noch unter Forstwirtschaft im Sinne einer Privilegierung nach § 35 BauGB einzuordnen sei und ungeachtet dessen, dass der Antragsteller seinen Betrieb weitgehend in einer baulichen Anlage durchführe, die 1964 lediglich als Garagenanlage genehmigt worden sei. Hinsichtlich der Verkehrssicherheit habe der Antragsteller aufgrund der umliegenden Wohnbebauung und der ruhigen Lage immer mit spielenden Kindern oder Fußgängern rechnen müssen. Da der Antragsteller die von ihm gefertigten Holzprodukte zumindest zum Teil von seinem eigenen Anwesen aus verkaufe, komme es bereits jetzt zu "Geschäftsverkehr". Durch einen städtebaulichen Vertrag mit einem Grundeigentümer sei sichergestellt, dass die erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Eingriffs‑ und Ausgleichsbilanzierung ersetzt würden. Die Konkretisierung auf ein bestimmtes und ggfs. vom Vertragspartner bereitzustellendes Grundstück solle in einer Zusatzvereinbarung nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens getroffen werden. Unabhängig davon sei durch die textliche Festsetzung eine rechtliche Bindung der Stadt zur Sicherung der Maßnahme gegeben. Sie verfüge über ein Ökokonto, aus dem der Ausgleich für Bauleitverfahren sichergestellt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der zulässige Antrag ist begründet. Hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers bestehen keine Bedenken; solche werden auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an formellen Mängeln, die auch ohne Rüge beachtlich sind. Rügepflichtige Mängel sind nicht fristgerecht gerügt. In materieller Hinsicht ist der Plan zu beanstanden, soweit er keine hinreichende Regelung hinsichtlich des Ausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft enthält; im Übrigen sind Rechtsfehler nicht festzustellen. Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt. Die erforderliche Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Bebauungsplan von vornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange zugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben, offensichtlichen und von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ergibt sich bereits aus seiner Begründung. Die Planung dient namentlich dazu, den kleinräumigen Innenbereich zwischen der I. Straße und der C.-straße aufzuschließen und zu nutzen. Die dahinter stehende Absicht, eine im Ortskern gelegene freie Fläche einer Bebauung zuzuführen und dadurch "jungen" Dorfbewohnern und auch Neubürgern ein Wohnen im Ortskern zu ermöglichen und zugleich auf die Ausweisung neuer Baugebiete am Ortsrand verzichten zu können, begegnet keinerlei Bedenken. Der städtebaulichen Rechtfertigung steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen nicht vollzugsfähig ist, wie der Antragsteller meint. Er ist der Auffassung, die im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiete könnten nicht erschlossen werden, weil die Zweckbestimmung des Wirtschaftsweges nicht aufgehoben werden könne, jedenfalls sei diese Zweckbestimmung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht aufgehoben gewesen. Der Antragsteller verkennt, dass der Bebauungsplan durch die Festsetzung "GFL" noch nicht selbst Rechte der Begünstigten, hier der Anlieger, begründet, sondern diese Festsetzung nur eine entsprechende Inanspruchnahme des privaten Grundeigentümers ermöglicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Zweckbestimmung des Wirtschaftsweges schon geändert war, sondern nur darauf, ob eine derartige Änderung ausgeschlossen ist. Nur in diesem Falle stände die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans fest. Das ist indes nicht der Fall. Auf welcher Rechtsgrundlage der Wirtschaftsweg entstanden ist, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zwar ist das Umlegungsverfahren durch Schlussfeststellung vom 17. Februar 1950, also unter der Geltung der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 – RGBl. I S. 629 ‑, abgeschlossen worden. Der Umlegungsplan stammt jedoch bereits von Juli 1938. Ob das Umlegungsverfahren noch vor Inkrafttreten der Reichsumlegungsordnung – RUO ‑ am 1. Januar 1938 begonnen hat und nach Maßgabe des Preußischen Umlegungsrechts zu Ende zu führen war (§ 156 RUO), ist nicht bekannt. Ebenso ist mangels hinreichend vollständiger Unterlagen offen, ob der Wirtschaftsweg schon in einem früheren Auseinandersetzungsverfahren entstanden ist. Insoweit hat der Antragsteller allerdings gegenüber der Antragsgegnerin im Januar 2001 (Beiakte 2 Blatt 22) vorgetragen, die Fläche für den Weg sei von drei Anliegern (W., B. und K., davon W. zu 40 v. H.) zur Verfügung gestellt worden. Belege dafür gibt es nicht. Letztlich kommt es jedoch auf Art und Zeitpunkt der Entstehung des Weges nicht an. Ist der Weg unter der Geltung Preußischen Rechts entstanden, richtet sich die Möglichkeit der Aufhebung und der Änderung der Zweckbestimmung nach § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 (SGV NRW 7815) – G 56 ‑, beruht die Festsetzung des Wirtschaftsweges auf einem Verfahren nach der Reichsumlegungsordnung, ist § 61 Abs. 4 RUO einschlägig. BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 – V C 41.75 ‑, BVerwGE 51, 104. Beide Vorschriften enthalten ebenso wie § 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz ‑ FlurbG –, der für die Änderung von Festsetzungen im Flurbereinigungsverfahren, die in gemeinsamem Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen worden sind, gilt, keine näheren Bestimmungen über die materiellen Voraussetzungen der Änderungsbefugnis. Allen inhaltlich weitgehend identischen Vorschriften liegt zugrunde, dass die Gemeinde berechtigt sein soll, die Zweckbestimmung der gemeinschaftlichen Anlagen geänderten wirtschaftlichen Bedürfnissen anzupassen. Vgl. zu § 2 G 56: OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1977 – IX A 1937/75 – unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 17. November 1972 ‑ IX A 389/71 ‑; zu § 58 Abs. 4 FlurbG und § 61 Abs. 4 RUO: BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 ‑, BVerwGE 117, 209; zu allen Vorschriften Walprecht, Das kommunale Straßenwesen, Der Gemeinderat 1970 S. 243, 245. Demzufolge liegt eine Änderung der Zweckbestimmung der gemeinschaftlichen Anlagen zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, die Änderung darf aber nur erfolgen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten dies erfordern und nicht enteignungsähnlich in Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. und vom 26. August 1976 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1977 a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 1975 – II N 9/72 -, Agrarrecht 1977, S. 122 f. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 17. November 1972 – IX A 389/91 ‑. Nach allen in Betracht kommenden Vorschriften hat die Gemeinde die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Geht es um die Aufhebung eines Wirtschaftsweges, spricht einiges dafür, dass diese nur zulässig ist, wenn ein in dem jeweiligen Verfahren entstandener Weg seine ihm zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt hat oder nachträglich verliert, beispielweise wenn die Grundstücke, für die der Weg bestimmt war, nicht mehr entsprechend der Zweckbestimmung auf ihn angewiesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Oktober 1975 a.a.O. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Aufhebung des Weges, sondern lediglich um die Erweiterung der Zweckbestimmung zur Anliegerstraße. Das Grundstück des Antragstellers ist über den Weg nach wie vor zugänglich. Von den ursprünglich Berechtigten des Umlegungsverfahrens, die zur Nutzung als Wirtschaftsweg berechtigt waren, nutzt diesen allenfalls noch der Antragsteller entsprechend. Eine landwirtschaftliche Nutzung findet im Übrigen im Plangebiet nicht mehr statt. Das öffentliche Interesse, eine zentral gelegene Fläche einer Bebauung zuzuführen, um die dörfliche Struktur zu erhalten und die Ausweisung neuen Baulandes am Dorfrand zu vermeiden, ist hoch zu bewerten. Dass dieses öffentliche Interesse im Ergebnis mit den privaten Interessen der eine Bebauung wünschenden Grundstückseigentümer übereinstimmt, ändert an seiner Bedeutung nichts. Darüber hinaus entspricht eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit auch den Interessen der übrigen nach Angaben des Antragstellers durch Landabgabe am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten bzw. deren Rechtsnachfolgern, die nunmehr die Möglichkeit erhalten, ihre Grundstücke besser zu nutzen. Die Interessen des Antragstellers stehen dem nicht entgegen. Selbst wenn die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausging, dass dieser im Plangebiet einen forstwirtschaftlichen Betrieb führt, erlaubte die Interessenlage eine Erweiterung der Zweckbestimmung des Weges. Der Antragsteller musste und muss unabhängig von der Zweckbestimmung des Weges mangels Wendemöglichkeit eine Fahrt zu seinem Betrieb mit dem Langholzwagen rückwärts machen. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Das bedeutet, dass der Antragsteller auch bei Fortbestand der Zweckbestimmung lediglich als Fuß‑ und Wirtschaftsweg Vorsicht walten lassen muss, dass er niemanden gefährdet. Durch die Erweiterung der Zweckbestimmung des Weges wird er in der Erreichbarkeit seines Betriebes nicht beschränkt. Andere gewichtige, in die Abwägung über die Erweiterung der Zweckbestimmung des Weges einzubeziehende Interessen des Antragsteller sind nicht ersichtlich, so dass der Rat der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von der Zulässigkeit einer Änderung der Zweckbestimmung ausgehen konnte, mithin den Wirtschaftsweg als mit Geh‑, Fahr‑ und Leitungsrechten zu belastende Fläche festsetzen durfte. Schließlich sind auch die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden. Die Gebietsfestsetzung "Dorfgebiet" ist nicht isoliert für sich zu betrachten. Sie stellt sich vielmehr als Teil des umfassenden faktischen Dorfgebiets dar, in das das Plangebiet eingestreut ist und ist hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land‑ und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist nach Satz 2 der Vorschrift vorrangig Rücksicht zu nehmen. Damit weisen Dorfgebiete nach dieser Charakteristik, einem Mischgebiet vergleichbar, eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen auf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 – 4 B 200.95 -, BRS 57 Nr. 71. Ein zahlenmäßiger Gleichstand oder ein Übergewicht der landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber den Wohngebäuden wird für die Annahme eines Dorfgebietes nach § 5 Abs. 1 BauNVO 1990 nicht gefordert. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. April 1997 – 1 L 7648/95 -, BRS 59 Nr. 83; Senatsurteil vom 16. September 2002 – 7a D 4/01.NE -. Dennoch muss das Plangebiet mindestens auch durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt werden oder jedenfalls geprägt werden können. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 1995 – 14 N 94.1158 ‑, BRS 57 Nr. 35. Ein Gebiet, in dem nach der planerischen Zielsetzung Wohnhäuser, jedoch keine Wirtschaftsstellen land‑ oder forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990 entstehen können, kann in einem Bebauungsplan daher grundsätzlich nicht als Dorfgebiet festgesetzt werden. Vgl. Senatsurteil vom 16. September 2002 – 7a D 4/01.NE -. Hieraus lässt sich jedoch kein Verstoß der hier getroffenen Dorfgebietsausweisung herleiten. Zum einen haben die überbaubaren Flächen der MD‑Gebiete eine Größe, die die Ansiedlung von Wirtschaftsstellen land‑ oder forstwirtschaftlicher Betriebe zulässt. Zum anderen kann das mit rund 75 m x 75 m sehr kleine Plangebiet nicht isoliert für sich betrachtet werden, sondern ist als Ergänzung der vorhandenen Ortsstruktur zu sehen, die Flächen für landwirtschaftliche Betriebe bereit hält. Sowohl westlich als auch östlich des Plangebiets befindet sich innerhalb des Bebauungszusammenhanges des gesamten Dorfes wenigstens noch jeweils ein landwirtschaftlicher Betrieb, von zwei weiteren ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieben sind die Flächen verpachtet bzw. stillgelegt. Zusätzlich ging die Antragsgegnerin davon aus, dass auch der Antragsteller einen forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, dessen Fortführung sie ihm sichern wollte. Bei dieser Situation war es gerechtfertigt, das sehr kleine Plangebiet in Fortschreibung der örtlichen Gegebenheiten als Dorfgebiet auszuweisen. Der Bebauungsplan leidet mit Ausnahme des noch darzulegenden Ausgleichsdefizits auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt § 1 Abs. 7 BauGB). Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 ‑ IV C 105.66 ‑, BRS 22 Nr. 4. Im Rahmen des Abwägungsvorgangs nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 BauGB hat sich der Plangeber auch mit der Aufklärung einer möglichen Konfliktlage und einer etwaigen erforderlichen Konfliktbewältigung auseinanderzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2000 – 4 BN 6.00 ‑, BRS 63 Nr. 73 und Beschluss vom 23. Januar 2002 – 4 BN 3.02 -, BRS 65 Nr. 9. Der Plangeber setzt sich mit einer solchen Konfliktsituation nicht auseinander, sondern schreibt sie in abwägungsfehlerhafter Weise fest, wenn er durch falsche Etikettierung eine Gebietsausweisung zwecks Herabsetzung der Schutzwürdigkeit eines Wohngebiets eine Konfliktlösung lediglich vortäuscht. Insbesondere erweist sich die Festsetzung eines Dorfgebiets dann als abwägungsfehlerhaft, wenn Ziel und Zweck dieser Ausweisung allein die Herabsetzung der Schutzwürdigkeit von Wohnbebauung im Hinblick auf Immissionen benachbarter Betriebe ist. Vgl. Bay. VGH, Urteile vom 13. Juni 1986 – Nr. 26 N 83 A.2209 -, BRS 46 Nr. 19 und 10. Juli 1995 – 14 N 94.1158 -, BRS 57 Nr. 35; Senatsurteil vom 16. September 2002 – 7a D 118/00.NE ‑. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, weil sich das Plangebiet ‑ wie dargelegt – als Untergliederung und damit Teil eines einheitlichen, im Übrigen faktischen Dorfgebiets darstellt und deshalb der Plangeber die sich aus dem faktisch Vorhandenen ergebenden Schutzmaßstäbe lediglich festgeschrieben hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Interessen des Antragstellers an der Führung eines forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes insoweit Gewicht beigemessen hat und die etwaige Wohnnutzung im Plangebiet auf den für ein Dorfgebiet geltenden Schutzmaßstab verwiesen hat. Höhere Immissionen durfte der Antragsteller andererseits auch bisher in dem faktischen Dorfgebiet nicht verursachen. Die Antragsgegnerin hat auch die Belange des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Sie hat sein Interesse an der weiteren Fortführung des Betriebes dahingehend berücksichtigt, dass sie das Plangebiet als Dorfgebiet festgesetzt und damit planungsrechtlich abgesichert hat, dass der Antragsteller sein Grundstück als forstwirtschaftliche Betriebsstätte nutzen kann. Der Antragsteller kann dagegen nicht verlangen, dass sein Interesse so hoch bewertet wird, dass eine sinnvolle Nutzung weiter Teile des Plangebiets für andere Grundeigentümer nicht möglich ist. Insoweit ist es abwägungsgerecht, wenn die Antragsgegnerin den Wirtschaftsweg nunmehr als GFL‑Fläche festgesetzt hat. Auch bei Beibehaltung der bisherigen Zweckbestimmung müsste der Antragsteller auf übrige Nutzer insbesondere beim Rückwärtsfahren Rücksicht nehmen, und zwar auch dann, wenn diese möglicherweise den Weg nicht benutzen dürfen. Deshalb hat der Senat keinen Anlass näher zu untersuchen, inwieweit bei verständiger Auslegung das im Umlegungsverfahren eingeräumte und zugleich eingeschränkte Nutzungsrecht für die anliegenden Grundeigentümer reicht. Er weist nur darauf hin, dass die Kunden des Antragstellers ebenfalls den Weg befahren. Die Antragsgegnerin hat jedoch die Belange von Natur und Landschaft nicht hinreichend abgewogen. Maßgeblich ist dabei auf die Sach‑ und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen, vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Belange von Natur und Landschaft sind im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1 a BauGB a.F. ergebenden besonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist danach verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Die zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für – angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse – unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1 a Abs. 3 BauGB a.F. zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 4 NB 27.96 ‑, BRS 59 Nr. 8. Dass die Antragsgegnerin das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft im Hinblick auf die bislang baulich nicht genutzten Flächen des Bebauungsplans zurückgesetzt hat, ist ebensowenig zu beanstanden wie die Berechnung des Ausgleichs für den zu erwartenden Eingriff. Soweit sind weder Bedenken erhoben worden noch sind sie ersichtlich. Auch die Entscheidung, den Ausgleichsbedarf außerhalb des Plangebietes zu decken, ist nicht zu beanstanden. Es kann gerechtfertigt sein, Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanes vorzusehen, sofern die vorzunehmenden Maßnahmen hinreichend gesichert sind. Eine solche hinreichende Sicherung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Kompensationsmaßnahmen durch diesbezügliche Festsetzungen in einem anderen Bebauungsplan verbindlich geregelt sind (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F.). Das ist hier nicht der Fall. Daneben lässt § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB a.F. auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB zu. Eine solche Vereinbarung im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages hat die Antragsgegnerin zwar beabsichtigt, jedoch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht abgeschlossen. Die Antragsgegnerin trägt allerdings vor, der zwischen dem Grundeigentümer Bucher und ihr geschlossene städtebauliche Vertrag über die Kostenerstattung von Planungsleistungen im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans S. beinhalte auch die Erstattung erforderlicher Anwendungen im Rahmen des Eingriffs‑ und Ausgleichsbilanzierung. Sie habe diese Kosten auch mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 geltend gemacht. Die Konkretisierung auf ein bestimmtes und gegebenenfalls vom Vertragspartner bereitzustellendes Grundstück solle in einer Zusatzvereinbarung erfolgen, die zwischen den Beteiligten einvernehmlich bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens zurückgestellt worden sei. Der Wortlaut des städtebaulichen Vertrages, der im Übrigen zwischen drei Beteiligten geschlossen werden sollte, gibt für das Vorbringen der Antragsgegnerin schon keinen Anhaltspunkt. § 1 Abs. 3 a bezieht sich ausschließlich auf die Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans mit einem Auftragsvolumen von ca. 3.300,‑‑ DM; diese Kosten sind nach dem Vertrag von den Grundstückseigentümern zu erstatten und zwar durch unmittelbare Begleichung gegenüber dem Fachbüro. Mehr gibt der Vertrag nicht her. Es mag sein, dass die Beteiligten Bucher und die Antragsgegnerin später davon ausgegangen sind und/oder jetzt davon ausgehen, dass der Grundstückseigentümer Bucher auch die Kosten der Ausgleichsmaßnahme zu tragen hat. Dafür, dass sie dies bereits bei Vertragsabschluss wollten und dies dem Rat der Antragsgegnerin auch erkennbar war, spricht nichts. Wenn die Beteiligten die Regelungsbedürftigkeit kannten und die nun vorgetragene Regelung wollten, ist das Schweigen des städtebaulichen Vertrages dazu unverständlich. Die Begründung des Bebauungsplans spricht ausdrücklich davon, dass zur Sicherung der Flächen der Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum städtebaulichen Vertrag erforderlich sei, die erarbeitet werde. Der Rat der Antragsgegnerin wusste also, dass eine von der Gemeinde für erforderlich gehaltene vertragliche Regelung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht getroffen war. Er konnte daher bei seiner Abwägungsentscheidung nicht von dem erforderlichen Mindestmaß an Sicherung der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2002 ‑ 4 CN 1.02 ‑, BRS 65 Nr. 20 und vom 18. September 2003 ‑ 4 CN 3.02 ‑, NuR 2004, 239, 241 sowie Beschluss vom 18. Juli 2003 ‑ 4 BN 37.03 ‑, NuR 2003, 750, ausgehen. Schließlich lag der Abwägungsentscheidung des Rats auch keine "sonstige geeignete Maßnahme" zugrunde, die die Antragsgegnerin zum Ausgleich auf von ihr bereitgestellten Flächen getroffen hatte (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB a.F.). Die textliche Festsetzung zur erforderlichen Maßnahme "Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland" genügt nicht. Sie nimmt Bezug auf die Anlegung der Fläche "an anderer Stelle" nach Vorgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans, der wiederum (Seite 13) ausdrücklich davon spricht, dass der Stadt S. keine Ausgleichsflächen zur Verfügung ständen. Von einer § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB a.F. entsprechenden sonstigen Maßnahme auf von der Stadt bereitgestellten Flächen konnte der Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses daher nicht ausgehen. Der Abwägungsmangel ist nach §§ 233 Abs. 2 Satz 1, 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. beachtlich, weil er im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich ist, denn der Mangel ergibt sich unmittelbar aus den Aufstellungsvorgängen. Der Mangel ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil davon auszugehen ist, dass der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht in der vorliegenden Weise, nämlich ohne hinreichende Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen, beschlossen hätte. Sonstige Mängel des Bebauungsplans sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.