Beschluss
15 A 3582/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.15A3582.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.513,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.513,88 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt sind. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffe gegen das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren erfolgreich wären. Solche ernstlichen Zweifel bestehen nicht deshalb, weil der angegriffene Bescheid nach Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) ergangen wäre. Dies würde voraussetzen, dass die Kanalanschlussbeitragspflicht für die veranlagte Fläche bereits in festsetzungsverjährter Zeit entstanden wäre. Das ist auf Grund des Zulassungsvorbringens nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beitragspflicht ist für das Flurstück Gemarkung W. , Flur 6, Flurstück 24, nicht allein schon durch die Verlegung des Kanals im T. Weg entstanden, weil das Flurstück mit den Flurstücken 848, 849, 850, 851, 852, 999, 1000 und 1001 eine wirtschaftliche Einheit, die an die kanalisierte Straße angrenze, gebildet habe. Das ist vom Verwaltungsgericht verneint worden. Diese Bewertung wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Der Umstand, dass nach dem Antragsvorbringen die Flurstücke seit langem von einer Speditionsfirma genutzt würden, begründet keine wirtschaftliche Einheit. Dazu ist vielmehr ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit erforderlich, die durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung nicht begründet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen Bedeutung der Genehmigung vom 11. April 2000 für das Entstehen der Beitragspflicht abzuleiten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts in Einklang. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1996 - 15 B 1702/95 -, S. 2 ff. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48 (50). Die Auffassung der Klägerin, diese Genehmigung sei unerheblich, weil sie nicht beantragt worden sei, trifft nicht zu. Die beitragsrechtliche Bedeutung der Genehmigung liegt alleine darin, dass erst die entwässerungsrechtlich vorgesehene Genehmigung eines tatsächlichen Anschlusses die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer sichert und damit die Rechtfertigung für eine Beitragserhebung darstellt. Diese begünstigende Wirkung tritt auch dann ein, wenn der Anschlussnehmer nicht um eine Genehmigung nachsucht. Er würde sich, wollte er die Wirkung der Genehmigung mit dem Hinweis auf einen fehlenden Antrag in Abrede stellen wollen, zu seinem eigenen Handeln, nämlich der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung, in Widerspruch setzen. Daher ist die Genehmigung nicht in der Form antragsgebunden, dass nur eine auf Antrag hin ausgesprochene Genehmigung wirksam wäre. Ernstliche Zweifel kann auch nicht der Umstand begründen, dass der vorangegangene Bescheid vom 4. Mai 1992 vom Beklagten aufgehoben wurde. Mit dieser Aufhebung trug der Beklagte dem Umstand Rechnung, dass mangels Genehmigung des tatsächlichen Anschlusses eine Beitragspflicht noch nicht entstanden war. Weitergehende Bedeutung hatte diese Aufhebung nicht, insbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung der Klägerin für den hier angefochtenen erneuten Heranziehungsbescheid keiner Aufhebung dieser Aufhebung, da in ihr keine Zusicherung enthalten war, keinen erneuten Beitragsbescheid zu erlassen. Der Umstand, dass in dem neuen Bescheid ein höherer Beitragssatz zu Grunde gelegt wurde, führt nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht den neuen Beitragsbescheid hätte als rechtswidrig bewerten müssen. Da die Beitragspflicht erst später, nämlich mit der Genehmigung des tatsächlichen Anschlusses, entstanden ist, war auch der erst zu diesem späteren Zeitpunkt gültige Beitragssatz zu Grunde zu legen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil sich, wie sich aus Vorstehendem ergibt, die aufgeworfenen Fragen mit der für das Zulassungsverfahren hinreichenden Sicherheit ohne Schwierigkeiten beantworten lassen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der Darlegung der in einem Berufungsverfahren klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage bedurft. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von näher bezeichneten Entscheidungen des beschließenden Gerichts liegt nicht vor. Eine Abweichung liegt nicht darin, wie die Klägerin meint, dass in den genannten Entscheidungen des beschließenden Gerichts ausgeführt werde, für die Frage der Verjährung komme es nicht auf die Wirksamkeit der Beitragssatzung, sondern auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an, wenn in diesem Zeitpunkt eine - wirksame oder unwirksame - Satzung existiere. Zu einem solchen Satz hat sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Vielmehr stellt es alleine darauf ab, dass ein beitragsrechtlich relevanter tatsächlicher Anschluss erst mit dem Zeitpunkt der Genehmigung dieses tatsächlichen Anschlusses existiere. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt nicht vor. Für die Frage, ob aus den oben genannten Flurstücken eine wirtschaftliche Einheit zu bilden war, dränge sich nach Aktenlage die Notwendigkeit eines Ortstermins nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.